Landtag Brandenburg Drucksache 6/7916 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.01.2018 / Ausgegeben: 09.01.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3155 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/7744 Gebühren und Beiträge Trinkwasser- und Abwasserzweckverbänden Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Trinkwasserver - und Abwasserentsorgung ist eine Daseinsvorsorge, die die Kommunen zu lösen haben. Diese Aufgaben werden von den Gemeinden in der Regel Dritten übergeben, da sich die Gemeinden fachlich anderen Schwerpunkten zuwenden. Die Politik des Landes Brandenburg hat sich von Anbeginn dafür eingesetzt, dass die Lösung der Trinkwasser - und Abwasserentsorgung überwiegend durch öffentlich-rechtliche Körperschaften erfüllt werden. Für die Lösung der Aufgaben erheben die öffentlichen Körperschaften Gebühren und Beiträge von deren Nutzern. Auch werden Erschließungsverträge geschlossen, um Ansiedlungen von Neubürgern oder Gewerken mit Investoren zu ermöglichen. Die Verbände handeln nach dem Solidarprinzip der Solidargemeinschaft und haben das kostendeckende Verursacherprinzip als Grundsatz zu erfüllen. Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes vom 23.10.200 gibt dafür Anhaltspunkte vor. 1. Gilt die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG auch im Land Brandenburg und somit für die Trink - und Abwasserverbände? Gibt es Einschränkungen? zu Frage 1: Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) richtet sich unmittelbar an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie ist in nationales Recht überführt worden und gilt somit im Rahmen der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG), ohne weitergehende Einschränkungen. Sie gilt auch für die Trink- und Abwasserzweckverbände, soweit sie z. B. erlaubnisbedürftige Gewässerbenutzungen vornehmen. 2. Wie transparent hat ein Verband einer öffentlichen Körperschaft gegenüber seinen Verbrauchern und Beitragszahlern in Hinsicht Kalkulation und Erschließungsverträgen, Ausschlussgründen von Anschlussgeboten von Grundstücken zu sein? Welche gesetzlichen Grundlagen bestehen für die Auskunftspflicht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7916 - 2 - 3. Welche Angaben unterliegen der Betriebs- und Geschäftsgeheimhaltung eines Verbandes , die nicht der Öffentlichkeit unterliegen? zu den Fragen 2 und 3: Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen hinsichtlich der Transparenz und der Öffentlichkeit von Sitzungen und Unterlagen den gleichen Regelungen wie Gemeinden. Als gesetzliche Grundlage für Auskunftspflichten von Zweckverbänden können - je nach Fallkonstellation - das Akteneinsichtsinformationszugangsgesetz oder das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg in Betracht kommen. Ob und inwieweit die in diesen Gesetzen geregelten Ausschlussgründe der Auskunftspflicht entgegenstehen, ist im Einzelfall zu prüfen. In kommunalabgabenrechtlichen Verfahren findet § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg Anwendung (§ 12d des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg). 4. Hat ein Verband einer öffentlichen Körperschaft die Möglichkeit, Sonderkonditionen bei Gebühren und Beiträgen für Unternehmen einzuräumen, die nicht kostendeckend für den alleinigen Anschluss des anzuschließenden Betriebes sind? Wenn ja, welche? zu Frage 4: Gebühren und Beiträge dienen nicht der Deckung der Kosten für einen konkreten Anschluss an die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlage, sondern werden anlagenbezogen erhoben. Sonderkonditionen für einzelne Unternehmen sind nicht zulässig. 5. Kann ein Verband von sich aus anbieten, auf Kosten des Verbandes die Grunderschließung eines Bebauungsgebietes ohne Erschließungsvertrag durchzuführen? zu Frage 5: Es wird unterstellt, dass mit Grunderschließung die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung gemeint ist. Sofern die Gemeinden ihre Erschließungslast hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und der Ableitung von Abwasser (technische Erschließung) auf Trinkwasser- und Abwasserzweckverbände übertragen haben, führen die Zweckverbände diese Aufgabe in eigener Zuständigkeit aus. Es ist daher kein Abschluss eines Erschließungsvertrages erforderlich. 6. Ist es gesetzlich zulässig, dass öffentliche Verbände für die kaufmännische und technische Abwicklung von Erschließungsverträgen von den Eigentümern pauschale Aufwandsentgelte verlangen? Wenn keine Nachweisführung des Aufwandes erfolgt, wie hoch darf die Pauschale sein? zu Frage 6: Die Erschließungsbeitragspflicht des BauGB erstreckt sich nicht auf sämtliche Anlagen, zu deren Herstellung eine Gemeinde bzw. ein Zweckverband aufgrund der Erschließungslast verpflichtet sein kann. Beiträge nach dem BauGB können nur für die in § 127 Abs. 2 BauGB abschließend aufgeführten Erschließungsanlagen erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass für die technische Erschließung keine Erschließungsbeiträge nach dem BauGB verlangt werden können. Es können jedoch Abgaben für die erstmalige Herstellung dieser Anlagen erhoben werden, wenn dies in anderen Gesetzen vorgesehen ist (vgl. § 127 Abs. 4 BauGB).