Landtag Brandenburg Drucksache 6/7964 6. Wahlperiode Eingegangen: 12.01.2018 / Ausgegeben: 17.01.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3172 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7795 Vergabe von Fischereirechten für Gewässer der öffentlichen Hand in Natura 2000- Gebieten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Das Land Brandenburg und die Kommunen sind Eigentümer von Gewässern, die in Natura 2000-Gebieten liegen und in denen geschützte Lebensraumtypen und Arten gemäß der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie vorkommen und die Lebensraum von Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie sind. Für viele dieser Natura 2000-Gebiete in Brandenburg gibt es Managementpläne, in denen detaillierte Zielvorgaben und Maßnahmen für die geschützten Lebensraumtypen und Arten definiert sind. Darüber hinaus ergeben sich bereits aus den Standarddatenbögen der Natura 2000- Gebiete konkrete Erhaltungsziele. Insbesondere unterliegen Natura 2000-Gebiete einem Verschlechterungsverbot sowie einem Verbesserungsgebot. Dies gilt auch für alle natürlichen Seen Brandenburgs in FFH-Gebieten, da sie immer einem Standgewässer- Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie zuzuordnen sind. Das Land Brandenburg hat für eine Reihe von Seen in Brandenburg einen Privatisierungsstopp der Bodenverwertungs - und Verwaltungsgesellschaft (BVVG) mbH erreicht und somit das Gewässereigentum der öffentlichen Hand gestärkt. Vorbemerkung der Landesregierung: Es wird darauf hingewiesen, dass der Landesregierung zur Verfahrensweise bei der Umsetzung von Ergebnissen der Managementplanung für Natura 2000-Gebiete bei der Verpachtung von Fischereiausübungsrechten für Gewässer in kommunaler Zuständigkeit keine Informationen vorliegen. Frage 1: Wie viele Seen in Natura 2000-Gebieten sind landeseigene Gewässer, wie viele sind kommunale Gewässer? Wie viele Seen sind davon verpachtet (bitte auflisten)? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen abschließend erfassende und digital auswertbare Daten nicht in dem für die Beantwortung erforderlichen Umfang vor. Frage 2: Wie werden die Vorgaben aus der Managementplanung für Natura 2000-Gebiete bei der Verpachtung von Fischereirechten für Gewässer im Eigentum des Landes konkretisiert und umgesetzt und die Erreichung der Erhaltungsziele gewährleistet? Wie wird bei den Seen in kommunaler Zuständigkeit verfahren? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7964 - 2 - Frage 3: Wie werden die Ziele und Maßnahmen der Managementplanung und die Erreichung der Erhaltungsziele in den entsprechenden Pachtverträgen festgeschrieben und welche Rolle spielt allgemein die Zielerreichung nach FFH-Richtlinie bei der Ausgestaltung der Pachtverträge? Wie wird bei den Seen in kommunaler Zuständigkeit verfahren? zu den Fragen 2 und 3: Mit der Verpachtung landeseigener Fischereirechte wird grundsätzlich die ordnungsgemäße Fischerei als Voraussetzung zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der jeweiligen Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt gesichert. Konkrete fischereilich relevante Vorgaben in Schutzgebieten, deren Umsetzung nicht bereits gesetzlich geregelt ist, können im Rahmen des Pachtvertrages vereinbart werden. Frage 4: Wie regelt die Landesregierung bei der Verpachtung der Fischereirechte in Natura 2000-Gebieten Art und Umfang der Angelnutzung in Pachtverträgen? Wie wird bei den Seen in kommunaler Zuständigkeit verfahren? zu Frage 4: Art und Umfang der Angelnutzung sind im Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG), der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) bzw. in entsprechenden Schutzgebietsverordnungen geregelt. Darüber hinaus obliegt die Zuständigkeit dem jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten. Zur Umsetzung von definierten Maßnahmen werden in Natura 2000-Gebieten einzelfallbezogen ggf. weitere Regelungen vertraglich vereinbart. Frage 5: Wie ist in Pachtverträgen für Fischereirechte in Natura 2000-Gebieten die Aufstellung und Umsetzung von Hegeplänen geregelt? Gibt es hier ein einheitliches Vorgehen von Land und Kommunen? Frage 6: Wie viele solcher Hegepläne existieren aktuell (bitte getrennt nach Land & Kommunen )? zu den Fragen 5 und 6: Die Regelungen zu Hegeplänen ergeben sich aus § 24 BbgFischG und § 1 BbgFischO. Für die Genehmigung und Kontrolle der Umsetzung dieser Pläne sind die jeweiligen Fischereibehörden der Landkreise/kreisfreien Städte zuständig. Mit den Fischereipachtverträgen vereinbart das Land, dass die etwaige Aufstellung von Hegeplänen den jeweiligen Pächtern obliegt. Statistiken zu Hegeplänen werden auf Landesebene nicht geführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 1535 (Landtagsdrucksache 6/3952) verwiesen. Frage 7: Enthalten die Pachtverträge für Fischereirechte in Natura 2000-Gebieten Auflagen zur Reduktion/Entnahme von gebietsfremden oder anderen Fischarten, deren Vorkommen die Schutzziele beeinträchtigen kann? Gibt es hier ein einheitliches Vorgehen von Land und Kommunen? zu Frage 7: Mit den Fischereipachtverträgen des Landes Brandenburg verpflichten sich die Pächter, Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist, dem jeweiligen Gewässer zu entnehmen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7964 - 3 - Frage 8: Enthalten die Pachtverträge Auflagen zum Besatz mit nicht heimischen Fischarten ? Falls ja, welche, falls nein, warum nicht? Gibt es hier ein einheitliches Vorgehen von Land und Kommunen? zu Frage 8: Fischbesatz mit nicht heimischen Fischarten widerspricht dem BbgFischG. Ausnahmen bedürfen nach § 13 BbgFischO der Genehmigung durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. Regelungen in Fischereipachtverträgen erübrigen sich. Frage 9: Mit welchem Zeithorizont werden in den Pachtverträgen die Umsetzung von Maßnahmen bzw. die Erreichung von Zielen der Natura 2000-Managementplanung und die Erreichung der Erhaltungsziele versehen? Gibt es hier ein einheitliches Vorgehen von Land und Kommunen? zu Frage 9: Fischereipachtverträge sind entsprechend der Vorgabe des BbgFischG für eine Mindestpachtzeit von 12 Jahren abzuschließen. Der Zeithorizont zur Erreichung der Erhaltungsziele in Natura 2000-Gebieten ist grundsätzlich nicht Gegenstand von Pachtverträgen . Frage 10: Mit welchen Methoden, von wem und in welcher Frequenz wird kontrolliert, ob die Pächter von Fischereirechten an Gewässern im Landeseigentum, die in Natura 2000- Gebieten liegen, die Vorgaben aus der entsprechenden Managementplanung und die Erreichung der Erhaltungsziele umsetzen bzw. einhalten? Wie wird bei den Gewässern im Eigentum der Kommunen vorgegangen? zu Frage 10: Die Kontrollen erfolgen im Rahmen des regelmäßigen Vertragscontrollings im LELF. Sie umfassen die Sichtung der von erwerbsfischereilich tätigen Pächtern einzureichenden Ertrags-, Besatz- und Angelkartenstatistik. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage 1535 (Landtagsdrucksache 6/3952) verwiesen. Frage 11: Mit welchen Methoden und in welcher Frequenz wird der Erhaltungszustand aquatischer Lebensraumtypen und Arten an Gewässern im Landeseigentum bzw. in kommunalem Eigentum, die in Natura 2000-Gebieten liegen, überwacht? zu Frage 11: Ein Teil der Seen und Fließgewässer wird im Rahmen des Natura 2000- Stichprobenmonitorings regelmäßig untersucht. Darüber hinaus erfolgt eine regelmäßige Untersuchung der Seen in den Schwerpunkträumen von Klarwasserseen im Norden Brandenburgs im Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin und den Naturparken Uckermärkische Seen und Stechlin. Kartierungen aquatischer Lebensraumtypen und Arten an Gewässern erfolgen weiterhin auch bei Erstellung von Natura 2000-Managementplänen oder der im 12- bis 15jährigen Turnus durchgeführten Biotop- und Lebensraumtypenkartierung. Die Kartierungen werden unabhängig von der Eigentumssituation durchgeführt. Frage 12: Welche Sanktionsmechanismen sehen die Pachtverträge für Fischereirechte für den Fall vor, dass Vorgaben aus der Managementplanung nicht eingehalten bzw. die definierten Erhaltungsziele nicht erreicht werden? Gibt es hier ein einheitliches Vorgehen von Land und Kommunen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7964 - 4 - zu Frage 12: Als Sanktionen sehen die vom Land abgeschlossenen Fischereipachtverträge Abmahnungen und Kündigungen vor. Frage 13: Welche Verstöße gegen die Vereinbarungen der Pachtverträge wurden wann und wo in den vergangenen 10 Jahren an den verpachteten landeseigenen und kommunalen Gewässern in Natura 2000-Gebieten festgestellt (bitte auflisten)? Frage 14: Mit welchen Auflagen inkl. der Fristen zu Behebung wurden die Verstöße geahndet (bitte auflisten)? zu den Fragen 13 und 14: Es wurden keine Verstöße festgestellt. Frage 15: Sehen die Pachtverträge für Fischereirechte die Möglichkeit einer inhaltlichen Anpassung von Auflagen oder Pflichten für die Pächter in dem Fall vor, dass die Ziele der Natura 2000-Managementplanung und die Erreichung der Erhaltungsziele nicht erreicht werden? Falls ja, in welcher Form? zu Frage 15: Nein. Inhaltliche Anpassungen sind im Rahmen des allgemeinen Vertragsrechtes grundsätzlich nur einvernehmlich möglich.