Landtag Brandenburg Drucksache 6/7987 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.01.2018 / Ausgegeben: 22.01.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3182 der Abgeordneten Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) und Henryk Wichmann (CDU- Fraktion) Drucksache 6/7820 Stellenausschreibungen in der unteren Schulaufsicht Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel hat die Stelle einer Referentin/eines Referenten für den Bereich überregionale Rechtsangelegenheiten ausgeschrieben. Ein(e) Bürger(in) hat sich an uns gewandt, die/der an der Stelle interessiert und formal auch qualifiziert ist, aber durch folgende Bestimmung in der Stellenausschreibung von einer Bewerbung ausgeschlossen wird: „Voraussetzung für eine Beschäftigung ist, dass bisher kein Arbeitsverhältnis mit dem Land Brandenburg bestanden hat, das drei Jahre oder weniger zurückliegt.“ 1. Warum werden nach der oben genannten Maßgabe (ehemals) befristet Beschäftige des Landes Brandenburg von einer erneuten Bewerbung beim Land Brandenburg ausgeschlossen, obwohl deren bisherige Beschäftigung beim Land sie doch vermutlich für eine weitere Beschäftigung beim Land eher empfiehlt? zu Frage 1: Die in der Vorbemerkung genannte Stelle konnte nur sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausgeschrieben werden. Eine solche Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit Urteil vom 06.04.2011 - AZR 716/09 entschieden, dass ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen steht, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt. 2. Aus welchem Grund wird die fragliche Stelle nur für die Dauer von einem Jahr ausgeschrieben , obwohl mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge sich viel sinnvoller durch dauerhafte Beschäftigung vermeiden ließen? zu Frage 2: Die stellenwirtschaftlichen Gegebenheiten im Staatlichen Schulamt Brandenburg an der Havel standen/stehen einer unbefristeten Stellenbesetzung entgegen.