Landtag Brandenburg Drucksache 6/7996 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.01.2018 / Ausgegeben: 22.01.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3181 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/7819 Kleingärten in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Kleingärten spielen in den Städten Brandenburgs eine wichtige Rolle: Sie bieten für Bürgerinnen und Bürger, vor allem Menschen mit geringem Einkommen, sozial Schwache und zunehmend auch für Migrantinnen und Migranten Möglichkeiten der sinnvollen kleingärtnerischen Betätigung und Freizeitgestaltung sowie Erholung in der Natur. Sie leisten weiterhin einen beträchtlichen Beitrag zur Klimaverbesserung und zum Umweltschutz und bieten Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Während im Berliner Umland Kleingartenflächen wegen des steigenden Bedarfs an Bauland immer mehr unter Druck geraten gibt es in den ländlichen Regionen teilweise das Problem des Leerstands aufgrund der demografischen Entwicklung. Der Deutsche Städtetag hat Leitlinien zur nachhaltigen Entwicklung des Kleingartenwesens in den Städten erarbeitet. Frage 1: Wie hat sich die Fläche der kleingärtnerischen Nutzung in Brandenburg seit 1990 entwickelt? Bitte nach Berliner Umland und weiterem Metropolenraum und nach Landkreisen und kreisfreien Städten differenziert darstellen. zu Frage 1: Hierzu werden durch das Land keine Daten erhoben. Frage 2: Wie viele Kleingärtnerorganisationen sind in Brandenburg als gemeinnützig anerkannt ? Welche Behörde ist für die Anerkennung zuständig? zu Frage 2: 1.271 Kleingartenvereine sind in 32 Kreis-, Bezirks- und Regionalverbänden (Mitgliedsverbände) organisiert und sind Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Brandenburg e. V. (LVG). Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erfolgt über eine Verwaltungsvorschrift (MELF vom 22.04.1993) durch die zuständigen Landkreise. Unabhängig davon gibt es weitere Kleingärtnerorganisationen, die nicht im LVG Mitglied sind. Hierzu werden durch das Land keine Daten erhoben. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7996 - 2 - Frage 3: Welche Empfehlungen gibt die Landesregierung den Gemeinden und Kommunen um ein zukunftsfähiges Kleingartenwesen in Stadtentwicklung und Stadtumbau zu sichern ? zu Frage 3: Landesseitig wird den Gemeinden und Kommunen empfohlen, im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit Kleingärten im Zuge der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung zu sichern. In diesem Kontext ist in der Abwägung als Bestandteil der Aufstellung der Bauleitplanung zu klären, ob und inwieweit eine Nutzung im Sinne des § 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vorliegt. Frage 4: Welche Kommunen verfügen über ein gesamtstädtisches verbindliches Kleingartenentwicklungskonzept als Grundlage für die Flächennutzungsplanung? Frage 5: Ist der Landesregierung bekannt, ob und in welchem Umfang der Rückbau von nicht mehr benötigten Kleingärten durch naturschutzrechtliche Kompensationsleistungen finanziert worden ist? Bitte erläutern. Frage 6: In welchen Kommunen gibt es Kleingärtenbeiräte? Frage 8: Ist der Landesregierung bekannt, zu welchem Anteil Kleingärten in Brandenburg in der Bauleitplanung als Dauerkleingärten gesichert sind? Bitte erläutern. Frage 10: Laut Bundeskleingartengesetz dürfen Lauben in Kleingärten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Der bauliche Charakter von Bestandsanlagen in Ostdeutschland wirft gelegentlich die Frage der Abgrenzung von Kleingärten auf, auch wenn es hinsichtlich der zulässigen Größe der Gartenlaube Bestandsschutz gibt. In welchem Umfang wurde in Brandenburg traditionellen Kleingartenanlagen die Kleingarteneigenschaft aufgrund von baulichen Eigenschaften aberkannt? zu Frage 4, 5, 6, 8, 10: Hierzu werden durch das Land keine Daten erhoben. Frage 7: Gibt es ein Leitbild oder Entwicklungskonzept für das Kleingartenwesen in Brandenburg oder wäre es nach Auffassung der Landesregierung zweckmäßig, ein solches zu entwickeln? zu Frage 7: Das Kleingartenwesen arbeitet nach den Empfehlungen des Arbeitskreises Kommunales Kleingartenwesen der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag - Kleingärten im Städtebau (GALK). Frage 9: Das Bundeskleingartengesetz schreibt vor, dass die Gemeinde bei Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen hat, es sei denn, sie ist zur Erfüllung dieser Verpflichtung außerstande. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Gemeinde diese Ausnahmeklausel geltend machen kann? Wer überprüft die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung? Welcher Anteil durch Überplanung verloren gegangener Kleingartenfläche wurde in den letzten Jahren durch die Bereitstellung von Ersatzland ausgeglichen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/7996 - 3 - zu Frage 9: Das Kleingartenwesen verfügt im Land Brandenburg über die unterschiedlichsten Eigentumsformen. Voraussetzung bei Kündigung ist, dass das Land vollständig Gemeindeeigentum ist, um eine solche Maßnahme vornehmen zu können. Bei bisher bekannten Fällen sind finanzielle Entschädigungen vorgenommen worden, da eine Umwandlung in Bauland erfolgte. Flächennutzungs- und Bebauungspläne werden in den Städten erarbeitet. Hierzu werden durch das Land keine Daten erhoben. Frage 11: Nach welchen Kriterien erfolgt eine Abgrenzung von Kleingärten zu Wohngrundstücken ? zu Frage 11: Gemäß § 1 Abs. 1 BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung. Der Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen erfolgt zur Eigenversorgung, und der Kleingarten dient der Erholung. Kleingärten dienen einer zeitweisen Nutzung und ausdrücklich nicht dem Dauerwohnen. Eine Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Die Beurteilung, ob eine Kleingartennutzung oder eine andere Art der Gebietseinordnung (z. B. Wohnen) vorliegt, setzt eine Gesamtbetrachtung mit Hilfe unterschiedlicher Kriterien voraus. Ein wesentliches Element ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung nach Art der Nutzung. Die Parzellen bzw. Grundstücke in einer Kleingartenanlage sind durch eine kleingärtnerische Nutzung und nicht durch eine dauerhafte Wohnnutzung geprägt. Ein weiteres Kriterium sind die Gebäude und ihre bauliche Ausführung, die Erschließung und die Versorgungsstruktur des zu betrachtenden Gebietes (vgl. OVG Berlin, U.v. 15.10.2008 - 2 A 5.08 -, zit.n.juris, unter Hinweis auf OVG Hamburg, U. v. 04.11.1999 - 2 E 29/96.N -, NVwZ-RR 2001, 83 m.w.N.). Frage 12: Es sind Fälle bekannt geworden, in denen für Bestandsanlagen aus DDR-Zeiten Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob ein Kleingartenpächter Zweitwohnsitzsteuer für die Nutzung des Kleingartens zu entrichten hat? zu Frage 12: Die Zweitwohnsitzsteuer wird in der Satzung der Stadt bzw. der Kommune geregelt. Aussagen über die Betroffenheit der Kommunen können durch das Land nicht getroffen werden. Hierzu werden durch das Land keine Daten erhoben. Frage 13: Der Rückbau von nicht mehr benötigten Kleingärten kann laut Antwort auf die Kleine Anfrage 2359 (Drucksache 6/5914) im Rahmen des Programms „Stadtumbau Ost“ gefördert werden. Wie viele diesbezügliche Förderanträge wurden in den letzten Jahren gestellt und wie viele bewilligt? zu Frage 13: Städtebaufördermittel werden für städtebauliche Gesamtmaßnahmen beantragt , deren Bestandteil der Abriss von Kleingärten sein kann. Dies wird nicht gesondert erhoben. Im Rahmen des Programms Stadtumbau Ost wurde nur in 2013 in Lübbenau die Beräumung einer innenstadtnahen verwilderten ehemaligen Kleingartenanlage im Stadtumbauprogramm über Aufwertungsmittel i. H. v.on. ca. 60.000 € gefördert. Landtag Brandenburg Drucksache 6/7996 - 4 - Frage 14: Laut „Maßnahmenprogramm Biologische Vielfalt Brandenburg“ von 2014 sollte durch Erlasse eine verstärkte Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in Siedlungen im Rahmen der Bauleitplanung erreicht werden. Welche Erlasse wurden bisher erarbeitet und inwiefern wurde das Kleingartenwesen dabei berücksichtigt? zu Frage 14: Ein derartiger Erlass wurde durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bisher nicht erarbeitet.