Landtag Brandenburg Drucksache 6/8002 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.01.2018 / Ausgegeben: 23.01.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3196 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/7840 Waldrechtliche Regelungen im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Das Land Brandenburg ist eines der waldreichsten Bundesländer Deutschlands. Nach Information des Amtes für Statistik Berlin/Brandenburg sind mehr als ein Drittel der Landesfläche (rund 35,5 %) mit Wald bedeckt. In Brandenburg ist die Waldfläche nach der Landwirtschaftsfläche die zweitgrößte Nutzungsart. Aus diesem Grunde kommen der Waldbewirtschaftung und dem Wald- und Forstrecht eine hohe Bedeutung zu. Nach Information BRAVORS, Gesetzessuchsystem Land Brandenburg ist das Landeswaldgesetz mit Datum vom 20.04.2004 in Kraft getreten und wurde seitdem des Öfteren novelliert, zuletzt am 10. Juli 2014. Im Hinblick auf zahlreiche waldrechtliche Probleme - es sei nur auf die Probleme rund um die Waldumwandlung beim Wildpark Johannismühle hingewiesen - ist es von Interesse, die wald- forstrechtliche Gesetzgebungshistorie noch einmal zu beleuchten. Frage 1: Wenn das Landeswaldgesetz am 20.04.2004 in Kraft getreten ist, welche waldund forstwirtschaftlichen Gesetze regelten vorher den Umgang mit Wald - insbesondere die Frage von Waldumwandlung, wie z. B. im Wildpark Johannismühle? Frage 2: Welche gesetzlichen Bestimmungen für Wald- und Forstrecht galten zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20.04.2004? Hier bitte normativ alle geltenden gesetzlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit Wald- und Forstwirtschaft in diesem Zeitraum galten, entsprechend der Historie auflisten. zu Fragen 1 und 2: Mit dem 3. Oktober 1990 erlangte das Bundeswaldgesetz für Brandenburg seine Gültigkeit (Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft [Bundeswaldgesetz -BWaldG-] vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 [BGBl. I S. 75]). Parallel blieb das Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67) als Landesgesetz in Kraft. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8002 - 2 - Während die unmittelbar geltende Vorschrift zur Definition von Wald im § 2 BWaldG direkt anzuwenden war, musste beispielsweise die Rahmenvorschrift im § 9 BWaldG (Erhaltung des Waldes) erst durch Landesrecht untersetzt werden. Dies erfolgte mit § 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 17. Juni 1991 (GVBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 72), in dem Regelungen zur Umwandlung von Wald für Brandenburg getroffen wurden, die dem Grunde nach bis heute gelten. Mit diesem LWaldG wurde zugleich das Landeskulturgesetz der DDR außer Kraft gesetzt. Seit dem 20. April 2004 gilt die Neufassung des Landeswaldgesetzes.