Landtag Brandenburg Drucksache 6/8026 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.01.2018 / Ausgegeben: 24.01.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3186 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/7829 Höchstmengenüberschreitung von Acetamiprid im Rapshonig durch den Einsatz des Pflanzenschutzmittels Mospilan SG in der Blütezeit Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der Landkreis Dahme Spreewald informierte seine Imkerinnen und Imker über Beanstandungen im Rapshonig. Laut Schreiben vom 10.10.2017 wurden in sechs Honigproben Acetamiprid über dem zulässigen Höchstwert von 0,05 mg/kg gefunden, womit der Honig nicht mehr verkehrsfähig ist. Die ermittelten Werte lagen zwischen 0,112 mg/kg und 0,398 mg/kg zwei- bis achtfacht über dem zulässigen Höchstgehalt. Eine Gesundheitsgefahr besteht laut des Institutes für Hygiene und Umwelt Hamburg und des Institut für Risikobewertung nicht. Acetamiprid (Neonikotinoid-Insektizid) ist der Wirkstoff des Pflanzenschutzmittels Mospilan , welches auch in der Blütezeit gegen den Rapsglanzkäfer eingesetzt wird. Raps gehört zu den spritzintensiven Kulturen und stellt gleichzeitig eine Massentracht für die Bienen dar. Das MdJEV und der Pflanzenschutzdienst des LELF haben abgestimmt, das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zu bitten, die Zulassung von Mospilan zu überprüfen und ggf. den Anwendungszeitraum zu beschränken. Der Landkreis Dahme Spreewald fordert die Imkerinnen und Imker auf, sich mit den Landwirtinnen und Landwirten zu Spritzzeiten von Pflanzenschutzmitteln (z.B. nachts nach dem Bienenflug) abzustimmen und verweist auf Presseveröffentlichungen des LELF1. Weiterhin erinnert der Landkreis Dahme Spreewald die Imkerinnen und Imker an die Sorgfaltspflicht und die Durchführung von Eigenkontrollen des Honigs, insofern die Behandlung von Raps mit Mospilan in der Nähe der Bienenvölker bekannt ist. Fund von Acetamipridbelastetem Honig Frage 1: Wie viele Honigproben wurden insgesamt im Jahr 2017 auf Acetamiprid getestet? zu Frage 1: Im Rahmen der amtlichen Überwachung wurden acht Honigproben gezielt auf Acetamiprid getestet. Weitere 34 Proben wurden unspezifisch auf den Einsatz von diversen Pflanzenschutzmitteln amtlich untersucht. Der Schwerpunkt der Honiguntersuchung liegt auf der Identitäts- und Qualitätskontrolle der amtlichen Proben. 1 http://lelf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.330626.de Landtag Brandenburg Drucksache 6/8026 - 2 - Frage 2: Welche Gehalte von Acetamiprid wurden in den Proben festgestellt (bitte einzeln für jede Probe angeben)? Frage 5: Wann wurden die Eigenkontrollen durchgeführt und wann die Analyse durch das Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg? zu Frage 2 und 5: In den folgenden sechs amtlichen Proben wurden die angegebenen Gehalte nachgewiesen: Probenummer Labor Acetamiprid mg/kg Probenummer des einsendenden Landkreises Eingangsdatum 17-L-07542-1-1 0,17 671723087 02.08.2017 17-L-07541-1-1 0,29 671723085 02.08.2017 17-L-07540-1-1 0,11 671723084 02.08.2017 17-L-07539-1-1 0,4 671723083 02.08.2017 17-L-07538-1-1 0,33 671723086 02.08.2017 17-L-07537-1-1 0,4 671723088 02.08.2017 Bei den restlichen zwei amtlichen Proben handelte es sich auch um zwei Rapshonige aus dem Discounter ohne bestimmte Herkunft, Acetamiprid war nicht nachweisbar. Zu den Eigenkontrollen sind folgende Ergebnisse bekannt: Probenummer Acetamiprid mg/kg Kennung Befunddatum 12207417 0,676 K1056013/15 08.06.2017 12224869 0,183 K1058074/15 29.08.2017 PI 1707190230 0,207 8.17.LOS 1 19.07.2017 PI 1707190231 0,108 9.17.LOS2 19.07.2017 PI 1707190232 0,256 10.17.LOS3 19.07.2017 PI 1707190233 0,105 11.17.LOS4 19.07.2017 PI 1707190234 0,227 12.17.LOS5 19.07.2017 PI 1707190235 0,238 13.17.LOS6 19.07.2017 Frage 3: In welchem Landkreis/ welchen Landkreisen wurden die mit Acetamiprid belasteten Proben gefunden? zu Frage 3: Die belasteten Proben sind im Landkreis Oder-Spree (LOS) aufgetreten. Frage 4: Nach welchen Wirkstoffen wurde bei der Eigenkontrolle sowie bei der Kontrolle des Instituts für Hygiene und Umwelt Hamburg noch gesucht? Wie lauten die Ergebnisse dieser Untersuchungen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8026 - 3 - zu Frage 4: Im Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg wurden keine weiteren Wirkstoffe in den untersuchten Honigproben gefunden. Das Stoffspektrum der Routineuntersuchung umfasst folgende Stoffe: Carbendazim Carbofuran Fenoxycarb Furathiocarb Methomyl Propoxur Bifenthrin Cyfluthrin, Gesamt-, Summe aller Isomeren Cypermethrin Deltamethrin FenEsfenvalerat RRSS FenEsfenvalerat RSSR Fenvalerat und Esfenvalerat, Summe aus RR-, SS-, R Fluvalinat, tau- Cyhalothrin, lambda- Permethrin N,N-Diethyl-m-toluam Boscalid Acetamiprid Clothianidin Imidacloprid Sulfoxaflor, Gesamt- Thiacloprid Thiamethoxam Coumaphos Diazinon Malathion Phosalon Phoxim Brompropylat Chinomethionat Chlorbenzilat alpha(cis)-Chlordan a-/g-Chlordan/Oxychl Endosulfansulfat Endrin trans-Heptachlorepoxid cis-Heptachlorepoxid Heptachlor-Summe Landtag Brandenburg Drucksache 6/8026 - 4 - Hexachlorbenzol alpha-HCH beta-HCH gamma-HCH, Lindan o,p-DDT p,p-DDD p,p-DDE p,p-DDT Sofern bei der Untersuchung weitere Stoffe detektiert werden, wird das Untersuchungsspektrum entsprechend erweitert. Die untersuchten Wirkstoffspektren der Eigenkontrollen liegen nicht vor. Frage 6: Wann wurde der belastete Honig aus dem Handel gezogen? Wie viele Kilo Honig sind durch zu hohe Acetamipridwerte nicht mehr als verkehrsfähig eingestuft worden? zu Frage 6: Gemäß der VO (EG) Nr. 178/2002 („Basis-Verordnung") haben Lebensmittelunternehmer im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung zu gewährleisten, dass Lebensmittel, bei denen der Verdacht auf Überschreitung von Höchstmengen an zugelassenen Stoffen besteht, nicht in den Verkehr gebracht werden. In dem uns bekannten Fall erfolgte die Untersuchung durch einen Großhändler in Sachsen im Rahmen der Eigenkontrolle vor dem weiteren Verkauf des Honigs. Nach Vorliegen der Überschreitung des Höchstgehaltes musste der Honig von dem Imker aus dem Landkreis Oder-Spree wieder zurück genommen werden. Nach Bekanntwerden des ersten Befundes aus einer Eigenkontrolle wurde dem betroffenen Imker durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) am 20.07.2017 das gewerbsmäßige Inverkehrbringen untersagt. Mit Imkern, bei denen der Verdacht bestand, dass der Honig ebenfalls belastet sein könnte, wurde durch das VLÜA im Zeitraum vom 19.07. und 20.07.2017 Kontakt aufgenommen. Sie wurden darüber informiert, dass ein Inverkehrbringen des Honigs nur möglich ist, wenn die Ergebnisse der Eigenkontrollen ergeben, dass keine Höchstmengenüberschreitung im Honig vorliegt. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse sollte vorsorglich der Honig nicht in den Verkehr gebracht werden. Bei den Imkern mit auffälligen Eigenkontrollbefunden wurden amtliche Proben entnommen. Nach Vorliegen der amtlichen Untersuchungsergebnisse erhielten die Imker eine Mitteilung der Untersuchungsbefunde sowie die Anordnung, dass der noch vorhandene Honig nicht in den Verkehr gebracht werden darf (Schreiben vom 29.08.2017). Die Menge des nicht als verkehrsfähig eingestuften Honigs je Imker beträgt nach Kenntnissen des VLÜA LOS ca. zwischen 80 kg und 300 kg. Frage 7: Was passiert mit Honig, welcher zu hohe Acetamipridwerte aufweist? Ist dieser z.B. für die Winterfütterung der Tiere geeignet? zu Frage 7: Derartiger Honig darf gewerbsmäßig als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Wird der Honig entsorgt, müssen die rechtlichen Vorgaben für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte eingehalten werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8026 - 5 - Die Möglichkeit der Verwendung als Bienenfutter wird derzeit durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit geprüft. Frage 8: Welcher finanzielle Schaden ist den ImkerInnen durch den nicht mehr verkehrsfähigen Honig entstanden? Wer übernimmt die Schadenskosten in den aufgetretenen Fällen ? zu Frage 8: Informationen zum finanziellen Schaden liegen nicht vor, die Klärung der Schadenskosten ist nicht Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Frage 9: Was kostet eine Eigenkontrolle und die Analyse am Institut für Hygiene und Umwelt auf Acetamiprid für eine Honigprobe? Wer trägt diese Kosten? zu Frage 9: Der in der Norddeutschen Kooperation für die amtliche Untersuchung vereinbarte Verrechnungssatz liegt bei ca. 185 €. Dieser Preis dürfte etwa den im privaten Bereich üblichen Analysenkosten entsprechen. Die Kosten sind aber stark abhängig von der Anzahl parallel eingereichter Proben. Die Kosten für amtlich entnommene Planproben trägt das Land Brandenburg. Frage 10: Wie schätzt die Landesregierung Acetamipridwerte, die zwei- bis achtfach höher als der zulässige Höchstgehalt sind, hinsichtlich der Toxizität für Bienen und der Gesundheitsgefährdung für VerbraucherInnen ein? zu Frage 10: Nach Abschätzung des Instituts für Hygiene und Umwelt Hamburg wird auch im ungünstigsten Berechnungsmodell die akute Referenzdosis für Acetamiprid von der Probe nur zu weniger als einem Prozent ausgeschöpft. Aus sachverständiger Sicht ist daher nicht von einer Gesundheitsgefahr auszugehen. Die Zuständigkeit für die toxikologische Einschätzung liegt ansonsten beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Der Einsatz des Pflanzenschutzmittels Mospilan Frage 11: Was beinhalten die Anwendungshinweise für den Einsatz von Mospilan im Rahmen der guten fachlichen Praxis? zu Frage 11: Für die Anwendung von Mospilan SG gelten wie bei allen Pflanzenschutzmitteln die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes. Das Mittel darf nur in den zugelassenen Anwendungsgebieten und zu den ausgewiesenen Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden. Die Gebrauchsanleitung ist zu beachten und die in der Zulassung festgelegten Anwendungsbedingungen sind einzuhalten. Für Mospilan gelten in Bezug auf den Bienenschutz folgende Anwendungsbestimmungen: Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration als nicht bienengefährlich eingestuft (B4) (NB6641). Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Ergosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. Die Vorgaben der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410 sind zu beachten (NB6612). Landtag Brandenburg Drucksache 6/8026 - 6 - Aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz ergibt sich, dass das Präparat nur bei vorhandenem Befall von Schadorganismen (in diesem Falle Rapsglanzkäfer ) und unter Einhaltung des notwendigen Maßes anzuwenden ist. Darüber hinaus gilt für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, dass die maximale dauerhafte Windgeschwindigkeit bei Ausbringung max. 5 m/s betragen darf, die Temperatur nicht höher als 25 °C und die relative Luftfeuchte nicht geringer als 30 % sein darf. Frage 12: Welche Schäden entstehen für ImkerInnen durch den Einsatz des Neonikotinoids Acetamiprid hinsichtlich von Bienenverlusten und der Schwächung der Bienenvölker in den ermittelten Fällen? Welche Auswirkungen hat das Neonikotinoid Acetamiprid allgemein auf die Bienengesundheit? Frage 16: Wie wirkt das Pflanzenschutzmittel Mospilan SG und insbesondere der Wirkstoff Acetamiprid auf Bienen und andere Insekten? Das Pflanzenschutzmittel Mospilan SG ist als bienenungefährlich eingestuft. Akute Bienenschäden durch die Anwendung Acetamiprid-haltiger Pflanzenschutzmittel in die Rapsblüte sind nicht bekannt. In Tankmischung mit Fungiziden (Mittel gegen Pilzkrankheiten) aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthesehemmer können Bienen gefährdet werden. Diese Mischungen dürfen deshalb nicht so ausgebracht werden, dass blühende Pflanzen getroffen werden. In den ermittelten Fällen wurde Mospilan SG nicht mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthesehemmer ausgebracht. Die nicht schädigende Wirkung des Mittels auf andere blütenbesuchende Insekten ist nicht nachgewiesen. Mospilan SG hat daher vorsorglich die Kennzeichnungsauflage NN410, d. h. das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Frage 13: Wird Mospilan prophylaktisch angewendet oder ausschließlich beim Befall von Rapskulturen mit dem Rapsglanzkäfer eingesetzt? zu Frage 13: Der prophylaktische Einsatz von Mospilan SG entspricht nicht der guten fachlichen Praxis und ist darüber hinaus sinnlos, da die Wirkungsdauer des Mittels begrenzt ist. Daher ist nicht von einem prophylaktischen Einsatz auszugehen. Frage 14: Sind Landwirte ebenso wie die Imkerinnen und Imker von Landkreisen bzw. vom LELF aufgefordert, den Dialog zu suchen und über die Spritzzeiten zu informieren? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie ist diese Aufforderung erfolgt? zu Frage 14: Die Kommunikation zwischen Landwirten und Imkern ist seit vielen Jahren zentrales Anliegen des Pflanzenschutzdienstes. Die Landwirte werden auf Schulungsveranstaltungen , im Rahmen der Warndienstmitteilungen, in Hinweisen in elektronischen Medien und durch Pressemitteilungen darauf hingewiesen (sh. auch letzter Absatz der in der Kleinen Anfrage zitierten Presseinformation des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)). Frage 15: Wie viele Hektar Raps wurden 2017, 2016, 2010 und 2006 in Brandenburg angebaut ? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8026 - 7 - zu Frage 15: In den gefragten Jahren wurde Raps auf einer Fläche von 110.121 ha im Jahr 2006 133.423 ha im Jahr 2010 134.289 ha im Jahr 2016 128.943 ha im Jahr 2017 angebaut. Frage 17: Wie viel Mospilan wurde durchschnittlich in 2016 eingesetzt und wie viele Hektar Raps wurden mit Mospilan „behandelt“? zu Frage 17: Zur eingesetzten Menge von Mospilan liegen der Landesregierung keine Daten vor. Der Pflanzenschutzdienst des LELF führt im Rahmen von CC- und Fachrechtskontrollen stichprobenartige Dokumentationskontrollen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschaftsbetrieben durch. Aus diesen Kontrollen lassen sich keine Statistiken zum Einsatz einzelner Präparate ableiten. Frage 18: Neonikotinoide wirken über den gesamten Pflanzenkörper und damit auch im Pollen und Nektar. Wie schätzt die Landesregierung die Empfehlung ein, Mospilan nachts nach dem Bienenflug auszubringen, um die Belastung mit Acetamiprid im Rapshonig zu vermeiden? zu Frage 18: Durch Nachtspritzungen, außerhalb des Fluges von Honigbienen und der meisten anderen Blütenbesucher, kann erreicht werden, dass die Insekten nicht unmittelbar mit dem Mittel in Kontakt kommen. Dadurch können insbesondere Blütenbesucher, die möglicherweise empfindlicher als Honigbienen auf das Mittel reagieren, weitgehend geschont werden. Frage 19: Wie erfährt die Imkerin / der Imker in der Praxis von der Behandlung von Feldern mit Mospilan und anderen Pflanzenschutzmitteln in der Nähe seiner Bienenvölker, welche ja alle Rückstände im Honig hinterlassen können, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen ? zu Frage 19: Das kann nur durch die Kommunikation mit den Landwirten erfolgen, die ihre Flächen im Flugradius der Bienen haben. Frage 20: Welche Maßnahmen unternimmt der Pflanzenschutzdienst, um bei LandwirtInnnen und ImkerInnen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und den Bienenflug aufzuklären und eine Kontamination mit Rückständen der Pflanzenschutzmittel im Honig zu verhindern? zu Frage 20: Die Problematik Bienenschutz ist ein wesentlicher Bestandteil der vom Pflanzenschutzdienst durchgeführten Sachkundeprüfungen im Pflanzenschutz. Der Pflanzenschutzdienst weist auch Bildungsträger, die Sachkundelehrgänge im Pflanzenschutz anbieten , auf die besondere Bedeutung des Bienenschutzes hin. Auch bei Aufklärung und Schulung zum Pflanzenschutz spielen der Bienenschutz und die Vermeidung von Rückstandshöchstmengenüberschreitungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Honig eine zentrale Rolle. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8026 - 8 - Geschult und informiert wird z. B. bei den Winterschulungen für Landwirte und Gärtner, durch Vorträge im Rahmen von Imkerveranstaltungen, über den Warndienst, über elektronische Medien wie dem Internet (www.isip.de/psd-bb), über Pressemitteilungen und Artikel in der Fachpresse. Zur Kontrolltätigkeit des Pflanzenschutzdienstes gehören auch Anwendungskontrollen zum Bienenschutz bei Landwirten und Gärtnern. Bienenschutz war von 2014 bis 2016 bundesweit abgestimmter Kontrollschwerpunkt. Frage 21: Wer übernimmt die Schadenskosten für den nicht verkehrsfähigen Honig, im Falle dass der / die Landwirt das Pflanzenschutzmittel nach guter fachlicher Praxis angewandt hat und der Honig aufgrund von Rückständen nicht verkehrsfähig ist? zu Frage 21: Ein Schadensausgleich für die Imker erfolgt durch die Behörden nicht. Sofern dem Landwirt kein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, ist auch dieser nicht zum Schadenersatz verpflichtet.