Landtag Brandenburg Drucksache 6/8046 6. Wahlperiode Eingegangen: 22.01.2018 / Ausgegeben: 29.01.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3178 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/7802 Beglaubigung von ausländischen Urkunden Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Viele geflüchtete Menschen benötigen für Ihren persönlichen , schulischen oder beruflichen Werdegang in Deutschland und in Brandenburg, z. Bsp. zur Anerkennung ausländischer Berufs- oder Schulabschlüsse die amtliche Beglaubigung von ausländischen Urkunden bzw. Urkunden in ausländischer Sprache. Für die Anerkennung bspw. von ausländischen Schulabschlüssen müssen amtlich beglaubigte Übersetzungen der Urkunde vorgelegt werden, die nur durch einen staatlich anerkannten Übersetzer angefertigt werden dürfen. Das führt bei vielen der Betroffenen, aber auch ehrenamtlich Helfenden zu großer Unsicherheit, wie und wo sie die erforderlichen Dokumente rechtssicher erhalten können. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse zielt darauf ab, Menschen mit entsprechenden Abschlüssen bessere Zugangschancen zum Bildungssystem und zum Arbeitsmarkt in Deutschland zu ermöglichen. In einem Anerkennungsverfahren werden die ausländischen Ausbildungen von den zuständigen Stellen nach Inhalt, Form und Dauer geprüft und im Falle einer Anerkennung einem deutschen Abschluss gleichgestellt. Insgesamt wird in der Beantwortung und auch in der Vorbemerkung differenziert auf die Anerkennung von Schulabschlüssen und Berufsqualifikationen eingegangen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Bearbeitung ausländischer Unterlagen die Vorlage aussagekräftiger Dokumente in deutscher Sprache ist. Dies ist deshalb notwendig, weil aufgrund der in den unterschiedlichsten Sprachen eingereichten ausländischen Dokumente, zumeist keine hinreichende Beherrschung der jeweiligen Fremdsprachen durch die Behördenmitarbeiterinnen und - mitarbeiter gegeben sein kann und darüber hinaus durch die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich die deutsche Sprache als Kommunikationsmittel im Umgang mit deutschen Behörden vorgesehen ist. Die Zeugnisanerkennungsstelle im Staatlichen Schulamt Cottbus ist für die behördliche Bewertung ausländischer Schulabschlüsse zuständig. Bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen muss zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden werden. Reglementiert bedeutet , dass die Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Für die Ausübung eines reglementierten Berufes ist die Anerkennung der entsprechenden Berufsqualifikationen zwingend erforderlich. Zu den reglementierten Berufen gehören beispielsweise Ärztinnen und Ärzte. Zu den nicht reglementierten Berufen gehören beispielweise die rund 350 Ausbildungsberufe und 180 Fort- Landtag Brandenburg Drucksache 6/8046 - 2 - bildungsabschlüsse im dualen System. Eine Anerkennung ist hier grundsätzlich nicht erforderlich , d. h. eine direkte Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt ist auch ohne ein formales Anerkennungsverfahren möglich. Auch für die nicht reglementierten Hochschulabschlüsse wie beispielsweise Chemie, Physik, Sprachwissenschaften ist keine formale Anerkennung erforderlich. Es gibt keine zentrale Anerkennungsstelle, die für alle Berufe zuständig ist. Die Kosten, die im Rahmen der Anerkennungsverfahren entstehen, können für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter auf Antrag im Rahmen des § 44 SGB III in Verbindung mit § 16 SGB II erstattet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anerkennung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient. Personen mit fehlenden finanziellen Mitteln und Beschäftigte, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation tätig sind, können vom Anerkennungszuschuss1 profitieren. 1. Wie erfolgt grundsätzlich die Anerkennung von ausländischen Dokumenten in ausländischer Sprache? zu Frage 1: Wie in der Vorbemerkung beschrieben, wird keine Anerkennung von ausländischen Dokumenten in ausländischer Sprache vorgenommen. Eine Bearbeitung im Sinne einer beantragten Bewertung der fraglichen ausländischen Qualifikationen im Rahmen der Zuständigkeit der Zeugnisanerkennungsstelle erfolgt erst dann, wenn diese in Verbindung mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden. Insofern ist zur Ergänzung auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), der aufgrund des Verweises in § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfGBbg) beachtlich ist, Bezug zu nehmen. Danach ist Amtssprache deutsch. Nach Absatz 2 des § 23 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfGBbg soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen, wenn bei der Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden und sonstige Schriftstücke vorgelegt werden. In Verfahren über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen sind nach § 5 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BbgBQFG) für nicht reglementierte Berufe die notwendigen Unterlagen der für die Feststellung zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Die in dieser Form vorzulegenden Unterlagen sind: ein Identitätsnachweis, die im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise sowie Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise. Von den im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen sowie den Nachweisen über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von dem Identitätsnachweis und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Für reglementierte Berufe sind darüber hinaus nach § 12 Abs. 1 und 2 BbgBQFG weitere Unterlagen als Original oder beglaubigte Kopie vorzulegen. Übersetzungen in deutscher Sprache sind in diesen Fällen zwingend auch von den im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen sowie den Nachweisen über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweisen vorzulegen. Sie sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. 1 https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/anerkennungszuschuss.php Landtag Brandenburg Drucksache 6/8046 - 3 - 2. Wie erfolgt die Beglaubigung von Kopien von Übersetzungen solcher Dokumente? zu Frage 2: Das „Wie“ des Beglaubigungsvorgangs lässt sich der Bestimmung des § 33 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs.1 VwVfGBbg entnehmen. Danach wird eine Abschrift durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist, beglaubigt, wobei dieser Vermerk die unter § 33 Abs. 3 Nr.1 bis 4 VwVfG genannten Voraussetzungen erfüllen muss. Um eine amtliche Beglaubigung von Dokumenten rechtlich wirksam vorzunehmen, dürfen zudem die in § 33 Abs. 2 VwVfG gleichsam als Negativkatalog beispielhaft angeführten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. (Zur systematisch vergleichsweisen Struktur bezüglich der Beglaubigung von Unterschriften, siehe § 34 VwVfG.) 3. Welche Stellen sind dafür grundsätzlich zuständig? zu Frage 3: Nach § 6 VwVfGBbg und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Land Brandenburg in Verbindung mit § 33 VwVfG des Bundes, der gemäß § 1 VwVfGBbg Anwendung findet, sind die Behörden des Landes, der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur amtlichen Beglaubigung von Dokumenten befugt. Darüber hinaus sind auch Behörden befugt, Abschriften von Urkunden zu beglaubigen, die sie nicht selbst, sondern andere Behörden ausgestellt haben. Die formellen Anforderungen an einen Beglaubigungsvermerk der befugten Stelle ergeben sich aus § 33 Abs. 3 VwVfG des Bundes. Diesbezüglich sind aber die Einschränkungen nach § 6 VwVfGBbg zu beachten. Die zuletzt genannte Vorschrift nimmt wiederum Bezug auf die in § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 VwVfG getroffenen Regelungen. Nach § 6 VwVfGBbg sind befugte Behörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und des § 34 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur solche, die von der Landesregierung oder aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung vom zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung dazu bestimmt sind. In diesem Zusammenhang kann auf die in wohl jedem ministeriellen Geschäftsbereich oder dem jeweils nachgeordneten Bereich geltenden Gebührenordnungen/Verordnungen Bezug genommen werden, die für behördliche Beglaubigungen die entsprechenden Tarifstellen vorsehen dürften. 4. Welche besonderen Zuständigkeiten gibt es? 5. Wie sind diese Stellen für diese Aufgabe eingerichtet? zu den Fragen 4 und 5: Wie in der Antwort auf die Frage 3 dargestellt, kann prinzipiell jede Behörde Beglaubigungen vornehmen, sofern nach § 33 Abs. 1 Satz 2, 1.Halbsatz VwVfG durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist. Erwähnenswert ist noch, dass die §§ 13, 14 Konsulargesetz die Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden bzw. die Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden durch die Konsularbehörden vorsehen. Bezug nehmend auf die Vorbemerkung der Landesregierung gibt es darüber hinaus keine besondere Einrichtung für die Wahrnehmung amtlicher Beglaubigungen.