Landtag Brandenburg Drucksache 6/8098 6. Wahlperiode Eingegangen: 29.01.2018 / Ausgegeben: 05.02.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3218 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/7892 Hospize im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Hospize sind Einrichtung, die Sterbende pflegen und ihre Angehörigen betreuen. Im Allgemeinen wird mit einem Hospiz eine stationäre Pflegeeinrichtung bezeichnet, die in der Regel nur über wenige Betten verfügt und ähnlich wie ein kleines Pflegeheim organisiert ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Hospize gibt es im Land Brandenburg? Bitte genaue Auflistung. 2. Wie viele Plätze sind in den Hospizen verfügbar? 3. Wie ist die Finanzierung der Hospize geregelt? 4. Welche finanzielle Unterstützung erhalten diese Krankenkassen, von Gebietskörperschaften oder vom Land Brandenburg? 5. Wenn es keine Unterstützung vom Land Brandenburg gibt, weshalb, warum? 6. Welche Bedeutung misst die Landesregierung Hospizen im Rahmen der palliativen Medizin im Land Brandenburg bei? Gibt es Planungen/Überlegungen in der Landesregierung , Hospize aufgrund der wichtigen Funktionen, die sie erfüllen, finanziell in Zukunft zu unterstützen? Wenn ja, wo werden die Überlegungen geführt und welche Überlegungen sind das konkret? Frage 1: Wie viele Hospize gibt es im Land Brandenburg? Bitte genaue Auflistung. Zu Frage 1: Im Land Brandenburg bestehen 9 Versorgungsverträge über stationäre Hospizversorgung im Sinne des § 39a SGB V in Verbindung mit § 72 SGB XI, die zwischen den Trägern stationärer Hospize und den Brandenburger Krankenkassenverbänden abgeschlossen wurden. Die Standorte der Hospize sind in der beigefügten Anlage 1a dargestellt . Landtag Brandenburg Drucksache 6/8098 - 2 - Ein weiteres Hospiz wird Ende Januar / Anfang Februar 2018 in Luckenwalde eröffnet. Die Verträge hierzu sind in Vorbereitung. Darüber hinaus befindet sich ein Hospiz in Mahlow in der Planungsphase. Die Eröffnung dieses Hospizes wird vom Träger zum Ende des dritten bzw. Anfang des vierten Quartals 2018 angestrebt. Frage 2: Wie viele Plätze sind in den Hospizen verfügbar? Zu Frage 2: Mit den 9 Hospizen sind insgesamt 101 vollstationäre Plätze und 2 Tageshospizplätze vertraglich vereinbart. Das neue Hospiz in Luckenwalde wird über 12 Plätze verfügen. Für das in der Planung befindliche Hospiz in Mahlow sind ebenfalls 12 Plätze vorgesehen. Frage 3: Wie ist die Finanzierung der Hospize geregelt? Zu Frage 3: Die gesetzlichen Grundlagen sind in § 39a Abs. 1 SGB V geregelt. Danach haben Versicherte Anspruch auf einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird. Frage 4: Welche finanzielle Unterstützung erhalten diese Krankenkassen, von Gebietskörperschaften oder vom Land Brandenburg? Zu Frage 4: In Beantwortung der Frage 4 wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Fragestellung im ersten Teil um die finanzielle Unterstützung der Hospize durch die Krankenkassen handelt. Die Vergütungsgrundsätze und Krankenkassenleistungen sind in § 10 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i. d. F. vom 31.03.2017 geregelt (siehe Anlagen 1 b und 1c). Von dem danach vereinbarten leistungsgerechten tagesbezogenen Bedarfssatz unter Berücksichtigung der rahmenvertraglichen Vorgaben tragen die Krankenkassen die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen nach dem SGB XI zu 95 Prozent. Die Hospize erbringen einen 5 prozentigen Eigenanteil der Kosten durch Spenden und vielfältiges ehrenamtliches Engagement. Eine regelmäßige Förderung der stationären Hospize durch Gebietskörperschaften ist nicht vorgesehen. Inwieweit Hospize Spenden von Gebietskörperschaften erhalten, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. Für den Aufbau der stationären Hospize sind in den Jahren 2000 - 2002 in Brandenburg insgesamt knapp 4,2 Mio. Euro Fördermittel geflossen, davon über 700.000 Euro Landesmittel . Brandenburg hatte seinerzeit eine Ausnahme im sogenannten Investitionsprogramm Pflege des Bundes (IVP-Anteilsfinanzierung: 72% Bund, 18% Land, 10% Träger) erwirkt, um eine investive Förderung Brandenburger Hospize zu ermöglichen. Darüber hinaus fördert das Land seit 2002 die ambulante Hospizarbeit. Dabei lag ein spezielles Interesse im Aufbau und in der Unterstützung neuer ambulanter Hospizdienste, die noch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert wurden. Seit 2008 wird auch die Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Hospiz Land Brandenburg (Personal- und Sachkosten für koordinierende Tätigkeiten) mit Landesmitteln unterstützt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8098 - 3 - Im Doppelhaushalt 2017/2018 sind pro Haushaltsjahr für die Förderung der ambulanten Hospizarbeit im Land Brandenburg 55.000,- Euro eingestellt. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von internen Fördergrundsätzen. Die Mittel sind vorgesehen für die Förderung der Geschäftsstelle der LAG Hospiz Bandenburg, für Einzelprojekte (z.B. Projekt „Hospiz macht Schule“) sowie für Öffentlichkeitsarbeit (z.B. landesweite Hospiztage). Frage 5: Wenn es keine Unterstützung vom Land Brandenburg gibt, weshalb, warum? Zu Frage 5: Auf die Antwort zur Frage 4 wird verwiesen. Frage 6: Welche Bedeutung misst die Landesregierung Hospizen im Rahmen der palliativen Medizin im Land Brandenburg bei? Gibt es Planungen/Überlegungen in der Landesregierung, Hospize aufgrund der wichtigen Funktionen, die sie erfüllen, finanziell in Zukunft zu unterstützen? Wenn ja, wo werden die Überlegungen geführt und welche Überlegungen sind das konkret? Zu Frage 6: In der palliativen und hospizlichen Versorgung geht es insgesamt um Patientinnen und Patienten mit einer nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung und mit sehr begrenzter Lebenserwartung, die an den körperlichen Symptomen dieser Erkrankung und den mit ihr einher gehenden psychosozialen und spirituellen Problemen leiden. Palliativ - und Hospizpatienten benötigen für den Erhalt oder die Wiederherstellung ihrer Lebensqualität die bestmögliche Linderung körperlicher Symptome, die Respektierung ihrer Integrität und Würde, psychosoziale Unterstützung sowie Angebote der spirituellen Begleitung bis zum Tod. Kurative Behandlungen sind bei diesen Patientinnen und Patienten ausgeschöpft und nicht mehr angezeigt. Hospizbewegung und Palliativmedizin sehen sich der besonderen Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen gleichermaßen verpflichtet. Das Wahren und Schaffen von Lebensqualität ist oberstes Ziel. Demzufolge sind Palliativmedizin und Hospizarbeit immer als ein Ganzes, als eine Einheit zu sehen, die aufeinander angewiesen sind. Auf der einen Seite sind Hospize und Hospizdienste eine Umsetzungsform palliativer Versorgung, auf der anderen Seite ist die Hospizidee die Philosophie, unter der die Palliativmedizin arbeitet und wirksam ist. Immer steht die Lebensqualität der Patientinnen und Patienten - deren subjektives Wohlbefinden, ihre Wünsche und Ziele - im Vordergrund der Behandlung und Betreuung. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG) in Deutschland wurden gesetzgeberische Weichen gestellt, um u.a. auch die finanzielle Ausstattung stationärer Hospize zu verbessern. Hierfür wurde der Mindestzuschuss der Krankenkassen erhöht. Hospize erhalten einen höheren Tagessatz je betreutem Versicherten. Die Erhöhung liegt bei ca. 25 Prozent. Außerdem tragen die Krankenkassen künftig 95 Prozent statt wie bisher 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Der Kostenanteil, den Hospize durch zusätzliche Spenden aufbringen müssen, wird damit um 5 Prozent reduziert - aber nicht ganz abgeschafft, damit der Charakter der vom bürgerschaftlichen Ehrenamt getragenen Hospizbewegung erhalten bleibt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8098 - 4 - Seitens der Landesregierung gibt es keine Planungen und/oder Überlegungen, stationäre Hospize in Zukunft regelmäßig finanziell zu unterstützen. Punktuelle, projekt-bezogene Förderungen mit besonderem Landesinteresse aus Mitteln der Konzessionsabgabe Lotto sind jedoch nicht auszuschließen. Anlage/n: 1. Anlage 1a 2. Anlage 1b 3. Anlage 1c Lfd. Nr. Hospiz Träger Platzzahl Vertragsbeginn 1 Evangelisches Hospiz Potsdam Hermannswerder 13 14473 Potsdam Tel.: 0331/2012151-9 Fax: 0331/2012151-0 IK: 501206419 Evangelisches Hospiz Potsdam gGmbH Klosterkirchplatz 1-19 14797 Potsdam Tel.: 8 16.04.2012 2 Hospiz Friedensberg Kirchstr. 23 01979 Lauchhammer Tel.: 03574/46 797 00 Fax.: 03574/46 797 69 mail@hospiz-friedensberg.de IK: 501205760 Hospiz Friedensberg gGmbH Kirchstr. 23 01979 Lauchhammer Tel.: 03574/46 797 00 10 01.07.2009 3 Hospiz des Luise-Henrietten- Stifts Lehnin Klosterkirchplatz 18 14797 Lehnin Tel.: 03382/768802 Fax: 03382/768801 luisehenriettenhospiz@stiftlehnin .de IK: 511205884 Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin Lichterfelder Allee 45 14513 Teltow Tel.: 12 01.05.2012 4 Regine-Hildebrandt-Haus Frankfurt/Oder Kantstr. 35 15230 Frankfurt/Oder Tel.: 0335/284920 Fax: 0335/2849229 hospiz@wichern-ffo.de IK: 511205043 Wichern-Pflegedienste gGmbH Luisenstr. 21 - 24 15230 Frankfurt/Oder Tel.: 0335/55567-00 13 01.11.2001 5 Hospiz am Drachenkopf Eberswalde Erich-Mühsam-Str. 17 16225 Eberswalde Tel.: 03334/52630 Fax: info@hospiz-drachenkopf.de IK: 511200561 Ev. Verein "Auf dem Drachenkof" e. V. Georg-Herwegh-Str. 18 16225 Eberswalde Tel.: 9 01.04.2004 6 Hospiz Brandenburg an der Havel Bauhofstr. 42 14776 Brandenburg Tel.: 03381/890950 Fax: 03381/8909520 hospiz.jedermann@tonline .de IK: 511209296 Hauskrankenpflege für Jedermann e. V. Bauhofstr. 48 14776 Brandenburg Tel.: 03381/79634-0 10 01.10.2004 Stationäre Hospize gemäß § 39 a SGB V im Land Brandenburg 7 StadtHospiz Cottbus Bahnhofstr. 62 03046 Cottbus Tel.: 0355/38152-0 Fax: 0355/38152-30 cottbuspflege@t-online.de IK: 513201145 Cottbuspflege GmbH Bahnhofstr. 62 03046 Cottbus Tel.: 0355/38152-0 15 01.11.1998 8 Hospiz Oberhavel Lebensklänge Germendorfer Allee 18 16515 Oranienburg Tel.: 03301/57407700 kontakt@ohv-hospiz.de IK: 513201840 Stationäres Hospiz Oberhavel GmbH Robert-Koch-Straße 2 -12 16515 Oranienburg 12 01.11.2014 9 Ruppiner Hospiz "Haus Wegwarte" Fehrbelliner Str. 38 16816 Neuruppin Tel.: 03391/394957 Fax: 03391/394956 hospiz@ruppiner-kliniken.de IK: 511204985 HOSPA gGmbH Fehrbelliner Str. 38 16816 Neuruppin 12 01.06.2013 Platzzahl gesamt 101 Tageshospizplätze 9 Ruppiner Hospiz "Haus Wegwarte" Fehrbelliner Str. 38 16816 Neuruppin Tel.: 03391/394953/54 Fax: 03391/394956 hospiz@ruppiner-kliniken.de IK: 511204985 HOSPA gGmbH Fehrbelliner Str. 38 16816 Neuruppin 2 01.07.2013 Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 1 von 20 Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i. d. F. vom 31.03.2017 zwischen dem GKV-Spitzenverband1, Berlin und - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., Berlin - dem Bundesverband Kinderhospiz e.V., Lenzkirch - dem Deutschen Caritasverband e.V., Freiburg - dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V., Berlin - dem Deutschen Kinderhospizverein e.V., Olpe - dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., Berlin - dem Deutschen Roten Kreuz e.V., Berlin Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., Berlin 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 2 von 20 Präambel Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambulante Begleitung im Haushalt oder in der Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zuletzt zu ermöglichen. Die Wünsche und Bedürfnisse von Sterbenden und ihren Zugehörigen2 stehen dabei im Zentrum der hospizlichen Arbeit. Neben dieser ambulanten Hospizbegleitung und der Versorgung Sterbender in vollstationären Pflegeeinrichtungen und in Krankenhäusern (insbesondere Palliativstationen) sind in beschränktem Umfang auch stationäre Hospize notwendig. Die Rahmenvereinbarungspartner empfehlen, dass auf regionaler Ebene Abstimmungs- und Planungsprozesse zur Hospiz –und Palliativversorgung vor Ort mit allen an der Versorgung und Begleitung Beteiligten stattfinden. Stationäre Hospize erbringen eine palliativ-pflegerische und palliativmedizinische Versorgung sowie eine psychosoziale Begleitung mit dem Ziel, die Lebensqualität des sterbenden Menschen zu verbessern. Zur Optimierung der Versorgung soll das stationäre Hospiz im Rahmen des regionalen Netzwerkes mit allen an der Versorgung und Begleitung sterbender Menschen Beteiligten eng zusammenarbeiten. Nach § 39a Abs. 1 SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-pflegerische und palliativmedizinische Versorgung erbracht wird, wenn eine bedarfsgerechte ambulante Palliativversorgung nicht erbracht werden kann. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vereinbart. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2 Zu den Zugehörigen zählen Angehörige und weitere dem sterbenden Menschen Nahestehende. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 3 von 20 § 1 Stationäre Hospize (1) Stationäre Hospize sind selbstständige Einrichtungen mit einem eigenständigen Versorgungsauftrag, die für Menschen mit unheilbaren Krankheiten in ihrer letzten Lebensphase eine palliativ-pflegerische und palliativmedizinische Versorgung erbringen. Sie sind kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel mindestens 83 und höchstens 16 Plätzen . Die räumliche Gestaltung der Einrichtung ist auf die besonderen Bedürfnisse schwer kranker und sterbender Menschen auszurichten. Stationäre Hospize verfügen über eine besondere personelle und räumliche Ausstattung , die eine palliative, psychosoziale sowie seelsorgliche Begleitung und Versorgung der sterbenden Menschen und ihrer Zugehörigen gewährleistet . Sie bringen einen Anteil der Kosten durch Spenden und vielfältiges ehrenamtliches Engagement auf. Stationäre Hospize verstehen sich als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem . Sie sind eingebunden in die regionalen Strukturen, vernetzen sich mit den regionalen Leistungserbringern (Krankenhäusern, Vertragsärzte etc.) und arbeiten mit ambulanten Hospizdiensten eng zusammen. Die hospizliche Versorgung und Begleitung erfolgt auf der Grundlage eines Einrichtungskonzeptes, das auf die Belange schwerkranker und sterbender Menschen ausgerichtet ist. (2) Anstelle der (voll)stationären Hospizversorgung kann die palliativpflegerische und palliativ-medizinische Versorgung sowie psychosoziale Begleitung als besondere Form der stationären Versorgung auch teilstationär erfolgen mit dem Ziel, die Entlastung und Unterstützung der Versicherten und ihrer Zugehörigen zu gewährleisten, so dass die oder der Versicherte möglichst lange in ihrer bzw. seiner häuslichen bzw. familiären Umgebung bleiben kann. Die teilstationäre Versorgung kann sowohl als Ergänzung des ambulanten Hospizdienstes als auch als integraler Bestandteil eines (voll)stationären Hospizes vorgehalten werden. Die in den §§ 6 und 7 getroffenen Regelungen sind auf teilstationäre Hospize unter Berücksichtigung des abweichenden Auftrags zur Versorgung und Begleitung entsprechend anzuwenden. 3 Vor dem 14.04.2010 bestehende Verträge mit Hospizen bleiben von dieser Regelung zur Mindestplatzzahl unberührt. Bei Neugründung muss die Mindestplatzzahl in einer von den Vertragspartnern festgelegten Frist erreicht werden. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 4 von 20 (3) Stationäre Hospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass ein stationäres Hospiz Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung oder eines Krankenhauses ist. § 2 Anspruchsberechtigte Versicherte (1) Grundvoraussetzung für die Aufnahme in ein stationäres Hospiz ist, dass a) die Versicherte bzw. der Versicherte an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung notwendig oder von der Versicherten bzw. dem Versicherten erwünscht ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt, b) eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist und c) eine ambulante Versorgung im Haushalt, in der Familie, bei Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe eine Versorgung in der jeweiligen Einrichtung nicht ausreicht, weil der palliativ-pflegerische und palliativmedizinische und/oder psychosoziale Versorgungsbedarf, der aus der Krankheit resultiert, die Möglichkeiten der bisher Betreuenden regelmäßig übersteigt. Damit sind neben den Zugehörigen insbesondere die folgenden Versorgungsmöglichkeiten gemeint: vertragsärztliche Versorgung die Leistungen der häuslichen Krankenpflege die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung die Begleitung durch einen ambulanten Hospizdienst sowie Angebote durch weitere Berufsgruppen und ergänzende auf die Familie bezogene ambulante Versorgungsformen Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 5 von 20 (2) Ein Hospizaufenthalt nach dieser Rahmenvereinbarung kommt – sofern die Grundvoraussetzungen nach Abs. 1 im Einzelfall erfüllt sind – insbesondere bei einer der folgenden Erkrankungen in Betracht: onkologische Erkrankung, Vollbild der Infektionskrankheit AIDS, neurologische Erkrankung, chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung . (3) Für Versicherte in einer vollstationären Pflegeeinrichtung ist - vor dem Hintergrund , dass die Versorgung und Begleitung von Versicherten und ihren Zugehörigen integraler Bestandteil der stationären Pflege ist - eine Verlegung in ein stationäres Hospiz möglich, wenn ein so hoher palliativer Versorgungsbedarf besteht, dass selbst unter Einbeziehung von ambulanten Leistungserbringern, wie z.B. SAPV-Leistungserbringern ggf. ergänzt um ambulante Hospizdienste, die Versorgung nicht sichergestellt werden kann. Dies kann insbesondere bei einem Bedarf an spezialisierter Schmerztherapie oder aufwendiger intensiver palliativmedizinischer Behandlungspflege der Fall sein. Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungssituation zu prüfen. Die berechtigten Wünsche der Versicherten sind zu berücksichtigen. (4) Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist durch eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt oder eine Krankenhausärztin bzw. einen Krankenhausarzt schriftlich zu bestätigen. Die Leistung ist zunächst auf 4 Wochen befristet; § 275 SGB V bleibt unberührt . (5) Bei der Frage, ob eine (weitere) Notwendigkeit für eine Versorgung im stationären Hospiz gegeben ist, ist zu prüfen, ob eine Entlassung nach Hause möglich ist, sofern der Zustand der oder des Versicherten und der Familie trotz des schweren Krankheitsbildes eine hinreichend Stabilität erreicht hat. In diesen Fällen sind bei einer erneuten Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung Wiederaufnahmen möglich. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 6 von 20 § 3 Versorgungsumfang (1) Im stationären Hospiz werden neben der Unterkunft und Verpflegung palliativ -pflegerische, palliativ-medizinische4, therapeutische und psychosoziale Versorgung und Begleitung sowie Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär) erbracht. (2) Die palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung soll durch Linderung der Krankheitsbeschwerden die letzte Lebensphase des sterbenden Menschen so erträglich wie möglich gestalten und ist nicht primär darauf gerichtet, das Leben zu verlängern. Im Zentrum steht somit neben der Behandlung der körperlichen Beschwerden (durch Schmerztherapie, Symptomkontrolle etc.) die Linderung der mit dem Krankheitsprozess verbundenen psychischen Leiden unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Gesichtspunkte . (3) Das stationäre Hospiz erbringt die sach- und fachkundige umfassend geplante palliative Pflege, die sich in Inhalt und Umfang an körperlichen, psychischen , sozialen und geistig-seelischen Bedürfnissen der sterbenden Menschen orientiert. Die Zugehörigen des Versicherten werden nach Möglichkeit in die Pflege und Begleitung mit einbezogen und ggf. angeleitet. (4) Die zu erbringende palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden - je nach Bedarf - zu erbringenden Tätigkeiten: feststellen und beobachten der Vitalfunktionen, der Bewusstseinslage, der Haut und Schleimhäute, Ausscheidungen, Körpergewicht, Körperhaltung und des emotionalen Befindens unter Beachtung des Gesamtbefindens qualifizierte Schmerzbehandlung, durch patientenorientierte, zeitabhängige , dosisvariierte Schmerztherapie, die täglich anzupassen ist sowie die Behandlung weiterer körperlicher und psychischer Symptome (z.B. Übelkeit, Erbrechen, Angst, Panik, Atemnot, Delir, akute Blutung) 4 Unter palliativ-medizinischer Versorgung in diesem Sinne sind – neben der Versorgung durch Ärztinnen und Ärzte, die mit dem stationären Hospiz zusammenarbeiten - Maßnahmen der ärztlichen Behandlung zu verstehen, die ärztlich angeordnet und üblicherweise an Pflegefachkräfte delegiert werden. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 7 von 20 fachgerechte Versorgung von Wunden und krankhaften Körperöffnungen , deren Pflege über die Versorgung von Stomaöffnungen hinausgeht (z.B. größere Operationswunden, Geschwüre, Infektionen der Haut und Schleimhäute, Fisteln) Kriseninterventionen fachgerechte Abgabe der notwendigen ärztlich angeordneten Medikamente fachgerechte Versorgung und Pflege von Zu- und Ableitungen Organisation der notwendigen ärztlichen Versorgung angemessene hygienische Maßnahmen (5) Im Rahmen der psychosozialen Begleitung stehen Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben, Krisenintervention und Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten zur Verfügung. Hierzu zählt auch Unterstützung bei der Entwicklung neuer Lebens-, Verhaltens- und Bewältigungsstrategien. Bei Bedarf benötigt die bzw. der Versicherte auch Hilfestellung bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung . Diese Leistungen umfassen – auch unter Berücksichtigung religiöser Wünsche und Bedürfnisse - die Begleitung der oder des Sterbenden und ihrer oder seiner Zugehörigen (einschl. Trauerarbeit bis zum Tod5), zu der auch die Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen und bei der Suche nach Antworten gehört. (6) Das stationäre Hospiz stellt sicher, dass die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung der Versicherten mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln gewährleistet ist. Die ärztliche Behandlung sowie Arznei-, Verbandund Heilmittel werden im Rahmen der §§ 28, 31 und 32 SGB V übernommen . Sofern die palliativ-ärztliche Versorgung im Rahmen des § 28 SGB V sowie des § 87 Abs. 1b SGB V nicht ausreichend sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Teilleistung der ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV nach § 37b SGB V zur Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung. 5 Die Trauerbegleitung der Zugehörigen nach dem Tod des Menschen gehört zur konzeptionellen Ausrichtung des Hospizes. Die diesbezüglichen Aufwendungen gehen nicht in die Kalkulation des tagesbezogenen Bedarfssatzes ein. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 8 von 20 § 4 Qualität (1) Die Versorgung und Begleitung im stationären Hospiz ist fachlich kompetent nach den allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pflegewissenschaften sowie dem aktuellen Stand des Wissens in Palliative Care bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen. (2) Die Qualität der Leistungserbringung ist laufend zu prüfen. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, inwieweit den individuellen Bedürfnissen der Patientin bzw. des Patienten entsprochen und damit in der letzten Lebensphase ein Höchstmaß an persönlicher Lebensqualität ermöglicht wurde. Der Träger des stationären Hospizes ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Qualität festgelegt und durchgeführt werden. Der Träger soll sich ferner an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. (3) Im stationären Hospiz arbeiten unterschiedliche Berufsgruppen und Ehrenamtliche zum Wohle der Patienten und ihrer Zugehörigen zusammen. Die Arbeit aller im stationären Hospiz Handelnden basiert auf einem Konzept, in dem die gemeinsame Aufgabe konkretisiert und die Zusammenarbeit beschrieben ist. Das Konzept enthält insbesondere Aussagen zur/zu Pflege auf der Basis des Palliative-Care-Ansatzes psychosozialen Begleitung Aufnahme und Entlassung Krisenintervention Arbeit mit Zugehörigen (Angehörigenarbeit) Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten Verabschiedung des Verstorbenen Kooperationen und Vernetzung (4) Das stationäre Hospiz hält ein geeignetes Pflegedokumentationssystem vor. Dieses ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen. Der Pflegeprozess und das Leistungsgeschehen bilden sich darin ab. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 9 von 20 § 5 Qualifikationsanforderungen (1) Der Träger des stationären Hospizes hält das für die Versorgung und Begleitung der Versicherten gemäß dieser Rahmenvereinbarung erforderliche und geeignete Personal in seinem Hospiz bereit und übernimmt die Gewähr für eine fach- und sachgerechte Versorgung und Begleitung. Die nachstehenden Qualitätsanforderungen sind ständig zu erfüllen. (2) Die Pflege ist bei ständiger Präsenz einer Gesundheits- und Krankenpflegerin /eines Gesundheits- und Krankenpflegers oder einer Altenpflegerin /eines Altenpflegers rund um die Uhr und ganzheitlich zu erbringen. (3) Die verantwortliche Pflegefachkraft hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Sie besitzt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits - und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger entsprechend dem Krankenpflegegesetz oder Altenpflegerin/Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz6 . Sie kann eine mindestens dreijährige praktische hauptberufliche Tätigkeit nach erteilter Berufserlaubnis in oben genannten Berufen innerhalb der letzten 8 Jahre in einem Krankenhaus oder einer von den Kranken- /Pflegekassen zugelassenen Pflegeeinrichtung nachweisen, wobei zumindest 2 Jahre auf eine hauptberufliche Tätigkeit in einem Hospiz, in einem Krankenhaus, in einem Palliative-Care-Team oder in einem ambulanten Pflegedienst entfallen. Sie verfügt über den Abschluss einer Palliative-Care- Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden oder den Abschluss eines Studiums mit vergleichbaren Inhalten. Sie verfügt über den Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für Leitungsfunktionen im Umfang von mindestens 460 Stunden. Die Voraussetzung ist auch durch den Abschluss eines betriebswirtschaftlichen, 6Im Einzelfall kann auf der Landesebene auch eine dreijährig nach Landesrecht ausgebildete Altenpflegerin /Altenpfleger als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt werden, wenn sie über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung im stationären Hospiz verfügt und die übrigen Voraussetzungen dieser Rahmenvereinbarung erfüllt. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 10 von 20 pflegewissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Studiums an einer Fachhochschule oder Universität erfüllt. Sie ist sozialversicherungspflichtig hauptberuflich im Hospiz beschäftigt . (4) Die verantwortliche Pflegefachkraft hat in regelmäßigen Abständen (jährlich ) durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungslehrgängen die für das Arbeitsgebiet erforderlichen palliativ-pflegerischen bzw. palliativmedizinischen Kenntnisse zu aktualisieren. Sie setzt die Pflegekräfte und Ehrenamtlichen entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation ein. (5) Das stationäre Hospiz hat darüber hinaus das folgende Personal: a. Eine(n) festangestellte(n), hauptberuflich im stationären Hospiz beschäftige (n) Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger , entsprechend dem Krankenpflegegesetz oder Altenpflegerin /Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz als stellvertretende Leitung mit Abschluss einer Palliative-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden oder den Abschluss eines Studiums mit vergleichbaren Inhalten b. Ständig – entsprechend der Patientenzahl – weitere festangestellte ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger , Altenpflegerin/Altenpfleger, Krankenpflegehelferin /Krankenpflegehelfer und Pflegekräfte; der Einsatz des Personals erfolgt entsprechend der jeweiligen Ausbildung und Qualifikation c. Psychosoziale Fachkräfte (z.B. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen/ Psychologen) d. Leitungs- und Verwaltungspersonal e. Hauswirtschafts-und Funktionspersonal. (6) Das Personal nach a) bis c) hat sich in regelmäßigen Abständen (jährlich) durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse des jeweiligen Arbeitsgebietes zu halten. (7) Ein Kernelement der Hospizarbeit ist der Dienst Ehrenamtlicher. Durch ihr Engagement leisten sie einen unverzichtbaren Beitrag bei der Begleitung sterbender Menschen auch in stationären Hospizen. Das stationäre Hospiz Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 11 von 20 setzt Ehrenamtliche entsprechend ihrer nachgewiesenen Befähigung ein und sorgt für deren regelmäßige Begleitung. § 6 Personalausstattung für ein solitäres stationäres Hospiz (1) Für die nach § 5 erforderliche Personalausstattung gelten die nachfolgend festgelegten bundesweit einheitlichen Orientierungsgrößen, die für ein stationäres Hospiz mit 8 Plätzen kalkuliert wurden. Die Orientierungsgrößen beziehen sich auf ein stationäres Hospiz, das die für die Sicherstellung der Versorgung und Begleitung erforderlichen Leistungen ausschließlich durch eigenes Personal erbringt (solitäres stationäres Hospiz). Diese Annahme dient als kalkulatorische Größe; ungeachtet dessen besteht Einvernehmen der Rahmenvereinbarungspartner, dass aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen bestimmte Dienstleistungen und Funktionen – mit Ausnahme der Bereiche nach § 5 Abs. 3, Abs. 5 Nr. a und b sowie der Hospizleitung – auch stundenweise extern abgedeckt werden können. Die regionalen Vertragspartner haben die notwendige Personalausstattung des stationären Hospizes unter Berücksichtigung dieser Grundlagen vertraglich zu vereinbaren. (2) Als Orientierungsgröße nach Abs. 1 gelten die nachfolgenden Werte7. Sie bieten den regionalen Vertragspartnern den Rahmen für die Berücksichtigung der regionalen Versorgungsstruktur, der individuellen Anzahl der Plätze und der konzeptionellen Ausrichtung des stationären Hospizes. Je nach Platzzahl und konzeptioneller Ausrichtung sind diese Orientierungsgrößen bei stationären Hospizen mit Platzzahlen über 8 Plätzen angemessen anzupassen. Eine lineare Fortschreibung der Orientierungsgrößen ausschließlich anhand der Platzzahl kann daraus nicht abgeleitet werden. 7 Dabei wurde von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden, einer Nettojahresarbeitszeit von 1.554 Stunden unter Berücksichtigung von Feiertagen sowie Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit, Fortbildung, etc.) sowie einer Besetzung des Nachtdienstes im Bereich Pflege von 2,0 VZÄ ausgegangen. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 12 von 20 (3) Folgende Personalausstattung hält das stationäre Hospiz bereit: Funktion Stellenanteil Pflege: Pflegekräfte nach § 5 Abs. 5 a und b 12,35 VZÄ8 Psychosoziale Begleitung: psychosoziale Fachkräfte nach § 5 Abs. 5 c und therapeutische Angebote 0,75 VZÄ Leitung/Verwaltung: Hospizleitung Verantwortliche Pflegefachkraft Verwaltung Qualitätsmanagement/ Koordination Ehrenamt 0,5 VZÄ 0,75 VZÄ 0,75 VZÄ 0,4 VZÄ Hauswirtschaft: Küche, Reinigung, Haustechnik 2,7 VZÄ § 7 Sächliche und räumliche Ausstattung (1) Zur Durchführung von Pflege und Behandlung ist insbesondere folgende sächliche Ausstattung in ausreichender Anzahl vorzuhalten: Kühlschrank für die Medikamentenaufbewahrung BTM-Schrank Pflegebetten mit Seitenteilen (Standardgröße) Toilettenstühle (Standardgröße) Lifter (Bett, Badewanne) Infusionsständer Pflegerische Verbrauchsgüter und Arbeitsmaterialien Zur Durchführung von Pflege und Behandlung ist darüber hinaus eine Grundausstattung mit folgenden Hilfsmitteln/Medizingeräten (je 1) vorzuhalten, die eine Versorgung bis zur individuellen Versorgung mit Hilfsmitteln durch die Krankenkasse des Versicherten ermöglicht: 8Das Vollzeitäquivalent (VZÄ) gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung bei Teilzeitbeschäftigten ergeben. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 13 von 20 Blutdruckmessgerät Infusionsgerät Spritzenpumpe Rollstühle, Gehhilfen (Standardgröße) Blutzuckermessgerät Teststreifen Hilfsmittel gegen Dekubitus Sauerstoffgerät mit Zubehör Absauggerät Inhalationsgerät (2) Der individuelle Anspruch der oder des Versicherten auf eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung (§ 33 SGB V) bleibt dabei unberührt. Die Krankenkasse der bzw. des jeweiligen Versicherten realisiert diese Ansprüche vor dem Hintergrund der kurzen Verweildauer der Gäste in Zusammenarbeit mit dem stationären Hospiz schnellstmöglich. (3) Das stationäre Hospiz hält zudem eine ausreichende Ausstattung an pflegerischen Verbrauchsgütern und Arbeitsmaterialien vor, um eine bedarfs- und qualitätsgerechte Pflege zu gewährleisten. Ebenso wie die sächliche Ausstattung werden die Grundausstattung sowie die pflegerischen Verbrauchsgüter und Arbeitsmaterialen im Tagesbedarfssatz als Sachkosten zur Anrechnung gebracht, sofern die Verbrauchsgüter nicht individuell verordnet werden. (4) Die baulichen Gegebenheiten einschließlich der Ausstattung müssen den Zielen des § 1 gerecht werden. Die Regel ist das Einbettzimmer. In stationären Hospizen sollen die Patientenzimmer so gestaltet sein, dass Zugehörige mit aufgenommen werden können. Für die räumliche Ausstattung gelten die nachfolgend festgelegten bundesweit einheitlichen Orientierungsgrößen, die für ein stationäres Hospiz mit 8 Plätzen kalkuliert wurden. Sie dienen als kalkulatorische Größe für die Förderung der Investitionskosten und Investitionsfolgekosten nach § 10 Abs. 3. Die bauliche Umsetzung kann je nach Konzept und Bestand hiervon abweichen. Landesrechtliche Regelungen zur Investitionskostenförderung von stationären Hospizen sowie baurechtliche Regelungen bleiben unberührt. Als Orientierungsgrößen gelten nachfolgende Werte. Sie bieten den regionalen Vertragspartnern den Rahmen für die Berechnung der Größe des stationären Hospizes im Verhältnis zur Anzahl der Plätze und der konzeptionellen Ausrichtung . Eine lineare Fortschreibung der Orientierungsgrößen für stationäre Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 14 von 20 Hospize mit mehr als 8 Plätzen ausschließlich anhand der Platzzahl kann daraus nicht abgeleitet werden. Bereich Räume Wohnbereich: 240 qm insgesamt - 30 qm pro Platz (ggf. inkl. Balkon) 8 Einzelzimmer mit Badezimmer (WC und Dusche); Übernachtung von Zugehörigen sollte auch im selben Zimmer möglich sein Gästezimmer für Zugehörige mit Badezimmer (in angemessener Anzahl) Gemeinschaftsbereich: 80 qm insgesamt Essraum/Essbereich Gemeinschaftsraum/Gemeinschaftsbereich Raum der Stille Funktionsbereich: 250 qm insgesamt Pflegebad Küche Dienstzimmer Lagerräume für Lebensmittel, Hilfsmittel, Wäsche, etc. Besprechungsraum Arbeitsräume (Rein/Unrein) für Pflege und Hauswirtschaft Büroräume Umkleidezimmer für Mitarbeiter (Dusche und WC) Mitarbeiterraum Behindertengerechtes WC/Besucher WC Technikräume Verkehrsfläche: 180 qm insgesamt z.B. Flure, Treppen, Aufzüge Außenflächen (inkl. Terrasse) werden ggf. im angemessenen Umfang durch die Vertragspartner berücksichtigt. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 15 von 20 § 8 Verträge (1) Stationäre Hospize sind Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Vor diesem Hintergrund sollten die Krankenkassen insgesamt frühzeitig in Planungsprozesse bei Neugründungen einbezogen werden. (2) Die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf Landesebene schließen gemeinsam und einheitlich mit dem stationären Hospiz, das die Voraussetzungen dieser Rahmenvereinbarung erfüllt, einen Versorgungsvertrag . Der Vertrag regelt insbesondere: a. Anzahl der angebotenen Plätze, b. Meldungen des stationären Hospizes an die Krankenkassen (z.B. über vertragsrelevante Änderungen), c. Umfang, Verfahren und Befristungen der Kostenzusagen der Krankenkassen , d. Beginn und Ende der Zulassung zur Versorgung, e. Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes des stationären Hospizes, f. Zahlungsbedingungen des Zuschusses, g. Begehung/Prüfung durch den MDK, h. Anforderungen an die Leistungsdokumentation, i. die Trägervertretung des stationären Hospizes. (3) Die Inhalte dieser Rahmenvereinbarung sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages. (4) Aus dem Vertrag kann keine Belegungsgarantie des stationären Hospizes gegenüber den Krankenkassen hergeleitet werden. (5) Die Rahmenvereinbarungspartner gehen davon aus, dass mit dem Abschluss eines Vertrages nach Abs. 2 die Voraussetzungen für einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erfüllt sind. (6) In den zwischen den Krankenkassen und den stationären Hospizen abzuschließenden Verträgen ist gemäß § 39a Abs. 1 Satz 11 bis 13 SGB V zu regeln , dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmen- Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 16 von 20 de unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt . Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. (7) Der Vertrag des stationären Hospizes mit der Versicherten bzw. dem Versicherten darf keine Regelungen enthalten, die den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung und des Vertrages nach Abs. 2 entgegenstehen; Ausnahmeregelungen sind nur mit Zustimmung aller Landesverbände der Krankenkassen statthaft. § 9 Kündigung von Versorgungsverträgen (1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (2) Die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf Landesebene kündigen den Vertrag gemeinsam und einheitlich, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind. (3) Die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf Landesebene können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemeinsam und einheitlich kündigen, wenn das stationäre Hospiz seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. (4) Eine Klage gegen die Kündigung des Vertrages hat keine aufschiebende Wirkung. § 10 Vergütungsgrundsätze und Krankenkassenleistung (1) Zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich auf Landesebene und dem stationären Hospiz bzw. dessen Träger wird ein leistungsgerechter tagesbezogener Bedarfssatz schriftlich vereinbart. (2) Die Krankenkassen tragen nur Aufwendungen für die zuschussfähigen Leistungen. Leistungen, die über den Aufgabenbereich der gesetzlichen Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 17 von 20 Krankenkassen sowie der sozialen Pflegeversicherung hinausgehen, sind nicht zuschussfähig und können bei der Vereinbarung des tagesbezogenen Bedarfssatzes nicht berücksichtigt werden. Hierzu gehören z.B. Freizeitangebote , kulturelle Veranstaltungen, Trauerarbeit über den Tod des Versicherten hinaus. Der tagesbezogene Bedarfssatz für die Versorgung der Versicherten deckt alle in § 3 und § 7 Abs. 1 genannten Leistungen des stationären Hospizes bei leistungsfähiger und wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V) ab. Dies schließt auch die Aufwendungen für die Betriebsverwaltung und die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionskosten ein. Die Leistungen nach § 3 Abs. 6 gehen nicht in die Kalkulation des tagesbezogenen Bedarfssatzes ein. (3) Investitions- und Investitionsfolgekosten (nachfolgend Investitionskosten) sind förderfähig, soweit sie für die nach den näheren Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung konkretisierten Anforderungen an ein stationäres Hospiz erforderlich und nicht durch öffentliche Förderung der Investitionskosten gedeckt sind. Die durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten sind durch das stationäre Hospiz transparent darzulegen. In den Ländern bestehende Regelungen zur Berechnung der Investitionskosten sind zu beachten. Zu den förderfähigen Investitionskosten gehören: Abschreibungen für Gebäude Abschreibungen für Anlagegüter/Inventar Geringwertige Wirtschaftsgüter Instandhaltung/Instandsetzung Fremdkapitalverzinsung Miete/Leasing/Pacht/Erbbauzins (4) Bei der Abschreibung sind die steuerrechtlichen Regelungen zugrunde zu legen. Bei der Festsetzung des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist der Anteil der Investitionskosten separat auszuweisen. Die Förderung von Investitionskosten ist bezogen auf die Gesamtfläche des stationären Hospizes begrenzt auf die für die leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung nach § 7 anerkennungsfähige Gesamtfläche. (5) Die Ermittlung und Vereinbarung des tagesbezogenen Bedarfssatzes orientieren sich an den §§ 82 und 85 SGB XI als Verfahrensbeschreibung unter Berücksichtigung der hospizlichen Besonderheiten. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 18 von 20 (6) Bei der Festsetzung des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist, soweit die Vertragspartner keinen kürzeren Zeitraum vereinbaren, eine jahresdurchschnittliche Belegung des stationären Hospizes der letzten drei Kalenderjahre , jedoch mindestens 80 v.H. zugrunde zu legen. Eine geringere Belegung begründet keinen abweichenden Bedarfssatz. (7) Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag abgerechnet. Verstirbt die Versicherte bzw. der Versicherte im stationären Hospiz, gilt der Todestag als Entlassungstag. (8) Zuschussfähig im Sinne des § 39a Abs. 1 SGB V sind 95 v.H. des tagesbezogenen Bedarfssatzes. Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung oder anderer Sozialleistungsträger. Eigenanteile dürfen von der bzw. dem Versicherten weder gefordert noch angenommen werden. Der nicht zuschussfähige Anteil des Bedarfssatzes darf der Versicherte bzw. dem Versicherten weder ganz noch teilweise in Rechnung gestellt werden. (9) Ein rückwirkendes Inkrafttreten des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist nicht zulässig9. (10) Das stationäre Hospiz rechnet den tagesbezogenen Bedarfssatz gegenüber der Krankenkasse ab. Dabei ist mit Bezug auf § 39a Abs. 1 Satz 1 SGB V darauf hinzuweisen, dass die Rechnungsstellung bei Versicherten mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI gleichfalls als Rechnungsstellung gegenüber der Pflegekasse gilt. Die Krankenkassen und ggf. die Pflegekassen zahlen ihre Anteile mit befreiender Wirkung an das stationäre Hospiz. § 11 Inkrafttreten und Kündigung dieser Rahmenvereinbarung (1) Diese Rahmenvereinbarung tritt am 01.05.2017 in Kraft und löst die Vereinbarung vom 13.03.1998 in der Fassung vom 14.04.2010 ab. (2) Diese Rahmenvereinbarung kann von den Vertragsparteien mit halbjähriger Frist zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Rahmenvereinbarung weiter. 9 Die Kompetenzen der Schiedsperson nach § 39a Abs. 1 Satz 11-13 SGB V bleiben unberührt. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 19 von 20 § 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung im Übrigen nicht berührt . Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Partner der Rahmenvereinbarung unverzüglich über die notwendigen Neuregelungen. Protokollnotiz (1) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten, jedoch mindestens alle 4 Jahre insbesondere auch an die aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklung anzupassen. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf ergeben , kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. (2) Die Rahmenvereinbarungspartner verständigen sich darauf, nach Abschluss dieser Rahmenvereinbarung Beratungen über die Anpassung bestehender bzw. Entwicklung neuer Instrumente, Anforderungen, Kriterien und Verfahren der internen und externen Qualitätssicherung und deren Überprüfung aufzunehmen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Rahmenvereinbarung stationäre Hospize Seite 20 von 20 GKV-Spitzenverband Berlin, den _______________________________ Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Berlin, den ______________________________ Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlin, den ______________________________ Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den ______________________________ Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Berlin, den ______________________________ Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpe, den ______________________________ Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlin, den ______________________________ Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den ______________________________ Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. Berlin, den ______________________________ Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 1 von 21 Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Kinderhospizversorgung vom 31.03.2017 zwischen dem GKV-Spitzenverband1, Berlin und dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin dem Bundesverband Kinderhospiz e. V., Berlin dem Deutschen Caritasverband e. V., Freiburg dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V., Berlin dem Deutschen Kinderhospizverein e.V., Olpe dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., Berlin dem Deutschen Roten Kreuz e. V., Berlin Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., Berlin 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 2 von 21 Präambel Wenn Kinder2 lebensverkürzend erkranken, stellt dies das ganze Familiensystem sowie die Begleitenden vor besondere Herausforderungen. Kinderhospize bieten Begleitung ab der Diagnose der unheilbaren Erkrankung bis zum Lebensende (Finalphase). Bei lebensverkürzend erkrankten Kindern kann die Begleitung daher auch Wochen, Monate oder Jahre dauern. Die Rahmenvereinbarungspartner empfehlen, dass auf regionaler Ebene Abstimmungs- und Planungsprozesse zur Hospiz –und Palliativversorgung von Kindern vor Ort mit allen daran Beteiligten stattfinden. Im Vordergrund der Kinder- und Jugendhospizarbeit steht die ambulante und stationäre Begleitung der Familie mit dem Ziel, Kindern mit einer lebensverkürzenden Erkrankung ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Die Wünsche und Bedürfnisse der erkrankten Kinder und ihrer Zugehörigen stehen im Zentrum des Handelns der Kinderhospize. Die Stärkung der Familie, die Vorbereitung auf das Sterben des Kindes und die Begleitung der Geschwister sowie die Trauerbegleitung sind Schwerpunkte der Arbeit des Kinderhospizes. Dabei steht das ganze Familiensystem im Mittelpunkt. Zur Optimierung der Versorgung soll das Kinderhospiz im Rahmen des regionalen Netzwerkes mit allen an der Versorgung und Begleitung schwerstkranker Kinder Beteiligten eng zusammenarbeiten. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Kinderhospize maßgeblichen Spitzenorganisationen in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Kinderhospizversorgung vereinbart. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2 Soweit hier von “Kindern“ die Rede ist, sind jeweils Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Anlehnung an die Definition im Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB VIII) gemeint. Bei über 18-Jährigen sind Fallgestaltungen erfasst, in denen ein typisches Krankheitsbild des Kinderund Jugendalters weiterbesteht oder neu auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender psychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt und die Versorgung im Kinderhospiz von dem Betroffenen gewünscht wird. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 3 von 21 § 1 Stationäre Kinderhospize (1) Stationäre Kinderhospize sind selbstständige Einrichtungen der Palliativversorgung mit eigenständigem Versorgungsauftrag für Kinder mit einer lebensverkürzenden Erkrankung. Sie sind kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel mindestens 8 und höchstens 16 Plätzen. Die räumliche Gestaltung der Einrichtung muss auf die besonderen Bedürfnisse der lebensverkürzend erkrankten Kinder ausgerichtet sein. Kinderhospize begleiten das kranke Kind und deren nächste Zugehörige3 (nachfolgend Zugehörige). Ihre Mitaufnahme und Begleitung durch besonders geschultes Personal gehört zum Aufgabenspektrum des stationären Kinderhospizes. Stationäre Kinderhospize verfügen über eine besondere personelle und räumliche Ausstattung, die eine palliative, psychosoziale sowie seelsorgliche Begleitung und Versorgung gewährleistet. Sie bringen einen Anteil der Kosten durch Spenden und vielfältiges ehrenamtliches Engagement auf. Stationäre Kinderhospize verstehen sich als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie sind eingebunden in die regionalen Strukturen, vernetzen sich mit den regionalen Leistungserbringern (Krankenhäusern, Vertragsärzte etc.) und arbeiten mit ambulanten Kinderhospizdiensten eng zusammen. Die hospizliche Betreuung und Versorgung erfolgt auf der Grundlage eines Einrichtungskonzeptes, das auf die Belange schwerstkranker und sterbender Kinder ausgerichtet ist. (2) Anstelle der vollstationären Kinderhospizversorgung kann die palliative Versorgung und psychosoziale Betreuung als besondere Form der stationären Versorgung auch teilstationär erfolgen mit dem Ziel, die Entlastung und Unterstützung der erkrankten Kinder und ihrer Zugehörigen zu gewährleisten, so dass sie möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung leben können. Die teilstationäre Versorgung kann sowohl als Ergänzung eines ambulanten Kinderhospizdienstes, als auch als integraler Bestandteil eines vollstationären Kinderhospizes vorgehalten werden. Die in den §§ 6 und 7 getroffenen Regelungen sind auf teilstationäre Kinderhospize unter Berücksichtigung des 3 Zu den nächsten Zugehörigen zählen in der Regel Eltern und Geschwister. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 4 von 21 abweichenden Versorgungs- und Betreuungsauftrags entsprechend anzuwenden. (3) Stationäre Kinderhospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass ein stationäres Kinderhospiz Bestandteil eines Krankenhauses, einer stationären Pflegeeinrichtung oder eines stationären Hospizes für Erwachsene ist. § 2 Anspruchsberechtigte Versicherte (1) Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in ein stationäres Kinderhospiz sind, dass a) das Kind unheilbar erkrankt ist, b) das Kind eine verkürzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen, Monaten oder auch Jahren hat, c) das Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat4, d) eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist oder von den Eltern/Sorgeberechtigten/dem Betroffenen nicht gewünscht wird und e) eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht ausreicht, weil der palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische und/oder psychosoziale Versorgungsbedarf, der aus der Krankheit resultiert, die Möglichkeiten der bisher Betreuenden (Zugehörige sowie weiterer ambulanter Versorgungsangebote5) übersteigt; dies kann auch intermittierende Aufenthalte in stationären Kinderhospizen erforderlich 4 Eine Aufnahme von Menschen in einem Kinderhospiz, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, stellt eine sehr seltene Ausnahme dar und kommt nur dann in Betracht, wenn der Mensch bereits seit Langem erkrankt ist, in der Regel schon in der Palliativversorgung ist, von seiner geistigen Entwicklung her eher als Kind/Jugendlicher einzustufen ist und ein Versterben in wenigen Wochen oder Monaten zu erwarten ist. 5 Hierzu gehören insbesondere Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung, der häuslichen Krankenpflege, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, des ambulanten Hospizdienstes sowie Angebote durch weitere Berufsgruppen und ergänzende auf die Familie bezogene ambulante Versorgungsformen. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 5 von 21 machen. Bei erkrankten Kindern kommt der Entlastung des Familiensystems bereits ab Diagnosestellung besondere Bedeutung zu. (2) Eine Versorgung und Begleitung in einem stationären Kinderhospiz kommt – sofern die vorgenannten Grundvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind – insbesondere bei einer der folgenden Erkrankungen in Betracht: a) progrediente Erkrankungen ohne die Möglichkeit einer kurativen Therapie, z.B. Muskeldystrophie Duchenne, neurometabolische Erkrankungen , b) irreversible, aber nicht progrediente Erkrankungen mit typischen Komplikationen, die einen progredienten Verlauf bedingen z.B. schwerste Zerebralparese, einzelne (seltene) genetisch bedingte Fehlbildungssyndrome, c) Erkrankungen, bei denen ein früher Tod unvermeidlich ist, z.B. Mukopolysaccharidose (MPS), Leukodystrophie, einzelne (seltene) genetisch bedingte Fehlbildungssyndrome, d) lebensbedrohliche Erkrankungen, für die eine kurative Therapie prinzipiell verfügbar ist, jedoch auch zu einem frühen Tod führen kann, z.B. onkologische Erkrankungen, transplantationspflichtiges progredientes Organversagen. (3) Die Notwendigkeit der stationären Kinderhospizversorgung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt oder Krankenhausärztin bzw. Krankenhausarzt zu bestätigen. Die Leistung ist zunächst auf 4 Wochen befristet; § 275 SGB V bleibt unberührt. § 3 Versorgungsumfang (1) Im stationären Kinderhospiz werden für das erkrankte Kind neben der Unterkunft und Verpflegung palliativ-pflegerische, palliativmedizinische 6, therapeutische, pädagogische7 und psychosoziale 6 Unter palliativ-medizinischer Versorgung in diesem Sinne sind – neben der Versorgung durch Ärztinnen und Ärzte, die mit dem stationären Hospiz zusammenarbeiten - Maßnahmen der Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 6 von 21 Versorgung und Begleitung sowie Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär) erbracht. Ebenso werden Zugehörige auf Wunsch mit aufgenommen und begleitet. (2) Die palliative Versorgung soll das Leiden der Kinder lindern helfen und deren Lebensqualität fördern. Sie werden auch unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Gesichtspunkte alters- und entwicklungsentsprechend betreut und begleitet. (3) Die zu erbringende palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung erstrecken sich insbesondere auf die folgenden, je nach Bedarf zu erbringenden Tätigkeiten: eine intensive und permanente Krankenbeobachtung der Mimik, Muskelspannung und Atmung, weil gerade bei erkrankten Kindern häufig eine eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeit besteht, qualifizierte Schmerzbehandlung, durch patientenorientierte, zeitabhängige , dosisvariierte Schmerztherapie, die täglich anzupassen ist sowie die Behandlung weiterer körperlicher und psychischer Symptome (z.B. Übelkeit, Erbrechen, Angst, Panik, Atemnot, Delir, akute Blutung), fachgerechte Versorgung von Wunden und krankhaften Körperöffnungen, deren Pflege über die Versorgung von Stomaöffnungen hinausgeht (z.B. größere Operationswunden, Geschwüre, Infektionen der Haut und Schleimhäute, Fisteln), Kriseninterventionen, Fachgerechte Abgabe der notwendigen ärztlich angeordneten Medikamente fachgerechte Versorgung und Pflege von Zu- und Ableitungen, Betreuung und Pflege von beatmeten Kindern, ärztlichen Behandlung zu verstehen, die ärztlich angeordnet und üblicherweise an Pflegefachkräfte delegiert werden. 7 Hierzu gehören pädagogische Angebote im Rahmen der Betreuung, jedoch keine schulischen Angebote. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 7 von 21 Organisation der notwendigen ärztlichen Versorgung, angemessene hygienische Maßnahmen. (4) Die Begleitung und Beschäftigung der Kinder im Kinderhospiz richtet sich nach ihrem Entwicklungsstand und ihren individuellen Bedürfnissen. Die soziale Betreuung der Kinder mit einer lebensverkürzenden Erkrankung umfasst insbesondere die Gestaltung eines anregenden und sinnerfüllten Tagesablaufes, emotionale Nähe und Aufbau einer Beziehung zu den Pflegenden und Betreuenden. (5) Im Rahmen der psychosozialen Begleitung stehen dem erkrankten Kind die Begleitung im Sterbeprozess sowie Trauerbegleitung8, Hilfen beim Verarbeitungsprozess, Krisenintervention sowie Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten zur Verfügung. Die Kinder benötigen in der Regel Hilfestellung bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung. Diese Leistungen umfassen die Begleitung der erkrankten Kinder, die Einbeziehung der Zugehörigen in die Begleitung, sowie Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen. (6) Das stationäre Kinderhospiz stellt sicher, dass die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung der Kinder mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln gewährleistet ist. Diese ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband- und Heilmittel werden im Rahmen der §§ 28, 31 und 32 SGB V übernommen. Sofern die palliativ-ärztliche Versorgung im Rahmen des § 28 SGB V und des § 87 Abs. 1b SGB V nicht ausreichend sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Teilleistung der ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV nach § 37b SGB V zur Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung. 8 Die Trauerbegleitung der Zugehörigen nach dem Tod des Kindes gehört zur konzeptionellen Ausrichtung des Kinderhospizes. Die diesbezüglichen Aufwendungen gehen nicht in die Kalkulation des tagesbezogenen Bedarfssatzes ein. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 8 von 21 § 4 Qualität (1) Die Versorgung und Begleitung im stationären Kinderhospiz ist fachlich kompetent nach den allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pflegewissenschaften sowie dem aktuellen Stand des Wissens in pädiatrischer Palliative Care bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen. (2) Die Qualität der Leistungserbringung ist laufend zu prüfen. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, inwieweit den individuellen Bedürfnissen der Kinder entsprochen und damit ein Höchstmaß an persönlicher Lebensqualität ermöglicht wurde. Der Träger des Kinderhospizes ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Qualität festgelegt und durchgeführt werden. Der Träger soll sich ferner an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. (3) Im Kinderhospiz arbeiten unterschiedliche Berufsgruppen und Ehrenamtliche zum Wohle der Kinder und ihrer Zugehörigen zusammen. Die Arbeit aller im Kinderhospiz Handelnden basiert auf einem Konzept, in dem die gemeinsame Aufgabe konkretisiert und die Zusammenarbeit beschrieben ist. Das Konzept enthält insbesondere Aussagen zu/zur Pflege auf der Basis des pädiatrischen Palliative-Care-Ansatzes psychosoziale Begleitung des Kindes und der Zugehörigen Aufnahme und Entlassung Krisenintervention Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten Verabschiedung des Verstorbenen Kooperationen und Vernetzung (4) Das stationäre Kinderhospiz hält ein geeignetes Pflegedokumentationssystem vor. Dieses ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen. Der Pflegeprozess und das Leistungsgeschehen bilden sich darin ab. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 9 von 21 § 5 Qualifikationsanforderungen (1) Der Träger des Kinderhospizes hält das für die Versorgung und Begleitung der Kinder sowie die Begleitung der Zugehörigen gemäß dieser Rahmenvereinbarung erforderliche und geeignete Personal in seinem Kinderhospiz bereit und übernimmt die Gewähr für eine fachund sachgerechte Versorgung und Begleitung. Die nachstehenden Qualitätsanforderungen sind durchgängig zu erfüllen. (2) Die Pflege ist bei ständiger Präsenz einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheitsund Krankenpflegers rund um die Uhr und ganzheitlich zu erbringen. (3) Die verantwortliche Pflegefachkraft hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Sie besitzt als Fachkraft die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen : Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits - und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Sie kann eine mindestens dreijährige praktische hauptberufliche Tätigkeit nach erteilter Berufserlaubnis in oben genannten Berufen innerhalb der letzten acht Jahre in einer Kinderklinik/Krankenhaus oder einer von den Kranken-/Pflegekassen zugelassenen Kinderpflegeeinrichtung /Pflegeeinrichtung nachweisen, wobei zumindest zwei Jahre auf eine hauptberufliche Tätigkeit in einem Kinderhospiz, in einer Kinderklinik, in einem Palliative-Care-Team für Kinder oder in einem ambulanten Kinderkrankenpflegedienst oder ambulanten Pflegedienst mit einem Kinderkrankenpflegeteam entfallen, Sie verfügt über den Abschluss einer pädiatrischen Palliative-Care- Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden oder den Abschluss eines Studiums mit vergleichbaren Inhalten. Fachkräfte, die bereits eine Palliative-Care-Weiterbildung absolviert haben, müssen diese durch ein Zusatzmodul pädiatrische Palliativ- Care Weiterbildung von mindestens 40 Stunden ergänzen. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 10 von 21 Sie verfügt über den Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für Leitungsfunktionen im Umfang von mindestens 460 Stunden. Die Voraussetzung ist auch durch den Abschluss eines betriebswirtschaftlichen , pflegewissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Studiums an einer Fachhochschule oder Universität erfüllt. Sie ist sozialversicherungspflichtig hauptberuflich im Kinderhospiz beschäftigt. (4) Die verantwortliche Pflegefachkraft hat in regelmäßigen Abständen (jährlich) durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungslehrgängen, die für das Arbeitsgebiet erforderlichen palliativ-pflegerischen bzw. palliativmedizinischen Kenntnisse zu aktualisieren. Sie setzt die Pflegekräfte und Ehrenamtlichen entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation ein. (5) Das Kinderhospiz hat darüber hinaus das folgende Personal: a. Eine hauptberuflich im Kinderhospiz festangestellte Fachkraft mit der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen als stellvertretende Leitung. Sie hat den Abschluss einer pädiatrischen Palliative-Care-Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden absolviert oder den Abschluss eines Studiums mit vergleichbaren Inhalten. Fachkräfte, die bereits eine Palliative-Care- Weiterbildung absolviert haben, müssen diese durch ein Zusatzmodul pädiatrische Palliative-Care von mindestens 40 Stunden ergänzen. b. Ständig – entsprechend der Patientenzahl – weitere festangestellte ausgebildete Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger und Pflegekräfte; der Einsatz des Personals erfolgt entsprechend der jeweiligen Ausbildung und Qualifikation, c. Psychosoziale Fachkräfte (z.B. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen/Psychologen , Heilpädagogen) d. Leitungs- und Verwaltungspersonal Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 11 von 21 e. Hauswirtschafts-und Funktionspersonal (6) Das Personal nach a) bis c) hat sich in regelmäßigen Abständen (jährlich) durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse des jeweiligen Arbeitsgebietes zu halten. (7) Ein Kernelement der Kinderhospizarbeit ist der Dienst Ehrenamtlicher. Durch ihr Engagement leisten sie einen unverzichtbaren Beitrag bei der Begleitung der erkrankten Kinder sowie ihrer Zugehörigen. Das Kinderhospiz setzt Ehrenamtliche entsprechend ihrer nachgewiesenen Befähigung ein und sorgt für deren regelmäßige Begleitung. § 6 Personalausstattung für ein solitäres Kinderhospiz (1) Für die nach § 5 erforderliche Personalausstattung gelten die nachfolgend festgelegten bundesweit einheitlichen Orientierungsgrößen, die für ein stationäres Kinderhospiz mit 8 Plätzen kalkuliert wurden. Die Orientierungsgrößen beziehen sich auf ein stationäres Kinderhospiz, das die für die Sicherstellung der Versorgung und Betreuung erforderlichen Leistungen ausschließlich durch eigenes Personal erbringt (solitäres Kinderhospiz). Diese Annahme dient als kalkulatorische Größe; ungeachtet dessen besteht Einvernehmen der Rahmenvereinbarungspartner, dass aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen bestimmte Dienstleistungen und Funktionen – mit Ausnahme der Bereiche nach § 5 Abs. 3, Abs. 5 Nr. a und b sowie der Hospizleitung – auch stundenweise extern abgedeckt werden können. Die regionalen Vertragspartner haben die notwendige Personalausstattung des Kinderhospizes unter Berücksichtigung dieser Grundlagen vertraglich zu vereinbaren. (2) Als Orientierungsgröße nach Abs. 1 gelten die nachfolgenden Werte9. Sie bieten den regionalen Vertragspartnern den Rahmen für die Berücksichtigung der regionalen Versorgungsstruktur, der individuellen Anzahl der Plätze und der konzeptionellen Ausrichtung des Kinderhospizes. Je nach Platzzahl und konzeptioneller Ausrichtung sind 9 Dabei wurde von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden, einer Nettojahresarbeitszeit von 1.554 Stunden unter Berücksichtigung von Feiertagen sowie Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit, Fortbildung, etc.) sowie einer Besetzung des Nachtdienstes im Bereich Pflege von 2,4 VZÄ ausgegangen. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 12 von 21 diese Orientierungsgrößen bei stationären Kinderhospizen mit Platzzahlen über 8 Plätzen angemessen anzupassen. Eine lineare Fortschreibung der Orientierungsgrößen ausschließlich anhand der Platzzahl kann daraus nicht abgeleitet werden. (3) Folgende Personalausstattung hält das Kinderhospiz bereit: Funktion Stellenanteil Pflege: Pflegekräfte nach § 5 Abs. 5 a und b) 20,86 VZÄ10 Betreuung: psychosoziale Fachkräfte nach § 5 Abs. 5 c sowie therapeutische Fachkräfte 3,25 VZÄ Leitung Verwaltung: Hospizleitung: verantwortliche Pflegefachkraft: Verwaltung: Qualitätsmanagement/Koordination Ehrenamt: 0,5 VZÄ 0,75 VZÄ 1,0 VZÄ 0,5 VZÄ Hauswirtschaft: Küche, Reinigung, Haustechnik 4,3 VZÄ § 7 Sächliche und räumliche Ausstattung (1) Zur Durchführung von Pflege und Behandlung ist insbesondere folgende sächliche Ausstattung in ausreichender Anzahl vorzuhalten: Kühlschrank für die Medikamentenaufbewahrung BTM-Schrank Pflegebetten mit Seitenteilen (Standardgröße) Therapiebetten mit hohen Seitenteilen Toilettenstühle (Standardgröße) Lifter (Bett, Badewanne) Infusionsständer Pflegerische Verbrauchsgüter und Arbeitsmaterialien 10 Das Vollzeitäquivalent (VZÄ) gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung bei Teilzeitbeschäftigten ergeben. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 13 von 21 Zur Durchführung von Pflege und Behandlung ist darüber hinaus eine Grundausstattung mit folgenden Hilfsmitteln/Medizingeräten (je 1) vorzuhalten, die eine Versorgung bis zur individuellen Versorgung durch die Krankenkasse ermöglicht: Blutdruckmessgerät Infusionsgerät Spritzenpumpe Rollstühle, Gehhilfen (Standardgröße) Blutzuckermessgerät Teststreifen Hilfsmittel gegen Dekubitus Sauerstoffgerät mit Zubehör Absauggerät Inhalationsgerät Ernährungspumpe (2) Der individuelle Anspruch der oder des Versicherten auf eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung (§ 33 SGB V) bleibt dabei unberührt. Die Krankenkasse der oder des jeweiligen Versicherten realisiert diese Ansprüche vor dem Hintergrund der kurzen Verweildauer der Gäste in Zusammenarbeit mit dem stationären Kinderhospiz schnellstmöglich. (3) Die baulichen Gegebenheiten einschließlich der Ausstattung müssen den Zielen des § 1 gerecht werden. Die Regel ist das Einbettzimmer. Für die räumliche Ausstattung gelten die in Abs. 4 festgelegten bundesweit einheitlichen Orientierungsgrößen, die für ein stationäres Kinderhospiz mit 8 Plätzen kalkuliert wurden. Hierbei wird zugrunde gelegt, dass mit Blick auf den Raumbedarf durchschnittlich 3 Zugehörige (in der Regel Eltern und Geschwister) je Kind aufgenommen werden. Die Orientierungsgrößen dienen als kalkulatorische Größe für die Förderung der Investitionskosten und Investitionsfolgekosten nach § 10 Abs. 3. Die bauliche Umsetzung kann je nach Konzept und Bestand hiervon abweichen. Landesrechtliche Regelungen zur Investitionskostenförderung von stationären Kinderhospizen sowie baurechtliche Regelungen bleiben unberührt. (4) Als Orientierungsgrößen gelten nachfolgende Werte. Sie bieten den regionalen Vertragspartnern den Rahmen für die Berechnung der Größe Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 14 von 21 des stationären Kinderhospizes im Verhältnis zur Anzahl der Plätze und der konzeptionellen Ausrichtung. Eine lineare Fortschreibung der Orientierungsgrößen für Kinderhospize mit mehr als 8 Plätzen ausschließlich anhand der Platzzahl kann daraus nicht abgeleitet werden. Bereiche Aufteilung Wohnbereich: 400 qm insgesamt - 50 qm pro Platz (ggf. inkl. Balkon) 8 Einzelzimmer mit eigenem Zugang zu einem Badezimmer (WC-Dusche). Familienzimmer für Zugehörige mit Badezimmer (in angemessener Anzahl) Aufenthaltsraum für Familien Gemeinschaftsbereich: 180 qm insgesamt Essraum/Essbereich Gemeinschaftsraum/ Gemeinschaftsbereich Spieleraum Abschiedsraum/Raum der Stille Therapeutischer Bereich: 70 qm insgesamt Therapieraum z.B. Snoezelenraum, Krankengymnastikraum Angebotsräume z.B. Kreativraum, Computerraum Funktionsbereich: 310 qm insgesamt Pflegebad Küche Dienstzimmer Lagerräume für Lebensmittel, Hilfsmittel, Betten, Wäsche, etc. Besprechungsraum Arbeitsräume (Rein/Unrein) für Pflege und Hauswirtschaft Büroräume Umkleidezimmer für Mitarbeiter (Dusche und WC) Mitarbeiterraum Behindertengerechtes WC/Besucher WC Technikräume Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 15 von 21 Verkehrsfläche 290 qm insgesamt z.B. Flure, Treppen, Aufzüge Außenflächen (inkl. Terrasse) werden ggf. im angemessenen Umfang durch die Vertragspartner berücksichtigt. § 8 Verträge (1) Stationäre Kinderhospize sind Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Vor diesem Hintergrund sollten die Krankenkassen insgesamt frühzeitig in Planungsprozesse bei Neugründungen einbezogen werden. (2) Die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf Landesebene schließen gemeinsam und einheitlich mit dem stationären Kinderhospiz, das die Voraussetzungen dieser Rahmenvereinbarung erfüllt, einen Versorgungsvertrag. Der Vertrag regelt insbesondere: a. Die Anzahl der angebotenen Plätze, b. Meldungen des Kinderhospizes an die Krankenkassen (z.B. über vertragsrelevante Änderungen), c. Umfang, Verfahren und Befristungen der Kostenzusagen der Krankenkassen , d. Beginn und Ende der Zulassung zur Versorgung, e. Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes des Kinderhospizes, f. Zahlungsbedingungen des Zuschusses, g. Begehung/Prüfung durch den MDK, h. Anforderungen an die Leistungsdokumentation, i. Die Trägervertretung des Kinderhospizes. (3) Die Inhalte dieser Rahmenvereinbarung sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 16 von 21 (4) Aus dem Vertrag kann keine Belegungsgarantie des Kinderhospizes gegenüber den Krankenkassen hergeleitet werden. (5) Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass mit dem Abschluss eines Vertrages nach Abs. 2 dieser Rahmenvereinbarung die Voraussetzungen für einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erfüllt sind. (6) In den zwischen den Krankenkassen und den Kinderhospizen abzuschließenden Verträgen ist gemäß § 39a Abs. 1 Satz 11 bis 13 SGB V zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. (7) Verträge des Kinderhospizes mit den Versicherten oder ihren gesetzlichen Vertretern dürfen keine Regelungen enthalten, die den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung und des Vertrages nach § 5 Abs. 1 entgegenstehen; Ausnahmeregelungen sind nur mit Zustimmung aller Landesverbände der Krankenkassen statthaft. § 9 Kündigung von Versorgungsverträgen (1) Ein Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (2) Die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf Landesebene kündigen einen Versorgungsvertrag gemeinsam und einheitlich, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind. (3) Die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen auf Landesebene können einen Versorgungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemeinsam und einheitlich kündigen, wenn das Kinderhospiz seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Gästen des Kinderhospizes oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten am Versorgungsvertrag nicht zumutbar ist. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 17 von 21 (4) Eine Klage gegen die Kündigung eines Versorgungsvertrages hat keine aufschiebende Wirkung. § 10 Vergütungsgrundsätze und Krankenkassenleistung (1) Zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (gemeinsam und einheitlich auf Landesebene) und dem Kinderhospiz bzw. dessen Träger wird auf der Grundlage der zuschussfähigen Kosten ein leistungsgerechter tagesbezogener Bedarfssatz schriftlich vereinbart. (2) Die Krankenkassen tragen nur Aufwendungen für die zuschussfähigen Leistungen. Leistungen, die über den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenkassen sowie der sozialen Pflegeversicherung hinausgehen, sind nicht zuschussfähig und können bei der Vereinbarung des tagesbezogenen Bedarfssatzes nicht berücksichtigt werden. Hierzu gehören z.B. die Trauerarbeit über den Tod des Versicherten hinaus, schulische Angebote11, Freizeitangebote oder kulturelle Veranstaltungen. Der tagesbezogene Bedarfssatz für die Versorgung der Kinder deckt alle in § 3 und § 7 Abs. 1 genannten Leistungen des Kinderhospizes bei leistungsfähiger und wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V) ab. Dies schließt auch die Aufwendungen für die Betriebsverwaltung und die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionskosten ein. Die Leistungen nach § 3 Abs. 6 gehen nicht in die Kalkulation des tagesbezogenen Bedarfssatzes ein. (3) Investitions- und Investitionsfolgekosten (nachfolgend Investitionskosten ) sind förderfähig, soweit sie für die nach näheren Bestimmungen der Rahmenvereinbarung konkretisierten Anforderungen an ein stationäres Kinderhospiz erforderlich und nicht durch öffentliche Förderung der Investitionskosten gedeckt sind. Die durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionskosten sind durch das Kinderhospiz transparent darzulegen. In den Ländern bestehende Regelungen zur Berechnung der Investitionskosten sind zu beachten. Zu den förderfähigen Investitionskosten gehören: Abschreibungen für Gebäude Abschreibungen für Anlagegüter/Inventar 11 S. Fußnote 7 Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 18 von 21 Geringwertige Wirtschaftsgüter Instandhaltung/Instandsetzung Fremdkapitalverzinsung Miete/Leasing/Pacht/Erbbauzins Bei der Abschreibung sind die steuerrechtlichen Regelungen zugrunde zu legen. (4) Die Förderung von Investitionskosten ist bezogen auf die Gesamtfläche des Kinderhospizes begrenzt auf die für die leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung nach § 7 anerkennungsfähige Gesamtfläche des Kinderhospizes. Bei der Festsetzung des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist der Anteil der Investitionskosten separat auszuweisen. (5) Die Ermittlung und Vereinbarung des tagesbezogenen Bedarfssatzes orientieren sich an den §§ 82 und 85 SGB XI als Verfahrensbeschreibung unter Berücksichtigung der hospizlichen Besonderheiten. (6) Bei der Festsetzung des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist, soweit die Vertragspartner keinen kürzeren Zeitraum vereinbaren, eine jahresdurchschnittliche Belegung des Kinderhospizes der letzten drei Kalenderjahre, jedoch mindestens 80 v.H. zugrunde zu legen. Eine geringere Belegung begründet keinen abweichenden Bedarfssatz. (7) Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag abgerechnet. Verstirbt das Kind im Kinderhospiz, gilt der Todestag als Entlassungstag. (8) Zuschussfähig im Sinne des § 39a Abs. 1 SGB V sind 95 v.H. des tagesbezogenen Bedarfssatzes. Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung oder anderer Sozialleistungsträger. Eigenanteile dürfen von der bzw. dem Versicherten weder gefordert noch angenommen werden; der nicht zuschussfähige Anteil des Bedarfssatzes darf dem erkrankten Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter weder ganz noch teilweise in Rechnung gestellt werden. (9) Ein rückwirkendes Inkrafttreten des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist nicht zulässig12. 12 Die Kompetenzen der Schiedsperson nach § 39a Abs. 1 Satz 11-13 SGB V bleiben unberührt. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 19 von 21 (10) Das Kinderhospiz rechnet den tagesbezogenen Bedarfssatz gegenüber der zuständigen Krankenkasse ab. Dabei ist mit Bezug auf § 39a Abs. 1 Satz 1 SGB V darauf hinzuweisen, dass die Rechnungsstellung bei Versicherten mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI gleichfalls als Rechnungsstellung gegenüber der Pflegekasse gilt. Die Krankenkassen und ggf. die Pflegekassen zahlen ihre Anteile mit befreiender Wirkung an das Kinderhospiz. § 11 Inkrafttreten und Kündigung dieser Rahmenvereinbarung (1) Diese Rahmenvereinbarung tritt am 01.05.2017 in Kraft. (2) Diese Rahmenvereinbarung kann von den Rahmenvereinbarungspartnern mit halbjähriger Frist zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Rahmenvereinbarung weiter. § 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Partner der Rahmenvereinbarung unverzüglich über die notwendigen Neuregelungen. Protokollnotiz (1) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung fortlaufend auszuwerten, jedoch mindestens alle 4 Jahre, insbesondere auch an die aktuelle Versorgungsund Kostenentwicklung, anzupassen. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf ergeben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten. (2) Die Rahmenvereinbarungspartner verständigen sich darauf, nach Abschluss dieser Rahmenvereinbarung Beratungen über die Anpassung Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 20 von 21 bestehender bzw. Entwicklung neuer Instrumente, Anforderungen, Kriterien und Verfahren der internen und externen Qualitätssicherung und deren Überprüfung aufzunehmen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Rahmenvereinbarung stationäre Kinderhospize Seite 21 von 21 GKV-Spitzenverband Berlin, den ___________________________ Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Berlin, den ___________________________ Bundesverband Kinderhospiz e. V. Berlin, den ___________________________ Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den ___________________________ Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Berlin, den ___________________________ Deutscher Kinderhospizverein e.V. Olpe, den ___________________________ Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Berlin, den ___________________________ Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berlin, den ___________________________ Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. Berlin, den ___________________________