Landtag Brandenburg Drucksache 6/8115 6. Wahlperiode Eingegangen: 01.02.2018 / Ausgegeben: 06.02.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3243 der Abgeordneten Britta Müller (SPD-Fraktion) Drucksache 6/7940 Krankenhausplanung: Zentrenbildung und Zulassung im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Zum Jahresende 2017 tagte der Planungsausschuss der Landeskonferenz für Krankenhausplanung zu Zulassungsanträgen auf Zentrenbildung an Krankenhausstandorten. Als Zentrum werden dabei Einrichtungen verstanden, die in dem betreffenden Fachbereich besonders spezialisiert sind und sich auf Grund medizinischer Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abheben. Um diese besondere Aufgabe bzw. Stellung einzunehmen, bedarf es des Kompetenznachweises. Im Rahmen der angestrebten gemeinsamen Krankenhausplanung der Länder Berlin und Brandenburg ab dem Jahr 2020 aber auch der Sicherstellung der regionalen Versorgung im Land Brandenburg wird aus Sicht der Fragestellerin den Zentren und deren Ausweisung eine bedeutsame Rolle zukommen. Frage 1: Welche Zentren gibt es im Land Brandenburg (bitte nach Anzahl, Krankenhausstandort und Spezialisierung angeben)? Frage 2: Welche weiteren Zentren wurden im Jahr 2017 anerkannt und welche weiteren sind zur Anerkennung geplant? Zu Frage 1 und 2: Die Bezeichnung „Zentrum“ ist Einrichtungen des Gesundheitswesens seit jeher nicht fremd. Es gibt z.B. Träger, die sich den Begriff als Teil des Namens ihrer Einrichtung zu eigen gemacht haben. Es gibt medizinische Fachgesellschaften, die die Bezeichnung verleihen. Und es gibt die krankenhausplanerische Kategorie des „Zentrums “. Die Krankenhausplanung des Landes Brandenburg hat in der Vergangenheit davon abgesehen, Zentren für bestimmte Versorgungsbereiche auszuweisen. Mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) sind die Rahmenbedingungen für Zuschläge für besondere Aufgaben von Einrichtungen präzisiert worden. Mit Artikel 2 des KHSG ist auch das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) entsprechend geändert worden. Voraussetzung für die Zuschlagsgewährung ist nun die Ausweisung und Festlegung der besonderen Aufgaben im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Behörde (§ 2 Absatz 2 Satz 4 KHEntgG). Zwischen den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene (Kassen und Krankenhausgesellschaft) ist bis heute nicht einvernehmlich geklärt, wie das Gesetz umzusetzen ist. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8115 - 2 - Zur Klärung der Grundsatzfrage, ob zukünftig Zentren im Krankenhausplan des Landes Brandenburg ausgewiesen werden und falls ja, unter welchen Voraussetzungen bzw. nach welchen Kriterien dies geschehen soll, wurde unter der Leitung des für die Krankenhausplanung zuständigen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Landeskrankenhausgesellschaft, der Kostenträger sowie der Kommunalen Spitzenverbände eingesetzt. Unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Arbeitsgruppen-Mitglieder hat das zuständige Ministerium Hinweise für das Verfahren auf Zuweisung besonderer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und § 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG im Land Brandenburg erstellt. In dem Fachgebiet Onkologie wird von der Landesregierung der Bedarf an der Zuweisung besonderer Aufgaben am dringendsten eingestuft. Es wurde daher entschieden, dass die Anträge auf Zuweisung besonderer Aufgaben zu einem „Onkologischen Zentrum“ bzw. „Tumorzentrum“ prioritär behandelt werden. 2017 wurden noch keine Zentren bzw. besondere Aufgaben im Sinne des KHEntgG in Brandenburg ausgewiesen. Erste Ausweisungen und Festlegungen wird es voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2018 geben. Frage 3: Welche Bedeutung kommt aus Sicht der Landesregierung den Zentren im Land Brandenburg zu? Zu Frage 3: Die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben hebt sich deutlich von anderen Aufgaben ab, sie können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorliegen. Dies spiegelt die herausgehobene Stellung des Zentrums in der Versorgungslandschaft wider. Dieses „Mehr“ an Aufgaben rechtfertigt, dass ein krankenhausplanerisch ausgewiesenes Zentrum einen Zuschlag auf seine Leistungsentgelte erheben darf. Frage 4: Welche Kriterien sind für die Landesregierung neben den Qualitäts- und Kompetenznachweisen ausschlaggebend für die Ausweisung eines Zentrums? Zu Frage 4: Besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten können sich gem. § 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG insbesondere ergeben aus einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung, aus der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen oder aus der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen. Die Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität der Versorgungsleistung eines Krankenhauses ist nicht maßgebend für die Frage, ob besondere Aufgaben in diesem Sinne zugewiesen werden sollen, somit stellt eine Zentrumsausweisung kein Qualitätssiegel dar. Durch die angeführte überörtliche und krankenhausübergreifende Aufgabenwahrnehmung kommt dem Zentrum für die Versorgung der Bevölkerung in dem entsprechenden Bereich eine besondere Bedeutung zu. (Siehe auch Antwort zu Frage 1 und 2.) Frage 5: Ist die regionale Verteilung der Zentren ein Kriterium bei der Anerkennung eines Zentrums? Zu Frage 5: Besondere Aufgaben können sich gem. § 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG auch aus einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung ergeben. Diese liegt u.a. vor, wenn das Krankenhaus einen maßgeblich relevanten Anteil an der Versorgung hinsichtlich der Gesamtfälle des Landes Brandenburg, mindestens im eigenen Versorgungsgebiet im Sinne der Nummer 10.2 der Fortschreibung des Dritten Landtag Brandenburg Drucksache 6/8115 - 3 - Krankenhausplanes des Landes Brandenburg vom 18.6.2013 in der Fassung vom 16. Februar 2016, bezogen auf die betrachtete Zentrumsleistung erbringt. Frage 6: Welche Rolle spielt das Thema „Zentren“ bei der gemeinsamen Krankenhausplanung der Länder Berlin und Brandenburg? Frage 7: Im Hinblick auf die gemeinsame Krankenhausplanung: Wie ist die Spezialisierung und Konzentration der Berliner Krankenhäuser im Vergleich zu den Brandenburger Zentren zu bewerten? Frage 8: Wird bei der gemeinsamen Krankenhausplanung die regionale Verteilung der Zentren in beiden Bundesländern berücksichtigt werden? Zu Frage 6, 7 und 8: Die Verfahrensweisen für die Zuweisung von besonderen Aufgaben werden sich zwischen Berlin und Brandenburg unterscheiden. Gleiche Kriterien sind aus den Gegebenheiten (Flächenland vs. Metropole) nicht angemessen und zielführend.