Landtag Brandenburg Drucksache 6/8149 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.02.2018 / Ausgegeben: 12.02.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3253 des Abgeordneten Danny Eichelbaum (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7968 Strafverfolgungsverjährung an den Landgerichten Potsdam und Cottbus Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: In der Antwort der Landesregierung vom 2. August 2017 auf die Kleine Anfrage 2827 wurde auf zwei Verfahren hingewiesen, denen die Strafverfolgungsverjährung zum 31. Dezember 2017 drohte. Frage 1: Ist die Strafverfolgungsverjährung der beiden in Frage 3 der Kleinen Anfrage 2827 erwähnten Strafverfahren des Landgerichts Potsdam eingetreten? a. Wann ist jeweils die Anklage erfolgt? b. Welche Straftatbestände waren jeweils betroffen? Zu Frage 1: Lediglich bei einem der in Frage 3 der Kleinen Anfrage Nr. 2827 berichteten Strafverfahren des Landgerichts Potsdam ist zum Teil Strafverfolgungsverjährung eingetreten . Es handelte sich um ein verbundenes Verfahren. Die mit Anklageschrift vom 2. August 2012 angeklagten Taten des Betruges bzw. der Beihilfe zum Betrug sind mit Ablauf des 22. August 2017 verjährt. Die mit Anklageschrift vom 21. Januar 2013 angeklagte uneidliche Falschaussage ist zur Hauptverhandlung zugelassen worden; das Amtsgericht - Schöffengericht - Potsdam hat das Verfahren insoweit eröffnet. Frage 2: In wie vielen Fällen ist in den Jahren 2015 bis 2017 die Strafverfolgungsverjährung an den Landgerichten Potsdam und Cottbus eingetreten (bitte aufschlüsseln nach Eintritt der Verjährung und Landgericht)? a. Wann ist jeweils die Anklage erfolgt? b. Welche Straftatbestände waren jeweils betroffen? Zu Frage 2: Strafverfahren vor den Landgerichten Cottbus und Potsdam, in welchen in den Jahren 2015 bis 2017 Strafverfolgungsverjährung eintrat, sind, außer dem in der Antwort zu Frage 1 erwähnten, nicht bekannt geworden. Frage 3: In wie vielen Fällen droht Strafverfolgungsverjährung im Jahre 2018 für Strafverfahren an den Landgerichten Potsdam und Cottbus? a. Wann ist jeweils die Anklage erfolgt? b. Welche Straftatbestände waren jeweils betroffen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8149 - 2 - Zu Frage 3: Wie schon in der Antwort der Landesregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage 2827 ausgeführt worden ist, kann die Frage mit vertretbarem Aufwand nicht vollständig beantwortet werden. Der Lauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung beginnt je nach Strafverfahren zu einem anderen Zeitpunkt (vgl. § 78 StGB) und wird durch bestimmte Verfahrenshandlungen gehemmt oder erneut in Gang gesetzt (vgl. § 78b und 78c StGB). Aus diesem Grund werden die Fristen nicht in den Geschäftsstellenautomationsprogrammen erfasst. Diese Fristen werden ausschließlich von den jeweiligen Kammervorsitzenden , Vorsitzenden der Schöffengerichte und Strafrichtern als Teil der Rechtsprechungstätigkeit in eigener Verantwortung im Blick gehalten. Die Frage könnte daher nur nach Durchsicht aller Verfahrensakten beantwortet werden. Eine solche Durchsicht ist nicht mit vertretbarem Aufwand zu leisten.