Landtag Brandenburg Drucksache 6/8173 6. Wahlperiode Eingegangen: 13.02.2018 / Ausgegeben: 19.02.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3262 des Abgeordneten Danny Eichelbaum (CDU-Fraktion) Drucksache 6/7980 Vollzugslockerungen in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz gewährt Strafgefangenen Lockerungen, wenn weder Fluchtgefahr noch das Risiko der Straftatbegehung besteht. Diese Möglichkeit stellt ein probates und wichtiges Mittel auf dem Weg zur Resozialisierung dar. Trotzdem sind sie mit der gebotenen Sorgfalt anzuwenden, wie die Flucht von fünf Gefangenen aus dem offenen Vollzug der JVA Plötzensee belegen. Vorbemerkung der Landesregierung: Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels dürfen nach § 46 Absatz 2 BbgJVollzG gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben , dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Jugendstrafgefangenen können Lockerungen versagt werden, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Es ist danach eine Prognose erforderlich, die eine gründliche Kenntnis der Persönlichkeit der Gefangenen voraussetzt. Bei aller Sorgfalt bleibt jedoch immer auch das Risiko, dass die Prognose nicht eintritt und Gefangene eine Lockerung zur Flucht oder zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Frage 1: 1. Wie viele in Brandenburg Inhaftierte erhielten in den letzten fünf Jahren a. Begleitausgang b. Unbegleiteten Ausgang c. Langzeitausgang d. Freigang (bitte nach Justizvollzugsanstalten aufschlüsseln)? zu Frage 1: Statistische Daten werden lediglich zum Freigang, Ausgang und zur Beurlaubung erhoben. Dementsprechend ergeben sich für die letzten fünf Jahre unterteilt nach den Justizvollzugsanstalten die folgenden Daten: 2013 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung Männer Brandenburg a. d. H. 33 1.334 403 Cottbus-Dissenchen 35 767 110 Landtag Brandenburg Drucksache 6/8173 - 2 - Frankfurt (Oder) 0 0 0 Luckau-Duben 23 913 139 Neuruppin-Wulkow 10 616 51 Wriezen 6 2.015 30 Gesamt Männer 107 5.645 733 Frauen Luckau-Duben 1 74 0 Gesamt Frauen 1 74 0 Gesamt Männer + Frauen 108 5.719 733 2014 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung Männer Brandenburg a. d. H. 17 1.529 260 Cottbus-Dissenchen 50 1.186 390 Luckau-Duben 26 905 196 Neuruppin-Wulkow 7 712 121 Wriezen 5 1.815 164 Gesamt Männer 105 6.147 1.131 Frauen Luckau-Duben 2 139 22 Gesamt Frauen 2 139 22 Gesamt Männer + Frauen 107 6.286 1.153 2015 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung Männer Brandenburg a. d. H. 24 1.652 362 Cottbus-Dissenchen 29 792 203 Luckau-Duben 29 1.062 151 Neuruppin-Wulkow 12 739 196 Wriezen 5 1.087 87 Gesamt Männer 99 5.332 999 Frauen Luckau-Duben 2 66 24 Gesamt Frauen 2 66 24 Gesamt Männer + Frauen 101 5.398 1.023 Landtag Brandenburg Drucksache 6/8173 - 3 - 2016 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung Männer Brandenburg a. d. H. 15 1.587 332 Cottbus-Dissenchen 31 1.095 133 Luckau-Duben 34 1.454 231 Neuruppin-Wulkow 13 956 175 Wriezen 5 1.176 112 Gesamt Männer 98 6.268 983 Frauen Luckau-Duben 6 307 23 Gesamt Frauen 6 307 23 Gesamt Männer + Frauen 104 6.575 1.006 2017 Justizvollzugsanstalt Freigang Ausgang Beurlaubung Männer Brandenburg a. d. H. 22 1.611 189 Cottbus-Dissenchen 31 1.188 178 Luckau-Duben 41 1.133 198 Neuruppin-Wulkow 17 764 225 Wriezen 9 1.454 122 Gesamt Männer 120 6.150 912 Frauen Luckau-Duben 6 230 7 Gesamt Frauen 6 230 7 Gesamt Männer + Frauen 126 6.380 919 Frage 2: Was sind - neben den in § 46 BbgJVollzG genannten Voraussetzungen - die Kriterien , um einen begleiteten, unbegleiteten bzw. langzeitigen Ausgang zu gewähren? zu Frage 2: Zusätzlich zu der Regelung in § 46 BbgJVollzG können Lockerungen auch aus wichtigem Anlass nach § 47 BbgJVollzG gewährt werden. Darüber hinaus sind für eine Lockerung gemäß § 48 Absatz 1 BbgJVollzG die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Lockerungen von zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 48 Absatz 2 BbgJVollzG). Im Rahmen der Vorbereitung der Eingliederung sind in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin den Straf- und Jugendstrafgefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie sich dem Vollzug der Strafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbraucht werden (§ 50 Absatz 5 BbgJVollzG). Landtag Brandenburg Drucksache 6/8173 - 4 - Frage 3: Wer bzw. welches Gremium entscheidet über die Lockerungen? zu Frage 3: Über die Eignung für Gewährung von Lockerungen wird im Rahmen einer Konferenz entschieden, die die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten (z. B. Abteilungsleitung, Fachdienste) und gegebenenfalls weiteren Personen (z. B. die Bewährungs-hilfe) durchführt (§ 14 Absatz 5 BbgJVollzG). Die Durchführung der Konferenz kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter auf andere Bedienstete übertragen (§ 109 Absatz 1 BbgJVollzG). Frage 4: Wie oft wurden in den letzten fünf Jahren Lockerungen für Strafgefangene, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden, beantragt und wie viele wurden genehmigt? zu Frage 4: Zu dieser Fragestellung werden keine statistischen Daten erhoben. Frage 5: Nach welcher zeitlichen Ablauf sind Lockerungen i.S.v. § 46 Absatz 1 BbgJVollzG in der Regel möglich und üblich (ggf. aufschlüsseln nach Delikten oder Strafmaß, wenn diese Maßstab für die Länge des geschlossenen Vollzugs sein sollten; bitte aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalten)? zu Frage 5: Fristen, die vor der Gewährung von Lockerungen erreicht sein müssen, sieht das BbgJVollzG nicht vor. Entscheidend sind bei der Prüfung von Lockerungen allein die konkreten Umstände des Einzelfalls. Frage 6: Wie wird den „Belangen des Opfers“ im Sinne von § 48 Absatz 1 BbgJVollzG Rechnung getragen? zu Frage 6: Bei der Ausgestaltung von Lockerungen hat eine Abwägung mit den Interessen des Opfers stattzufinden. So lässt sich beispielsweise durch die Erteilung von Weisungen ein für das Opfer belastendes, unvorhersehbares Zusammentreffen mit dem Gefangenen während einer Lockerung vermeiden. Frage 7: Welche Maßnahmen bzw. „Eskalationsstufen“ werden ergriffen und angewandt, wenn ein unbegleiteter Inhaftierter oder Freigänger gegen die Auflagen verstößt (beispielsweise zu spät zurückkehrt)? zu Frage 7: Abhängig von der Schwere des Verstoßes ist eine Vielzahl von Maßnahmen denkbar. Bei nur kleinen Verstößen kann in einem Gespräch mit dem Strafgefangenen das Fehlverhalten thematisiert werden und eine Wiederholung des Verstoßes abgewendet werden. Für junge Strafgefangene sieht § 98 BbgJVollzG ausdrücklich die Möglichkeit von erzieherischen Maßnahmen bei einem Pflichtenverstoß vor. Als solche kommen namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung und der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche . Denkbar sind auch der Entzug der Lockerungseignung sowie die Unterbringung im geschlossenen Vollzug. Außerdem können gemäß § 100 Absatz 1 Nr. 7 BbgJVollzG bei einem Weisungsverstoß im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden.