Landtag Brandenburg Drucksache 6/8233 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.02.2018 / Ausgegeben: 26.02.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3277 der Abgeordneten Dr. Andreas Bernig (Fraktion DIE LINKE) und Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/8034 Straf- und Gewalttaten in Brandenburg nach dem Definitionssystem “Politisch motivierte Kriminalität - rechts” (PMK-rechts) – Dezember 2017 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Zahl rechtsextremistisch motivierter Straf- und Gewalttaten in Brandenburg bewegt sich nach wie vor auf einem hohen Niveau. Die Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus und rechter Gewalt wird auch zukünftig ein Arbeitsschwerpunkt für alle demokratischen Kräfte sein. Um diese Arbeit in der Fläche zu erleichtern, ist es notwendig, Brennpunkte rechtsextremistischer Gewalt möglichst zeitnah zu erkennen, um informiert und vorbereitet in die Auseinandersetzungen zu gehen. Frage 1: Wie viele Straftaten wurden im Dezember 2017 in dem Bereich “PMK-rechts” (Politisch motivierte Kriminalität - rechts) insgesamt registriert? Bitte aufführen nach: 1. Gewalttaten, 2. terroristischen Straftaten, 3. Störungen der Totenruhe, 4. Bildung einer kriminellen Vereinigung und 5. sonstigen Straftaten. zu Frage 1: Im Monat Dezember 2017 (Stand: 25.01.2018) wurden im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) 76 politisch motivierte Straftaten im Phänomenbereich PMK -rechts- registriert. Der KPMD-PMK ist eine Eingangsstatistik und unterliegt deshalb bis zum jahresbezogenen Meldeschluss einer ständigen Aktualisierung aufgrund von Nachmeldungen/Korrekturen im Ergebnis der Ermittlungen in den relevanten Strafverfahren. Die nachfolgende Tabelle enthält eine dezidierte Aufstellung gemäß der Anfrage: Landtag Brandenburg Drucksache 6/8233 - 2 - Kategorie Anzahl der Fälle Dezember 2017 Gewaltdelikte 6 Terroristische Straftaten 0 Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB 0 Bildung einer kriminellen Vereinigung 0 Sonstige Straftaten 70 Gesamt 76 Frage 2: Um welche Gewalttaten - tabellarisch aufgeschlüsselt nach Ort, Landkreis, Datum , Herkunftsland der/s Opfer/s, Anzahl der Opfer und der Täter, Straftat nach dem Strafgesetzbuch - handelte es sich? Welche dieser Straftaten waren extremistisch ausgeprägt? Welchen Kategorien im Themenfeld Hasskriminalität (fremdenfeindlich, antisemitisch, Gewalt gegen Linke, Gewalt gegen sonstige politische Gegner) sind diese Taten zuzuordnen ? zu Frage 2: Im Referenzzeitraum wurden sechs politisch rechtsmotivierte Gewaltstraftaten erfasst. Diese sind, bis auf eine Straftat (Anlage 1, lfd. Nr. 1), als extremistisch bewertet worden. Eine dezidierte Aufstellung zu den weiteren Punkten der Fragestellung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Frage 3: Sind der Landesregierung terroristische Straftaten bekannt, die in den Phänomenbereich PMK-rechts fallen? Wenn ja, um welche Taten, aufgeschlüsselt nach Ort, Landkreis und Datum, Herkunftsland der/s Opfer/s soweit möglich, Anzahl der Opfer und der Täter, eventuelle Organisation oder Kameradschaft, die hinter der Tat/den Tätern steht und um welche Straftat nach dem Strafgesetzbuch handelt es sich? zu Frage 3: Der Landesregierung wurden im Monat Dezember 2017 keine terroristischen Straftaten gemeldet, die in den Phänomenbereich PMK -rechts- fallen. Frage 4: Sind der Landesregierung Störungen der Totenruhe bekannt geworden, die in den Phänomenbereich PMK-rechts fallen? Wenn ja, um welche Taten, aufgeschlüsselt nach Ort, Landkreis und Datum, Anzahl der Täter, eventuelle Organisation oder Kameradschaft , die hinter der Tat/den Tätern steht, handelt es sich? zu Frage 4: Für den Dezember 2017 wurde keine Straftat gemäß § 168 StGB (Störung der Totenruhe) im Phänomenbereich PMK -rechts- registriert. Frage 5: Sind der Landesregierung die Bildungen terroristischer und/oder krimineller Vereinigungen bekannt, die in den Phänomenbereich PMK-rechts fallen? Wenn ja, um welche Vereinigungen handelt es sich hierbei? Bitte aufgeschlüsselt nach Ort, Landkreis, Datum des Bekanntwerdens. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Vernetzungen bzw. personellen Überschneidungen zu anderen rechten Strukturen, wie rechten Kameradschaften , Parteien o. ä.? zu Frage 5: Der Landesregierung liegen im Phänomenbereich PMK -rechts- keine Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Bildung bzw. Existenz von terroristischen und/oder kriminellen Vereinigungen im Land Brandenburg für den Monat Dezember 2017 vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8233 - 3 - Frage 6: Aus welchen Straftaten setzen sich die “sonstigen Straftaten” im Phänomenbereich PMK-rechts zusammen? Wie viele Delikte gab es in den jeweiligen Kategorien im Dezember 2017? zu Frage 6: Die nachfolgende Auflistung enthält eine Aufschlüsselung der in Beantwortung der Frage 1 aufgeführten 70 „sonstigen Straftaten“. Bezeichnung der Straftat Verletzte Rechtsnorm Anzahl der Fälle Verwenden von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86 StGB 2 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 86a StGB 41 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB 1 Volksverhetzung § 130 StGB 10 Beleidigung § 185 StGB 6 Verleumdung § 187 StGB 1 Nötigung § 240 StGB 2 Sachbeschädigung § 303 StGB 5 Verstoß gg. Versammlungsgesetz 2 Anzahl der sonstigen Delikte im Land Brandenburg 70 Frage 7: Wie viele Nachmeldungen rechtsextremistisch motivierter Straftaten gab es bis zum 31. Dezember für das Jahr 2017? zu Frage 7: Bis zum Zeitpunkt der Erhebung wurden insgesamt 193 Straftaten nachgemeldet . Frage 8: Wie viele dieser nachgemeldeten Straftaten waren Gewalttaten? Bitte aufgeschlüsselt nach Ort, Delikt, Tatzeit, Tatort, Landkreis, Herkunftsland der/s Opfer/s, Anzahl der Opfer und der Täter, Tat nach dem Strafgesetzbuch angeben. Welche dieser Straftaten waren extremistisch ausgeprägt? Welchen Kategorien im Themenfeld Hasskriminalität (fremdenfeindlich, antisemitisch, Gewalt gegen Linke, Gewalt gegen sonstige politische Gegner) sind diese Taten zuzuordnen? zu Frage 8: Bei den in der Antwort zu Frage 7 aufgeführten nachgemeldeten Straftaten handelt es sich in 28 Fällen um Gewaltstraftaten. Zu 25 Fällen wurde bereits berichtet (KA 2672 - Drs. 6/6688, KA 2790 - Drs. 6/7037, KA 2956 - Drs. 6/7407, KA 3109 - Drs. 6/7855 und KA 3195 - Drs. 6/8028 jeweils Anlage 2). Eine dezidierte Aufstellung zu den Punkten der Fragestellung für die weiteren drei Fälle, die bis auf eine Straftat (Anlage 2, lfd. Nr. 2) als extremistisch bewertet wurden, ist der Anlage 2 zu entnehmen. Anlage/n: 1. Anlage 1 2. Anlage 2 ! ! " #$ ! %& ' ( %& !" #$ % # $ $ $ !" & ' ( )* + ! , -. -. !" ! / ! 0 ( 1 !" & ' ( )* + ! 2+ $ 3 0 -. -. !" & ' ( )* + ! " ,. 4 % # $ $ !" & ' ( )* + ! ' ) $ ! " ! # * $ * ( + , - . * $ * ! "# $% & ' $% !" #" $ ! % &' !( ) * + , "%) - . . / ! % ! & ( /. * 0 1 " . , "%) - . . / ! % ! & ( # ( # ! " ) # ) ' * +, # ' - . ) # )