Landtag Brandenburg Drucksache 6/8324 6. Wahlperiode Eingegangen: 02.03.2018 / Ausgegeben: 07.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3301 der Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) und Dr. Knut Große (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8113 Asbest-Zement-Leitungen im Bereich der Trinkwasserversorgung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Noch immer befinden sich zum Teil früher verbaute Asbest -Zement-Leitungen im Bereich der Trinkwasserversorgung im Land Brandenburg im Einsatz. Auch wenn nach der Gefahrenstoffverordnung Asbest-Zement-Rohre bereits seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, bleiben früher verbaute Rohrleitungen davon unberührt und dürfen weiter betrieben werden. Lediglich beim Austausch von Leitungsteilen sind asbestfreie Materialien zu verwenden. Zur Vorbemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Versorgungssicherheit sowie die hygienischen und wirtschaftlichen Aspekte die Trinkwasser- und Abwasserzweckverbände im Land Brandenburg neben nicht planbaren Reparaturen von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Asbestzementrohren stehen , vor allem langfristig planbare Rehabilitationsmaßnahmen vornehmen, die dann zu einem Austausch von evtl. noch vorhandenen Asbestzementrohren führen. Dazu gibt das Technische Regelwerk entsprechende Vorgaben (z. B. DVGW Arbeitsblatt W 400-3 September 2006 „Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV); Teil 3: Betrieb und Instandhaltung“). Frage 1: In wie vielen Trinkwasser- und Abwasserzweckverbänden im Land Brandenburg sind nach Kenntnis der Landesregierung noch immer Asbest-Zement-Rohre als Versorgungsleitungen im Einsatz? Frage 2: Wie hoch ist schätzungsweise der Anteil von Asbest-Zement-Rohren am gesamten Trinkwasserversorgungsnetz in den jeweiligen Trinkwasser- und Abwasserzweckverbänden ? zu Frage 1 und Frage 2: Der Landesregierung ist die Anzahl der Trinkwasser- und Abwasserzweckverbände im Land Brandenburg, die Asbestzementrohre im Bereich der Trinkwasserverteilung nutzen, nicht bekannt. Nach Informationen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. (DVGW) kann mit einem Anteil von ca. 15 % des Einsatzes von Asbestzementrohren im Gesamtnetz der Wasserverteilung des Landes gerechnet werden. Differenziertere Angaben bestehen auch beim DVGW nicht. Da Asbestzementrohre seit 1995 nicht mehr verbaut werden dürfen, ist zukünftig mit einer Abnahme des Vorkommens von Asbestzementrohren zu rechnen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8324 - 2 - Frage 3: Wurden die Haushalte als Abnehmer von Trinkwasser darüber informiert, dass sich in ihrem jeweiligen Leitungsnetz nach wie vor Asbest-Zement-Rohre im Einsatz befinden ? zu Frage 3: Der Landesregierung liegen darüber keine Informationen vor. Nach § 21 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung ist den betroffenen Verbrauchern durch den Wasserversorger mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials bilden die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen. Zu den zu übermittelnden Informationen gehören auch Angaben, die für die Auswahl von Materialien für die Trinkwasser- Installation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Eine besondere Informationspflicht der Wasserversorger gegenüber den Verbrauchern zum Vorkommen von Asbestzementrohren besteht nach der Trinkwasserverordnung nicht. Frage 4: Ist der Landesregierung bekannt, ob bei den im Bereich der Trinkwasserversorgung nach wie vor im Einsatz befindlichen Asbest-Zement-Rohren eine Beurteilung auf mögliche Asbestfaserabgabe durch die Netzbetreiber stattfand? Wenn ja, erfolgte diese Beurteilung in allen Trinkwasser- und Abwasserzweckverbänden im Land Brandenburg? zu Frage 4: Nein, der Landesregierung ist dies nicht bekannt. Frage 5: Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen von Asbest-Zement-Rohren auf die Trinkwasserqualität sowie die menschliche Gesundheit? zu Frage 5: Entspricht das verteilte Trinkwasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung , ist davon auszugehen, dass dieses Trinkwasser keine korrosiven Eigenschaften besitzt, die zu einer Herauslösung von den in der Regel im Zementmörtel fest eingebundenen Asbestfasern führen können. Insbesondere dient der Parameter „Calcitlösekapazität “ dazu, das Trinkwasser hinsichtlich seiner kalkabscheidenden oder kalklösenden Eigenschaften zu beurteilen. Eine Kalkaggressivität kann bei Werten unter dem Grenzwert von 5 mg/l oder bei der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehreren Wasserwerken unterhalb von 10 mg/l für den Parameter „Calcitlösekapazität“ nicht angenommen werden. Bei einer Wasserstoffionenkonzentration von pH ≥ 7,7 am Wasserwerksausgang kann davon ausgegangen werden, dass eine Kalkaggressivität ebenfalls nicht besteht. In diesen Fällen ist von einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht auszugehen. Im Land Brandenburg werden diese Vorgaben der Trinkwasserverordnung überwiegend eingehalten. Wird der Trinkwassergrenzwert des Parameters „Calcitlösekapazität“ überschritten, kann eine befristete Duldung bis zu einer bestimmten Höhe durch das zuständige Gesundheitsamt ausgesprochen werden. In einem solchen Fall wären insbesondere die Auswirkungen bei evtl. vorhandenen Asbestzementrohren zu prüfen und evtl. Maßnahmen wie beispielsweise Verwendungseinschränkungen oder ein Austausch solcher Rohre durch das Gesundheitsamt anzuordnen. Mit der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz (Bundesministerium für Gesundheit) vom 28. November 2017 auf die thematisch ähnlich gelagerte Fragestellung der Bundestagsabgeordneten Frau Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE) liegt eine Einschätzung zur gesundheitlichen Gefährdung durch Asbest in Trinkwasserleitungen vor, die von der Landesregierung geteilt wird (Zitat BT Drs. 19/151, Frage 62, Seite 46: „Von einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Asbest in Trinkwasserleitungen ist nach dem hiesigen Erkenntnisstand nicht auszugehen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8324 - 3 - Dies ist der Bewertung von Asbest im Trinkwasser durch die Weltgesundheitsorganisation zu entnehmen (http://www.who.int/ water_sanitation_health/water-quality/guidelines/chemicals/asbestos/en/). Um zu verhindern , dass Asbestfasern überhaupt in das Trinkwasser gelangen können, gilt nach der deutschen Trinkwasserverordnung ein Grenzwert für die Calcitlösekapazität des verteilten Trinkwassers. Durch diese Anforderung ist sichergestellt, dass Asbestzementrohre durch Trinkwasser nicht angegriffen werden.“).