Landtag Brandenburg Drucksache 6/8327 6. Wahlperiode Eingegangen: 02.03.2018 / Ausgegeben: 07.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3309 der Abgeordneten Iris Schülzke (fraktionslos) Drucksache 6/8124 Entsorgung von Windkraftanlagen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Zunehmend werden WEA durch leistungsstärkere ersetzt. Entsorgungsunternehmen warnen, dass es zu wenige qualifizierte Firmen für Recycling gäbe. Es wird in den Raum gestellt, dass die riesigen Teile zwischengelagert werden müssen, aber zu wenige Deponien mit entsprechenden Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Vorbemerkung: Aus den bisher vorliegenden Anzeigen zum Rückbau von Windkraftanlagen (WKA) ergab sich, dass der überwiegende Teil der Anlagen ganz oder in Teilen weiterverkauft oder vom Hersteller zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Nr. 64 (Landtagsdrucksache 6/334) hingewiesen. Frage 1: Welche Unternehmen in welchen Orten können Flügel oder Masten von WEA recyceln? Frage 2: Wie viele WEA wurden bisher in Brandenburg nach dem Abbau recycelt? zu Frage 1 und 2: Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Frage 3: Gibt es Deponien, auf denen Teile von WEA gelagert oder zwischengelagert werden? Wenn ja, wo sind diese Deponien? zu Frage 3: Eine Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von zu Abfall gewordenen WEA- Teilen auf Deponien ist nicht zulässig. Frage 4: In der Nähe von Finsterwalde, an der Straße nach Schacksdorf, lagen lange Zeit abgebaute Flügel von WEA, gibt es ähnliche Zwischenlagerplätze an anderen Orten im Land? zu Frage 4: Es liegen keine Informationen über andere derartige Zwischenlagerungen vor. Frage 5: Wer ist für die Überwachung des Rückbaus und der ordnungsgemäßen Entsorgung der Anlagen zuständig? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8327 - 2 - zu Frage 5: Der Genehmigungsinhaber einer immissionsschutzrechtlich genehmigten WKA ist gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, der zuständigen Behörde die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der WKA anzuzeigen und mit der Anzeige ein Konzept für die Beseitigung der Anlage vorzulegen. Insbesondere ist hier nachzuweisen, dass die sich aus dem § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach der Prüfung der Stilllegungsanzeige werden die konkreten Auflagen zur Beseitigung der Anlage festgelegt. Das Landesamt für Umwelt (LfU) ist gem. § 52 BImSchG für die Überwachung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten im Rahmen des Rückbaus zuständig. Die Unteren Abfallwirtschaftsbehörden des Landes Brandenburg sind für die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung der beim Rückbau von Windenergieanlagen anfallenden Abfälle zuständig. Soweit gefährliche Abfälle beim Rückbau entstehen (z. B. Getriebe- und/oder Hydrauliköle), ist das LfU zuständig. Frage 6: Welche Verfahrensweise ist beim Rückbau nach Betriebsbeendigung vorgegeben , welche Nachweise, einer ordnungsgemäßen Entsorgung sind welcher Behörde vorzulegen ? (Bitte vollständig auflisten) zu Frage 6: Der Betreiber einer Anlage hat dem LfU gem. § 15 Abs. 3 BImSchG die geplante endgültige Stilllegung einer Anlage anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Nachsorgepflichten gem. § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG ergibt. Für die Entsorgung der beim Rückbau von WEA anfallenden ungefährlichen Abfälle gibt es keine rechtlich vorgeschriebenen Nachweispflichten. Für gefährliche Abfälle sind Nachweise und Register zu führen. Die Register sind dem LfU auf Verlangen vorzulegen. Frage 7: Gab es Fälle, bei denen die Vorgaben der Entsorgung nicht eingehalten worden sind, wenn ja, in welchen Orten? zu Frage 7: Es sind keine derartigen Fälle bekannt. Frage 8: In den kommenden Jahren werden größere Mengen alter Flügel, Kanzeln oder Türme der WEA anfallen. In Rheinland- Pfalz hat die Entsorgungsfirma Remondis nachdrücklich gewarnt, dass es zu wenig Recycling- und Lagerkapazitäten beim Rückbau gibt. Welche Planungen gibt es für Brandenburg, um dieses Problem zu lösen? (Bitte ausführlich erläutern) zu Frage 8: Der Landesregierung sind Planungen zu Recycling- und Lagerkapazitäten für die beim Rückbau von WEA anfallenden Abfälle nicht bekannt. Bisher liegen keine Hinweise vor, dass sich das dargestellte Problem für Brandenburg ergeben wird. Frage 9: Welche Sicherungssysteme gibt es, wenn die Besitzer der WEA insolvent werden oder die Anlagen nach mehrfachen Verkauf nicht ermittelbare Eigentümer haben, somit die Finanzierungen für den Rückbau ausfallen (Bitte auflisten) zu Frage 9: Die Sicherung kann durch die in § 232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genannten Arten oder durch andere gleichwertige Sicherungsmittel, die zur Erfüllung des Sicherungszwecks geeignet sind, erbracht werden. In Betracht kommen insbesondere - die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bank- oder Konzernbürgschaft unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage, Landtag Brandenburg Drucksache 6/8327 - 3 - - die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld, - die Verpfändung von Gegenständen oder Rechten (zum Beispiel Grundschuld), - ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate beträgt und nur durch die Behörde gekündigt werden kann, oder - der Abschluss einer Ausfall-Versicherung. Da das entsprechende Sicherungsmittel als Auflage in der anlagenbezogenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgelegt wird, geht die Pflicht zur Erfüllung der Auflage mit dem Eigentum an der Anlage auf den neuen Eigentümer über. Frage 10: Haftet dann der Steuerzahler, wer ist dann für den Rückbau zuständig? zu Frage 10: Nein. Sofern der Eigentümer der Anlage nicht zu ermitteln ist, geht die Haftung auf den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer über.