Landtag Brandenburg Drucksache 6/8345 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.03.2018 / Ausgegeben: 12.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3298 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion) und Thomas Jung (AfD-Fraktion) Drucksache 6/8110 Nachzug von Zweitfrauen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In Schleswig-Holstein durfte ein Syrer, der 2015 mit vier Kindern und seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen ist, jetzt auch seine zweite Ehefrau nachholen. Laut der zuständigen Behörde ist es kein Einzelfall (WELT v. 27.01.2018). 1. Wie viele solcher Fälle des Nachzugs von Zweitfrauen gab es seit 2015 in Brandenburg ? zu Frage 1: Hierzu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. 2. Wie wird die Zulässigkeit eines solchen Nachzugs von Zweitfrauen von der zuständigen Behörde geprüft? zu Frage 2: Die örtlichen Ausländerbehörden prüfen den Ehegattennachzug auf der Grundlage der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. 3. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Nachzug von Zweitfrauen erfolgen? zu Frage 3: Der Ehegattennachzug zu einem Ausländer richtet sich nach § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, so wird gemäß § 30 Abs. 4 AufenthG keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt. Unter der Voraussetzung, dass die Ehe mit einem weiteren Ehegatten rechtswirksam geschlossen wurde und auch weiter besteht, könnte bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte in Einzelfällen der Nachzug nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewährt werden. Davon unberührt besteht die Möglichkeit, dass ein weiterer Ehegatte einen eigenen Asylantrag stellt und bei positivem Ausgang des Asylverfahrens ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhält.