Landtag Brandenburg Drucksache 6/8380 6. Wahlperiode Eingegangen: 14.03.2018 / Ausgegeben: 19.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3347 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/8193 Zuweisung von Wohnsitzen von Asylbewerbern Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Wie in der Presse berichtet wird, hat die Landesregierung von Baden-Württemberg festgelegt, dass anerkannte Asylbewerber in Baden- Württemberg ihren Wohnsitz grundsätzlich nicht mehr frei wählen dürfen. Nach Bayern hat nun auch das „Grüne“ Baden-Württemberg die Wohnsitzauflage eingeführt. Ziel ist es, anerkannte Asylbewerber gleichmäßig auf das Land zu verteilen. Wer sich nicht am zugewiesenen Wohnort aufhalte, bekomme keine Sozialleistungen mehr, teilte das Landesinnenministerium von Baden-Württemberg mit. Ausgenommen von der Regelung seien Flüchtlinge, die eine Ausbildung absolvieren oder versicherungspflichtig beschäftigt sind. 1. Gibt es im Land Brandenburg eine ähnliche Regelung, dass anerkannten Asylbewerbern ihr Wohnsitz zugewiesen wird? zu Frage 1: Im Land Brandenburg gibt es keine ähnliche landesrechtliche Regelung, dass anerkannten Asylbewerbern ihr Wohnsitz zugewiesen wird. 2. Wenn ja, seit wann gibt es diese Regelung, wenn ja, in wie vielen Fällen wurde bisher davon Gebrauch gemacht? zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wenn nein, weshalb sieht die Landesregierung keinen Bedarf? zu Frage 3: Die Landesregierung hat sich im Jahr 2016 einem Beschluss des Landkreistags Brandenburg vom 21.09.2016 angeschlossen, wonach eine Wohnsitzregelung für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge abgelehnt wird. Die Landesregierung prüft derzeit, ob in Brandenburg ein Bedarf besteht, Ausführungsregelungen für die von den Ausländerbehörden unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des § 12a AufenthG in Kraft zu setzen. 4. In welchen anderen Bundesländern ist die Wohnsitzauflage rechtens und seit wann eingeführt ? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8380 - 2 - zu Frage 4: Eine Wohnsitzauflage ist nach § 12a AufenthG bundesweit unmittelbar anwendbares Recht. Sie ist mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenem Integrationsgesetz eingeführt worden. Sollte die Frage darauf abzielen, in welchen Bundesländern eine Rechtsverordnung nach § 12a Abs. 9 AufenthG vorliegt, ist dies nach Kenntnis der Landesregierung in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen der Fall. Zum genauen Zeitpunkt der Einführung in diesen Bundesländern kann seitens der Landesregierung keine Aussage getroffen werden.