Landtag Brandenburg Drucksache 6/8383 6. Wahlperiode Eingegangen: 13.03.2018 / Ausgegeben: 19.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3357 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion) Drucksache 6/8206 Sozialbestattungen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Wenn es in der Erbmasse des Verstorbenen nicht genug Geld gibt und auch die Hinterbliebenen bzw. Bestattungspflichtigen nicht in der Lage sind, die Kosten aufzubringen, können sie einen Antrag auf “Hilfe in einer besonderen Lebenslage” bei dem für den Sterbeort zuständigen Sozialamt stellen. Dann erfolgt eine sog. Sozialbestattung. Frage 1: In welcher Höhe sind die Kosten für eine Sozialbestattung im Land Brandenburg pro Einzelfall angefallen? (Bitte nach Städten und Gemeinden aufschlüsseln) Frage 2: Wie viele solcher Anträge auf Sozialbestattung wurden seit 2010 gestellt und mit welchen Kosten waren sie verbunden? (Bitte nach Jahren, Städten und Gemeinden aufschlüsseln ) Frage 3: Wie vielen der oben genannten Anträge auf Sozialbestattung wurde entsprochen ? (Bitte nach Jahren, Städten und Gemeinden aufschlüsseln) zu den Fragen 1 bis 3: Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Übernahme der Bestattungskosten (§ 74 SGB XII) gehört zu den Leistungen der „Hilfe in anderen Lebenslagen“ gemäß des Neunten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß § 97 Absätze 1 und 3 SGB XII sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe umfassend sachlich zuständig für diese Leistung. Das Land verfügt über keine Daten für diese Leistung, jedoch sind Daten über die Zahl der Leistungsempfängerinnen und -empfänger sowie über die Kosten gem. § 121 Satz 1 Ziff. 1 f) und Ziff. 2 SGB XII Bestandteil der SGB XII- Bundesstatistik. Danach ergibt sich für das Land Brandenburg in den Jahren 2010 bis 2016 folgendes Bild: Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Gesamtausgaben 989.30 6 € 1.082.35 4 € 1.160.31 7 € 1.279.54 9 € 1.145.90 4 € 1.162.51 8 € 1.034.77 2 € Fallzahl 827 808 835 870 837 769 583 Durchschnittl. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8383 - 2 - Fallkosten 1196 € 1340 € 1390 € 1471 € 1369 € 1512 € 1775 € Quelle: Destatis in Zahlen & Fakten / Gesellschaft & Staat / Soziales / Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII, Zeitvergleich der Empfängerinnen und Empfänger von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII im Laufe des Jahres Das Antragsgeschehen wird nicht statistisch erfasst. Insofern kann nicht ausgewiesen werden, wie vielen Anträgen nicht entsprochen werden konnte. Auch kann die gewünschte Aufschlüsselung nach Städten und Gemeinden nicht erfolgen. Frage 4: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit dem Antrag entsprochen wird? zu Frage 4: Im Rahmen der Bestattungspflicht sind grundsätzlich die Erben und Unterhaltspflichtigen verpflichtet, die erforderlichen Bestattungskosten zu übernehmen. § 74 SGB XII regelt die Ausnahme, dass diese durch den zuständigen Sozialhilfeträger übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Die Unzumutbarkeit bestimmt sich in erster Linie nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen. Dabei werden insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostenbelastung auf die möglichen vorrangig Verpflichteten unter Berücksichtigung der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen geprüft. Die Kostentragung durch den Sozialhilfeträger setzt daher eine zwingend notwendige, umfassende Einzelfallprüfung voraus.