Landtag Brandenburg Drucksache 6/8397 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.03.2018 / Ausgegeben: 20.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3335 des Abgeordneten Raik Nowka (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8172 Wann kommt die Überarbeitung des Brandenburgischen Psychisch-Kranken- Gesetzes (BbgPsychKG)? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit die Kleine Anfrage wie folgt: Es ist allgemein bekannt, dass das Psychisch-Kranken-Gesetz des Landes Brandenburg dringend überarbeitet werden muss. Schon vor dem Jahr 2017 war der Handlungsbedarf bekannt. Anfang des Jahres 2017 verwies der Landrat aus Märkisch-Oderland die zuständige Ministerin medienwirksam auf Lücken im Gesetz mittels eines Briefes. Das Sozialministerium kündigte daraufhin an, dass das Gesetz ohnehin bis Ende 2017 aufgrund von Vorgaben des Bundes und der EU überarbeitet werden würde. Im Rahmen einer Veranstaltung im Landtag Brandenburg bestätigte die zuständige Staatssekretärin bekannte Versorgungslücken und Missstände und bekräftigte, dass das MASGF sich dennoch für die Überarbeitung des Gesetzes ausreichend viel Zeit nehmen werde. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann beabsichtigt die Landesregierung einen neuen Entwurf des BbgPsychKG dem Landtag zur Beratung zu überweisen? Zu Frage 1: Gegenwärtig wird die Phase der Vorbereitung der Überarbeitung abgeschlossen . Das MASGF hat einen partizipativen Prozess organisiert, in dem die Akteure der psychiatrischen Versorgung einschließlich der Angehörigen psychisch Kranker und Psychiatriebetroffene jeweils Änderungsbedarfe formuliert haben. Es wird angestrebt, das Gesetzgebungsverfahren in der laufenden Legislaturperiode abzuschließen. 2. Welche Regelungen sind aus Sicht der Landesregierung dringend zu ändern? Zu Frage 2: Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2011 der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen enge Grenzen gesetzt. Die im Zusammenhang mit der Unterbringung psychisch kranker Personen tangierten Grundrechtseingriffe bedürfen spezialgesetzlicher Regelungen. Die Zwangsmedikation wird als schwerwiegender Eingriff in das Recht der körperlichen Unversehrtheit betrachtet. Das Gericht stellte umfangreiche materiell - und verfahrensrechtliche Forderungen bei Zwangsbehandlungen auf, die sich auf die Unterbringungssituation von psychisch Kranken auswirken. Der Gesetzgeber reagierte im Jahre 2014 mit einer Änderung des BbgPsychKG auf diese Rechtsprechung, um eine ver- Landtag Brandenburg Drucksache 6/8397 - 2 - fassungsmäßige Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung zu schaffen, wenn psychisch kranke Personen sich und andere gefährden, aber eine Behandlung ablehnen. Diese Regelung sollte verbessert werden. Die psychiatrische Behandlung soll in diesen Fällen zunächst darauf hinzielen, die Einsichtsfähigkeit wiederherzustellen. Hinzu kommt Regelungsbedarf hinsichtlich besonderer Sicherungsmaßnahmen während einer Unterbringung. Darüber hinaus ergeben sich Änderungsbedarfe im Teil Hilfen des Gesetzes. In der o.g. Vorbereitung der Überarbeitung zeigten sich alle an der psychiatrischen Versorgung Beteiligten einig, eine Stärkung der verbindlichen Kooperation, des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und insbesondere des Sozialpsychiatrischen Dienstes im BbgPsychKG anzustreben . Weitere Änderungsbedarfe ergeben sich aus einer Anpassung an die Erfordernisse der europäischen Datenschutz-Grundverordnung und der UN-Behindertenrechtskonvention . Diese bringt die Anforderung mit sich, amtliche Texte einschließlich Gesetzestexte , die Menschen mit Behinderungen betreffen, in einer leichter lesbaren, verständlichen Sprache zu fassen. 3. Wurde der Auftrag für die Erarbeitung eines neuen Gesetzes extern vergeben? Wenn ja, an wen und zu welchen Kosten? Zu Frage 3: Zur Vorbereitung der Überarbeitung des BbgPsychKG wurde ein Gutachten an Dr. jur. Heinz Kammeier aus Münster vergeben. Dr. Kammeier ist ein Experte bei Ländergesetzen , mit denen öffentlich-rechtliche Unterbringungen und der Maßregelvollzug geregelt werden. Dr. Kammeier hat der Nennung seines Namens und auch des Honorars (25 Tsd. Euro) zugestimmt.