Landtag Brandenburg Drucksache 6/8398 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.03.2018 / Ausgegeben: 20.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3287 der Abgeordneten Danny Eichelbaum (CDU-Fraktion) und Gordon Hoffmann (CDU- Fraktion) Drucksache 6/8086 Hort Groß-Bärenkinder Großbeeren – Probleme bei der Betriebserlaubnis Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: In der Gemeinde Großbeeren bekam der Hort Großbären- Kinder einen dringend benötigten Neubau, der den zu klein gewordenen Standort ablösen soll. Der Hort muss dringend eröffnet werden, um die Betreuung der Hortkinder in einem den Bedürfnissen der Kinder angemessenen Rahmen gestalten zu können. Das MBJS sieht sich bisher nicht in der Lage, dem Träger die Betriebserlaubnis zu erteilen. Die Betriebserlaubnis ist jedoch zwingend erforderlich. Vorbemerkung der Landesregierung: Der Träger der Einrichtung als Antragsteller für die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte trägt die Verantwortung für die Planung, Durchführung und Koordination seiner Vorhaben zu Baumaßnahmen und Änderungen bei Betreiberangelegenheiten. Betriebserlaubnis-Verfahren einschließlich der Änderungen der Rahmenbedingungen, welche gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII u. a. zum Zweck der Konzeption der Einrichtung die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen umfassen, sind gebundene Verfahren und bauen auf den Verfahren u. a. der Bauaufsichten bzw. des Brandschutzes auf. Das gilt insbesondere für die Inbetriebnahme von neuen Gebäuden, denn die Feststellung, ob bei einer Betreuung von einer beantragten Anzahl von Kindern bestimmter Altersgruppen (Krippe bis Hort) die Rettung im Brandfall möglich ist, liegt nach Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) in Zuständigkeit der auf kommunaler Ebene angesiedelten Bauaufsichten. Daneben müssen jedoch noch weitere gesetzliche Anforderungen erfüllt werden, deren Überprüfung in der Regel in die Zuständigkeit anderer, meist kommunaler Behörden fällt. Gemäß § 45 Abs. 5 SGB VIII stimmt sich die oberste Landesjugendbehörde im Zuge der Erlaubniserteilung für Kindertageseinrichtungen mit diesen, nach anderen Rechtsvorschriften tätigen Behörden bzw. deren Beauftragten ab. So sind in diesem Verfahren auch die Gesundheitsbehörden und Ämter für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Landkreise und kreisfreien Städte und die Arbeitsschutzbehörden zu beteiligen. Landesweit unterschiedliche Praxen der kommunalen Baubehörden führen zu einer Vielfalt von unterschiedlichen Verfahren und Abläufen, zum Teil erfolgen zum Brandschutz Regelbegehungen, andere Baubehörden behalten sich Einzelfallentscheidungen und individuelle Stellungnahmen vor. Damit sind unterschiedliche Bearbeitungszeiträume auf der kommunalen Ebene verbunden. Um den Trägern das Antragsverfahren auf Betriebserlaubniserteilung zu erleichtern, hat Landtag Brandenburg Drucksache 6/8398 - 2 - die Erlaubnisbehörde Antragsformulare entwickelt, damit Einrichtungsträger anhand einer Checkliste prüfen und selbst vorab auch zeitlich einschätzen können, welche Materialien einzureichen sind und welche Stellungnahmen anderer Behörden für das Genehmigungsverfahren unentbehrlich sind. Die Formulare sind auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport eingestellt. Frage 1: Sieht es die Landesregierung als zeitgemäß und sinnvoll an, eine überarbeitete Konzeption vor Inbetriebnahme des neuen Hortes Groß-Bärenkinder zu verlangen, obwohl die bereits bestehende Hortkonzeption doch grundsätzlich bereits geeignet sein muss, die pädagogische Arbeit an und mit den Kindern sowie die pädagogischen Zielstellungen hinreichend zu beschreiben? zu Frage 1: Es besteht die gesetzliche Verpflichtung eine Einrichtungskonzeption zu erstellen und diese regelmäßig zu aktualisieren; das trifft insbesondere bei einer Änderung an der Gebäude- und Raumsituationen zu. Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis hat die Erlaubnisbehörde Mindeststandards zu überprüfen. Nach der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes ist Bestandteil dieser Prüfung die Sichtung der pädagogischen Konzeption, da die Mindestanforderungen sich nach der Art des in der Konzeption beschriebenen Angebots und nach den anwendbaren landesgesetzlichen Regelungen im Kita-Gesetz richten(siehe § 22a Abs. 1 Satz 2, § 45 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Frage 2: Besteht seitens der Landesregierung die Möglichkeit eine vorläufige, zeitlich befristete Betriebserlaubnis auf Basis der bereits bestehenden Konzeption zu erteilen, um dem Hort die Nutzung der neuen Räumlichkeiten zu ermöglichen und dem Personal Zeit zu geben, die benötigte neue Konzeption zu erarbeiten? zu Frage 2: Eine vorläufige, zeitlich befristete Betriebserlaubnis ist aufgrund der bereits erteilten Betriebserlaubnis nicht erforderlich. Frage 3: Hält es die Landesregierung für angebracht, vom Personal eine Konzeption abgestimmt auf die neuen Räumlichkeiten zu verlangen, die das Personal bisher nur in Form von Bauskizzen und des Rohbaus in Augenschein nehmen konnte? Frage 4: Warum besteht die Landesregierung zwingend auf eine neue Konzeption zur Erteilung der Betriebserlaubnis, wenn eine Konzeption für die Einrichtung an einem anderen Standort bereits vorliegt und sich nur die Räumlichkeiten des Hortes, nicht jedoch Personal und Ausrichtung der pädagogischen Arbeit, sondern allenfalls Randbedingungen wie beispielsweise der Wegfall der Schulwegbegleitung ändern? zu den Fragen 3 und 4: Mit Vorlage der in kommunaler Zuständigkeit liegenden behördlichen Stellungnahmen erging die Betriebserlaubnis an den Träger der Einrichtung. Die Einrichtungskonzeption gilt nach Bundesgesetz als Voraussetzung zur Erteilung der Betriebserlaubnis . Die Betriebserlaubnis wird regelmäßig für Einrichtungen, deren betriebliche Rahmenbedingungen sich wegen Bau- und Sanierungsarbeiten ändern bzw. geändert haben und damit eine Überarbeitung der Konzeption nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB VIII erfordert, unter Auflage erteilt. Für die Überarbeitung der Konzeption wird dabei regelmäßig eine Übergangsfrist von bis zu 6 Monaten eingeräumt.