Datum des Eingangs: 11.03.2015 / Ausgegeben: 16.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/840 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 279 des Abgeordneten Péter Vida fraktionslos Drucksache 6/601 Umsetzung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Bestimmung der Fraktionshürden in den Kreistagen Wortlaut der Kleinen Anfrage 279 vom 11.02.2015 : In seinem Urteil vom 15.04.2011 (Akt.-Z. VfGBbg 45/09) hat das Landesverfassungsgericht Brandenburg die Bestimmung in der Brandenburgischen Kommunalverfassung, wonach in Kreistagen Fraktionen erst ab 4 Mitgliedern gebildet werden können, für verfassungswidrig erklärt. Die Landkreise haben auf diese Entscheidung unterschiedlich reagiert. Manche haben Änderungen in ihren Geschäftsordnungen dahingehend vorgenommen, dass weniger als 4 Sitze zur Bildung einer Fraktion ausreichend sind. Andere Landkreise taten dies nicht. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Rechtsfolge hat sich für die Landkreise aus der o. g. Entscheidung ergeben? 2. Welche Rechtssetzungen haben die Landkreise in ihren Hauptsatzungen und/oder Geschäftsordnungen daraufhin vornehmen müssen? 3. Welche Rechtssetzungen haben die Landkreise in ihren Hauptsatzungen und/oder Geschäftsordnungen daraufhin vornehmen können? Also eine Klarstellung, welche rechtlichen Änderungen durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts geboten und welche möglich waren. 4. Haben alle Landkreise die gebotenen Rechtsänderungen vorgenommen? 5. Unter welchen Umständen ist das Festhalten an einer Regelung, wonach erst 4 Kreistagsmitglieder eine Fraktion bilden können, rechtlich zulässig? 6. Wie stellen sich die Fraktionshürden in den einzelnen Landkreisen dar? Bitte um tabellarische Auflistung. Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Rechtsfolge hat sich für die Landkreise aus der o. g. Entscheidung ergeben? zu Frage 1: Aus dem Urteil ergibt sich, dass zwar nicht dem Gesetzgeber, dafür aber den Kommunen im Rahmen ihrer Organisationshoheit das Recht zusteht, die Mindeststärke der Fraktionen eigenständig zu regeln. Frage 2: Welche Rechtssetzungen haben die Landkreise in ihren Hauptsatzungen und/oder Geschäftsordnungen daraufhin vornehmen müssen? Frage 3: Welche Rechtssetzungen haben die Landkreise in ihren Hauptsatzungen und/oder Geschäftsordnungen daraufhin vornehmen können? Also eine Klarstellung, welche rechtlichen Änderungen durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts geboten und welche möglich waren. zu den Fragen 2 und 3: Soweit die Landkreise Regelungen zur Mindestfraktionsstärke getroffen hatten, die inhaltlich den für nichtig erklärten Regelungen entsprachen, wurde von der Rechtswirksamkeit ausgegangen. Sofern allerdings die bestehenden Regelungen Bezug auf die für nichtig erklärten Regelungen der Kommunalverfassung nahmen, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit eine Änderung der Hauptsatzung/Geschäftsordnung empfohlen. Zu prüfen waren weiterhin erforderlich werdende Neubesetzungen von Ausschüssen auf Grund von Fraktionsumbildungen. Eine Pflicht zur Regelung einer Mindestfraktionsstärke besteht nicht. Es besteht die rechtliche Möglichkeit einer Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Mindestfraktionsstärke in der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung. Wenn eine solche eigenständige Regelung nicht getroffen wurde, gilt die in § 32 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf gesetzlich festgelegte Mindestfraktionsstärke von 2 Mitgliedern. Frage 4: Haben alle Landkreise die gebotenen Rechtsänderungen vorgenommen? zu Frage 4: Eine Rechtsänderung war nicht geboten. Zu den Festlegungen in den Hauptsatzungen bzw. Geschäftsordnungen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Frage 5: Unter welchen Umständen ist das Festhalten an einer Regelung, wonach erst 4 Kreistagsmitglieder eine Fraktion bilden können, rechtlich zulässig? zu Frage 5: Sofern dies in der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung festgelegt ist. Frage 6: Wie stellen sich die Fraktionshürden in den einzelnen Landkreisen dar? Bitte um tabellarische Auflistung. zu Frage 6: Landkreis Mindestanzahl der Fraktionsmitglieder Fundstelle Barnim 3 § 4 Abs. 1 Hauptsatzung Dahme-Spreewald 4 § 7 Abs. 1 GeschäftsO Elbe-Elster 4 § 5 Abs. 1 Hauptsatzung Havelland 4 § 8 Abs. 1 GeschäftsO Märkisch-Oderland 2 Regelung in GeschäftsO des KT wurde durch 2. ÄGeschO) vom 29.06.2011 aufgehoben Oberhavel 4 § 9a Abs. 1 Hauptsatzung Oberspreewald-Lausitz 4 § 3 Abs. 2 Hauptsatzung Oder-Spree 4 § 5 Abs. 2 Hauptsatzung Ostprignitz-Ruppin 2 § 8 Abs. 1 GeschäftsO – Verweis auf jeweils geltende gesetzliche Bestimmungen Potsdam-Mittelmark 2 § 4 Abs. 1 Hauptsatzung Prignitz 4 § 8 Abs. 1 GeschäftsO Spree-Neiße 4 § 8 Abs. 1 GeschäftsO Teltow-Fläming 3 § 8 Hauptsatzung Uckermark 3 § 6 Abs. 6 Hauptsatzung