Landtag Brandenburg Drucksache 6/8402 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.03.2018 / Ausgegeben: 20.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3338 des Abgeordneten Sven Schröder (AfD-Fraktion) Drucksache 6/8182 Angebliche Schließung des Tierheims in Angermünde (Uckermark) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: In einem Artikel der MOZ vom 10. November 2017 ist zu lesen, dass dem Tierheim Angermünde, das vom Verein Tierheim Uckermark e.V. betrieben wird, die Schließung droht. Dabei gibt es laut Aussagen der MOZ verschiedene Sichtweisen der Thematik. Frage 1: Welche Anpassungen des Tierschutzgesetzes haben in den letzten 5 Jahren stattgefunden und welche erhöhten Anforderungen ergeben sich daraus für die Erlaubniserteilung bzw. den Betrieb eines Tierheimes? zu Frage 1: Die letzte Anpassung des Tierschutzgesetzes fand am 29. März 2017 statt. Dabei wurde der § 11 nicht berührt. Es gab keine erhöhten Anforderungen an die Erlaubniserteilung bzw. den Betrieb eines Tierheimes. Frage 2: Wie oft werden Tierheime in Brandenburg generell kontrolliert und wie oft wurde das Tierheim Angermünde in den letzten 5 Jahren kontrolliert? zu Frage 2: Die Kontrollhäufigkeit erfolgt grundsätzlich risikoorientiert ein- bis zweimal jährlich, ggfs. öfter. Im Tierheim Angermünde war das zuständige Veterinäramt drei- bis viermal jährlich zu einer Vorort-Kontrolle. Sollten Sachverhalte amtlich bekannt werden, die zusätzliche Kontrollen rechtfertigen, wurden und werden diese unverzüglich vorgenommen . Frage 3: Wurden während der Kontrollen des Tierheims Angermünde Auffälligkeiten festgestellt und wenn ja, welche Abweichungen von den Vorschriften wurden festgestellt? zu Frage 3: Bei den Kontrollen gab es Auffälligkeiten und auch Hinweise außenstehender Personen. So lagen z.B. Unstimmigkeiten in der Bestandsbuchführung vor. Später ist das Bestandsbuch, welches das wichtigste Dokument eines Tierheims ist, abhanden gekommen . Es fanden sich im Tierheim geborene Welpen, bei denen im Verlauf der Aufzucht kupierte Schwänze festgestellt wurden, obwohl eine jagdliche Nutzung nicht nachweisbar war und Kupierverbot besteht. Des Weiteren liegen Hinweise von behandelnden Tierärzten zu gesundheitlichen Zuständen von Abgabetieren vor. Dies betraf insbesondere Abmagerungen , Parasiten (Floh- und Wurmbefall) und Entzündungen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8402 - 2 - Frage 4: Wurden von Seiten der Betreiber des Tierheims Angermünde die formalen Auflagen zum Betrieb eines Tierheims innerhalb der letzten 5 Jahre erfüllt? zu Frage 4: Es gab einen Personen- und Betreiberwechsel, der anzeigepflichtig ist. Dies wurde nicht angezeigt. Die Nebenbestimmungen der bisherigen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz wurden nicht eingehalten. Diese hätten durch Änderungsanzeigen dem Veterinäramt kenntlich gemacht werden müssen. Dies betrifft u. a. Personalwechsel, Tierartenveränderung , Änderungen an der Bauhülle usw. Die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zum Betreiben eines Tierheims bedarf eines Sachkundenachweises. Seitens des neues Personals/Betreibers wurden weder Schulungen noch Weiterbildungen besucht und auch das vom Veterinäramt angebotene Sachkundegespräch wurde ausgeschlagen. Auch ein Mediationsangebot wurde vom Tierheim Angermünde nicht angenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 5: Was geschieht im Falle des Entzugs der Betriebserlaubnis des Tierheims Angermünde mit den im Tierheim verbliebenen Tieren, bzw. wohin werden diese verbracht? zu Frage 5: Sollte eine neue Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz nicht erteilt werden können, so sind die noch vorhandenen Tiere in eigener Verantwortung durch das Tierheim anderweitig pfleglich und artgerecht unterzubringen. Sollte dies nicht gelingen, kommt es zu einer Wegnahme der Tiere und das Veterinäramt sorgt für eine artgerechte Unterbringung der Tiere in anderen Tierheimen bzw. Pflegestellen. Frage 6: Was geschieht im Falle einer Schließung des Tierheimes Angermünde mit den eingenommenen Spendengeldern? zu Frage 6: Dazu kann von hiesiger Sicht keine Aussage getroffen werden. Die Spendengelder sind Eigentum des Vereins.