Landtag Brandenburg Drucksache 6/8412 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.03.2018 / Ausgegeben: 21.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3313 der Abgeordneten Britta Müller (SPD-Fraktion) Drucksache 6/8130 Nachfrage Krankenhausplanung: Zentrenbildung und Zulassung im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Aus der Antwort der Landesregierung auf die Fragen 1-4 der Kleinen Anfrage geht hervor, dass die Landesregierung bislang auf die Ausweisung von (Krankenhaus) Zentren für bestimmte Versorgungsbereiche verzichtet hat, obgleich es über das am 1.1.2016 in Kraft getretene Krankenhausstrukturgesetz sowie das geänderte Krankenhausentgeltgesetz möglich gewesen wäre. Die vorhandenen „Zentren“ der Brandenburger Krankenhäuser sind somit keine Zentren im Sinne einer krankenhausplanerischen Kategorie. Es wird darauf verwiesen, dass eine Arbeitsgruppe erst die Grundsatzfrage klären musste, ob zukünftige Zentren im Krankenhausplan ausgewiesen werden und dass das zuständige Ministerium Hinweise für ein Verfahren erstellen wird. Die Antwort der Landesregierung beantwortet die Grundsatzfrage (Zentren oder nicht) nicht direkt, verweist aber darauf, dass es erste Ausweisungen und Festlegungen voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2018 geben wird. Die Fragen 6, 7 und 8 zur gemeinsamen Krankenhausplanung der beiden Länder Brandenburg und Berlin wurden sehr kurz beantwortet. Gerade im Hinblick auf eine gemeinsame Krankenhausplanung in 2020 scheint es verwunderlich, dass es noch keine Überlegungen zu einer gemeinsamen Verfahrensweise einschließlich Kriterien in Bezug auf die Zuweisung von besonderen Aufgaben (Zentrenbildung) von Seiten der brandenburgischen Landesregierung gibt. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind zwischenzeitlich vom zuständigen Ministerium Zentren ausgewiesen worden? Wenn ja, wie viele, an welchen Krankenhäusern und mit welchen Fachgebieten? Zu Frage 1: Die Landeskonferenz für Krankenhausplanung hat am 22. Januar 2018 die Grundsatzfrage, ob zukünftig Zentren im Krankenhausplan des Landes Brandenburg ausgewiesen werden und unter welchen Voraussetzungen bzw. nach welchen Kriterien dies geschehen soll, umfassend erörtert und den vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie vorgelegten „Hinweisen für das Verfahren auf Zuweisung besonderer Aufgaben nach den §§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG im Land Brandenburg (Verfahrensregelung)“ unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Arbeitsgruppen-Mitglieder, zugestimmt. Auf dieser Grundlage wird das für Landtag Brandenburg Drucksache 6/8412 - 2 - Krankenhausplanung zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im ersten Quartal Anträge auf Zuweisung besonderer Aufgaben zu einem „Onkologischen Zentrum“ bzw. „Tumorzentrum“ bescheiden. 2. Warum hat die Landesregierung bislang auf die Ausweisung verzichtet? Gibt es Bedenken von Seiten der Landesregierung und/oder der Kostenträger gegen die Ausweisung von Zentren in Brandenburg (im Sinne krankenhausplanerischer Kategorien)? Zu Frage 2: Die Landesregierung hat bislang auf die Ausweisung verzichtet, da weder ein krankenhausplanerischer Bedarf noch eine sonstige Notwendigkeit gegeben waren. Grundsätzliche Bedenken, die einer Zuweisung von besonderen Aufgaben in diesem Sinne entgegenstehen, gibt es nicht. Dennoch muss jeder einzelne Antrag umfassend und rechtssicher geprüft werden. 3. Welche Auswirkungen auf die Krankenhauslandschaft erwartet die Landesregierung durch die Ausweisung von Zentren (im Sinne krankenhausplanerischer Kategorien)? Bitte In Planerischer und finanzieller Hinsicht aufschlüsseln. Welche Auswirkungen hat die Ausweisung von Zentren für die Patienten? Zu Frage 3: Mit dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) können besondere Aufgaben (Zentrum) zugewiesen werden, neue Strukturen werden in planerischer Hinsicht nicht geschaffen . In finanzieller Hinsicht können die Krankenhäuser für die zugewiesenen besonderen Aufgaben einen Zentrumszuschlag erhalten, wenn die besonderen Aufgaben nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden (§ 2 Absatz 2 Satz 4, 5 KHEntgG). Für die Patientinnen und Patienten bedeutet dies insbesondere eine Stärkung der sektorenübergreifenden, interdisziplinären Betreuung. 4. Werden die derzeitigen „Zentren“, wie sie von den Krankenhäusern als Titel geführt werden, in die krankenhausplanerische Kategorie übernommen oder werden diese unabhängig von der Planung stehen bleiben? Welche Auswirkungen hätte dies für die Patienten ? Zu Frage 4: Der Begriff „Zentrum“ wird von der Krankenhausplanung allein im Sinne des KHEntgG verstanden und verwandt. Maßgebend sind hier die §§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG in Verbindung mit den Verfahrenshinweisen. Der Begriff Zentrum im Sinne einer krankenhausplanerischen Kategorie ist für Krankenhäuser im Rahmen der Budget- und Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern relevant. Von Fachgesellschaften u.a. darüber hinaus verliehene Bezeichnungen als „Zentrum“ dienen demgegenüber insbesondere Patientinnen und Patienten zur Orientierung.