Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 6. Wahlperiode Eingegangen: 23.03.2018 / Ausgegeben: 23.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. 29 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/7793 Abschiebungen ausreisepflichtiger Ausländer aus Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Große Anfrage wie folgt: Im Land Brandenburg leben über 6.000 ausreispflichtige Menschen1 ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Viele von ihnen leben bereits seit Jahren hier, wobei ihr Aufenthaltsstatus nicht zwingend ein Gradmesser für ihre Integration ist. Zudem befinden sich viele Personen mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus in einer komplexen Situation. Nicht immer aktuelle Einschätzungen zur Sicherheit in den Herkunftsländern, körperliche oder seelische Erkrankungen, die (beabsichtigte) Aufnahme einer Ausbildung oder lange Asylrechtsverfahren sind alles Gründe, die in die Frage nach einer Abschiebung einzubeziehen sind. Sowohl die genaue Analyse der politischen Situation des Herkunftslandes als auch eine genaue Kenntnis der jeweiligen Lebenslagen und individuellen Situation sind unerlässlich in der Beantwortung der Frage, ob Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in andere Länder zurückgeführt werden sollen und können, und wenn ja, in welche. Der Landesregierung kommt eine sehr weitgehende Verantwortung zu, auch wenn die Aufgabe der Durchführung von Abschiebungen an die 18 Kommunalen Ausländerbehörden übertragen worden ist. Wie etwa stellt sich die Situation ausreisepflichtiger Personen mit besonderem Schutzbedarf dar? Wie ist der Zugang zu rechtlicher Unterstützung für Menschen , die abgeschoben werden sollen? Wie adäquat sind die Ressourcen der Kommunalen Ausländerbehörden? Ein guter Datenüberblick muss die Voraussetzung für Entscheidungen darüber sein, wie lange Menschen bei uns bleiben und wie das Handeln im Land Brandenburg im Falle von Rückführungen ausgerichtet sein muss. Dazu soll diese Große Anfrage beitragen. Wir fragen die Landesregierung: A. Zahlen zu Abschiebungen, freiwilliger Ausreise, Aufenthaltsstatus, rechtlichen Rahmenbedingungen I. Generelle Zahlen 1. Wie viele Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig waren, lebten in den letzten fünf Jahren in Brandenburg? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Herkunftsland) 1 laut Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2637 Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 2 - 2. Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? (Bitte nach Altersgruppen und jeweils nach Geschlecht aufgliedern , z.B. 0-10 Jahre, 10-20 Jahre, 20-30 Jahre usw.) Wie viele waren davon UMAs? II. Abschiebungen [Zahlen] 3. Wie viele der unter A.I.1. genannten vollziehbar ausreisepflichtigen Personen wurden in den letzten fünf Jahren aus Brandenburg wohin abgeschoben? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Veranlasser der Abschiebung (z.B. Landkreis), Herkunftsland und Abschiebeland.) 4. Wie viele Abschiebeversuche gab es darüber hinaus und aus welchen Gründen scheiterten diese? 5. Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? (Bitte nach Altersgruppen und jeweils nach Geschlecht aufgliedern , z.B. 0-10 Jahre, 10-20 Jahre, 20-30 Jahre usw.) Wie viele davon waren UMAs? 6. Wie viele der Abgeschobenen waren zuvor straffällig geworden? Welche der Straftaten waren solche, die nur von Ausländern begangen werden können? 7. Wie definiert die Landesregierung Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Abs. 1AufenthG? 8. Wie viele der Abgeschobenen galten als sog. Gefährder? (Bitte nach Veranlassenden der Abschiebung (z.B. Landkreis) aufschlüsseln.) 9. Wie viele Abschiebeanordnungen nach § 58a Absatz 1 AufenthG wurden im genannten Zeitraum erlassen? 10. In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium des Innern die Übernahme der Zuständigkeit nach § 58a Absatz 2 AufenthG erklärt? [Praktische Umsetzung/Prozess/Aufenthaltsort vor Beginn der Abschiebung] 11. Wie viele Abschiebungen erfolgten jeweils aus Wohnungen, Flüchtlingsunterkünften, Schulen (incl. Berufsschulen, Kolleg, Sprachschulen, Arbeitsstätten, wie viele aus einem Krankenhaus oder aus einer Psychiatrie? (Bitte auch nach Veranlassern (Landkreisen /kreisfreien Städten usw.) aufschlüsseln.) 12. Wie viele Abschiebungen davon erfolgten direkt aus einer Erstaufnahmeeinrichtung? 13. Wem wurden abgeschobene UMA im Rückkehrstaat nach § 58 Absatz 1a AufenthG jeweils übergeben? 14. Wie werden Abschiebungen im Bereich von Wohnungen oder Flüchtlingsunterkünften unter Einhaltung von Artikel 13 Absatz 2 Grundgesetz durchgeführt bzw. werden richterliche Anordnungen zum Betreten sowie zur Durchsuchung der Räume eingeholt ? (Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bitte die Zahl der Anordnungen nach Jahren und anordnenden Gerichten gesondert darstellen.) 15. In wie vielen Fällen erfolgte die Abholung direkt aus einem Gefängnis? [Setzen einer Ausreisefrist] 16. In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen nach § 59 Absatz 1 a. Satz 2 AufenthG von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abgesehen? b. Satz 2 AufenthG eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen gesetzt? c. eine Ausreisefrist von nur sieben Tagen gesetzt? d. eine Ausreisefrist zwischen 8 und 30 Tagen gesetzt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 3 - 17. In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen nach § 59 Absatz 1 Satz 3 AufenthG von einer Abschiebungsandrohung abgesehen? 18. In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 AufenthG eine Ausreisefrist von mehr als 30 Tagen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen, gesetzt (Bitte nach jeweiligem Umstand aufschlüsseln)? 19. In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen die Abschiebung vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise vollzogen? [Vor der Abschiebung in der Bundesrepublik Deutschland verbrachter Zeitraum] 20. Wie viele Menschen wurden abgeschoben, nachdem sie seit mindestens zwölf Monaten , wie viele Menschen, nachdem sie seit mindestens drei Jahren in der Bundesrepublik mit Duldungsstatus lebten? 21. Wie viele davon waren die volle Zeit davon in Brandenburg geduldet (bitte gestaffelt angeben nach Aufenthaltsdauer und in Jahresscheiben)? [Logistik der Abschiebung] 22. Wie viele Flüge wurden eigens zum Vollzug von Abschiebungen gechartert und an wie vielen Charterflügen anderer Bundesländer bzw. des Bundes haben sich das Land Brandenburg und die Kommunen im Land beteiligt und von welchen Flughäfen starteten diese gecharterten Maschinen jeweils? 23. Welche Räumlichkeiten stehen an den jeweiligen Flughäfen für vollziehbar ausreisepflichtigen Personen für welche Zwecke zur Verfügung und wie lang waren jeweils die Wartezeiten zwischen der Ankunft der vollziehbar ausreisepflichtigen Person am Flughafen und dem tatsächlichen Start der gecharterten Maschine? 24. Welche Zielländer steuerten diese gecharterten Maschinen an? 25. Wie hoch war die Platzkapazität in den gecharterten Maschinen und mit wie vielen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus welchen Herkunftsländern waren die gecharterten Maschinen jeweils besetzt? 26. Aus welchen Bundesländern kamen die vollziehbar ausreisepflichtigen Personen? 27. Welche weiteren Personen mit welchen Aufgaben waren in den gecharterten Maschinen während des Fluges anwesend? 28. In wie vielen Fällen weigerten sich Pilotinnen und Piloten Widerstand leistende vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu befördern und was geschah daraufhin in diesem Fall mit den Widerstand leistenden vollziehbar ausreisepflichtigen Personen? 29. Welche Vorkehrungen werden von wem für die Ankunft der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Zielland getroffen? [Einsatz von Polizistinnen und Polizisten bei Abschiebungen] 30. Wie und in welchem Umfang leistet das Land den Kommunen personell Amtshilfe bei der Durchführung von Abschiebungen? 31. Bietet das Land Schulungen für Polizistinnen und Polizisten an, die Abschiebungen durchführen und gibt es für die betreffenden Beamte psychologische Betreuungsangebote ? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 4 - III. Freiwillige Ausreise bzw. Rückkehr [Zahlen] 32. Wie viele der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen (s.o. A.I.1.) reisten in den letzten fünf Jahren freiwillig aus Brandenburg in welche Länder aus? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Herkunftsland und nach Anzahl pro Land) 33. Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? (Bitte nach Altersgruppen und jeweils nach Geschlecht aufgliedern , z.B. 0-10 Jahre, 10-20 Jahre, 20-30 Jahre usw.) Wie viele davon waren UMAs? 34. Wie groß war die Anzahl derer, die freiwillig ausreisen wollen/wollten, deren Ausreise aber an einem fehlenden Pass des Herkunftslandes scheiterte? 35. Wie viele der freiwillig Ausreisenden waren zuvor straffällig geworden? Welche der Straftaten waren solche, die nur von Ausländern begangen werden können? [Ziel der Ausreise] 36. Wie viele der freiwillig Ausreisenden gelten/galten als sog. Gefährder? (Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln.) 37. Wie viele Personen reisten freiwillig in Drittstaaten aus, wie viele in andere Dublin III- Staaten und wie viele kehrten in ihr Heimatland zurück (bitte aufschlüsseln)? [Förderung der freiwilligen Rückkehr] 38. Wie viele freiwillig Zurückgekehrte haben eine Rückkehrförderung erhalten und wie hoch war diese jeweils? 39. Welche Beratungsangebote bestehen im Land Brandenburg zur Beratung über die freiwillige Rückkehr und mit welchen Organisationen arbeitet das Land hierbei zusammen ? (Bitte unter Angabe des Trägers und der für die Rückkehrberatung zur Verfügung stehenden Vollzeitäquivalente (VzÄ).) 40. Wie und von wem werden diese Beratungsangebote in welcher Höhe finanziert? 41. Wie stellt das Land Brandenburg sicher, dass Rückkehrende ihnen zustehende finanzielle Hilfen im Zielland auch tatsächlich erhalten 42. Sind die Beratungsangebote unabhängig von kommunalen oder Landesbehörden? Wenn nicht, wie wird eine ergebnisoffene Beratung sichergestellt? 43. In welchem Umfang beteiligt sich das Land Brandenburg an der Förderung welcher Beratungsangebote? 44. Zu welchem Zeitpunkt des Aufenthaltes findet diese Beratung statt? IV. Rechtliche Grundlagen auf Landesebene 45. Sind Berichte dahingehend, dass die Landesregierung einen neuen Rückführungserlass in Arbeit hat, zutreffend? 46. Falls ja, welchen Arbeitsstand gibt es diesbezüglich? Sind die Kommunen bereits beteiligt und welche Umstände erfordern den Erlass? 47. Was soll sich im Einzelnen gegenüber der jetzigen Rechtslage ändern, was soll normiert werden? V. Rechtliche Beratung von (möglicherweise) ausreisepflichtigen AusländerInnen 48. Wie erfolgt die allgemeine asyl-und ausländerrechtliche Beratung von Antragstellern in der Erstaufnahmeeinrichtung und besteht eine unabhängige Verfahrensberatung? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 5 - 49. Wie finanziert sich die Beratung, die Antragstellern in der Erstaufnahmeeinrichtung zur Verfügung steht, und wie kann nach Ansicht der Landesregierung eine weitgehende inhaltliche Unabhängigkeit von Behörden oder Trägern der Einrichtung sichergestellt werden? 50. Die EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sieht die systematische Feststellung besonderer Schutzbedürftigkeit vor. Wie erfolgt die Prüfung in der Praxis? Wie ist sie in das Asylverfahren eingegliedert? 51. Wie und zu welchem Zeitpunkt wird das Prüfungsergebnis in Bezug auf eine drohende Abschiebung eingebunden, wann und wie wird es an die Kommunen weitergegeben und wie wird die Einbeziehung der Prüfungsergebnisse durch die Kommunen sichergestellt ? 52. Wie wird die in Artikel 13 Absatz 4 Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geregelte Verfahrensgarantie - kostenlose Rechtsberatung und kostenlose Rechtsvertretung - in Brandenburg realisiert? 53. Wie viele FachanwältInnen für Migrationsrecht sind im Land Brandenburg zugelassen ? 54. Wie lange dauert durchschnittlich ein Verfahren zur Bewilligung von Beratungsund /oder Prozesskostenhilfe in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen (Bitte nach Gerichtsbezirken aufschlüsseln.) und in wie vielen Fällen wurden Anträge auf Bewilligung von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe, die die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand hatten, abgelehnt, in wie vielen Fällen bewilligt? (Bitte nach Gerichtsbezirken aufschlüsseln.) 55. Welche Nichtregierungsorganisationen bieten an welchen Standorten in Brandenburg kostenfreie Rechts-oder Verfahrensberatung an? (Bitte unter Angabe des Trägers und der Aufgabe der Rechts- oder Verfahrensberatung zukommenden VzÄ.) 56. Welche Qualifikation weisen die BeraterInnen jeweils auf? 57. Durch wen werden ggf. in der Beratung tätige Nichtregierungsorganisationen finanziert ? 58. Welche Nichtregierungsorganisationen haben Zugang zu den betreffenden Flughäfen (speziell BER/Berlin-Schönefeld) zur Beobachtung von Abschiebungen und zur Unterstützung von ausreisepflichtigen Personen, welche haben zur Durchführung von Rechtsberatung Zugang zu welchen Erstaufnahmeeinrichtungen? (Bitte unter Angabe des Ortes und Betreibers der Erstaufnahmeeinrichtung.) VI. Rechtsbehelfe gegen Abschiebungen 59. Wie viele Rechtsbehelfe wurden gegen Ausreiseanordnungen eingelegt? 60. In wie vielen Fällen waren Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Ausreise erfolgreich ? 61. Wie viele Fälle, in denen Rechtsbehelfe eingelegt wurden, sind derzeit noch vor den Verwaltungsgerichten Brandenburgs anhängig und wie lange beträgt ihre durchschnittliche Verfahrensdauer bereits? 62. In wie vielen Fällen konnten erfolgreiche Rechtsbehelfsführer*innen wieder in die Bundesrepublik, in wie vielen Fällen davon wieder nach Brandenburg einreisen? In wie vielen Fällen davon ist die Wiedereinreise tatsächlich erfolgt? 63. Wer trug die Kosten der Wiedereinreise? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 6 - VII. Umsetzung des Landtagsbeschlusses vom 3. März 2017 zur Aussetzung von Abschiebungen nach Afghanistan (Drucksache 6/6143-B) 64. Was hat sich seit dem Landtagsbeschluss vom 3. März 2017, Drucksache 6/6143-B, im Verwaltungsverfahren bei Abschiebungen geändert (z.B. wie wird sichergestellt, dass vor jeder Abschiebung durch die Ausländerbehörden geprüft wird, ob besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie vorliegt (Nr.7)?)? 65. Gab es explizite Instruktionen für die entscheidenden Behörden; falls ja, welche? 66. Falls es zu keiner Änderung der Verwaltungspraxis gekommen sein sollte: Wie gedenkt die Landesregierung des genannten Beschluss in Zukunft umzusetzen? 67. Gab es Anordnungen nach § 60a Absatz 1 AufenthG und ermessenslenkende Hinweise an die entscheidenden Behörden in den letzten 5 Jahren und für welche speziellen Herkunftsländer? Welche Anordnungen nach § 60a Absatz 1 AufenthG zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales im Lauf der letzten fünf Jahre mit welcher Geltungsdauer für welche Herkunftsländer erlassen und welche ermessenslenkenden Hinweise existieren in Bezug auf den Umgang mit vollziehbar ausreisepflichtigen Personen für welche spezifischen Herkunftsländer? VIII. Personalausstattung der Ausländerbehörden und Abschiebungskosten 68. Gibt es bei den Ausländerbehörden Richtwerte, wie viele Personen möglichst abgeschoben werden sollen („Quote“)? 69. Nach welchem Schlüssel wird derzeit die Anzahl der für Abschiebungen erforderlichen zuständigen Bediensteten in den Ausländerbehörden ermittelt? 70. Aus welchen Geldern erfolgt die Finanzierung der Stellen in den Ausländerbehörden ? 71. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten (Personalkosten, Sachkosten) bei freiwillig Zurückkehrenden pro vollziehbar ausreisepflichtige Person? 72. Wie viel Personal, welcher Behörden wird im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person maximal bzw. minimal gebunden? 73. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten (Personalkosten, Sachkosten) einer Abschiebung pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person und wie viel Personal welcher Behörde wird dazu minimal und maximal gebunden? (Bitte differenzieren nach PKW, Bus, Bahn, Flugzeug) 74. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten (Personalkosten, Sachkosten) pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person in den derzeit jeweils genutzten Abschiebungshafteinrichtungen ? 75. Welche Kosten entstehen für die Errichtung einer neuen Abschiebungshafteinrichtung in Brandenburg? 76. In welcher Höhe nahm die Landesregierung Gebühren pro vollziehbarer ausreispflichtiger Person pro Tag aus anderen Bundesländern ein, die in Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Brandenburg untergebracht waren und in welcher Höhe zahlt das Land Brandenburg nun gleichartige Gebühren an andere Bundesländer ? 77. Wie viele Plätze für Abschiebungshaft strebt die Landesregierung zukünftig in Brandenburg an? 78. Wie viele dieser Plätze sind für die Unterbringung vollziehbar ausreispflichtiger Personen aus welchen anderen Bundesländern vorgesehen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 7 - 79. Wie viel Personal würde in einer solchen Abschiebungshafteinrichtung eingesetzt? (Bitte unter Angabe der VzÄ und der Eingruppierung sowie des Tätigkeitsbereichs (z.B. Vollzug, psychologische und Sozialbetreuung.).) IX. Vorgehen bei Sammelabschiebungen 80. In Brandenburg melden die Ausländerbehörden dem MIK nicht zwingend im Voraus die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Person. Dennoch hat sich Brandenburg als Land in der Vergangenheit auch an auf Bundesebene koordinierten Sammelabschiebungen beteiligt. Wer koordiniert die betreffenden Sammelabschiebungen? Wer meldet die abzuschiebenden Personen an die koordinierende Stelle im Bund? 81. Mit wem tritt das Bundesministerium des Innern zuerst in Kontakt, wird eine sog. Sammelabschiebung geplant, mit dem MIK, mit den einzelnen Ausländerbehörden oder ggf. mit wem sonst und zu welchen Zeitpunkten? 82. Was geschieht mit den Informationen, die das Bundesministerium des Innern weitergibt , wie verläuft die Koordination einer solchen Sammelabschiebung? X. Zwangsmaßnahmen zur Umsetzung der Abschiebung 83. Welche konkreten Zwangsmittel nach §§ 27 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) und nach §§ 54 ff. Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) wurden zur Durchsetzung von Abschiebungen angewendet? 84. Wie viele Menschen wurden zur Durchsetzung der Abschiebung gefesselt? Wie viele davon waren minderjährig? 85. Welche Rechtswirkung entfalten diese Rechtsmittel auf die Abschiebung? 86. Welche Auswirkungen haben unverhältnismäßige polizeiliche Maßnahmen während des Vollzuges der Abschiebung auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung? 87. Wie vielen Menschen wurden zur Durchsetzung der Abschiebung zwangsweise welche Medikamente verabreicht? 88. In wie vielen Fällen wurde ausreisepflichtigen Personen während des Vollzuges der Abschiebung persönlicher oder telefonischer Kontakt mit Familienangehörigen, RechtsanwältInnen oder Nichtregierungsorganisationen ermöglicht, in wie vielen Fällen versagt? Aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage? 89. In wie vielen Fällen wurde ausreisepflichtigen Personen während des Vollzuges der Abschiebung das in ihrem Eigentum und Besitz befindliche Mobiltelefon aufgrund welcher Rechtsgrundlage weggenommen? In wie vielen Fällen wurden die Betreffenden zur Abgabe des in ihrem Eigentum und Besitz befindlichen Mobiltelefons aufgrund welcher Rechtsgrundlage gezwungen? Wie erlangten sie jeweils wieder Besitz an ihrem Mobiltelefon? XI. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam 90. Das Abschiebegefängnis in Eisenhüttenstadt ist geschlossen worden. Wo wird derzeit die Abschiebehaft vollzogen, wie viele Personen wurden in die jeweiligen Einrichtungen verbracht und gab es Fälle, in denen aufgrund der Schließung Personen nicht wie angeordnet in Abschiebehaft genommen werden konnten? 91. Gibt es in Brandenburg derzeit Haft- und Gewahrsamsorte, die den Anforderungen Artikel 17 Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) vom 16. Dezember 2008 entsprechen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 8 - 92. In wie vielen Fällen wurde vor der Abschiebung Abschiebehaft unter welchen Gründen angeordnet? 93. Wie viele ausreisepflichtige Personen wurden auf Anordnung Brandenburger Behörden und Gerichte in Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter und Staatsangehörigkeit und Dauer der Haft) 94. Wie viele ausreisepflichtige Personen wurden auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichte in Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter und Staatsangehörigkeit, Landkreis /kreisfreier Stadt und Dauer der Haft) 95. Wie viele ausreisepflichtige Personen wurden auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichte in Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter, Landkreis/kreisfreier Stadt und Staatsangehörigkeit und Dauer der Ingewahrsamnahme) 96. Wie viele unbegleitete minderjährige AusländerInnen wurden in Abschiebungshaft oder in Gewahrsam genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter und Staatsangehörigkeit, Landkreis/kreisfreier Stadt und Dauer der Haft) 97. In welchen Einrichtungen wurden Haft und Gewahrsam jeweils vollzogen? 98. In welches Zielland wurden diese Menschen jeweils abgeschoben? 99. Welche milderen, ebenfalls ausreichenden anderen Mittel nach § 62 Absatz 1 AufenthG stehen im Land Brandenburg zur Verfügung? 100. Inwiefern wird von diesen ebenfalls ausreichenden anderen Mitteln nach § 62 Absatz 1 AufenthG Gebrauch gemacht? 101. Welche Nichtregierungsorganisationen unterstützen auf Anordnung Brandenburger Behörden und Gerichte inhaftierte ausreisepflichtige Personen? 102. Welche Nichtregierungsorganisationen haben Zugang zu Abschiebehafteinrichtungen , in denen auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichten ausreisepflichtige Personen inhaftiert sind? 103. In wie vielen Fällen war eine Abschiebung aus der Abschiebungshaft aus welchen Gründen nicht möglich? (Bitte unter Angabe des Vollzugsortes der Abschiebungshaft und der Haftdauer) XII. Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG 104. In wie vielen Fällen wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 AufenthG ausgesprochen? 105. Wie lang war jeweils die Befristung des Einreise und Aufenthaltsverbotes und in wie vielen Fällen überschritt die Befristung fünf Jahre? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten) 106. In wie vielen Fällen wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG a. aufgehoben? b. verkürzt? 107. In wie vielen Fällen wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 2 AufenthG aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorlagen ? 108. Wie viele Anträge auf Verkürzung und/oder Aufhebung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden gestellt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 9 - 109. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Verkürzung und /oder Aufhebung der Frist für das Einreise und Aufenthaltsverbot bewilligt? 110. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Verkürzung und/oder Aufhebung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot abgelehnt? 111. In wie vielen Fällen wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 AufenthG verlängert? 112. In wie vielen Fällen wurde ein Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 6 Satz 1 AufenthG a. ausgesprochen? b. ausgesprochen, obwohl die ausreisepflichtige Person unverschuldet an der Ausreise gehindert war und in wie vielen Fällen legten diese Personen Rechtsmittel gegen das Einreise und Aufenthaltsverbot ein? In wie vielen Fällen waren diese Rechtsmittel erfolgreich? 113. In wie vielen Fällen wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen, obwohl die ausreisepflichtige Person die Ausreisefrist nur in einem nicht erheblichen Maße überschritten hat und in wie vielen Fällen legten diese Personen Rechtsmittel gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot ein? In wie vielen Fällen waren diese Rechtsmittel erfolgreich? (siehe § 11 Absatz 6 Satz 1 AufenthG) 114. In wie vielen Fällen lagen die Anordnungsvoraussetzungen nach § 11 Absatz 7 Satz 1 a. Nr. 1 AufenthG vor und/oder wurde angeordnet und wie lange war jeweils die Frist des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes? b. Nr. 2 AufenthG vor und/oder wurde angeordnet und wie lange war jeweils die Frist des angeordneten? 115. In wie vielen Fällen überschritt die Frist der ersten Anordnung des nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG angeordneten Einreise und Aufenthaltsverbotes a. ein Jahr? b. drei Jahre? B. Gesundheitliche und psychosoziale Rahmenbedingungen, besondere Schutzbedürftigkeit I. Psychotherapeutische und ärztliche Versorgung und Beurteilung 116. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass im Prozess der Vorbereitung einer Abschiebung die Belange Geflüchteter mit psychischen Störungen und/oder psychischen Traumata in ausreichendem Maß berücksichtigt werden? Gibt es standardisierte /verpflichtende Verfahren der Kommunalen Ausländerbehörden zur diesbezüglichen Anamnese/Diagnostik ausreisepflichtiger Menschen? Wenn ja, durch wen wird diese ausgeführt (bitte Berufsbezeichnungen angeben). 117. Wie stellt die Landesregierung durch welche Maßnahmen sicher, dass der Situation besonders schutzbedürftiger Geflüchteter inklusiver solcher mit körperlichen und/oder seelischen Erkrankungen im gesamten Verfahren der Abschiebung sowie der Abschiebehaft und Rechnung getragen wird? 118. Wie wird das Prüfungsergebnis in Bezug auf eine drohende Abschiebung eingebunden ? 119. In wie vielen Fällen hat eine gesonderte Prüfung besonderer Schutzbedürftigkeit stattgefunden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 10 - 120. In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren psychotherapeutische Atteste ergänzend zu ärztlichen Attesten angefordert? (Bitte Landkreis angeben.) 121. Wie definiert die Landesregierung die Erheblichkeit gesundheitlicher Störungen, die eine Durchführung der Abschiebung nicht vertretbar erscheinen lässt und innerhalb welcher minimalen bzw. maximalen Fristen muss die durch die Ausländerbehörde veranlasste ärztliche Untersuchung erfolgen? 122. In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren, in denen die Abschiebung einer ganzen Familie vorgesehen war und eine Ärztin/ein Arzt die Reiseunfähigkeit eines Familienmitglieds feststellte, aufgrund derer deren/dessen Abschiebung abgebrochen wurde, wurde die Abschiebung der übrigen Familienangehörigen fortgesetzt? (Bitte Anzahl der von einer Abschiebung betroffenen Familienmitglieder, Herkunftsland und Landkreis angeben.) 123. Stellt die Landesregierung sicher, dass die die Kommunalen Ausländerbehörden bei der Suche nach Sachverständigen zur Begutachtung psychischer oder somatischer Erkrankungen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Personen zurückgreifen, die an curricularen Fortbildungen dazu teilgenommen haben? Wenn ja, an welchen? Wenn nein, warum nicht? 124. Wie stellt die Landesregierung durch welche Maßnahmen sicher, dass die beteiligten ÄrztInnen und PsychotherapeutiInnen über entsprechende asylrechtliche Kompetenzen verfügen? 125. Wie viele Eltern wurden in den letzten fünf Jahren ohne ihre im Land Brandenburg lebenden Kinder abgeschoben? (Bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder und Landkreis /kreisfreier Stadt.) 126. Wie viele Eltern erhielten in den letzten fünf Jahren nur eine Duldung, obwohl ihr minderjähriges Kind rechtmäßig mit einem anderen Elternteil in Deutschland lebt? (Bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder und Herkunftsland.) 127. In wie vielen Fällen wurde in den letzten fünf Jahren ein ausländisches Elternteil eines in Deutschland lebenden Kindes abgeschoben, weil es nach der Trennung /Scheidung kein Sorgerecht erhalten hat? (Bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder, Herkunftsland und Landkreis/kreisfreier Stadt.) 128. In wie vielen Fällen wurden Menschen während des Vollzugs der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen von einer Ärztinnen oder einem Ärzte oder welchem anderen medizinischen Personal begleitet? 129. Wohin wurden in den letzten fünf Jahren Menschen verbracht, deren Abschiebung kurzfristig abgebrochen werden musste? II. Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Durchführung einer Abschiebung 130. Wie viele Menschen haben sich während der Durchführung der Abschiebung selbst verletzt? 131. Bei wie vielen Menschen war deshalb eine medizinische Behandlung erforderlich? 132. Wie viele Menschen sind dabei zu Tode gekommen? 133. Wie viele Abschiebungen mussten abgebrochen werden, weil eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorlag? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 11 - C. Abschiebung aus der Ausbildung I. Abschiebung von SchülerInnen 134. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen in den letzten fünf Jahren waren schulpflichtig und wie viele gingen tatsächlich zur Schule? 135. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen nahmen oder nehmen an dem zweijährigen Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G-Plus) teil und wie viele davon wurden abgeschoben? (bitte nach Jahre und Landkreisen/ kreisfreien Städten aufschlüsseln) 136. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen wurden in den letzten fünf Jahren abgeschoben , obwohl sie zur Schule gingen (bitte nach Jahren und Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? II. Abschiebung von Auszubildenden 137. Ist für Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus vor Antritt einer Ausbildung eine behördliche Genehmigung einzuholen? Wenn ja, nach welchen Kriterien werden solche Genehmigung bzw. Ablehnungen entschieden? 138. Wie viele Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus haben eine solche Genehmigung in den letzten fünf Jahren beantragt? Wie vielen dieser Personen wurde die Genehmigung in den letzten fünf Jahren verweigert? 139. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland eine Ausbildung begonnen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren während dieser Ausbildung abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 140. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland eine Ausbildung abgeschlossen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen /kreisfreien Städten aufschlüsseln)? III. Abschiebung von PraktikantInnen 141. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland ein Praktikum begonnen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren während des Praktikums abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 142. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland ein Praktikum oder mehrere Praktika abgeschlossen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren nach Abschluss dieses Praktikums oder dieser Praktika abgeschoben abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln )? IV. Abschiebung von Studierenden 143. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland ein Studium begonnen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 12 - 144. Wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren während des Studiums abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? V. Umstände der Abschiebung 145. Existiert im Land Brandenburg eine Vereinbarung, grundsätzlich eine Abschiebung nicht aus einer Bildungseinrichtung heraus zu vollziehen? 146. In wie vielen Fällen wurden vollziehbar ausreisepflichtige Personen zum Vollzug der Abschiebung aus einer Bildungseinrichtung (Schule, Berufsschule, Kolleg o.ä) abgeholt ? 147. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen wurden in den letzten fünf Jahren abgeschoben , obwohl den Behörden bekannt war, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber der jeweiligen Person eine Übernahmezusage nach einem Praktikum für eine Ausbildung oder ein Arbeitsverhältnis bzw. nach einer Ausbildung für ein Arbeitsverhältnis gemacht hatte (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? D. Härtefallprüfung und Petitionen 148. Wie häufig trat die Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes des Landes Brandenburg im Laufe der letzten fünf Jahre zusammen, wie viele Fälle lagen ihr in diesem Zeitraum vor und wie viele davon wurden beraten und entschieden ? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Herkunftsland und zuständigem Landkreis /kreisfreier Stadt.) 149. Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? Wie viele der durch die Kommission behandelten Fälle waren UMAs? 150. In wie vielen der Fälle, mit denen sich die Härtefallkommission befasste, kam die Kommission zu der Entscheidung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen und wie entschied in diesen Fällen daraufhin die oberste Landebehörde bzw. in wie vielen Fällen hat die Härtefallkommission das Ministerium für Inneres und Kommunales ersucht, einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§ 6 Härtefallkommissionsverordnung (HFKV)? (Bitte getrennt nach Entscheidung der Härtefallkommission und des MIK, sowie nach Landkreisen/kreisfreier Stadt und Herkunftsland aufschlüsseln.) 151. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer Kenntnis von Ansprechpersonen der Härtefallkommission erhalten ? 152. Wie erfolgt die Umsetzung von § 4 Absatz 4 Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) und in wie vielen Fällen wurden ausreisepflichtige Menschen trotz eines laufenden Härtefallverfahrens abgeschoben? 153. In wie vielen Fällen wurde eine Abschiebung durch kurzfristiges Anhängigmachen eines Härtefalles abgebrochen? 154. Inwiefern kann das Vorhandensein einer den Lebensunterhalt sichernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und das Beherrschen der deutschen Sprache einen dringenden Grund i.S.v. § 7 Absatz 2 Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) darstellen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 13 - 155. Wann und wie informiert die Härtefallkommission welche Behörden über die Anhängigkeit eines Härtefallverfahrens? 156. Wie viele Petitionen mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung wurden im Petitionsausschuss des Brandenburger Landtags behandelt und waren erfolgreich? (bitte beides getrennt aufführen) 157. Inwiefern hindert ein anhängiges Petitionsverfahren an der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht? 158. In wie vielen Fällen wurden ausreisepflichtige Menschen trotz eines laufenden Petitionsverfahrens abgeschoben? Vorbemerkung: Mit der vorliegenden Großen Anfrage werden umfangreiche statistische Daten zu ausreisepflichtigen Personen und zu Bearbeitungsständen bei der Vorbereitung von Rückführungen abgefragt. Diese können nicht vollumfänglich beantwortet werden, weil dem zuständigen Ministerium des Innern und für Kommunales als Sonderaufsicht über die kommunalen Ausländerbehörden die erfragten Daten z. T. nicht bekannt sind. Ihm steht zwar ein Unterrichtungsrecht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu, dieses Recht gilt aber nicht uneingeschränkt. Es setzt einen gegenständlich bestimmten Anlass voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines bestimmten Handelns einer Ausländerbehörde aufkommen zu lassen und ein Tätigwerden nachvollziehbar erscheinen lässt. Ein solcher Zweifel besteht bei den erfragten Sachverhalten nicht. Da auch die Große Anfrage keinen Anlass zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten erkennen lässt, können zusätzliche Informationen von den Kommunen nicht erbeten werden . Zudem mangelt es an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage zur Erhebung entsprechender Daten, so dass die Datenbereitstellung durch die Ausländerbehörden freiwillig wäre. Da eine solche Erhebung erkennbar mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Ausländerbehörden verbunden wäre, wäre nicht sichergestellt, dass ein umfassendes und aussagefähiges Gesamtbild entsteht. Insoweit wurde auf eine gesonderte Abfrage bei den Kommunalbehörden verzichtet und vorhandenes bzw. erschließbares Datenmaterial zur Beantwortung verwandt. Beziehen sich die Fragesteller auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, so werden die Erkenntnisse der Jahre 2013 bis einschließlich 2017 mitgeteilt. A. Zahlen zu Abschiebungen, freiwilliger Ausreise, Aufenthaltsstatus, rechtlichen Rahmenbedingungen I. Generelle Zahlen Frage 1: Wie viele Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig waren, lebten in den letzten fünf Jahren in Brandenburg? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Herkunftsland) Frage 2: Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? (Bitte nach Altersgruppen und jeweils nach Geschlecht aufgliedern, z.B. 0-10 Jahre, 10-20 Jahre, 20-30 Jahre usw.) Wie viele waren davon UMAs? Zu den Fragen 1 und 2: Wie bereits mit der Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage Nr. 2637 mitgeteilt, enthält das Ausländerzentralregister beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine statistischen Daten über vollziehbar ausreisepflichtige Personen. Über die im Ausländerzentralregister geführten Daten hinaus, die sich jeweils auf einen be- Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 14 - stimmten Stichtag beziehen, liegen der Landesregierung keine statistischen Daten zu vollziehbar ausreisepflichtigen Personen vor. In der Anlage zu den Fragen 1 und 2 sind die dem Ausländerzentralregister entnommenen Zahlen der ausreisepflichtigen Personen, jeweils zum Stichtag 31.12., für die Jahre 2013 bis 2017, gegliedert nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen, enthalten. Im Übrigen wird auf den zweiten Absatz der Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage Nr. 2762 verwiesen. Zu unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern (UMA) liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. II. Abschiebungen [Zahlen] Frage 3: Wie viele der unter A.I.1. genannten vollziehbar ausreisepflichtigen Personen wurden in den letzten fünf Jahren aus Brandenburg wohin abgeschoben? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Veranlasser der Abschiebung (z.B. Landkreis), Herkunftsland und Abschiebeland .) Zu Frage 3: Wie bereits mit den Antworten zu den Fragen 13 der Kleinen Anfrage Nr. 1356 und der Kleinen Anfrage Nr. 2366 mitgeteilt, führt das Land Brandenburg eine Statistik über Rückführungen auf der Grundlage der Meldungen der Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Eine detaillierte Aufstellung nach den geforderten Kriterien ist nicht möglich, da dazu keine statistischen Daten vorliegen. Für die Jahre 2013 bis 2015 wird auf die Anlage 2 zu Frage 13 der Kleinen Anfrage Nr. 1356 verwiesen. Für das Jahr 2016 wird auf die Anlage 1 zu Frage 13 der Kleinen Anfrage Nr. 2366 verwiesen . Die Zahlen der Rückführung für das Jahr 2017 sind der Anlage zu Frage 3 zu entnehmen. Frage 4: Wie viele Abschiebeversuche gab es darüber hinaus und aus welchen Gründen scheiterten diese? Zu Frage 4: Der Landesregierung liegen für die Landkreise und kreisfreien Städte keine statistischen Daten und Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 15 - Für die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) des Landes Brandenburg werden folgende Daten mitgeteilt: Grund des Abbruchs Jahr Ausländer/in während der Vorbereitung untergetaucht Ausländer/in während der Durchführung untergetaucht nicht durchführbar ; Gründe liegen nicht beim/bei der Ausländer/in nicht durchführbar ; Gründe liegen beim/bei der Ausländer /in Gesamtergebnis 2013 2 1 3 2 8 2014 3 5 14 9 31 2015 10 1 1 9 21 2016 28 2 0 12 42 2017 64 19 42 121 246 Gesamtergebnis 107 28 60 153 348 Frage 5: Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? (Bitte nach Altersgruppen und jeweils nach Geschlecht aufgliedern, z.B. 0-10 Jahre, 10-20 Jahre, 20-30 Jahre usw.) Wie viele davon waren UMAs? Zu Frage 5: Für die Landkreise und kreisfreien Städte liegen der Landesregierung keine statistischen Daten zu Alter und Geschlecht der abgeschobenen Personen vor. Ob unter den Abgeschobenen im genannten Zeitraum auch UMA waren, lässt sich anhand der in der ZABH vorhandenen Unterlagen nicht nachvollziehen. Aus der ZABH abgeschobene Personen nach Altersgruppe und Geschlecht: Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamtergebnis Altersgruppe m w m w m w m w m w m+w 0 - 10 19 13 0 0 0 0 33 28 30 23 146 11 - 20 6 7 5 1 4 0 21 15 28 11 98 21 - 30 22 7 20 0 12 0 30 15 52 16 174 31 - 40 20 3 7 0 3 0 14 17 24 11 99 41 - 50 6 4 1 2 1 0 11 3 16 13 57 51 - 60 2 1 2 0 1 0 5 4 9 2 26 61 - 70 0 0 0 0 0 0 1 2 6 2 11 Gesamtergebnis 75 35 35 3 21 0 115 84 165 78 611 Frage 6: Wie viele der Abgeschobenen waren zuvor straffällig geworden? Welche der Straftaten waren solche, die nur von Ausländern begangen werden können? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 16 - Zu Frage 6: Aus dem Ausländerzentralregister lassen sich keine statistischen Daten zur Straffälligkeit abgeschobener Personen ableiten. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen . Frage 7: Wie definiert die Landesregierung Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Abs. 1AufenthG? Zu Frage 7: Unter Zugrundelegung der Entstehungsgeschichte der Härtefallkommissionsverordnung sieht die Landesregierung eine Straftat von erheblichem Gewicht i.S.d. § 23a Abs. 1 AufenthG und des § 5 Abs. 2 Nr. 2 HFKV jedenfalls in allen Fällen eines schweren und eines besonders schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG. Die untere Grenze der Erheblichkeit ist dann erfüllt, wenn strafrechtliche Verurteilungen nach dem Bundeszentralregistergesetz in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind. Frage 8: Wie viele der Abgeschobenen galten als sog. Gefährder? (Bitte nach Veranlassenden der Abschiebung (z.B. Landkreis) aufschlüsseln.) Zu Frage 8: Ein Abgeschobener galt als Gefährder. Veranlasser der Abschiebung war der Landkreis Oder-Spree. Frage 9: Wie viele Abschiebeanordnungen nach § 58a Absatz 1 AufenthG wurden im genannten Zeitraum erlassen? Zu Frage 9: Im genannten Zeitraum wurden keine Abschiebungsanordnungen nach § 58a Absatz 1 AufenthG erlassen. Frage 10: In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium des Innern die Übernahme der Zuständigkeit nach § 58a Absatz 2 AufenthG erklärt? Zu Frage 10: In keinem Fall hat das Bundesministerium des Innern die Übernahme der Zuständigkeit nach § 58a Absatz 2 AufenthG erklärt. [Praktische Umsetzung/Prozess/Aufenthaltsort vor Beginn der Abschiebung] Frage 11: Wie viele Abschiebungen erfolgten jeweils aus Wohnungen, Flüchtlingsunterkünften , Schulen (incl. Berufsschulen, Kolleg, Sprachschulen, Arbeitsstätten, wie viele aus einem Krankenhaus oder aus einer Psychiatrie? (Bitte auch nach Veranlassern (Landkreisen /kreisfreien Städten usw.) aufschlüsseln.) Zu Frage 11: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 12: Wie viele Abschiebungen davon erfolgten direkt aus einer Erstaufnahmeeinrichtung ? Zu Frage 12: Die Frage wird dahingehend ausgelegt, dass die Abschiebungszahlen aus der EAE als Teil der Gesamtzahl der Abschiebungen gemeint sind. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 17 - Für die Jahre 2013 bis 2015 wird auf die Anlage 2 zu Frage 13 der Kleinen Anfrage Nr. 1356 verwiesen. Für das Jahr 2016 wird auf die Anlage 1 zu Frage 13 der Kleinen Anfrage Nr. 2366 verwiesen . Für das Jahr 2017 wird auf die Anlage zu Frage 3 dieser Anfrage verwiesen. Frage 13: Wem wurden abgeschobene UMA im Rückkehrstaat nach § 58 Absatz 1a AufenthG jeweils übergeben? Zu Frage 13: Bezogen auf das Land Brandenburg ist der Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Fall bekannt, in dem ein UMA in sein Heimatland abgeschoben worden wäre (siehe auch Antwort zu Frage 5). Grundsätzlich sind durch den Gesetzgeber hohe Hürden im Zusammenhang mit der Abschiebung von UMA festgesetzt. Gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die zuständige Behörde vor „der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers […] zu vergewissern , dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird“. Das bedeutet, dass sich die deutschen Behörden vor der Abschiebung im Einzelfall im Hinblick auf die Familienumstände oder die Geeignetheit der Aufnahmeeinrichtung zu vergewissern haben. Es genügt nicht, dass eine Mitteilung an die Deutsche Botschaft im Heimatland des UMA über die geplante Abschiebung ergeht, die mit der Bitte um die Sicherstellung der weiteren Betreuung des UMA verbunden ist. Frage 14: Wie werden Abschiebungen im Bereich von Wohnungen oder Flüchtlingsunterkünften unter Einhaltung von Artikel 13 Absatz 2 Grundgesetz durchgeführt bzw. werden richterliche Anordnungen zum Betreten sowie zur Durchsuchung der Räume eingeholt? (Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bitte die Zahl der Anordnungen nach Jahren und anordnenden Gerichten gesondert darstellen.) Zu Frage 14: Das bloße Betreten der Wohnung zwecks Abschiebung des erkennbar anwesenden Abzuschiebenden auch gegen dessen Willen stellt nach der Rechtsprechung keine Durchsuchung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Grundgesetz dar, die einer richterlichen Anordnung bedarf (vgl. BVerfG NJW 1975, 130, 131; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2004, Az. 15 W 307/03, BeckRS 2004, 06546). Insoweit handelt es sich vielmehr um einen unter Artikel 13 Absatz 7 Grundgesetz fallenden sonstigen Eingriff, der als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 50AufenthG) in den gesetzlichen Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung, hier § 58 AufenthG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs, seine gesetzliche Grundlage hat. Beim Betreten der Wohnung zur Nachtzeit muss die vollstreckende Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zur Nachtzeit in einem gesonderten Vermerk begründen. Eine richterliche Anordnung der Durchsuchung auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 OBG in Verbindung mit §§ 23, 24 BbgPolG durch das zuständige Amtsgericht ist nur erforderlich , wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es einer zweckgerichteten Suche in der Wohnung nach dem sich dort verborgen haltenden Ausländer bedarf. Durchsuchungen zur Nachtzeit sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 BbgPolG möglich. Zur Anzahl dieser Anordnungen und den jeweils anordnenden Gerichten liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 18 - Frage 15: In wie vielen Fällen erfolgte die Abholung direkt aus einem Gefängnis? Zu Frage 15: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. [Setzen einer Ausreisefrist] Frage 16: In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen nach § 59 Absatz 1 a. Satz 2 AufenthG von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abgesehen? b. Satz 2 AufenthG eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen gesetzt? c. eine Ausreisefrist von nur sieben Tagen gesetzt? d. eine Ausreisefrist zwischen 8 und 30 Tagen gesetzt? Frage 17: In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen nach § 59 Absatz 1 Satz 3 AufenthG von einer Abschiebungsandrohung abgesehen? Frage 18: In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 AufenthG eine Ausreisefrist von mehr als 30 Tagen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen, gesetzt (Bitte nach jeweiligem Umstand aufschlüsseln)? Zu den Fragen 16 bis 18: Für die Durchführung von Asylverfahren und damit ggf. verbundene Fristsetzungen im Rahmen der Androhung der Abschiebung ist gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Sollten darüber hinaus Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte oder die ZABH des Landes Brandenburg eigene Abschiebungsandrohungen erlassen, so liegen der Landesregierung auch hierzu keine Erkenntnisse vor, da es keine Berichtspflicht der Kommunen im Sinne der Fragestellung gibt und die ZABH diese Fälle statistisch nicht erfasst. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 19: In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen die Abschiebung vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise vollzogen? Zu Frage 19: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Der ZABH liegt keine statistisch auswertbare Datensammlung zur Beantwortung der Frage vor. [Vor der Abschiebung in der Bundesrepublik Deutschland verbrachter Zeitraum] Frage 20: Wie viele Menschen wurden abgeschoben, nachdem sie seit mindestens zwölf Monaten, wie viele Menschen, nachdem sie seit mindestens drei Jahren in der Bundesrepublik mit Duldungsstatus lebten? Frage 21: Wie viele davon waren die volle Zeit davon in Brandenburg geduldet (bitte gestaffelt angeben nach Aufenthaltsdauer und in Jahresscheiben)? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 19 - Zu den Fragen 20 und 21: Die der Landesregierung zugänglichen Daten des Ausländerzentralregisters geben im Hinblick auf die Fragestellung keine Auskunft. Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung , daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. [Logistik der Abschiebung] Frage 22: Wie viele Flüge wurden eigens zum Vollzug von Abschiebungen gechartert und an wie vielen Charterflügen anderer Bundesländer bzw. des Bundes haben sich das Land Brandenburg und die Kommunen im Land beteiligt und von welchen Flughäfen starteten diese gecharterten Maschinen jeweils? Zu Frage 22: Für die Jahre bis 2015 wird auf die Antwort zu Frage 16 der Kleinen Anfrage Nr. 1356 verwiesen. Der Charter nach Serbien, Bosnien-Herzegowina und Albanien am 15. Dezember 2015 startete vom Flughafen Schönefeld. Für das Jahr 2016 wird auf die Antwort zu Frage 16 der Kleinen Anfrage Nr. 2366 verwiesen . Die Flüge starteten beide vom Flughafen Schönefeld. An den im Jahr 2016 organisierten Chartern war die ZABH nicht mit Ausreisepflichtigen in eigener Zuständigkeit beteiligt . Im Jahr 2017 hat sich die ZABH bei der Organisation einer Chartermaßnahme vom Flughafen Schönefeld beteiligt. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die regelmäßig wiederkehrenden Kleinen Anfragen im Bundestag zum Thema „Abschiebungen im Jahr….“ verwiesen, die unter anderem Statistiken der Bundespolizei zur Flugrückführung enthalten. Frage 23: Welche Räumlichkeiten stehen an den jeweiligen Flughäfen für vollziehbar ausreisepflichtigen Personen für welche Zwecke zur Verfügung und wie lang waren jeweils die Wartezeiten zwischen der Ankunft der vollziehbar ausreisepflichtigen Person am Flughafen und dem tatsächlichen Start der gecharterten Maschine? Zu Frage 23: Am Flughafen Schönefeld stehen drei Warteräume sowie ein Empfangsbereich zur Verfügung, ferner ein Spielzimmer für Kinder, ein medizinischer Behandlungsraum und ein Durchsuchungsraum. Zu anderen Flughäfen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Gleiches gilt für die Wartezeiten. Mit der Übergabe der ausreisepflichtigen Person an die Bundespolizei bei Ankunft am Flughafen endet in der Regel die unmittelbare Zuständigkeit der ZABH bzw. der Ausländerbehörde. Frage 24: Welche Zielländer steuerten diese gecharterten Maschinen an? Zu Frage 24: Für die Jahre bis 2015 wird auf die Antwort zu Frage 16 der Kleinen Anfrage Nr. 1356 verwiesen. Ergänzend wird für das Jahr 2013 mitgeteilt, dass es von der Bundespolizei organisierte Frontex-Charter gab, an denen sich die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die ZABH mit wenigen Personen beteiligt haben. Der Umfang der Beteiligung der Ausländerbehörden an Frontex- und anderen Chartern ist der Landesregierung nicht bekannt, da die Ausländerbehörden dies selbst organisieren. Für das Jahr 2016 wird auf die Antwort zu Frage 16 der Kleinen Anfrage Nr. 2366 verwiesen . Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 20 - Der Charter, an dem sich die ZABH im Jahr 2017 beteiligte, führte in die Russische Föderation . Frage 25: Wie hoch war die Platzkapazität in den gecharterten Maschinen und mit wie vielen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus welchen Herkunftsländern waren die gecharterten Maschinen jeweils besetzt? Frage 26: Aus welchen Bundesländern kamen die vollziehbar ausreisepflichtigen Personen ? Frage 27: Welche weiteren Personen mit welchen Aufgaben waren in den gecharterten Maschinen während des Fluges anwesend? Zu den Fragen 25, 26 und 27: Für die Jahre bis 2015 wird auf die Antwort zu Frage 16 der Kleinen Anfrage Nr. 1356 verwiesen. Zu den Chartermaßnahmen im Jahr 2013 - siehe Antwort zu Frage 24 - liegen keine statistisch auswertbaren Daten im Sinne der Fragestellung vor. Die Maschine am 15. Dezember 2015 nach Serbien, Albanien und Bosnien- Herzegowina hatte eine Kapazität von 230 Plätzen, davon 45 für Angehörige der Bundespolizei , für Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Ärztinnen und Ärzte. Für das Jahr 2016 wird auf die Antwort zu Frage 16 der Kleinen Anfrage Nr. 2366 verwiesen . Der Charter in die Russische Föderation war ein Frontex-Charter der Schweiz mit einer Kapazität von 60 Plätzen, davon acht Plätze insgesamt genutzt. Der Charter nach Serbien war ein EU-Charter mit einer Kapazität von 210 Plätzen, davon ca. 100 Plätze für die Bundespolizei. Neben dem Land Brandenburg hat sich auch Niedersachsen an dem Charter beteiligt. An Bord der Chartermaschine, die im Jahr 2017 die Russische Föderation ansteuerte, befanden sich 20 vollziehbar ausreisepflichtige Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie 33 Begleitbeamte, eine Ärztin, ein Sanitäter und ein Dolmetscher. Daten zur Gesamtanzahl der Plätze an Bord wurden bei Behörden des Landes Brandenburg nicht gespeichert . Neben der Crew fliegen bei Charterflügen regelmäßig Begleitbeamte der Bundespolizei, Ärzte und Dolmetscher mit. Bei durch Frontex (mit)organisierten Flügen fliegen zusätzlich besonders geschulte, unabhängige Beobachter mit. Zu den Maßnahmen im Einzelnen liegt der Landesregierung keine statistisch auswertbare Datensammlung vor. Ergänzend wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die regelmäßig wiederkehrenden Kleinen Anfragen im Bundestag zum Thema „Abschiebungen im Jahr…“ verwiesen. Frage 28: In wie vielen Fällen weigerten sich Pilotinnen und Piloten Widerstand leistende vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu befördern und was geschah daraufhin in diesem Fall mit den Widerstand leistenden vollziehbar ausreisepflichtigen Personen? Zu Frage 28: Hierzu liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor. Auf die Antworten der Bundesregierung auf die regelmäßig wiederkehrenden Kleinen Anfragen im Bundestag zum Thema „Abschiebungen im Jahr…“ wird verwiesen. Zum Umgang mit Personen, deren Abschiebung gescheitert ist, wird auf die Antwort zu Frage 129 verwiesen. Frage 29: Welche Vorkehrungen werden von wem für die Ankunft der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Zielland getroffen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 21 - Zu Frage 29: Maßnahmen werden von den Ausländerbehörden in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Bundespolizei, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie durch Behörden im Zielstaat veranlasst. Die Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab. Die abzuschiebenden Personen erhalten bei Bedürftigkeit nach der seit 2013 geltenden Erlasslage ein Reisegeld zur Weiterreise im Heimatland (Erlass Nr. 01/2013, jetzt Erlass Nr. 12/2017, veröffentlicht in BRAVORS). [Einsatz von Polizistinnen und Polizisten bei Abschiebungen] Frage 30: Wie und in welchem Umfang leistet das Land den Kommunen personell Amtshilfe bei der Durchführung von Abschiebungen? Zu Frage 30: Nach dem Erlass Nr.12 /2017 vom 19. Dezember 2017 „Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Beendigung des Aufenthalts“ (im Folgenden Erlass Nr. 12/2017) wird die ZABH in den dort aufgezählten Bereichen unterstützend für die Ausländerbehörden tätig. Dies betrifft beispielsweise die Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung und die Durchführung von Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III Verordnung). Seit Schließung der Abschiebungshafteinrichtung (AHE) in Eisenhüttenstadt steht die ZABH unterstützend bei der Suche nach einem Abschiebungshaftplatz im Bundesgebiet zur Seite. Polizeibeamte unterstützen die Ausländerbehörden im Rahmen der Vollzugshilfe. Eine statistische Erfassung der mit polizeilicher Unterstützung durchgeführten Abschiebungen wird im Polizeipräsidium seit 01.10.2017 durchgeführt. Im Zeitraum 01.10.2017 - 31.12.2017 wurden im Polizeipräsidium 79 Einsätze im Rahmen der Vollzugshilfen für Ausländerbehörden bzw. die ZABH durchgeführt. Hierbei wurden insgesamt 246 Polizeivollzugsbeamte eingesetzt. Frage 31: Bietet das Land Schulungen für Polizistinnen und Polizisten an, die Abschiebungen durchführen und gibt es für die betreffenden Beamten psychologische Betreuungsangebote ? Zu Frage 31: Spezielle Schulungen im Sinne der Fragestellung werden nicht angeboten. Eine Einsatznachsorge ist grundsätzlich nach jedem polizeilichen Einsatz möglich und wird anlassbezogen gewährleistet. III. Freiwillige Ausreise bzw. Rückkehr [Zahlen] Frage 32: Wie viele der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen (s.o. A.I.1.) reisten in den letzten fünf Jahren freiwillig aus Brandenburg in welche Länder aus? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Herkunftsland und nach Anzahl pro Land) Zu Frage 32: Die vorhandene Statistik unterscheidet nicht zwischen ausreisepflichtigen und nicht ausreisepflichtigen Personen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zahl derer, die mit finanziellen Förderungen (REAG/ GARP) freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 22 - Herkunftsländer 2013 2014 2015 2016 2017 Afghanistan 2 1 13 104 53 Albanien 0 1 645 278 129 Algerien 0 0 0 1 3 Armenien 0 1 0 2 0 Aserbaidschan 0 1 0 0 0 Bosnien u. Herzegowina 0 0 2 8 4 Ghana 1 0 0 0 1 Georgien 0 0 1 1 0 Indien 1 0 0 1 1 Irak 3 2 0 1 1 Iran 4 1 13 79 32 Herkunftsländer 2013 2014 2015 2016 2017 Jordanien 1 0 1 3 2 Kamerun 1 0 1 3 1 Kenia 2 2 6 1 5 Kirkisistan 0 0 0 0 3 Libanon 1 0 1 3 2 Kosovo 0 2 6 1 5 Marokko 0 0 0 0 1 Mazedonien 23 16 91 94 33 Nigeria 0 2 1 2 1 Pakistan 1 4 7 11 15 Palästina 1 0 1 3 5 Russische Föderation 87 227 145 295 395 Serbien 86 13 531 94 66 Somalia 0 0 0 2 0 Südafrika 0 0 0 0 1 Tatschikistan 0 0 0 1 0 Tschad 0 2 3 6 2 Türkei 1 1 0 0 0 Ukraine 0 0 1 0 0 Vietnam 5 4 11 6 8 Gesamt 220 412 1536 1000 769 Daneben erfolgen freiwillige Ausreisen ohne finanzielle Förderungen, die jedoch nicht standardmäßig nach „Ausreise in das Heimatland“ und auch erst seit 2014 erfasst werden. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über diese Ausreisen seit 2014, eine weitere Untergliederung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 23 - Jahr Anzahl 2014 1.604 2015 1.682 2016 998 2017 275 Frage 33: Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? (Bitte nach Altersgruppen und jeweils nach Geschlecht aufgliedern, z.B. 0-10 Jahre, 10-20 Jahre, 20-30 Jahre usw.) Wie viele davon waren UMAs? Zu Frage 33: Die Übersicht hierzu wird seit 2014 geführt und befindet sich in der Anlage. Bezogen auf unbegleitete Minderjährige, die sich im Zeitraum vom 2. Februar 2017 bis zum 1. August 2017 in der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit befanden, sind bei 1.637 (davon 7 % weiblich) erfassten Fallzuständigkeiten insgesamt 242 Hilfebeendigungen (14,78 %) zu verzeichnen. Für diese jungen Menschen endete die Jugendhilfe regulär, weil beispielsweise kein weiterer Hilfebedarf festgestellt wurde, die Volljährigkeit in Abweichung von der Alterseinschätzung bei Inobhutnahme festgestellt wurde oder die Übergabe an Personensorge- oder Erziehungsberechtigte möglich war. Bei den Hilfebeendigungen ist bekannt, dass 3 % durch die Rückkehr in das Heimatland begründet sind. Zu Alter und Geschlecht dieser acht unbegleitet eingereisten Kinder und Jugendlichen liegen keine weiteren Kenntnisse vor. Frage 34: Wie groß war die Anzahl derer, die freiwillig ausreisen wollen/wollten, deren Ausreise aber an einem fehlenden Pass des Herkunftslandes scheiterte? Zu Frage 34: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass Personen, die bei der Botschaft oder Konsularvertretung ihres Heimatlandes vorsprechen und eine Erklärung abgegeben, freiwillig in das Heimatland zurückkehren zu wollen, ein Reisedokument erhalten. Frage 35: Wie viele der freiwillig Ausreisenden waren zuvor straffällig geworden? Welche der Straftaten waren solche, die nur von Ausländern begangen werden können? Zu Frage 35: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. [Ziel der Ausreise] Frage 36: Wie viele der freiwillig Ausreisenden gelten/galten als sog. Gefährder? (Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln.) Zu Frage 36: Kein freiwillig Ausgereister gilt bzw. galt als Gefährder. Frage 37: Wie viele Personen reisten freiwillig in Drittstaaten aus, wie viele in andere Dublin III-Staaten und wie viele kehrten in ihr Heimatland zurück (bitte aufschlüsseln)? Zu Frage 37: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 24 - [Förderung der freiwilligen Rückkehr] Frage 38: Wie viele freiwillig Zurückgekehrte haben eine Rückkehrförderung erhalten und wie hoch war diese jeweils? Zu Frage 38: Das Land Brandenburg beteiligt sich seit Jahren an bundesweiten Rückkehrprogrammen von IOM (sog. REAG/GARP), hierzu wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. Darüber hinaus hat die Landesregierung für die Jahre 2015 bis 2017 ein eigenes Rückkehrprogramm mit dem Land Berlin initiiert. Hierbei ging es um Rückkehrberatung und Reintegration von Personen, deren Ausreise ansonsten wenig erfolgversprechend wäre. Im Rahmen dieses Programmes wurden insgesamt pro Person bis zu 2000,00 Euro für Existenzgründung vor Ort ausgezahlt. Die Landesregierung hat folgenden Personen die Rückreise und Existenzgründung finanziell ermöglicht: 2015: Kenia: 2 Personen 2016: Vietnam: 1 Person 2017: Afghanistan: 2 Personen Iran: 2 Personen Vietnam: 4 Personen Tschad: 1 Person Grundsätzlich gilt: Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Hilfen besteht nicht. Die Gewährung einer Starthilfe ist für Personen grundsätzlich ausgeschlossen, die nach §§ 53, 54 AufenthG ausgewie-sen worden sind. Eine Rückkehrhilfe kann gewährt werden, wenn ansonsten die Ausreise verzögert würde. Frage 39: Welche Beratungsangebote bestehen im Land Brandenburg zur Beratung über die freiwillige Rückkehr und mit welchen Organisationen arbeitet das Land hierbei zusammen ? (Bitte unter Angabe des Trägers und der für die Rückkehrberatung zur Verfügung stehenden Vollzeitäquivalente (VzÄ).) Zu Frage 39: Die Rückkehrberatung im Rahmen der Arbeit der Ausländerbehörden beinhaltet die freiwillige Rückkehr über die vom Bund zur Verfügung gestellten Programme. Darüber hinaus arbeitet das Land Branden-burg mit IOM und dem DRK in Fragen der Rückkehrberatung zusammen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach § 12 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) verpflichtet, die nach diesem Gesetz aufgenommenen Personen bei der Bewältigung der insbesondere aus ihrer Auf-nahme- und Aufenthaltssituation begründeten besonderen Lebenslagen durch soziale Beratung zu un-terstützen (Migrationssozialarbeit). In der Durchführungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz (LAufnGDV) sind dazu unter anderem Aufgaben der Migrationssozialarbeit normiert. Sie umfassen so-zialarbeiterische Hilfestellungen , Vermittlung von Informationen und weitergehenden Hilfsangeboten unter anderem auch zur Weiterwanderung in ein Drittland oder zur Rückkehr in das Herkunftsland, einschließlich aufenthaltsrechtlicher und Verfahrensfragen (§ 13 Abs. 2 Ziffer 2 LAufnGDV). Davon unbe-rührt bleiben die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 13 Abs.6 LAufnGDV). Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 25 - Damit ergänzt das Land die Rückkehrberatung durch Ausländerbehörden aus sozialarbeiterischer Per-spektive. Nach Anlage 4 der LAufnGDV soll die Aufgabe der „Einbeziehung einschlägiger aufenthalts-rechtlicher Fragen und Verfahrensfragen in den Beratungsprozess , die Unterstützung einer Perspekti-venentwicklung einschließlich Fragen der Rückkehr , Aus- und Weiterwanderung…“ (Anlage 4 LAuf-nGDV Ziffer 2.2.1.1) durch den Fachberatungsdienst der Migrationssozialarbeit wahrgenommen wer-den. Frage 40: Wie und von wem werden diese Beratungsangebote in welcher Höhe finanziert? Zu Frage 40: Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten für Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst unabhängig von der Zahl tatsächlich aufgenommener Personen landesweit in Höhe von 54 Vollzeitstellen, verteilt auf die Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend dem Vertei-lerschlüssel nach Anlage 2 der LAufnGDV. Darüber hinaus erfolgt eine Finanzierung der Beratung durch das DRK im Rahmen des geschlossenen Betreibervertrages für die Erstaufnahmeeinrichtung. IOM wird im Rahmen des Projektes „Rückkehrberatung und Reintegration bis 2015-2017 Berlin/ Brandenburg“ in Höhe von insgesamt 45.954,43 Euro im Berichtzeitraum 2015/2016 finanziert. In 2017 wurden die Rückkehrberatung im Projekt mit 29.100,02 Euro finanziert. Frage 41: Wie stellt das Land Brandenburg sicher, dass Rückkehrende ihnen zustehende finanzielle Hilfen im Zielland auch tatsächlich erhalten Zu Frage 41: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Auszahlung von finanziellen Mittel im Zielstaat obliegt nicht der Zuständigkeit des Landes Brandenburg , hierfür ist die jeweilige Organisation zuständig, unter deren Verantwortung die Rückkehrprogramme laufen. Frage 42: Sind die Beratungsangebote unabhängig von kommunalen oder Landesbehörden ? Wenn nicht, wie wird eine ergebnisoffene Beratung sichergestellt? Zu Frage 42: Da die Aufgabenwahrnehmung durch die Landkreise und kreisfreien Städte auf Dritte übertragen wer-den kann (§ 12 Abs. 2 LAufnG), befinden sich die Fachberatungsdienste der Migrationssozialarbeit in den Kommunen in unterschiedlicher Trägerschaft . Sofern die Kommune die Aufgabe in eigener Trägerschaft wahrnimmt, ist nach § 14 Abs. 1 LAufnG zu gewährleisten, dass die Aufgabenwahrnehmung unabhängig von der sonstigen behördlichen Aufgabenerfüllung erfolgt. Die Aufgabenerfüllung hat bedarfsgerecht zu erfolgen. Über die in den Kommunen jeweils für die Auf-gabe der Beratung zu Fragen der Rückkehr benötigten bzw. eingesetzten Kapazitäten der Fachberatungsdienste liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Rückkehrberatung in der EAE erfolgt durch den mit der Sozialbetreuung beauftragten Dienstleister ohne einzelfallbezogene Einflussnahme durch die Auftraggeberin. IOM und DRK sind unabhängige Nichtregierungsorganisationen. Das MIK hat mit Erlass Nr. 12/2017 die Verwaltungspraxis gegenüber den Ausländerbehörden für die freiwillige Rückkehrberatung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere von Familien mit minderjährigen Kindern, in ihre Herkunftsländer folgendermaßen angewiesen: Danach genießt die freiwillige Rückkehr grundsätzlich Vor- Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 26 - rang vor der Abschiebung gemäß § 58 Aufenthaltsgesetz. Dazu sind alle rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Ausreisepflichtigen eine wirkungsvolle Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der freiwilligen Ausreise zukommen zu lassen. Die Ausländerinnen und Ausländer sind durch die Ausländerbehörde auf die Möglichkeiten und Vorteile einer freiwilligen Ausreise hinzuweisen und entsprechend zu beraten. Gibt eine Ausländerin oder ein Ausländer zu erkennen, dass die Ausreise ernsthaft beabsichtigt ist und ist diese auch tatsächlich möglich, soll grundsätzlich die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise auch dann eingeräumt werden, wenn die gesetzliche Frist dazu bereits abgelaufen ist. Frage 43: In welchem Umfang beteiligt sich das Land Brandenburg an der Förderung welcher Beratungsangebote? Zu Frage 43: Das Land Brandenburg beteiligt sich in folgendem finanziellen Umfang an den Beratungsangeboten im Rahmen der freiwilligen Rückkehr: 2013 2014 2015 2016 2017 REAG/GARP 39.764,84 € 97.685,35 € 249.478,59 € 428.662,18 € 188.188,51 € ZIRF 2.037,71 € 2.182,88 € 1.973,17 € 1.628,02 € 4.548,38 € Rückkehrberatung BB 0,00 € 0,00 € 20.116,56 € 25.837,87 € 29.100,02 € Frage 44: Zu welchem Zeitpunkt des Aufenthaltes findet diese Beratung statt? Zu Frage 44: Hierzu gibt es keinen festen Zeitpunkt. Die Beratung erfolgt auf Nachfrage der oder des Interessierten und auch noch nach Feststellung der Ausreisepflicht. Die Rückkehrberatung in der EAE durch den mit der Sozialbetreuung beauftragten Dienstleister erfolgt einzelfallbezogen und bedarfsabhängig. Wird eine Asylantragstellerin oder ein Asylantragsteller vollziehbar ausreisepflichtig in sein Herkunftsland, findet vor der Vorbereitung der überwachten Ausreise grundsätzlich eine (weitere) Ausreiseberatung durch Bedienstete der ZABH statt. IV. Rechtliche Grundlagen auf Landesebene Frage 45: Sind Berichte dahingehend, dass die Landesregierung einen neuen Rückführungserlass in Arbeit hat, zutreffend? Zu Frage 45: Der Erlass Nr.12 /2017 vom 19. Dezember 2017 „Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Beendigung des Aufenthalts“ ist am 20. Dezember 2017 mit seiner Bekanntgabe gegenüber den Ausländerbehörden des Landes Brandenburg in Kraft getreten und inzwischen in BRAVORS veröffentlicht. Frage 46: Falls ja, welchen Arbeitsstand gibt es diesbezüglich? Sind die Kommunen bereits beteiligt und welche Umstände erfordern den Erlass? Zu Frage 46: Siehe Antwort zu Frage 45. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreistag Brandenburg und auch die kommunalen Ausländerbehörden hatten Gelegenheit , zu dem Erlassentwurf Stellung zu nehmen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 27 - Eine Reihe alter Erlasse musste an die aktuelle Rechtslage angepasst werden, diese wurden zusammen mit anderen Erlassen, die den Rückführungsbereich betreffen, aufgehoben und teilweise in dem Erlass 12/2017 zusammengefasst. Eine Aufzählung der betroffenen Erlasse findet sich unter Nr. 8.2. des Erlasses Nr. 12/2017. Darüber hinaus dient der Erlass der einheitlichen Auslegung der gesetzlichen Tatbestände des Abschnitts 2 des 5. Kapitels des AufenthG und einer einheitlichen Ermessensanwendung . Frage 47: Was soll sich im Einzelnen gegenüber der jetzigen Rechtslage ändern, was soll normiert werden? Zu Frage 47: Die geltende Rechtslage für Abschiebungen wird an erster Stelle durch Bundesgesetze vorgeschrieben. Wie in der Antwort zu Frage 46 beschrieben, dient der Erlass dazu, die geltende Rechtslage für die Ausländerbehörden zusammenzufassen und alte Erlasse zu aktualisieren. Der Erlass gibt ermessenslenkende Hinweise und Verfahrenshinweise zu verschiedenen Bereichen der Rückführung, so beispielsweise zum Vorrang der freiwilligen Rückkehr, zur Prüfung der besonderen Schutzbedürftigkeit i.S.d. Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), zu den einzelnen Verfahrensschritten bei der Durchführung der Abschiebung, zu Aufenthalts- und Einreiseverboten und zur Abschiebungshaft. Darüber hinaus stellt er die Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörde des Landes, der kommunalen Ausländerbehörden und der Polizei zusammenfassend dar. V. Rechtliche Beratung von (möglicherweise) ausreisepflichtigen AusländerInnen Frage 48: Wie erfolgt die allgemeine asyl-und ausländerrechtliche Beratung von Antragstellern in der Erstaufnahmeeinrichtung und besteht eine unabhängige Verfahrensberatung ? Zu Frage 48: Die auf asyl- und aufenthaltsrechtliche Fragen fokussierte Verfahrensberatung erfolgt durch den mit der Sozialbetreuung beauftragten Dienstleister einzelfallbezogen und bedarfsabhängig. Der Sozialdienst des Dienstleisters führt Einzel-, Gruppen- und aufsuchende Beratungen in den Unterkünften der Bewohner sowie Informationsveranstaltungen durch. Darüber hinaus wurde in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz und dem Erzbistum Berlin der römisch-katholischen Kirche im Oktober 2017 ein seelsorgerisches Angebot etabliert, das auch eine unabhängige Verfahrensberatung umfasst. Die ZABH stellt zivilgesellschaftlichen Initiativen und Akteuren, die eine Einhaltung der Schutzvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sicherstellen und gegenüber der ZABH ihre Beratungstätigkeit konzeptionell untermauern, geeignete Räumlichkeiten für die Erbringung unabhängiger Beratungs- und Aufklärungsangebote unentgeltlich zur Verfügung . Beispielsweise besucht eine Initiative von Rechtsanwälten ein- bis zweimal monatlich die EAE, um Asylsuchende rechtlich zu beraten. Im Übrigen haben die Asylsuchenden das Recht auf freie Wahl eines Rechtsdienstleisters. Frage 49: Wie finanziert sich die Beratung, die Antragstellern in der Erstaufnahmeeinrichtung zur Verfügung steht, und wie kann nach Ansicht der Landesregierung eine weitgehende inhaltliche Unabhängigkeit von Behörden oder Trägern der Einrichtung sichergestellt werden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 28 - Zu Frage 49: Die Verfahrensberatung des mit der Sozialbetreuung beauftragten Dienstleisters ist Bestandteil des jeweiligen Betreibervertrags und wird insoweit durch Haushaltsmittel des Landes finanziert. Zur Finanzierung der kirchlichen Beratungsangebote und der durch Rechtsanwälte geleisteten Rechtsberatungen (s. Antwort zu Frage 48) liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Alle Beratungsangebote in der EAE sind von den Weisungen der ZABH unabhängig. Eine Überwachung oder Überprüfung sowie eine inhaltliche Einflussnahme durch das Land findet nicht statt. Die Unabhängigkeit der Verfahrensberatung des in der EAE eingesetzten Dienstleisters wird nach Auffassung der Landesregierung u.a. dadurch sichergestellt, dass die eingesetzten Berater vertraglich verpflichtet worden sind, die verfassungsrechtlich und durch Gesetz eingeräumten Befugnisse und die getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte anzuerkennen. Zudem wird im Rahmen der Qualitätssicherung ausschließlich die Einhaltung der vertraglich vereinbarten persönlichen Qualifikationen der Beratenden , deren regelmäßige Fortbildung und tatsächliche Ansprechbarkeit für die Bewohnerinnen und Bewohner überwacht. Die Finanzierung eines frei gewählten Rechtsdienstleisters erfolgt auf der Grundlage der staatlichen Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Frage 50: Die EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sieht die systematische Feststellung besonderer Schutzbedürftigkeit vor. Wie erfolgt die Prüfung in der Praxis? Wie ist sie in das Asylverfahren eingegliedert? Zu Frage 50: Land und Kommunen haben eine Vielzahl von baulichen, personellen und organisatorischen Einzelmaßnahmen ergriffen, um eine möglichst lückenlose Feststellung und Versorgung schutzbedürftiger Personen nach deren individuellen Bedarfen zu gewährleisten . Zur Umsetzung der Anforderungen der EU-Aufnahmerichtlinie in der EAE und in den Kommunen wird auf das Konzept der Landesregierung zum Zugang zur gesundheitlichen Versorgung und zu Angeboten der psychosozialen Unterstützung von geflüchteten Menschen im Land Brandenburg vom 29. Dezember 2017 (Drucksache 6/7878) verwiesen . Eine detaillierte Darstellung der Versorgungssituation im Land Brandenburg ist darüber hinaus in dem Bericht der Landesregierung über den Stand der Umsetzung der im Landtagsbeschluss „Besonders gefährdete Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften stärker schützen“ vom 9. November 2016 (Drucksache 6/5382-B) geforderten Maßnahmen enthalten. Dieser wurde dem Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtages am 27. Juni 2017 übersandt. Die Berücksichtigung einer festgestellten besonderen Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren obliegt dem für das Asylverfahren zuständigen Bundesamt. Frage 51: Wie und zu welchem Zeitpunkt wird das Prüfungsergebnis in Bezug auf eine drohende Abschiebung eingebunden, wann und wie wird es an die Kommunen weitergegeben und wie wird die Einbeziehung der Prüfungsergebnisse durch die Kommunen sichergestellt ? Zu Frage 51: Im Erlass Nr. 12/2017 werden die ZABH und die Ausländerbehörden unter Nr. 3.1.3.2 verpflichtet, bei der Vorbereitung von Abschiebungen die Belange der Betroffenen umfassend zu berücksichtigen, insbesondere wird auf die besonders schutzbedürftigen Personengruppen wie Familien oder alleinerziehende Elternteile mit schulpflichtigen Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 29 - oder minderjährigen Kindern, Schwangere, lebensältere, behinderte oder erkrankte Personen hingewiesen. Insoweit ist davon auszugehen, dass eine im Vorfeld der Abschiebung bestehende besondere Schutzbedürftigkeit hinreichend Berücksichtigung findet. Erlangt die EAE während des Aufenthalts von der besonderen Schutzbedürftigkeit einer oder eines Asylsuchenden Kenntnis, deren oder dessen Verteilung in einen Landkreis oder in eine kreisfreie Stadt bei bestehender Ausreisepflicht bevorsteht, werden die aufnehmenden Behörden in der Regel durch entsprechende Unterlagen (Sozialakte) informiert . Diese Information kann naturgemäß nur das beinhalten, was der Erstaufnahmeeinrichtung im Einverständnis mit der oder dem Betroffenen vorgelegen hat. Frage 52: Wie wird die in Artikel 13 Absatz 4 Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geregelte Verfahrensgarantie - kostenlose Rechtsberatung und kostenlose Rechtsvertretung - in Brandenburg realisiert? Zu Frage 52: Artikel 13 Absatz 4 der RL 2008/115/EG sieht vor, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird. Auch in Brandenburg wird den Betroffenen auf Antrag gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften Beratungs- oder Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt. Daneben bestehen Angebote zur kostenlosen Rechtsberatung durch Nichtregierungsorganisationen. Für den Bereich der Erstaufnahmeeinrichtung wird auf die Antworten zu den Fragen 48 und 49 verwiesen. Frage 53: Wie viele FachanwältInnen für Migrationsrecht sind im Land Brandenburg zugelassen ? Zu Frage 53: Keine. Frage 54: Wie lange dauert durchschnittlich ein Verfahren zur Bewilligung von Beratungsund /oder Prozesskostenhilfe in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen (Bitte nach Gerichtsbezirken aufschlüsseln.) und in wie vielen Fällen wurden Anträge auf Bewilligung von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe, die die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand hatten, abgelehnt, in wie vielen Fällen bewilligt ? (Bitte nach Gerichtsbezirken aufschlüsseln.) Zu Frage 54: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 55: Welche Nichtregierungsorganisationen bieten an welchen Standorten in Brandenburg kostenfreie Rechts-oder Verfahrensberatung an? (Bitte unter Angabe des Trägers und der Aufgabe der Rechts- oder Verfahrensberatung zukommenden VzÄ.) Zu Frage 55: Hinsichtlich der ZABH wird auf die Antworten zu den Fragen 49 und 102 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 56: Welche Qualifikation weisen die BeraterInnen jeweils auf? Zu Frage 56: Für die Durchführung der Asylverfahrensberatung in der EAE sind die Sozialberaterinnen und Sozialberater des Dienstleisters zuständig. Diese müssen ein abge- Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 30 - schlossenes Hochschulstudium als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter (Dipl. oder B.A.) aufweisen und sollen zudem gute Kenntnisse des Asylrechts (z. B. AsylbLG, Aufenthalts- und Asylgesetz) sowie idealerweise Vorerfahrungen in der migrationsspezifischen Sozialberatung mitbringen. Fremdsprachenkenntnisse sollen auf dem CEF Niveau B 1 (Englisch) vorhanden sein. Der Dienstleister ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die Teilnahme an regelmäßigen und bedarfsgerechten internen und externen Fördermaßnahmen zum Aufbau und zur Erweiterung von Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen zu ermöglichen. Die Beratung der Kirchen erfolgt nach Kenntnis der Landesregierung derzeit durch Geistliche und andere seelsorgerisch besonders qualifizierte Personen. Frage 57: Durch wen werden ggf. in der Beratung tätige Nichtregierungsorganisationen finanziert? Zu Frage 57: Hinsichtlich der Beratungsleistungen des DRK in der Erstaufnahmeeinrichtung wird auf die Antwort zu Frage 49, im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 39 und 40 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 58: Welche Nichtregierungsorganisationen haben Zugang zu den betreffenden Flughäfen (speziell BER/Berlin-Schönefeld) zur Beobachtung von Abschiebungen und zur Unterstützung von ausreisepflichtigen Personen, welche haben zur Durchführung von Rechtsberatung Zugang zu welchen Erstaufnahmeeinrichtungen? (Bitte unter Angabe des Ortes und Betreibers der Erstaufnahmeeinrichtung.) Zu Frage 58: Zu den Sicherheitsbereichen der Flughäfen hat nach Kenntnis der Landesregierung die Abschiebungsbeobachtung des Forums Abschiebungsbeobachtung Berlin- Brandenburg Zugang. Das Forum setzt an den Flughäfen Berlin Tegel und Schönefeld eine Abschiebungsbeobachtung ein, welche den Mitgliedern des Forums über den Ablauf von Abschiebungen und ggf. auftauchende Probleme an den genannten Flughäfen berichtet . Die ZABH, eine Ausländerbehörde und das Ministerium des Innern und für Kommunales sind als Mitglieder im Forum vertreten, andere Mitglieder sind die betroffenen Behörden des Landes Berlin, die beiden großen Kirchen, die Bundes- und Landespolizei, Wohlfahrtsverbände , der UNHCR sowie Amnesty International und Pro Asyl. Weitere Nichtregierungsorganisationen, die Zugang zu den sicherheitsrelevanten Teilen der Flughäfen haben, sind der Landesregierung ebenso wenig bekannt wie entsprechende Informationen zu weiteren Flughäfen. Hinsichtlich des Zugangs zur Erstaufnahmeeinrichtung und ihren Außenstellen wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen. VI. Rechtsbehelfe gegen Abschiebungen Frage 59: Wie viele Rechtsbehelfe wurden gegen Ausreiseanordnungen eingelegt? Frage 60: In wie vielen Fällen waren Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Ausreise erfolgreich? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 31 - Zu den Fragen 59 und 60: Weder im AsylG noch im AufenthG ist der Begriff „Ausreiseanordnung “ bekannt. Sofern die Fragesteller Abschiebungsanordnungen gem. § 34a AsylG oder § 58a AufenthG meinen, ist hierzu Folgendes anzumerken: Der Erlass von Abschiebungsanordnungen gem. § 34a AsylG liegt in der Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Der Erlass von Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG liegt gem. § 58a Abs. 1 AufenthG in der Zuständigkeit der obersten Landesbehörde oder gem. § 58a Abs. 2 AufenthG in der Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern. Abschiebungsanordnungen nach § 58a Abs. 1 AufenthG wurden in dem angefragten Zeitraum nicht erlassen. Frage 61: Wie viele Fälle, in denen Rechtsbehelfe eingelegt wurden, sind derzeit noch vor den Verwaltungsgerichten Brandenburgs anhängig und wie lange beträgt ihre durchschnittliche Verfahrensdauer bereits? Zu Frage 61: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 62: In wie vielen Fällen konnten erfolgreiche Rechtsbehelfsführer*innen wieder in die Bundesrepublik, in wie vielen Fällen davon wieder nach Brandenburg einreisen? In wie vielen Fällen davon ist die Wiedereinreise tatsächlich erfolgt? Zu Frage 62: Wieder eingereiste Personen werden statistisch nicht gesondert erfasst - siehe auch Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Nr. 2521 und Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage Nr. 2637. Frage 63: Wer trug die Kosten der Wiedereinreise? Zu Frage 63: Siehe Antwort zu Frage 62, der Landesregierung liegen demgemäß auch keine Erkenntnisse zu den Kostenträgern von etwaigen Wiedereinreisen vor. VII. Umsetzung des Landtagsbeschlusses vom 3. März 2017 zur Aussetzung von Abschiebungen nach Afghanistan (Drucksache 6/6143-B) Frage 64: Was hat sich seit dem Landtagsbeschluss vom 3. März 2017, Drucksache 6/6143-B, im Verwaltungsverfahren bei Abschiebungen geändert (z.B. wie wird sichergestellt , dass vor jeder Abschiebung durch die Ausländerbehörden geprüft wird, ob besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie vorliegt (Nr.7)?)? Zu Frage 64: Das Verwaltungsverfahren hat sich seit dem Landtagsbeschluss nicht geändert . Es wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage Nr. 854 verwiesen (Plenarprotokoll 6/44 vom 06.04.2017 S. 4408-4410) in welcher der Minister des Innern und für Kommunales dargelegt hat, wie die einzelnen Beschlusspunkte umgesetzt sind. Im Übrigen wird auf den inzwischen in Kraft getretenen Erlass Nr. 12/2017 (Rückführungserlass ) verwiesen. Frage 65: Gab es explizite Instruktionen für die entscheidenden Behörden; falls ja, welche ? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 32 - Zu Frage 65: Der Erlass Nr. 12/2017 weist explizit auf den Vorrang der freiwilligen Rückkehr (Nr. 2.1), die Notwendigkeit der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Nr. 2.2), den Charakter der Abschiebungshaft als letztes Mittel zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Nr. 4.1.1) und die Notwendigkeit der Prüfung der besonderen Schutzbedürftigkeit i.S.d. EU-Aufnahmerichtlinie (Nr. 3.1.3.2) hin, wie sich dies bereits aus den gesetzlichen Regelungen ergibt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Das Ministerium des Innern und für Kommunales hatte die Ausländerbehörden bereits im Februar 2017 bezüglich Rückführungen nach Afghanistan sensibilisiert und um eine sorgfältige Einzelfallprüfung gebeten. Seit August 2017 besteht die bundesweite Regelung, dass nur Straftäter, Gefährder und Personen, die die Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung hartnäckig verweigern, nach Afghanistan abgeschoben werden. Die kommunalen Ausländerbehörden wurden mit Information Nr. 44a vom 16.08.2017 um Beachtung gebeten . Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat zudem Hinweise zu Abschiebungen von Straftätern nach Afghanistan gegeben. Diese können abgeschoben werden, wenn die Straftaten eine Ausweisung gem. der §§ 53 ff AufenthG rechtfertigen. Bei geringfügigeren Straftaten sollen andere Faktoren wie die Häufigkeit von Straftaten und der Zeitraum , den die Straftaten zurückliegen, angemessen beachtet werden. In allen Fällen wurden die Ausländerbehörden zu einer sorgfältigen Einzelfallprüfung aufgefordert (Information Nr. 44b/2017). Frage 66: Falls es zu keiner Änderung der Verwaltungspraxis gekommen sein sollte: Wie gedenkt die Landesregierung den genannten Beschluss in Zukunft umzusetzen? Zu Frage 66: Wie in den Antworten zu den Fragen 64 und 65 dargestellt, steht die derzeitige Verwaltungspraxis im Einklang mit dem Landtagsbeschluss. Aktuelle Informationen zur Sicherheitslage und zu Abschiebungen nach Afghanistan werden umgehend an die Ausländerbehörden weitergegeben. Frage 67: Gab es Anordnungen nach § 60a Absatz 1 AufenthG und ermessenslenkende Hinweise an die entscheidenden Behörden in den letzten 5 Jahren und für welche speziellen Herkunftsländer? Welche Anordnungen nach § 60a Absatz 1 AufenthG zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales im Lauf der letzten fünf Jahre mit welcher Geltungsdauer für welche Herkunftsländer erlassen und welche ermessenslenkenden Hinweise existieren in Bezug auf den Umgang mit vollziehbar ausreisepflichtigen Personen für welche spezifischen Herkunftsländer? Zu Frage 67: In den Jahren 2013 bis einschließlich 2017 hat das Ministerium des Innern und für Kommunales insgesamt fünf Anordnungen der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gem. § 60a Abs. 1 AufenthG erlassen: Erlass Nr. 07/2014 vom 31.März 2014 (Aussetzung bis zum 30. September 2014) Erlass Nr. 11/2014 vom 6. Oktober 2014 (Verlängerung bis 30. September 2015) Erlass Nr. 05/2015 vom 2. Oktober 2015 (Verlängerung bis 30. September 2016) Erlass Nr. 07/2016 vom 11. Oktober 2016 (Verlängerung bis 30. September 2017) Erlass Nr. 11/2017 vom 19. Dezember 2017 (Verlängerung bis 31. Dezember 2018). Folgende ermessenlenkenden, herkunftslandspezifischen Hinweise hat das Ministerium des Innern und für Kommunales in den letzten fünf Jahre an die kommunalen Ausländerbehörden weitergegeben: Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 33 - Afghanistan: Es wird auf die Antwort zu Fragen 64 und 65 verwiesen. Westafrika: Erlass Nr. 12/2014 vom 17. November 2014 „Rückführungen nach Westafrika (Ebola- Gebiete)“, der Erlass wurde durch den Erlass Nr. 12/2017 aufgehoben. VIII. Personalausstattung der Ausländerbehörden und Abschiebungskosten Frage 68: Gibt es bei den Ausländerbehörden Richtwerte, wie viele Personen möglichst abgeschoben werden sollen („Quote“)? Zu Frage 68: Seitens der Landesregierung gibt es keine Richtwerte für die Ausländerbehörden , wie viele Personen möglichst abgeschoben werden sollen. Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der Dringlichen Anfrage Nr. 24 (Drs. 6/6355) in der Plenarsitzung des Landtages Brandenburg am 6. April 2017 verwiesen (Plenarprotokoll 6/44, Seite 4404). Ob die Ausländerbehörden über eigene Richtwerte verfügen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Frage 69: Nach welchem Schlüssel wird derzeit die Anzahl der für Abschiebungen erforderlichen zuständigen Bediensteten in den Ausländerbehörden ermittelt? Zu Frage 69: Für die ZABH existiert ein solcher Personalschlüssel nicht. Sie setzt ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedarfsgerecht im Aufgabenbereich Rückführung ein und konnte infolge der Schließung der AHE diesen Bereich durch einen Teil des ehemaligen Personals der AHE verstärken. Da das Aufgabengebiet sehr komplex und der Aufwand für Abschiebungen je Fall höchst unterschiedlich ist, lässt sich eine „erforderliche Anzahl“ von Bediensteten nicht ermitteln. Die Landesregierung geht davon aus, dass die kommunalen Aufgabenträger die personelle Ausstattung der Ausländerbehörden im Rahmen ihrer Personalhoheit den Aufgabenerfordernissen anpassen - siehe auch Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage Nr. 1236. Frage 70: Aus welchen Geldern erfolgt die Finanzierung der Stellen in den Ausländerbehörden ? Zu Frage 70: Die Stellen der Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde als Landesoberbehörde werden aus dem Landeshaushalt finanziert Die Stellen der Beschäftigten der kommunalen Ausländerbehörden werden aus den Haushalten der Landkreise und kreisfreien Städte finanziert. Die Kosten der mit Wirkung vom 1. Januar 1997 übertragenen Aufgabe der Abschiebung von ausreisepflichtigen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern werden den Landkreisen und kreisfreien Städten vom Land Brandenburg auf der Grundlage von § 44 Absatz 2 OBG und § 6 AAZV pauschal erstattet. Die Erstattung dieser Personalkosten erfolgt aus Kapitel 20 030, Titel 613 20, des Haushaltes des Landes Brandenburg. Frage 71: Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten (Personalkosten, Sachkosten) bei freiwillig Zurückkehrenden pro vollziehbar ausreisepflichtige Person? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 34 - Zu Frage 71: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 72: Wie viel Personal, welcher Behörden wird im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person maximal bzw. minimal gebunden? Zu Frage 72: Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die ZABH setzt ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedarfsgerecht im Aufgabenbereich freiwillige Rückkehr ein. Die Landesregierung geht davon aus, dass die kommunalen Aufgabenträger die personelle Ausstattung der Ausländerbehörden im Rahmen ihrer Personalhoheit den Aufgabenerfordernissen anpassen - siehe auch Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage Nr. 1236 sowie die Antwort zu Frage 69 dieser Anfrage. Frage 73: Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten (Personalkosten, Sachkosten) einer Abschiebung pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person und wie viel Personal welcher Behörde wird dazu minimal und maximal gebunden? (Bitte differenzieren nach PKW, Bus, Bahn, Flugzeug) Zu Frage 73: Eine Aufschlüsselung der Kosten pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person besteht nicht. Entsprechende statistisch auswertbare Datensammlungen liegen der ZABH nicht vor. Frage 74: Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten (Personalkosten, Sachkosten) pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person in den derzeit jeweils genutzten Abschiebungshafteinrichtungen ? Zu Frage 74: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 75: Welche Kosten entstehen für die Errichtung einer neuen Abschiebungshafteinrichtung in Brandenburg? Zu Frage 75: Welche Kosten im Fall einer Errichtung einer neuen AHE entstehen würden, wird zurzeit ermittelt. Frage 76: In welcher Höhe nahm die Landesregierung Gebühren pro vollziehbarer ausreispflichtiger Person pro Tag aus anderen Bundesländern ein, die in Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Brandenburg untergebracht waren und in welcher Höhe zahlt das Land Brandenburg nun gleichartige Gebühren an andere Bundesländer? Zu Frage 76: Bis zur Schließung der AHE wurden pro inhaftierter Person folgende Tagessätze bzw. Auslagen im Rahmen der Amtshilfe geltend gemacht: AHE - Eisenhüttenstadt 2013 2014 2015 2016 2017 Tagessatz AHE 121,67 117,38 100,28 97,72 97,72 Kosten der Amtshilfe § 8 VwVfG 96,52 € 90,97 € 76,28 € 68,43 € 68,43 € gültig für Aufenthalte von 01.03.2013 01.03.2014 01.03.2015 01.03.2016 01.03.2017 gültig für Aufenthalte bis 28.02.2014 28.02.2015 28.02.2016 28.02.2017 20.03.2017 Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 35 - Seit 21.03.2017 ist die AHE geschlossen. Bis dahin wurde der Tagessatz aus 2016 weiter angewendet. Eine Neufestsetzung des Tagessatzes ab 01.03.2017 erfolgte nicht. Zu den Tageshaftkostensätzen der Abschiebungshafteinrichtungen anderer Bundesländer liegen der Landesregierung bisher lediglich Angaben von April 2017 für die Nutzung der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim (Rheinland-Pfalz) vor, wonach der Tagessatz 307,65 EUR beträgt. Frage 77: Wie viele Plätze für Abschiebungshaft strebt die Landesregierung zukünftig in Brandenburg an? Frage 78: Wie viele dieser Plätze sind für die Unterbringung vollziehbar ausreispflichtiger Personen aus welchen anderen Bundesländern vorgesehen? Frage 79: Wie viel Personal würde in einer solchen Abschiebungshafteinrichtung eingesetzt ? (Bitte unter Angabe der VzÄ und der Eingruppierung sowie des Tätigkeitsbereichs (z.B. Vollzug, psychologische und Sozialbetreuung.).) Zu den Fragen 77 bis 79: Hierzu gibt es noch keine verbindlichen Festlegungen. IX. Vorgehen bei Sammelabschiebungen Frage 80: In Brandenburg melden die Ausländerbehörden dem MIK nicht zwingend im Voraus die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Person. Dennoch hat sich Brandenburg als Land in der Vergangenheit auch an auf Bundesebene koordinierten Sammelabschiebungen beteiligt. Wer koordiniert die betreffenden Sammelabschiebungen? Wer meldet die abzuschiebenden Personen an die koordinierende Stelle im Bund? Frage 81: Mit wem tritt das Bundesministerium des Innern zuerst in Kontakt, wird eine sog. Sammelabschiebung geplant, mit dem MIK, mit den einzelnen Ausländerbehörden oder ggf. mit wem sonst und zu welchen Zeitpunkten? Frage 82: Was geschieht mit den Informationen, die das Bundesministerium des Innern weitergibt, wie verläuft die Koordination einer solchen Sammelabschiebung? Zu den Fragen 80 bis 82: Die auch den Ausländerbehörden des Landes Brandenburg offen stehenden, durch den Bund und/oder andere Länder organisierten Charterflüge werden auf einer geschlossenen Online-Datenplattform veröffentlicht. Jede Ausländerbehörde kann sich dort über die geplanten Charterflüge informieren und die Berücksichtigung eigener Ausreisepflichtiger bei der organisierenden Stelle beantragen. Von dort erfolgt die weitere Organisation des Fluges, für den Transport zum Flughafen und alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen verbleibt es bei der Zuständigkeit der jeweiligen Ausländerbehörde. Im Übrigen erfolgt die Koordinierung von Sammelabschiebungen bundesweit durch das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) und in Brandenburg durch die ZABH. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 36 - X. Zwangsmaßnahmen zur Umsetzung der Abschiebung Frage 83: Welche konkreten Zwangsmittel nach §§ 27 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) und nach §§ 54 ff. Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) wurden zur Durchsetzung von Abschiebungen angewendet? Zu Frage 83: Zum Gebrauch von Zwangsmitteln im Einzelfall liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Polizei kann anlassbezogen alle Zwangsmittel nach den Vorschriften der §§ 54 ff. des BbgPolG anwenden. Im Zusammenhang mit Abschiebungsmaßnahmen kommen vorrangig die Maßnahmen unmittelbaren Zwangs, insbesondere die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt bzw. der Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (z.B. Handfesseln) in Frage. Ein statistischer Datennachhalt über die angewendeten Zwangsmittel liegt im Polizeipräsidium nicht vor. Frage 84: Wie viele Menschen wurden zur Durchsetzung der Abschiebung gefesselt? Wie viele davon waren minderjährig? Zu Frage 84: Zur Fesselung von Personen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht im Einzelfall liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 85: Welche Rechtswirkung entfalten diese Rechtsmittel auf die Abschiebung? Zu Frage 85: Soweit die Fragesteller Rechtsmittel gegen polizeiliche Vollzugsmaßnahmen bei der Abschiebung meinen, müsste ein angerufenes Gericht im jeweiligen Einzelfall entscheiden , ob und ggf. welche Auswirkungen diese Rechtsmittel auf die Abschiebung entfalten . Frage 86: Welche Auswirkungen haben unverhältnismäßige polizeiliche Maßnahmen während des Vollzuges der Abschiebung auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung? Zu Frage 86: Grundsätzlich haben unverhältnismäßige polizeiliche Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung, es sind aber Fallkonstellationen denkbar und durch die Rechtsprechung entschieden, die eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung zur Folge haben. Frage 87: Wie vielen Menschen wurden zur Durchsetzung der Abschiebung zwangsweise welche Medikamente verabreicht? Zu Frage 87: Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 88: In wie vielen Fällen wurde ausreisepflichtigen Personen während des Vollzuges der Abschiebung persönlicher oder telefonischer Kontakt mit Familienangehörigen, RechtsanwältInnen oder Nichtregierungsorganisationen ermöglicht, in wie vielen Fällen versagt? Aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage? Zu Frage 88: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 89: In wie vielen Fällen wurde ausreisepflichtigen Personen während des Vollzuges der Abschiebung das in ihrem Eigentum und Besitz befindliche Mobiltelefon aufgrund wel- Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 37 - cher Rechtsgrundlage weggenommen? In wie vielen Fällen wurden die Betreffenden zur Abgabe des in ihrem Eigentum und Besitz befindlichen Mobiltelefons aufgrund welcher Rechtsgrundlage gezwungen? Wie erlangten sie jeweils wieder Besitz an ihrem Mobiltelefon ? Zu Frage 89: Hierzu liegen der Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 23 und die Zuständigkeit der Bundespolizei für den Vollzug der Abschiebung verwiesen. Soweit der Landesregierung bekannt, werden Mobiltelefone bei Flugrückführungen zum aufgegebenen Gepäck des oder der Abzuschiebenden genommen , so dass es nach der Ankunft am Zielflughafen wieder zur Verfügung steht. XI. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam Frage 90: Das Abschiebegefängnis in Eisenhüttenstadt ist geschlossen worden. Wo wird derzeit die Abschiebehaft vollzogen, wie viele Personen wurden in die jeweiligen Einrichtungen verbracht und gab es Fälle, in denen aufgrund der Schließung Personen nicht wie angeordnet in Abschiebehaft genommen werden konnten? Zu Frage 90: Die Ausländerbehörden können bei der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen auf die Amtshilfe der Bundesländer, die eine Abschiebungshafteinrichtung betreiben , zurückgreifen. Dies sind derzeit: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Bestehen in den jeweiligen Einrichtungen Kapazitäten , wird dem Amtshilfeersuchen in der Regel stattgegeben. Haftfälle der ZABH hat es seit Schließung der AHE nicht gegeben. Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen . Frage 91: Gibt es in Brandenburg derzeit Haft- und Gewahrsamsorte, die den Anforderungen Artikel 17 Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) vom 16. Dezember 2008 entsprechen ? Zu Frage 91: Da die AHE des Landes geschlossen ist, gibt es derzeit keine Haft- und Gewahrsamsorte , die den Anforderungen des Artikels 17 der Rückführungsrichtlinie entsprechen . Frage 92: In wie vielen Fällen wurde vor der Abschiebung Abschiebehaft unter welchen Gründen angeordnet? Frage 93: Wie viele ausreisepflichtige Personen wurden auf Anordnung Brandenburger Behörden und Gerichte in Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter und Staatsangehörigkeit und Dauer der Haft) Frage 94: Wie viele ausreisepflichtige Personen wurden auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichte in Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter und Staatsangehörigkeit, Landkreis /kreisfreier Stadt und Dauer der Haft) Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 38 - Zu den Fragen 92 bis 94: Die Tabellen in der Anlage zu den Fragen 92 bis 94 geben mit den erbetenen Aufschlüsselungen Auskunft über die Zahl der Inhaftierungen in der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt in den Jahren 2013 bis 2017. Eine Differenzierung nach Haftgründen (Vorbereitungs- oder Abschiebungshaft) ist statistisch nicht auswertbar. Der Landesregierung liegen keine Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen Personen auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichten außerhalb des Landes Brandenburg in Haft genommen wurden. Auf die Vorbemerkung wird insoweit verwiesen. Frage 95: Wie viele ausreisepflichtige Personen wurden auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichte in Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter, Landkreis/kreisfreier Stadt und Staatsangehörigkeit und Dauer der Ingewahrsamnahme) Zu Frage 95: Der Landesregierung sind keine entsprechenden Fälle bekannt. Im Land Brandenburg wird bisher kein Ausreisegewahrsam vorgehalten. Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen . Frage 96: Wie viele unbegleitete minderjährige AusländerInnen wurden in Abschiebungshaft oder in Gewahrsam genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter und Staatsangehörigkeit, Landkreis/ kreisfreier Stadt und Dauer der Haft) Zu Frage 96: In der AHE wurde im Jahr 2013 ein unbegleiteter Minderjähriger (Geschlecht : männlich, Lebensalter: 15 Jahre, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Zuständige Behörde: Bundespolizeidirektion Berlin, Dauer der Haft: 27 Tage) untergebracht . Da Minderjährigkeit einen Schutzbedarf im Sinne von Artikel 21 der EU- Aufnahmerichtlinie begründet, wurden anschließend keine Minderjährigen mehr aufgenommen . Frage 97: In welchen Einrichtungen wurden Haft und Gewahrsam jeweils vollzogen? Zu Frage 97: Bis März 2017 wurde die Abschiebungshaft im Land Brandenburg in der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt vollzogen. Zum Ausreisegewahrsam wird auf die Antwort zu Frage 95 verwiesen. Frage 98: In welches Zielland wurden diese Menschen jeweils abgeschoben? Zu Frage 98: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 99: Welche milderen, ebenfalls ausreichenden anderen Mittel nach § 62 Absatz 1 AufenthG stehen im Land Brandenburg zur Verfügung? Zu Frage 99: Als mildere Mittel zur Abschiebungshaft kommen in Betracht (gemäß Erlass Nr. 12/2017, Nr. 4.2.3.) - die Direktabschiebung, - bei Minderjährigen die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, - die Beschlagnahme von Pässen oder sonstigen Reisedokumenten, Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 39 - - die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes, verknüpft mit der Erteilung von Wohnsitz - und Meldeauflagen, - die Nutzung eines Ausreisegewahrsams eines anderen Bundeslandes, - die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen oder Garantien durch Vertrauenspersonen . Frage 100: Inwiefern wird von diesen ebenfalls ausreichenden anderen Mitteln nach § 62 Absatz 1 AufenthG Gebrauch gemacht? Zu Frage 100: Gem. § 62 Abs. 1 S.1 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes Mittel erreicht werden kann. Insoweit ist die zuständige Ausländerbehörde immer gesetzlich verpflichtet, die Anwendung von milderen, ebenfalls ausreichenden Mitteln vor jedem Abschiebungshaftantrag zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden. Frage 101: Welche Nichtregierungsorganisationen unterstützen auf Anordnung Brandenburger Behörden und Gerichte inhaftierte ausreisepflichtige Personen? Zu Frage 101: Eine Vorschrift im Asylgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz, die es Behörden und Gerichten erlaubt anzuordnen, dass eine Nichtregierungsorganisation in Abschiebungshaft befindliche Personen zu unterstützen hat, ist der Landesregierung nicht bekannt . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 102 verwiesen. Frage 102: Welche Nichtregierungsorganisationen haben Zugang zu Abschiebehafteinrichtungen , in denen auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichten ausreisepflichtige Personen inhaftiert sind? Zu Frage 102: In der AHE Eisenhüttenstadt fand in der Regel mehrmals wöchentlich eine seelsorgerische Betreuung mit Schwerpunkt in der Verfahrensberatung durch Vertreter der beiden großen christlichen Kirchen statt. Darüber hinaus bestand in Zusammenarbeit mit dem Anwaltsverein Frankfurt (Oder) ein für den Betroffenen kostenfreies Beratungshilfeangebot . Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, welche Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Abschiebungshafteinrichtungen anderer Bundesländer haben, in denen ggf. in Amtshilfe Abschiebungshäftlinge aus Brandenburg untergebracht werden. Frage 103: In wie vielen Fällen war eine Abschiebung aus der Abschiebungshaft aus welchen Gründen nicht möglich? (Bitte unter Angabe des Vollzugsortes der Abschiebungshaft und der Haftdauer) Zu Frage 103: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Für die in der AHE Eisenhüttenstadt inhaftierten Personen liegen folgende Angaben vor (die ermittelten Zahlen beziehen sich nur auf die in der Zuständigkeit der Brandenburger Ausländerbehörden und der Bundespolizeidirektion Berlin-Brandenburg inhaftierten Personen in den Jahren 2013 bis 2017): Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 40 - Vorzeitig entlassene Personen aus der AHE in Bezug zur Haftdauer (keine Abschiebung): Grund für Beendigung des Haftaufenthaltes in AHE Eisenhüttenstadt Geschlecht Gesamt-Anzahl Personen Anzahl Hafttage m w Entlassung nach Aufhebung des Haftbeschlusses 1 1 1 2 2 1 3 3 4 2 6 4 1 1 5 4 1 5 6 2 2 7 1 1 8 1 1 9 4 1 5 Grund für Beendigung des Haftaufenthaltes in AHE Eisenhüttenstadt Geschlecht Gesamt-Anzahl Personen Anzahl Hafttage m w 10 4 4 11 1 1 12 1 1 13 1 1 14 1 1 15 2 2 4 16 1 1 17 1 1 18 2 2 19 2 2 20 5 1 6 21 1 1 22 4 1 5 23 2 2 26 1 2 3 27 4 4 29 2 2 30 2 2 31 1 1 32 2 2 35 1 1 37 2 2 38 1 1 40 2 2 41 1 1 Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 41 - 42 1 1 2 47 1 1 Entlassung wegen Ablauf des Haftbeschlusses 1 2 2 20 1 1 42 1 1 110 1 1 Entlassung wegen Haftuntauglichkeit 3 2 2 4 1 1 5 1 1 21 1 1 30 1 1 42 1 1 Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 42 - Grund für Beendigung des Haftaufenthaltes in AHE Eisenhüttenstadt Geschlecht Gesamt-Anzahl Personen Anzahl Hafttage m w Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt (JVA) 4 1 1 35 1 1 40 1 1 Verlegung in sonstige Einrichtung 3 1 1 7 1 1 9 1 1 19 1 1 27 1 1 Gesamtergebnis 87 14 101 XII. Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG Frage 104: In wie vielen Fällen wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 AufenthG ausgesprochen? Frage 105: Wie lang war jeweils die Befristung des Einreise und Aufenthaltsverbotes und in wie vielen Fällen überschritt die Befristung fünf Jahre? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten ) Frage 106: In wie vielen Fällen wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG a. aufgehoben? b. verkürzt? Frage 107: In wie vielen Fällen wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 2 AufenthG aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorlagen? Frage 108: Wie viele Anträge auf Verkürzung und/oder Aufhebung der Frist für das Einreise - und Aufenthaltsverbot wurden gestellt? Frage 109: In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Verkürzung und /oder Aufhebung der Frist für das Einreise und Aufenthaltsverbot bewilligt? Frage 110: In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Verkürzung und/oder Aufhebung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot abgelehnt? Frage 111: In wie vielen Fällen wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 AufenthG verlängert? Frage 112: In wie vielen Fällen wurde ein Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 6 Satz 1 AufenthG Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 43 - a. ausgesprochen? b. ausgesprochen, obwohl die ausreisepflichtige Person unverschuldet an der Ausreise gehindert war und in wie vielen Fällen legten diese Personen Rechtsmittel gegen das Einreise und Aufenthaltsverbot ein? In wie vielen Fällen waren diese Rechtsmittel erfolgreich? Frage 113: In wie vielen Fällen wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen, obwohl die ausreisepflichtige Person die Ausreisefrist nur in einem nicht erheblichen Maße überschritten hat und in wie vielen Fällen legten diese Personen Rechtsmittel gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot ein? In wie vielen Fällen waren diese Rechtsmittel erfolgreich ? (siehe § 11 Absatz 6 Satz 1 AufenthG). Zu den Fragen 104 bis 113: Daten im Sinne der Fragestellungen werden im Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge statistisch nicht erfasst. Die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte haben keine Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung gegenüber der Sonderaufsichtsbehörde. Daher liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die ZABH führt keine Statistik über Aufenthalts- und Einreiseverbote gem. § 11 AufenthG. Auf die Antwort zu den Fragen 114 und 115 wird verwiesen. Eine Beantwortung der Frage nur für die ZABH würde die händische Auswertung aller Akten früherer Bewohnerinnen und Bewohner erfordern, um festzustellen, ob gegen sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Dies ist der ZABH auch unter Beachtung der herausragenden Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts nicht zumutbar und würde sie erheblich in der Ausübung ihrer laufenden Aufgaben einschränken. Frage 114: In wie vielen Fällen lagen die Anordnungsvoraussetzungen nach § 11 Absatz 7 Satz 1 a. Nr. 1 AufenthG vor und/oder wurde angeordnet und wie lange war jeweils die Frist des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes? b. Nr. 2 AufenthG vor und/oder wurde angeordnet und wie lange war jeweils die Frist des angeordneten? Frage 115: In wie vielen Fällen überschritt die Frist der ersten Anordnung des nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG angeordneten Einreise und Aufenthaltsverbotes a. ein Jahr? b. drei Jahre? Zu den Fragen 114 und 115: Für die Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten ist in den Fällen des § 11 Abs. 7 S. 1 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen daher der Landesregierung nicht vor. B. Gesundheitliche und psychosoziale Rahmenbedingungen, besondere Schutzbedürftigkeit I. Psychotherapeutische und ärztliche Versorgung und Beurteilung Frage 116: Wie stellt die Landesregierung sicher, dass im Prozess der Vorbereitung einer Abschiebung die Belange Geflüchteter mit psychischen Störungen und/oder psychischen Traumata in ausreichendem Maß berücksichtigt werden? Gibt es standardisier- Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 44 - te/verpflichtende Verfahren der Kommunalen Ausländerbehörden zur diesbezüglichen Anamnese/Diagnostik ausreisepflichtiger Menschen? Wenn ja, durch wen wird diese ausgeführt (bitte Berufsbezeichnungen angeben). Frage 117: Wie stellt die Landesregierung durch welche Maßnahmen sicher, dass der Situation besonders schutzbedürftiger Geflüchteter inklusiver solcher mit körperlichen und/oder seelischen Erkrankungen im gesamten Verfahren der Abschiebung sowie der Abschiebehaft und Rechnung getragen wird? Frage 118: Wie wird das Prüfungsergebnis in Bezug auf eine drohende Abschiebung eingebunden ? Zu den Fragen 116 bis 118: Mit dem Erlass Nr. 12/2017 werden die Ausländerbehörden unter Nr. 3.1.3.2 verpflichtet, bei der Vorbereitung von Abschiebungen die Belange der Betroffenen umfassend zu berücksichtigen, insbesondere wird auf die besonders schutzbedürftigen Personengruppen wie Familien oder alleinerziehende Elternteile mit schulpflichtigen oder minderjährigen Kindern, Schwangere, lebensältere, behinderte oder erkrankte Personen hingewiesen. Seitens der Landesregierung gibt es keine verpflichtenden Verfahren für die kommunalen Ausländerbehörden zur Anamnese/Diagnostik ausreisepflichtiger Menschen. Die Ausländerbehörden entscheiden im Einzelfall, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um auf die besondere Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Person angemessen zu reagieren. Dies kann beispielsweise eine begleitete Rückführung durch eine Ärztin oder einen Arzt sein oder auch der Abbruch bzw. die zeitliche Verschiebung der Abschiebung. Die ZABH begann im 1. Quartal des Jahres 2014 mit der Implementierung eines Screenings aller Zugänge in der EAE auf besondere Schutzbedürftigkeit i. S. d. Aufnahme- Richtlinie, das seit Dezember 2015 alle Zugänge erfasst. Bestehen Anhaltspunkte für einen besonderen Schutzbedarf im emotionalen und psychischen Bereich, erfolgt die weitere Abklärung durch den Psychosozialen Dienst der ZABH. Bestehen Anhaltspunkte für einen besonderen Schutzbedarf im körperlichen und medizinischen Bereich, erfolgt die weitere Abklärung durch Vertragsärzte unter Einbeziehung ggf. erforderlicher externer fachärztlicher Expertise. Bei Vorliegen eines besonderen Schutzbedarfes werden einzelfallbezogene Maßnahmen ergriffen, um diesem gerecht zu werden. Stimmen die Betroffenen zu, werden die dabei anfallenden Erkenntnisse auch anderen Bereichen der ZABH zur Verfügung gestellt, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Vor jeder drohenden Abschiebung aus der Erstaufnahmeeinrichtung heraus wird im Rückführungsbereich der ZABH geprüft, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Schutzbedarfs ersichtlich sind. Ist dies der Fall, wird einzelfallbezogen geprüft, ob und ggf. welche Maßnahmen geboten sind, um die mit der Abschiebung verbundenen Belastungen mit besonderem Blick auf den festgestellten besonderen Schutzbedarf so gering wie möglich zu halten. Bei Bedarf wird dabei auf Unterstützung durch den Psychosozialen Dienst, Ärztinnen und Ärzte und Psychologinnen und Psychologen zugegriffen. Nach § 62a Abs. 3 S. 2 AufenthG ist der Situation schutzbedürftiger Personen in Abschiebungshaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Die Landesregierung geht davon aus, dass diese Regelung in allen Bundesländern im Sinne des Prinzips rechtsstaatlichen Handelns angewendet wird. Wie die Ausländerbehörden im Fall der Inhaftierung von Personen mit besonderem Schutzbedarf vorzugehen und was sie zu beachten haben, ist in Nr. 4.9.2 des Erlasses Nr. 12/2017 vorgegeben. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 45 - In der derzeit geschlossenen AHE in Eisenhüttenstadt bestand ein integriertes psychosoziales Betreuungskonzept, in welchem besonderer Schutzbedarf einzelfallbezogen identifiziert und bei der Vollzugsgestaltung berücksichtigt wurde. Dabei wurden Abschiebungshäftlinge einem umfangreichen Screening unterzogen. Bei den Gesprächen waren Sozialarbeiter und ggf. eine Psychologin oder ein Psychologe anwesend. Nach dem Erstgespräch , dem Anamnesegespräch und der Vollzugsbesprechung wurde festgestellt, ob eine besondere Schutzbedürftigkeit vorlag und dies an die beteiligten Behörden weitergeleitet, um zu gewährleisten, dass Verfahrensgarantien und Schutzbestimmungen eingehalten wurden. Während des gesamten Aufenthalts in der AHE wurden die Abschiebungshäftlinge betreut und beobachtet, um den psychosozialen Status der Personen zu erfassen und ggf. Hilfsangebote zu geben und Interventionsmaßnahmen zu veranlassen. Frage 119: In wie vielen Fällen hat eine gesonderte Prüfung besonderer Schutzbedürftigkeit stattgefunden? Frage 120: In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren psychotherapeutische Atteste ergänzend zu ärztlichen Attesten angefordert? (Bitte Landkreis angeben.) Zu den Fragen 119 und 120: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 121: Wie definiert die Landesregierung die Erheblichkeit gesundheitlicher Störungen , die eine Durchführung der Abschiebung nicht vertretbar erscheinen lässt und innerhalb welcher minimalen bzw. maximalen Fristen muss die durch die Ausländerbehörde veranlasste ärztliche Untersuchung erfolgen? Zu Frage 121: Der Erlass Nr.12/2017 besagt unter Nr. 3.2.1.17, dass lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, als Abschiebungshindernis anzusehen sind. Posttraumatische Belastungsstörungen ohne weiterreichende ärztliche Diagnosen oder Befunde sind regelmäßig nicht als eine solche schwerwiegende Erkrankung anzusehen. Die Landesregierung hat keine minimale oder maximale Frist gesetzt, in der die durch die Ausländerbehörde veranlasste Untersuchung zu erfolgen hat. Im Übrigen haben die Ausländerbehörden § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG zu beachten. Frage 122: In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren, in denen die Abschiebung einer ganzen Familie vorgesehen war und eine Ärztin/ein Arzt die Reiseunfähigkeit eines Familienmitglieds feststellte, aufgrund derer deren/dessen Abschiebung abgebrochen wurde, wurde die Abschiebung der übrigen Familienangehörigen fortgesetzt? (Bitte Anzahl der von einer Abschiebung betroffenen Familienmitglieder, Herkunftsland und Landkreis angeben .) Zu Frage 122: Der ZABH liegt hierzu keine statistisch auswertbare Datensammlung vor. Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung , daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 46 - Frage 123: Stellt die Landesregierung sicher, dass die die Kommunalen Ausländerbehörden bei der Suche nach Sachverständigen zur Begutachtung psychischer oder somatischer Erkrankungen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Personen zurückgreifen, die an curricularen Fortbildungen dazu teilgenommen haben? Wenn ja, an welchen? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 123: Die Landesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, auf welche Sachverständigen die jeweiligen kommunalen Ausländerbehörden zur Begutachtung psychischer oder somatischer Erkrankungen zurückgreifen. Eine Erlasslage hierzu besteht nicht, da die Landesregierung keinen Regelungsbedarf sieht. Frage 124: Wie stellt die Landesregierung durch welche Maßnahmen sicher, dass die beteiligten ÄrztInnen und PsychotherapeutiInnen über entsprechende asylrechtliche Kompetenzen verfügen? Zu Frage 124: Die Landesregierung stellt nicht sicher, dass die beteiligten Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über asylrechtliche Kompetenzen verfügen. Frage 125: Wie viele Eltern wurden in den letzten fünf Jahren ohne ihre im Land Brandenburg lebenden Kinder abgeschoben? (Bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder und Landkreis /kreisfreier Stadt.) Zu Frage 125: Der ZABH liegt hierzu keine statistisch auswertbare Datensammlung vor. Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung , daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 126: Wie viele Eltern erhielten in den letzten fünf Jahren nur eine Duldung, obwohl ihr minderjähriges Kind rechtmäßig mit einem anderen Elternteil in Deutschland lebt? (Bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder und Herkunftsland.) Zu Frage 126: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 127: In wie vielen Fällen wurde in den letzten fünf Jahren ein ausländisches Elternteil eines in Deutschland lebenden Kindes abgeschoben, weil es nach der Trennung /Scheidung kein Sorgerecht erhalten hat? (Bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder, Herkunftsland und Landkreis/kreisfreier Stadt.) Zu Frage 127: Die ZABH verfügt hierzu über keine statistisch auswertbare Datensammlung vor. Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 128: In wie vielen Fällen wurden Menschen während des Vollzugs der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen von einer Ärztinnen oder einem Ärzte oder welchem anderen medizinischen Personal begleitet? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 47 - Zu Frage 128: Der ZABH liegt keine statistisch auswertbare Datensammlung vor. Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung , daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 129: Wohin wurden in den letzten fünf Jahren Menschen verbracht, deren Abschiebung kurzfristig abgebrochen werden musste? Zu Frage 129: Die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte haben keine Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung gegenüber der Landesregierung. Daher liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, wie mit Personen im Einzelfall verfahren wurde, deren Abschiebung abgebrochen werden musste. Es wird aber davon ausgegangen , dass nach Erlasslage gehandelt wurde. Vor Inkrafttreten des Erlasses Nr. 12/2017 wurde nach dem Organisationserlass des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes in Brandenburg vom 6. März 1997 verfahren. Musste eine Abschiebung abgebrochen werden, hatte die zuständige Ausländerbehörde zu entscheiden, ob Abschiebungshaft bis zu einem weiteren Abschiebungsversuch beantragt wird. War dies nicht der Fall, war die Ausländerin oder der Ausländer auf freien Fuß zu setzen. Ein zwangsweises Zurückbringen an den ursprünglichen Aufenthaltsort war nur unter den Voraussetzungen des § 59 AsylG (Durchsetzung der räumlichen Beschränkung) möglich. Es sollte jedoch darauf hingewirkt werden , dass die Ausländerin oder der Ausländer freiwillig mit zurückfährt. Bestand die Person darauf, zu ihrer Wohnung zurückgebracht zu werden, sollte diesem Wunsch entsprochen werden. Gem. Nr. 3.2.1.22 des Erlasses Nr. 12/2017 bleiben die Beauftragten der Ausländerbehörde grundsätzlich bis zum Abflug des Flugzeugs am Flughafen. Ergeben sich kurzfristig Hindernisse für die Abschiebung, stimmt die Ausländerbehörde mit den vor Ort zuständigen Beamten der Bundespolizei ab, was im Falle des Abbruchs der Rückführung und der Abwesenheit von Beauftragten der Ausländerbehörde veranlasst werden soll. Für diesen Fall können Kontaktnummern hinterlegt werden, damit die Person wieder abgeholt wird oder es können Reisemittel für eine etwaige Rückreise hinterlassen werden. Entsprechend Nr. 3.2.1.23 des Erlasses Nr. 12/2017 entscheidet die Ausländerbehörde, ob Abschiebungshaft bis zu einem weiteren Abschiebungsversuch beantragt wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Ausländerin oder der Ausländer unverzüglich auf freien Fuß zu setzen . Eine Mitnahme durch Personal der Ausländerbehörde zum Wohnort kann auf freiwilliger Basis erfolgen und erfordert eine Entscheidung im Einzelfall. II. Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Durchführung einer Abschiebung Frage 130: Wie viele Menschen haben sich während der Durchführung der Abschiebung selbst verletzt? Frage 131: Bei wie vielen Menschen war deshalb eine medizinische Behandlung erforderlich ? Frage 132: Wie viele Menschen sind dabei zu Tode gekommen? Frage 133: Wie viele Abschiebungen mussten abgebrochen werden, weil eine Selbstund /oder Fremdgefährdung vorlag? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 48 - Zu den Fragen 130 bis 133: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Der ZABH liegt keine statistisch auswertbare Datensammlung zu den Fragen 130 bis 133 vor. Es ereigneten sich in den Jahren 2013 bis 2017 keine Todesfälle im Rahmen der Durchführung einer Abschiebung. C. Abschiebung aus der Ausbildung I. Abschiebung von SchülerInnen Frage 134: Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen in den letzten fünf Jahren waren schulpflichtig und wie viele gingen tatsächlich zur Schule? Frage 135: Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen nahmen oder nehmen an dem zweijährigen Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G-Plus) teil und wie viele davon wurden abgeschoben? (bitte nach Jahre und Landkreisen/ kreisfreien Städten aufschlüsseln ) Zu Fragen 134 und 135: Im Rahmen der statistischen Daten bzw. Erhebungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) wird der Aufenthaltsstatus eines schulpflichtigen Kindes bzw. Jugendlichen nicht erfasst. Dieser hat für die Vollzeit- und Berufsschulpflicht auch keine Relevanz. Es kann daher keine Aussage dazu getroffen werden, wie viele ausreisepflichtige Personen zur Schule gehen bzw. gegangen sind. Mit Blick darauf, dass weder an die betroffenen Schulen noch an das MBJS Informationen über geplante oder vollzogene Abschiebungen übermittelt werden, können hierzu keine Angaben gemacht werden. Die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte haben keine Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung gegenüber den Schulbehörden und gegenüber der Sonderaufsichtsbehörde . Daher liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 136: Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen wurden in den letzten fünf Jahren abgeschoben, obwohl sie zur Schule gingen (bitte nach Jahren und Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Zu Frage 136: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. II. Abschiebung von Auszubildenden Frage 137: Ist für Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus vor Antritt einer Ausbildung eine behördliche Genehmigung einzuholen? Wenn ja, nach welchen Kriterien werden solche Genehmigung bzw. Ablehnungen entschieden? Zu Frage 137: Für die Aufnahme einer Ausbildung bedürfen Asylbewerber gem. § 61 Abs. 2 AsylG einer Beschäftigungserlaubnis, deren Erlass im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde steht, wenn kein Beschäftigungsverbot besteht. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 49 - Vollziehbar ausreisepflichtige Personen bedürfen zur Aufnahme einer Ausbildung gem. § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG einer Ausbildungsduldung, welche die zuständige Ausländerbehörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen erteilt. Zu den Erteilungsverfahren im Einzelnen wird auf die Ausführungen in Teil IV des MIK- Erlasses Nr. 10/2017 vom 27. Oktober 2017 „Anwendungshinweise des BMI zur Duldungserteilung “ hingewiesen. Frage 138: Wie viele Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus haben eine solche Genehmigung in den letzten fünf Jahren beantragt? Wie vielen dieser Personen wurde die Genehmigung in den letzten fünf Jahren verweigert? Zu Frage 138: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 61 Abs. 1 AsylG), die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die ZABH ist damit ausgeschlossen. Frage 139: Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland eine Ausbildung begonnen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren während dieser Ausbildung abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Zu Frage 139: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Ausländerzentralregister wird der Duldungsgrund des § 60a Abs. 2 S.4 ff. AufenthG (Ausbildungsduldung ) bisher nicht gesondert dargestellt. Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung . Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf die Ausländerin oder der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 61 Abs. 1 AsylG), die Erteilung einer Ausbildungsduldung durch die ZABH ist damit ausgeschlossen. Frage 140: Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland eine Ausbildung abgeschlossen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen /kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Zu Frage 140: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. III. Abschiebung von PraktikantInnen Frage 141: Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland ein Praktikum begonnen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren während des Praktikums abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln )? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 50 - Frage 142: Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland ein Praktikum oder mehrere Praktika abgeschlossen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren nach Abschluss dieses Praktikums oder dieser Praktika abgeschoben abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Zu den Fragen 141 und 142: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. IV. Abschiebung von Studierenden Frage 143: Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland ein Studium begonnen? Frage 144: Wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren während des Studiums abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Zu den Fragen 143 und 144: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. V. Umstände der Abschiebung Frage 145: Existiert im Land Brandenburg eine Vereinbarung, grundsätzlich eine Abschiebung nicht aus einer Bildungseinrichtung heraus zu vollziehen? Zu Frage 145: Eine solche Vereinbarung existiert nach hiesigen Erkenntnissen nicht. Frage 146: In wie vielen Fällen wurden vollziehbar ausreisepflichtige Personen zum Vollzug der Abschiebung aus einer Bildungseinrichtung (Schule, Berufsschule, Kolleg o.ä.) abgeholt? Frage 147: Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen wurden in den letzten fünf Jahren abgeschoben, obwohl den Behörden bekannt war, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber der jeweiligen Person eine Übernahmezusage nach einem Praktikum für eine Ausbildung oder ein Arbeitsverhältnis bzw. nach einer Ausbildung für ein Arbeitsverhältnis gemacht hatte (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Zu den Fragen 146 und 147: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung. Daher liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. D. Härtefallprüfung und Petitionen Frage 148: Wie häufig trat die Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes des Landes Brandenburg im Laufe der letzten fünf Jahre zusammen, wie viele Fälle lagen ihr in diesem Zeitraum vor und wie viele davon wurden beraten und entschieden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Herkunftsland und zuständigem Landkreis/kreisfreier Stadt.) Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 51 - Frage 149: Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? Wie viele der durch die Kommission behandelten Fälle waren UM- As? Frage 150: In wie vielen der Fälle, mit denen sich die Härtefallkommission befasste, kam die Kommission zu der Entscheidung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen und wie entschied in diesen Fällen daraufhin die oberste Landebehörde bzw. in wie vielen Fällen hat die Härtefallkommission das Ministerium für Inneres und Kommunales ersucht, einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§ 6 Härtefallkommissionsverordnung (HFKV)? (Bitte getrennt nach Entscheidung der Härtefallkommission und des MIK, sowie nach Landkreisen/kreisfreier Stadt und Herkunftsland aufschlüsseln.) Zu den Fragen 148 bis 150: Die statistischen Angaben zur Arbeit der Härtefallkommission für die Jahre 2013 bis 2016 können den Berichten der Härtefallkommission der entsprechenden Jahre entnommen werden. Diese sind im Internet auf der Seite der Härtefallkommission des Landes Brandenburg veröffentlicht: (http://www.mik.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.156848.de). Die statistischen Angaben der Landesregierung für das Jahr 2017 können der Anlage zu den Fragen 148 bis 150 entnommen werden. Frage 151: Wie stellt die Landesregierung sicher, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer Kenntnis von Ansprechpersonen der Härtefallkommission erhalten ? Zu Frage 151: Die Härtefallkommission des Landes Brandenburg verfügt über eine Homepage (http://www.mik.brandenburg.de/de/haertefallkommission) mit Informationen zur Antragstellung und einer Übersicht über die Mitglieder der Härtefallkommission. 2015 haben das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und die Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg einen Flyer in fünf Sprachen herausgebracht, der an die Ausländerbehörden und an Migrationsberatungsstellen verteilt wurde. Zu den Aufgaben der Fachberatungsdienste der Migrationssozialarbeit in den Kommunen gehört auch die Beratung im Härtefallverfahren nach der Brandenburgischen Härtefallkommissionsverordnung (LAufnGDV Anlage 4 Ziffer 2.2.1.3). Sofern vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer die Angebote der Fachberatungsdienste in Anspruch nehmen, ist auch dadurch der Zugang zu Informationen zur Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Härtefallverfahrens gesichert. Frage 152: Wie erfolgt die Umsetzung von § 4 Absatz 4 Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) und in wie vielen Fällen wurden ausreisepflichtige Menschen trotz eines laufenden Härtefallverfahrens abgeschoben? Zu Frage 152: Bei Eingang eines Härtefallantrages ordnet das Ministerium des Innern und für Kommunales gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde an, für den Zeitraum des Härtefallverfahrens von aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegenüber der ausländischen Person abzusehen, sofern nicht ein Rückführungstermin bereits feststeht. Eine Abschiebung trotz laufenden Härtefallverfahrens hat es in keinem Fall gegeben. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 52 - Frage 153: In wie vielen Fällen wurde eine Abschiebung durch kurzfristiges Anhängigmachen eines Härtefalles abgebrochen? Zu Frage 153: Durch einen kurzfristig eingebrachten Härtefallantrag wurde in den Jahren 2013 bis 2017 keine Abschiebung abgebrochen. Frage 154: Inwiefern kann das Vorhandensein einer den Lebensunterhalt sichernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und das Beherrschen der deutschen Sprache einen dringenden Grund i.S.v. § 7 Absatz 2 Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) darstellen ? Zu Frage 154: Die dringenden Gründe für eine weitere Anwesenheit der ausländischen Person ergeben sich aus der Gesamtsituation des Betroffenen. Die Sicherung des Lebensunterhalts und gute deutsche Sprachkenntnisse bilden hier jeweils einen, jedoch keinen zwingenden Aspekt für die Bewertung der Integrationsleistungen der ausreisepflichtigen Person. Frage 155: Wann und wie informiert die Härtefallkommission welche Behörden über die Anhängigkeit eines Härtefallverfahrens? Zu Frage 155: Mit dem Eingang des Härtefallantrages informiert die Geschäftsstelle der Härtefallkommission über das für Aufenthaltsrecht zuständige Fachreferat im Ministerium des Innern und für Kommunales die zuständige Ausländerbehörde über den Eingang und die Eröffnung des HFK-Verfahrens (vgl. auch Antwort zu Frage 152). Weitere Behörden werden nicht informiert. Frage 156: Wie viele Petitionen mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung wurden im Petitionsausschuss des Brandenburger Landtags behandelt und waren erfolgreich? (bitte beides getrennt aufführen) Zu Frage 156: Die Behandlung von Petitionen liegt nicht im Verantwortungsbereich der Landesregierung, sondern in dem des Landtags. Zur Frage des Erfolges einer Petition liegen zudem keine Erkenntnisse vor. Frage 157: Inwiefern hindert ein anhängiges Petitionsverfahren an der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht? Zu Frage 157: Eine Petition ist kein Rechtsbehelf nach Artikel 17 GG und entfaltet keine aufschiebende Wirkung, ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung entsteht damit nicht. Nach § 9 des PetG ist eine Behandlung der Petition grundsätzlich auch dann möglich , wenn bereits eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. Handelt es sich um eine Entscheidung der Verwaltung, bei der eine nochmalige Überprüfung oder Abänderung zugunsten des Betroffenen möglich ist, so ist der Petitionsausschuss berechtigt, der Landesregierung eine erneute Prüfung oder Abänderung der Verwaltungsentscheidung zu empfehlen. Die zuständige Ausländerbehörde kann die Abschiebung auf Bitte des Petitionsausschusses aussetzen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8424 - 53 - Frage 158: In wie vielen Fällen wurden ausreisepflichtige Menschen trotz eines laufenden Petitionsverfahrens abgeschoben? Zu Frage 158: Die kommunalen Ausländerbehörden unterliegen keiner Berichtspflicht im Sinne der Fragestellung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Anlage/n: 1. Anlage 1 2. Anlage 2 3. Anlage 3 4. Anlage 4 5. Anlage 5 k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 1.684 803 5 2.492 - 485 39 341 745 535 232 94 21 k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 45 9 - 54 - 6 1 17 20 9 1 - - - 5 - - 5 - - - - 2 1 1 - 1 - 7 - - 7 - - - 2 4 1 - - - - 21 - - 21 - - - 2 7 9 3 - - - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - - 2 5 - 7 - 3 - 1 1 - 1 1 - - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - - 4 - - 4 - - - - - 3 1 - - - 42 43 - 85 - 20 5 10 11 13 11 7 8 - 18 10 - 28 - - - 3 8 5 5 7 - ! - 35 22 - 57 - 3 - - 11 16 19 7 1 " # $ # - - 3 - 3 - - - - - - 1 2 - % #& '! ( )* + - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - % - - 1 - 1 - - - - - 1 - - - - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - - 6 - 2 8 - 2 - - 5 - - 1 - - 5 - - 5 - - - 1 1 - 3 - - - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - , Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) nach Geschlecht und Altersgruppen GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) nach Geschlecht und Altersgruppen Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Ausreisepflichtige insgesamt - * . - 1 - - 1 - 1 - - - - - - - - 5 - - 5 - - - - 2 2 - 1 - ) - 64 2 - 66 - - - 3 20 27 14 2 - ) # - 46 13 - 59 - 8 1 14 24 8 3 1 - ) / ) $ # - 11 2 - 13 - 1 - - 3 6 1 2 - ) - 3 - - 3 - - - - 1 - 1 1 - 0 - 3 - - 3 - - - - 1 2 - - - 0 - 3 1 - 4 - 1 - - 1 1 1 - - 0 ' + - 12 5 - 17 - 4 - 3 3 2 3 2 - 1 - 1 1 - 2 - - - 2 - - - - - 1 - 121 41 - 162 - 17 - 15 73 47 8 2 - 1 - 3 2 - 5 - - - - 1 - 1 3 - 1 - 128 122 - 250 - 28 2 36 116 55 11 2 - 1 - 3 4 - 7 - 1 1 - - 2 2 1 - 1 - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - 1 / " 2 $ # - 3 1 - 4 - 2 - - 2 - - - - 1 * - 13 11 - 24 - 8 1 3 4 6 2 - - 1 - 3 1 - 4 - - - - 1 1 2 - - 3 - 33 15 - 48 - 9 - 12 11 11 4 1 - 3 - 7 1 - 8 - - - - 2 2 4 - - 3 - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 4 ## - 9 3 - 12 - 1 - 2 3 5 1 - - 4 - 9 10 - 19 - 7 1 3 5 2 1 - - 4 '$ #+ - 13 - - 13 - - - - 4 2 4 3 - 4 - 1 2 - 3 - - - - 1 2 - - - 4 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - * . - 8 4 - 12 - 4 2 2 - 3 - 1 - , - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - , - - 1 - 1 - 1 - - - - - - - , - 49 13 - 62 - 7 - 7 22 22 4 - - 5 - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - 6 # - 56 - - 56 - 1 - 7 30 12 3 3 - 6 - - 1 - 1 - - - - - 1 - - - 6 - 31 4 - 35 - 1 1 1 7 13 8 3 1 $ 7 - 32 12 - 44 - 3 - 2 5 14 14 4 2 $ 8 - 204 170 - 374 - 169 9 40 66 63 16 8 3 - - 3 - - 3 - - - 1 2 - - - - - - 52 56 1 109 - 46 6 16 20 13 6 2 - - 4 ' + - 2 1 - 3 - 2 - - - - 1 - - - 3 - 21 1 - 22 - - - 1 17 4 - - - - - 12 6 - 18 - 6 - 5 6 1 - - - # - 8 # - 15 2 - 17 - - - - 13 3 1 - - - 8 # - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - - 9 ' + - 2 - - 2 - - - - - 2 - - - - - - 2 - 2 - - - - - 2 - - - - 3 # - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - - 5 3 - 8 - 5 - 1 - 1 1 - - -& # - 3 - - 3 - - - - 2 - 1 - - - ' + - 7 - - 7 - - - - 4 2 1 - - - - 5 1 - 6 - - 1 2 - 2 1 - - : - 2 1 - 3 - - - 1 - 1 1 - - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - ; * . : - 27 5 - 32 - 4 - 10 12 6 - - - : - 6 - - 6 - - - - 2 3 - 1 - :& # - 61 16 1 78 - 23 1 15 17 13 6 2 1 < - 1 1 - 2 - - - - - 2 - - - <# - 19 13 - 32 - 3 - 1 6 9 7 6 - # 7 - 169 44 - 213 - 32 3 48 74 37 12 6 1 = - 188 112 1 301 - 56 4 48 85 58 36 12 2 > - 4 4 - 8 - - - - 3 2 2 - 1 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - . * . k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 2.156 977 3 3.136 - 641 43 486 954 594 273 119 26 k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 68 14 - 82 - 7 - 24 34 14 2 1 - - 3 - - 3 - - - - 1 1 - - 1 - 7 - - 7 - - - 2 4 1 - - - - 20 1 - 21 - - - 2 7 9 2 - 1 - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - - 3 8 - 11 - 3 - - 2 1 3 2 - - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - - 3 - - 3 - - 1 2 - - - - - - 2 - - 2 - - - - - 1 1 - - - 49 49 - 98 - 20 3 13 17 15 13 9 8 - 20 10 - 30 - - - 3 8 6 5 7 1 # ? - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - ! - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - ! - 31 20 - 51 - 3 - - 7 17 16 6 2 " # $ # - - 2 - 2 - - - - - - - 2 - % #& '! ( )* + - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - % - 9 3 - 12 - 1 - 6 3 2 - - - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) nach Geschlecht und Altersgruppen Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) nach Geschlecht und Altersgruppen Ausreisepflichtige insgesamt - @ * . - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - - 5 - 2 7 - 2 - - 2 2 - 1 - - 6 - - 6 - - - - 3 - 3 - - - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - , - 1 - - 1 - 1 - - - - - - - - 4 - - 4 - - - - 2 1 - 1 - ) - 63 5 - 68 - 3 - 2 18 27 16 2 - ) # - 41 10 - 51 - 6 - 12 22 7 3 1 - ) / ) $ # - 34 7 - 41 - 3 - 3 17 11 4 3 - ) - 3 - - 3 - - - - 1 - 1 1 - 0 - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - 0 - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - 0 - 3 1 - 4 - 1 - - 1 - 2 - - 0 ' + - 14 11 - 25 - 4 1 5 3 3 4 5 - 1 - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - 1 - 145 44 - 189 - 17 - 30 84 51 5 2 - 1 - 3 2 - 5 - - - - - 1 1 3 - 1 - 125 127 - 252 - 33 1 39 109 54 14 2 - 1 - 2 4 - 6 - 1 - 1 - 1 2 1 - 1 - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - 1 / " 2 $ # - 3 1 - 4 - 1 - - 3 - - - - 1 * - 15 11 - 26 - 10 - 3 6 5 2 - - 1 - 6 2 - 8 - 1 - 1 1 1 3 1 - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - A * . 1 - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - 3 - 38 20 - 58 - 12 2 14 15 8 6 1 - 3 - 7 1 - 8 - - - - 2 2 4 - - 3 - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 4 ## - 8 4 - 12 - 1 - 1 5 4 1 - - 4 - 11 8 - 19 - 9 1 1 7 1 - - - 4 B - - 1 - 1 - - - - 1 - - - - 4 '$ #+ - 10 - - 10 - - - - 2 2 3 3 - 4 - 1 1 - 2 - - - - - 2 - - - 4 - 10 4 - 14 - 8 - 2 - 3 - - 1 , - 3 - - 3 - - - 1 - 1 1 - - , - - 1 - 1 - 1 - - - - - - - , - 49 16 - 65 - 9 - 7 26 18 5 - - - 1 - - 1 - 1 - - - - - - - - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 5 - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - 6 # - 107 1 - 108 - 4 - 15 59 23 3 4 - 6 - - 1 - 1 - - - - - 1 - - - 6 - 21 5 - 26 - 1 - 1 3 11 6 3 1 $ 7 - 33 12 - 45 - 3 - 2 5 8 21 4 2 $ 8 - 289 235 - 524 - 255 12 55 82 71 37 9 3 - - 5 - - 5 - - - 3 1 1 - - - - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - C * . - 118 115 1 234 - 90 12 29 49 33 13 7 1 - 4 ' + - 2 2 - 4 - 2 - - - - - 2 - - 3 - 20 - - 20 - - - - 15 4 1 - - - - 139 40 - 179 - 17 1 85 57 18 1 - - # - 8 # - 15 1 - 16 - - - - 11 4 1 - - - 8 # - 2 - - 2 - - - 1 1 - - - - - 9 ' + - 2 - - 2 - - - - - 2 - - - - - - 2 - 2 - - - - - 2 - - - - 5 4 - 9 - 4 - 1 2 1 1 - - -& # - 2 1 - 3 - - - - 3 - - - - - ' + - 4 - - 4 - - - - 2 1 1 - - - ' -& + - - 1 - 1 - - - - 1 - - - - - / $ # - 14 3 - 17 - 3 - 6 4 3 - - 1 : - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - : - 2 1 - 3 - - - 1 - 1 1 - - : - 117 13 - 130 - 14 1 29 68 17 1 - - : - 7 - - 7 - - - 1 2 3 - 1 - :& # - 50 14 - 64 - 14 - 13 16 12 6 2 1 < - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - <# - 20 13 - 33 - 3 - - 5 10 6 9 - # 7 - 160 42 - 202 - 31 1 34 74 41 12 8 1 = - * # - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - = - 171 79 - 250 - 42 7 34 72 44 35 15 1 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - D * . > - 4 4 - 8 - - - - 3 1 2 1 1 Ausreisepflichtige insgesamt - * . k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 3.489 1.804 7 5.300 - 1.356 109 791 1.558 890 406 162 28 k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 120 34 - 154 - 31 5 36 55 19 6 1 1 - 4 - - 4 - - - - - 3 - - 1 - 347 234 - 581 - 175 9 121 149 85 35 7 - - 22 1 - 23 - - - 1 10 9 2 - 1 - 2 - - 2 - - - - 1 - 1 - - - 2 6 - 8 - 3 - - 2 1 1 1 - - 1 1 - 2 - - - - - 2 - - - - 3 - - 3 - - - 3 - - - - - - 2 - - 2 - - - - - 1 1 - - - 50 44 - 94 - 22 3 10 17 13 10 11 8 - 18 4 - 22 - - - 2 4 4 6 6 - # - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - - - 1 - 1 - - - - 1 - - - - ! - 26 16 - 42 - 3 - - 5 12 15 5 2 % #& '! ( )* + - 3 1 - 4 - - - - 2 2 - - - % - 57 11 - 68 - 3 - 31 28 4 2 - - - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt nach Geschlecht und Altersgruppen GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) nach Geschlecht und Altersgruppen Ausreisepflichtige insgesamt - E * . - 4 - - 4 - - - - 2 2 - - - - 6 6 1 13 - 5 - 1 4 2 - 1 - - 6 - - 6 - - - - 2 1 3 - - - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - , - 1 - - 1 - 1 - - - - - - - - 3 - - 3 - - - - 1 1 - 1 - ) - 59 8 - 67 - 7 - 1 14 27 12 6 - ) # - 24 11 - 35 - 7 - 6 11 7 4 - - ) / ) $ # - 33 6 1 40 - 2 - 4 18 9 3 4 - ) - 3 - - 3 - - - - - 1 - 2 - 0 - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - 0 - 5 2 - 7 - 1 1 1 2 - 2 - - 0 ' + - 18 15 - 33 - 2 2 7 3 10 5 4 - 1 - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - 1 - 252 65 1 318 - 22 1 55 157 71 10 2 - 1 - 4 2 - 6 - - - - 1 1 1 3 - 1 - 143 139 - 282 - 37 - 27 124 69 22 3 - 1 - - 4 - 4 - 3 - - 1 - - - - 1 - 5 2 - 7 - 1 1 2 - 1 2 - - 1 - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 1 / " 2 $ # - 2 2 - 4 - 2 - - 1 1 - - - 1 * - 19 17 - 36 - 11 4 4 6 8 3 - - 1 - 8 3 - 11 - - 1 1 1 3 3 2 - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - * . 1 - 1 1 - 2 - - - - 1 - 1 - - 3 - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 3 - 36 18 - 54 - 10 1 16 14 7 5 1 - 3 - 5 1 - 6 - - - - 1 1 3 1 - 3 - - 1 - 1 - - - 1 - - - - - 3 - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 4 - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - 4 ## - 10 4 - 14 - 1 1 1 5 4 2 - - 4 - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - 4 - 53 48 1 102 - 45 2 13 22 11 7 2 - 4 '$ #+ - 11 - - 11 - - - - 2 3 4 2 - 4 - 1 1 - 2 - - - - - 1 1 - - 4 - 14 5 - 19 - 9 1 2 1 3 2 - 1 , - 2 - - 2 - - - - - 1 1 - - , - - 2 - 2 - 1 - - - - 1 - - , - 49 11 - 60 - 9 - 3 20 23 5 - - - 2 - - 2 - 1 - - 1 - - - - - 2 - - 2 - - - - 1 - 1 - - 5 - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - 6 # - 211 6 - 217 - 7 1 38 118 40 9 4 - 6 - - 2 - 2 - - - - 1 1 - - - 6 - 21 4 - 25 - 1 - 1 3 9 7 3 1 $ 7 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - * . - 27 13 - 40 - - - 1 9 6 20 3 1 $ 8 - 527 499 1 1.027 - 506 25 83 178 143 69 17 6 - - 6 1 - 7 - - - 2 4 1 - - - - - 292 286 1 579 - 243 22 74 110 86 29 15 - - 4 ' + - 1 1 - 2 - 2 - - - - - - - - 3 - 19 - - 19 - - - - 13 5 1 - - - - 185 65 - 250 - 31 - 102 94 17 4 2 - # - 8 # - 14 - - 14 - - - - 11 2 1 - - 7 - 8 # - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - - 9 ' + - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - - - - 1 - 1 - - - - - 1 - - - - 6 4 - 10 - 5 - 1 2 - 2 - - -& # - 5 1 - 6 - - - 1 2 2 - 1 - - ' + - 3 - - 3 - - - - 2 - - 1 - - ' -& + - 1 1 - 2 - - - 1 1 - - - - -& - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - - / $ # - 133 21 1 155 - 23 19 36 46 20 7 4 - : - 2 - - 2 - - - 1 - 1 - - - : - - 3 - 3 - 1 - - 2 - - - - : - 2 - - 2 - - - 1 - 1 - - - : - 189 26 - 215 - 37 2 34 103 27 12 - - : $ # - - 1 - 1 - - - - - 1 - - - : - 6 - - 6 - - - 1 1 3 - 1 - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - ; * . :& # - 47 10 - 57 - 10 2 7 23 6 4 4 1 < - 1 2 - 3 - - - 1 1 1 - - - <# - 19 15 - 34 - 2 - 1 5 10 5 10 1 < - 4 1 - 5 - 3 - - - 2 - - - # 7 - 158 34 - 192 - 29 1 29 66 42 15 8 2 < # - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - = - 151 76 - 227 - 42 5 24 66 31 36 22 1 > - 5 4 - 9 - - - - 2 2 2 2 1 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - . * . k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 4.134 1.980 7 6.121 1 1.749 298 774 1.704 959 437 165 34 k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 268 48 - 316 - 79 68 73 68 19 8 - 1 - 4 - - 4 - - - - - 3 - - 1 - 161 128 - 289 - 95 13 34 76 47 18 6 - - 25 1 - 26 - - 1 1 9 11 3 - 1 - 2 - - 2 - - - - - 1 1 - - - 5 6 - 11 - 3 - - 4 1 1 1 1 - 11 2 - 13 - - 10 2 1 - - - - - 5 - - 5 - - - 3 1 1 - - - - 2 1 - 3 - - - - - - 2 1 - - 41 34 - 75 - 19 3 7 13 10 8 6 9 - 15 5 - 20 - - - 2 5 4 3 6 - # ? - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - - - 1 - 1 - - - - 1 - - - - ! - 21 14 - 35 - 4 - - 3 9 11 6 2 " - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - % #& '! ( )* + - 3 - - 3 - - 1 - 1 - 1 - - % - 76 12 1 89 - 10 13 29 31 6 - - - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) nach Geschlecht und Altersgruppen Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) nach Geschlecht und Altersgruppen Ausreisepflichtige insgesamt - @ * . - 1 2 - 3 - 1 - 1 1 - - - - - 16 - - 16 - - 13 1 1 - 1 - - - 6 9 1 16 - 7 - 2 4 2 - 1 - - 10 2 - 12 - - 2 1 2 2 5 - - - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - , - 1 - - 1 - 1 - - - - - - - - 27 - - 27 - 2 19 3 1 1 - 1 - ) - 49 4 - 53 - 4 - 1 9 23 10 6 - ) # - 20 3 - 23 - 2 2 4 8 5 2 - - ) / ) $ # - 46 11 - 57 - 6 5 2 14 18 8 4 - ) - 2 1 - 3 - 1 - - - 1 - 1 - 0 - 3 - - 3 - 1 - - 1 1 - - - 0 - 3 2 - 5 - 1 - - 2 2 - - - 0 ' + - 16 9 - 25 - 2 1 3 5 9 2 3 - 1 - 300 63 1 364 - 21 1 74 177 80 7 4 - 1 - 3 1 - 4 - - - - - 1 1 2 - 1 - 165 142 - 307 1 42 1 25 134 71 28 5 - 1 - - 4 - 4 - 3 - - 1 - - - - 1 - 5 - - 5 - - - 3 - 1 1 - - 1 - 1 - - 1 - - 1 - - - - - - 1 / " 2 $ # - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - 1 * - 16 18 - 34 - 9 2 6 5 6 3 2 1 1 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - A * . - 8 4 - 12 - - 1 1 1 2 5 2 - 1 - 1 1 - 2 - - - - 1 - - 1 - 3 - 3 - - 3 - - - - 3 - - - - 3 - 43 22 - 65 - 14 2 9 24 10 5 1 - 3 - 3 - - 3 - - - - 1 - 1 1 - 3 - 2 1 - 3 - 2 - 1 - - - - - 3 - 2 - - 2 - - - - 2 - - - - 4 - 2 - - 2 - - 1 1 - - - - - 4 ## - 17 3 - 20 - 1 2 3 10 2 2 - - 4 - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 4 - 31 36 1 68 - 29 1 6 14 9 8 1 - 4 '$ #+ - 12 1 - 13 - - - - 3 4 2 4 - 4 - 1 1 - 2 - - - - - 1 1 - - 4 - 13 4 - 17 - 8 2 2 - 2 2 - 1 , - - 2 - 2 - 1 - - - - - 1 - , - 1 - - 1 - - 1 - - - - - - , - 53 22 - 75 - 13 2 4 20 29 7 - - - 7 1 - 8 - 4 2 - - 1 1 - - - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 5 - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - 6 # - 377 16 - 393 - 14 9 86 203 54 22 5 - 6 - 31 4 1 36 - 1 - 2 5 10 13 3 2 $ 7 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - C * . - 25 12 - 37 - - - - 7 6 19 4 1 $ 8 - 991 903 1 1.895 - 996 50 120 320 254 111 36 8 - - 10 2 - 12 - 1 1 2 6 2 - - - - - 156 138 - 294 - 132 10 36 43 51 17 4 1 - ' + - 2 - - 2 - - - - - 1 1 - - - 4 ' + - 1 2 - 3 - 2 - 1 - - - - - - 3 - 21 - - 21 - - 3 - 10 7 1 - - - - - 1 - 1 - - - - 1 - - - - - - 210 61 - 271 - 39 20 84 95 26 4 3 - # - 8 # - 15 1 - 16 - - - - 12 3 1 - - - 8 # - 6 2 - 8 - 1 1 1 2 1 2 - - 7 - 8 # - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - - 9 ' + - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - - - - 1 - 1 - - - - - 1 - - - - 13 5 - 18 - 4 1 2 4 2 4 1 - -& # - 4 1 - 5 - - - 1 2 1 - 1 - - ' + - 4 - - 4 - - - - 2 2 - - - - ' -& + - 3 1 - 4 - - 2 1 1 - - - - -& - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - - / $ # - 123 37 - 160 - 47 20 32 36 11 9 4 1 : # - 3 2 - 5 - 3 - - 2 - - - - : - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - : - - 1 - 1 - - - - - - 1 - - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - D * . : - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - : - 207 24 - 231 - 32 1 36 122 27 13 - - : $ # - 2 1 - 3 - 1 - - - 1 1 - - : - 4 2 - 6 - - - 1 2 2 - 1 - :& # - 37 11 - 48 - 7 1 10 16 7 5 2 - < - 1 1 - 2 - 1 - - - - 1 - - <# - 22 15 - 37 - 3 - 1 8 8 6 9 2 < - 5 1 - 6 - 2 1 - - 3 - - - # 7 - 167 44 1 212 - 44 5 32 67 39 16 8 1 < # - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - = - 148 66 - 214 - 34 3 22 76 35 27 17 - > - 4 4 - 8 - - - - 2 2 2 1 1 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - * . k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 4.679 2.176 7 6.826 1 1.865 217 1.008 2.032 1.062 459 177 41 k.A. Männlich Weiblich Unbek. Gesamt k.A. Bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 - 55 55 - 65 Ab 65 - 296 77 1 374 - 73 39 134 85 27 10 5 1 - 7 - - 7 - - 3 2 - 2 - - - - 129 93 - 222 - 77 15 19 56 35 14 5 1 - 39 4 - 43 - 5 1 7 12 12 5 - 1 - 2 - - 2 - - - - - 1 1 - - - 20 15 - 35 - 12 2 2 6 5 5 2 1 - 10 3 - 13 - 2 2 8 1 - - - - - 3 - - 3 - - - 2 1 - - - - - 5 - - 5 - - 1 4 - - - - - - 2 1 - 3 - - - - - - 2 1 - - 39 30 - 69 - 22 3 10 16 6 8 3 1 - - 1 - 1 - - - - - 1 - - - - 14 6 - 20 - 1 - - 5 5 3 6 - # ? - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - - - 1 - 1 - - - - 1 - - - - ! - 16 13 - 29 - 4 - 1 3 7 6 6 2 " - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - % #& '! ( )* + Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt nach Geschlecht und Altersgruppen GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) GESAMTÜBERSICHT Geschlecht Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) nach Geschlecht und Altersgruppen Ausreisepflichtige insgesamt - E * . - 7 1 - 8 - - 1 3 2 1 1 - - % - 92 20 1 113 - 9 8 44 44 8 - - - - 1 2 - 3 - 2 - - 1 - - - - - 12 - - 12 - - 4 5 1 1 1 - - - 8 9 1 18 - 7 - 2 2 5 1 1 - - 17 5 - 22 - 3 1 3 5 3 6 1 - - 2 1 - 3 - 2 - - 1 - - - - - 30 1 - 31 - - 17 11 - 2 - 1 - ? - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - ) - 47 1 - 48 - - - 1 10 20 11 6 - ) # - 35 10 - 45 - 11 - 7 13 8 4 2 - ) / ) $ # - 109 36 - 145 - 15 3 20 51 33 18 5 - ) - 2 1 - 3 - 1 - - - 1 - 1 - 0 - 2 - - 2 - - - - - 2 - - - 0 - 9 3 - 12 - 3 1 1 3 2 2 - - 0 ' + - 6 6 - 12 - 2 - 2 3 2 - 3 - 1 - 1 - - 1 - - 1 - - - - - - 1 - 483 144 - 627 - 68 2 119 296 116 23 3 - 1 - 4 3 - 7 - 1 - - 1 1 1 2 1 1 - 169 183 - 352 1 53 1 33 144 86 26 7 1 1 - - 5 - 5 - 4 - - 1 - - - - 1 - 2 - - 2 - - - 1 - - 1 - - 1 / " 2 $ # - 3 - - 3 - 2 - - - 1 - - - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - * . 1 * - 7 7 - 14 - 4 - 2 1 3 2 1 1 1 - 11 4 - 15 - - - 2 2 3 5 3 - 1 - 2 - - 2 - - - - - - - 2 - 3 - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 3 - 51 28 - 79 - 16 3 12 20 17 8 2 1 3 - 4 - - 4 - 1 1 - - - 1 1 - 3 - 21 3 - 24 - 2 - 8 8 5 1 - - 3 - 3 2 - 5 - 2 - 1 2 - - - - 4 - 3 - - 3 - - 1 2 - - - - - 4 ## - 28 5 - 33 - 3 1 5 16 4 4 - - 4 - 27 24 - 51 - 20 1 4 11 7 6 2 - 4 '$ #+ - 10 4 - 14 - 1 1 1 - 6 2 3 - 4 - 2 1 - 3 - - - - - 1 2 - - 4 - 7 2 - 9 - 5 - - 2 1 - - 1 , - 1 1 - 2 - 1 - - - - 1 - - , - 55 23 - 78 - 17 1 2 25 27 6 - - - 10 1 - 11 - 4 2 3 1 - 1 - - - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - 5 - 1 - - 1 - - - - - - - 1 - 6 # - 443 26 2 471 - 22 4 107 240 73 21 3 1 6 - 30 4 - 34 - - 1 2 7 10 10 2 2 6 - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - $ 7 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - * . - 27 11 - 38 - - - 1 5 9 17 5 1 $ 8 - 993 903 1 1.897 - 1.030 37 116 333 225 103 42 11 - - 1 - - 1 - - 1 - - - - - - - - 15 2 - 17 - 1 2 3 10 1 - - - - - 111 84 - 195 - 79 5 25 34 34 14 3 1 - ' + - 1 - - 1 - - - - - - 1 - - - 4 ' + - 1 - - 1 - - - - 1 - - - - - 3 - 16 3 - 19 - 1 3 - 5 9 1 - - - - 213 51 1 265 - 37 17 68 112 22 8 - 1 # - 8 # - 15 - - 15 - - - 2 10 3 - - - - 8 # - 17 10 - 27 - 7 1 4 11 2 2 - - 7 - 8 # - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - - 9 ' + - 2 - - 2 - - - - - - 2 - - - 26 11 - 37 - 6 1 8 6 9 3 4 - -& # - 2 1 - 3 - - - 1 - 1 - 1 - - ' + - 2 - - 2 - - - - 1 1 - - - - ' -& + - 16 3 - 19 - 5 - 4 7 3 - - - -& - 1 2 - 3 - 1 - - 1 1 - - - - / $ # - 170 75 - 245 - 75 8 45 67 31 12 7 - : # - 3 2 - 5 - 3 - - 1 1 - - - : - 1 - - 1 - - - - - 1 - - - : - 1 - - 1 - - - 1 - - - - - : - 211 21 - 232 - 26 2 49 113 29 13 - - Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - ; * . : $ # - 1 1 - 2 - - - - - 1 1 - - : - 2 1 - 3 - - - - 2 - - 1 - :& # - 46 14 - 60 - 12 - 9 20 10 6 3 - < - 1 1 - 2 - 1 - - - - 1 - - <# - 33 21 - 54 - 7 - 3 13 9 8 10 4 < - 5 2 - 7 - 2 2 - - 3 - - - # 7 - 249 74 - 323 - 64 13 53 104 57 22 6 4 = - 145 68 - 213 - 28 4 24 72 43 25 14 3 > - 5 5 - 10 - 3 - - 1 4 - 1 1 Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt Ausreisepflichtige insgesamt - . * . ZABH Gesamt Afghanistan 2 1 10 13 Albanien 7 1 11 5 1 5 3 3 34 70 Algerien 1 2 3 Armenien 3 3 China 0 Eritrea 1 3 1 2 1 1 4 1 14 Estland 1 1 Gambia 1 2 3 Ghana 1 1 Griechenland 1 1 Guinea 1 1 Georgien 0 Irak 1 3 4 Iran 2 1 3 1 1 10 18 Indien 1 1 Kamerun 1 4 3 2 1 2 2 3 2 20 Kasachstan 0 Kenia 1 1 1 3 6 Kosovo 1 2 1 4 Libanon 4 1 5 Lettland 1 1 1 3 Litauen 1 1 Lybisch- Arabische Dscham. 1 1 Marokko 4 4 Mazedonien 1 23 24 Moldau 1 1 Nigeria 0 Pakistan 1 1 4 2 1 2 4 7 3 25 Polen 3 1 3 7 Rumänien 1 1 2 Russ.Förd. 14 21 14 1 8 9 17 5 1 6 5 19 30 2 11 82 245 Senegal 1 1 2 Serbien 4 6 40 50 Sierra Leone 0 Somalia 2 3 3 6 14 Sudan 2 2 Syrien 7 1 2 1 2 1 2 1 2 4 23 Staatenlos 3 3 Tschad 5 2 2 2 2 5 2 5 11 36 Tschechien 1 1 Tunesien 5 5 Ukraine 1 1 ungeklärt 1 1 2 Vietnam 1 1 1 3 Weissrussland 1 1 ! " # "!$ % " "! & $! " ' "&( BRANDENBURG Anz. Pers. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 2 3 4 5 6 Gesamt 412 211 201 158 31 95 83 39 6 191 117 91 5 8 255 157 141 0 2 158 105 0 5 0 1 0 0 67 Staatsangehörigkeit Afghanistan 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Albanien 1 1 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Armenien 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 Aserbaidschan 1 1 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 Irak 2 1 1 0 1 0 0 1 0 2 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2 Iran, Islamische Republik 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Kenia 2 0 2 0 0 1 0 1 0 0 1 0 1 0 2 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 Kosovo (UNSCR 1244) 2 1 1 0 1 0 0 1 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Mazedonien, ehem. jug. Rep. 16 8 8 7 1 2 6 0 0 16 0 0 0 0 4 12 2 0 0 0 14 0 0 0 0 0 0 0 Nigeria 2 2 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 Pakistan 4 4 0 0 0 0 3 1 0 3 1 0 0 0 4 0 1 0 0 1 2 0 0 0 0 0 0 3 Russische Föderation 227 108 119 106 9 54 34 20 4 37 106 83 0 1 227 0 68 0 0 137 22 0 0 0 0 0 0 60 Serbien 145 76 69 45 19 31 33 15 2 131 8 4 1 1 0 145 64 0 0 13 62 0 5 0 1 0 0 0 Tschad 2 2 0 0 0 1 1 0 0 0 0 2 0 0 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Türkei 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Vietnam 4 3 1 0 0 2 2 0 0 0 0 2 0 2 4 0 0 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 1 Gesamt 412 211 201 158 31 95 83 39 6 191 117 91 5 8 255 157 141 0 2 158 105 0 5 0 1 0 0 67 (*) Personenkreis: 1 - Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz 1.1 - Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen 1.2 - Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, 1.3 - Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen 1.4 - Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 1.5 - Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist 1.6 - Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen 1.7 - Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen 2 - Anerkannte Flüchtlinge 3 - Ausländer mit Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen 4 - Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel (**) Davon ohne Starthilfe: 5 - Ausländer, die nach §§ 53, 54 AufenthG ausgewiesen worden sind 6 - Ausländer, die in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten (offensichtlicher Missbrauch) In Spalten 5 und 6 wird die Zahl der europäischen Drittstaatsangehörigen, die nach Visafreiheit eingereist sind, nicht aufgeführt, da ihnen im Rahmen des Programms keine Reisebeihilfe und Starthilfe gewährt wird und somit ein Ausschluss der Gewährung der Starthilfe nach Punkt 3b des Antragsformulars auf diese Personengruppe nicht zutreffend ist. Geschlecht Altersgruppen Aufenthaltsdauer in Deutschland Transportweg M W 0-12 13-18 19-30 46-60 über 60 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate Land AsylbLG Personenkreis (*) (**) davon ohne Starthilfe 31-45 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 12 Monate bis 3 Jahre über 5 Jahre Flug ) ! " # "!$ % " "! & $! " ' "&( BRANDENBURG Anz. JAN-DEZ 2015 Pers. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 2 3 4 5 6 Gesamt 1.536 877 659 428 153 459 348 120 28 901 457 157 15 6 468 1.068 521 0 6 528 481 0 0 0 0 0 0 44 Staatsangehörigkeit Afghanistan 13 12 1 0 0 9 4 0 0 13 0 0 0 0 13 0 3 0 0 0 10 0 0 0 0 0 0 7 Albanien 701 453 248 142 79 274 165 35 6 509 166 26 0 0 236 465 300 0 5 172 224 0 0 0 0 0 0 0 Bosnien und Herzegowina 2 0 2 0 0 0 1 1 0 2 0 0 0 0 0 2 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 Georgien 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Iran, Islamische Republik 13 8 5 1 1 6 2 3 0 9 1 3 0 0 13 0 10 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 2 Jordanien 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Kamerun 1 1 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 Kenia 6 3 3 1 0 2 3 0 0 2 0 3 1 0 6 0 3 0 1 0 2 0 0 0 0 0 0 0 Kosovo (UNSC Resolution 1244) 6 5 1 0 0 2 4 0 0 4 2 0 0 0 6 0 2 0 0 3 1 0 0 0 0 0 0 1 Libanon 1 1 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 Mazedonien, ehem. jug. Rep. 91 51 40 35 10 20 19 7 0 55 29 7 0 0 1 90 24 0 0 51 16 0 0 0 0 0 0 0 Nigeria 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Pakistan 7 7 0 0 0 3 2 2 0 4 1 2 0 0 7 0 3 0 0 3 1 0 0 0 0 0 0 0 Palästina 1 0 1 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Russische Föderation 145 59 86 64 5 27 32 11 6 23 58 59 5 0 145 0 59 0 0 59 27 0 0 0 0 0 0 4 Serbien 531 259 272 185 58 108 107 58 15 273 196 54 8 0 20 511 112 0 0 229 190 0 0 0 0 0 0 29 Tschad 3 3 0 0 0 2 1 0 0 2 0 1 0 0 3 0 2 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 Ukraine 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Vietnam 11 11 0 0 0 5 2 3 1 2 2 2 1 4 11 0 0 0 0 7 4 0 0 0 0 0 0 1 Gesamt 1.536 877 659 428 153 459 348 120 28 901 457 157 15 6 468 1.068 521 0 6 528 481 0 0 0 0 0 0 44 (*) Personenkreis: 1 - Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz 1.1 - Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen 1.2 - Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, 1.3 - Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen 1.4 - Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 1.5 - Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist 1.6 - Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen 1.7 - Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen 2 - Anerkannte Flüchtlinge 3 - Ausländer mit Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen 4 - Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel (**) Davon ohne Starthilfe: 5 - Ausländer, die nach §§ 53, 54 AufenthG ausgewiesen worden sind 6 - Ausländer, die in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten (offensichtlicher Missbrauch) In Spalten 5 und 6 wird die Zahl der europäischen Drittstaatsangehörigen, die nach Visafreiheit eingereist sind bzw. der kosovarischen Staatsangehörigen, die nach dem 31.12.2014 eingereist sind, nicht aufgeführt. Dieser Personengruppe wird im Rahmen des Programms keine Reisebeihilfe und Starthilfe gewährt und somit ist ein Ausschluss der Gewährung der Starthilfe nach Punkt 3b des Antragsformulars nicht zutreffend. Geschlecht Altersgruppen Aufenthaltsdauer in Deutschland Transportweg M W 0-12 13-18 19-30 46-60 über 60 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate Land AsylbLG Personenkreis (*) (**) davon ohne Starthilfe 31-45 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 12 Monate bis 3 Jahre über 5 Jahre Flug * ! " # "!$ % " "! & $! " ' "&( BRANDENBURG Anz. JAN-DEZ 2016 Pers. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 2 3 4 5 6 Gesamt 996 606 390 290 67 333 213 75 18 325 379 247 32 13 688 308 469 0 1 311 213 0 2 0 0 0 0 49 Staatsangehörigkeit Afghanistan 104 89 15 12 14 67 8 1 2 47 38 17 1 1 104 0 71 0 0 8 25 0 0 0 0 0 0 3 Albanien 279 159 120 83 22 87 65 17 5 82 88 105 0 4 119 160 125 0 0 131 23 0 0 0 0 0 0 2 Algerien 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Armenien 2 1 1 0 0 0 1 1 0 1 0 1 0 0 2 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 Bosnien und Herzegowina 8 4 4 4 0 3 1 0 0 3 4 1 0 0 5 3 3 0 0 5 0 0 0 0 0 0 0 0 Georgien 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Indien 1 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Irak 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Iran, Islamische Republik 79 76 3 0 0 53 22 4 0 35 40 4 0 0 79 0 46 0 1 1 31 0 0 0 0 0 0 3 Jordanien 3 2 1 0 0 1 1 0 1 0 1 2 0 0 3 0 1 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 Kamerun 3 1 2 1 0 0 2 0 0 2 1 0 0 0 3 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Kenia 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Kosovo (UNSC Resolution 1244) 1 1 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Libanon 3 2 1 0 0 2 1 0 0 0 3 0 0 0 3 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Mazedonien, ehem. jug. Rep. 89 52 37 33 5 22 21 7 1 36 34 19 0 0 27 62 37 0 0 31 21 0 0 0 0 0 0 0 Nigeria 2 2 0 0 0 1 1 0 0 0 1 1 0 0 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Pakistan 11 11 0 0 1 4 5 1 0 0 6 5 0 0 11 0 7 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 0 Palästina 3 2 1 2 0 0 1 0 0 0 3 0 0 0 3 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Russische Föderation 295 138 157 114 18 64 61 29 9 80 133 56 26 0 295 0 131 0 0 73 89 0 2 0 0 0 0 40 Serbien 94 49 45 41 6 21 18 8 0 36 25 31 0 2 11 83 35 0 0 41 18 0 0 0 0 0 0 0 Somalia 2 1 1 0 0 2 0 0 0 0 0 1 1 0 2 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 Tadschikistan 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Tschad 6 5 1 0 0 2 3 1 0 1 0 1 3 1 6 0 0 0 0 5 1 0 0 0 0 0 0 0 Vietnam 6 5 1 0 0 1 0 5 0 1 0 1 1 3 6 0 1 0 0 4 1 0 0 0 0 0 0 1 Gesamt 996 606 390 290 67 333 213 75 18 325 379 247 32 13 688 308 469 0 1 311 213 0 2 0 0 0 0 49 (*) Personenkreis: 1 - Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz 1.1 - Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen 1.2 - Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist 1.3 - Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen: a. aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 23 Abs. 1 AufenthG, § 24 AufenthG), b. aus sonstigen Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG), sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt 1.4 - Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 1.5 - Ausländer, die aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dies gilt im Sinne dieses Programms auch für Personen, die ein Asylbegehren geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben 1.6 - Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen 1.7 - Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen 2 - Anerkannte Flüchtlinge 3 - Ausländer mit Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen 4 - Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel (**) Davon ohne Starthilfe: 5 - Ausländer, die nach §§ 53, 54 AufenthG ausgewiesen worden sind 6 - Ausländer, die in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten (offensichtlicher Missbrauch) In Spalten 5 und 6 wird die Zahl der europäischen Drittstaatsangehörigen, die nach Visafreiheit eingereist sind bzw. der kosovarischen Staatsangehörigen, nicht aufgeführt. Dieser Personengruppe wird im Rahmen des Programms keine Reisebeihilfe und Starthilfe gewährt und somit ist ein Ausschluss der Gewährung der Starthilfe nach Punkt 3b des Antragsformulars nicht zutreffend. Personenkreis (*) (**) davon ohne Starthilfe 31-45 Geschlecht Altersgruppen Aufenthaltsdauer in Deutschland Transportweg M W 0-12 13-18 19-30 über 5 Jahre Flug Land AsylbLGüber 3 Jahre bis 5 Jahre46-60 über 60 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre + ! " # "!$ % " "! & $! " ' "&( BRANDENBURG Anz. JAN-DEZ 2017 Pers. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 2 3 4 Gesamt 821 451 370 281 77 209 168 73 13 235 138 387 39 22 603 218 310 0 1 267 222 0 8 7 6 0 Staatsangehörigkeit Afghanistan 53 41 12 11 8 23 11 0 0 7 5 40 0 1 53 0 30 0 0 7 13 0 0 0 3 0 Albanien 128 74 54 41 8 45 25 7 2 100 25 3 0 0 10 118 67 0 0 10 51 0 0 0 0 0 Algerien 3 3 0 0 0 2 1 0 0 2 1 0 0 0 3 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bosnien und Herzegowina 4 2 2 2 0 2 0 0 0 4 0 0 0 0 0 4 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ghana 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Indien 1 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 Irak 2 2 0 0 0 2 0 0 0 2 0 0 0 0 2 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 Iran, Islamische Republik 33 28 5 2 3 19 7 2 0 3 4 24 0 2 33 0 20 0 0 4 2 0 0 7 0 0 Jordanien 2 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 2 0 0 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Kamerun 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 Kenia 6 2 4 0 0 5 1 0 0 4 1 1 0 0 6 0 5 0 0 1 0 0 0 0 0 0 Kirgisistan 3 1 2 2 0 0 1 0 0 0 0 3 0 0 3 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 Kosovo (UNSC Resolution 1244) 5 1 4 3 0 1 1 0 0 0 0 5 0 0 5 0 0 0 0 5 0 0 0 0 0 0 Libanon 2 2 0 0 0 2 0 0 0 0 0 2 0 0 2 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 Marokko 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Mazedonien, ehem. jug. Rep. 33 16 17 13 2 5 5 7 1 23 5 5 0 0 5 28 8 0 0 4 21 0 0 0 0 0 Nigeria 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Pakistan 16 16 0 0 0 8 5 3 0 0 1 12 3 0 16 0 3 0 0 13 0 0 0 0 0 0 Palästinensische Autonomiegebiete 5 1 4 4 0 0 1 0 0 0 0 5 0 0 5 0 0 0 0 5 0 0 0 0 0 0 Russische Föderation 440 214 226 180 42 82 86 42 8 30 89 276 32 13 435 5 140 0 0 189 100 0 8 0 3 0 Serbien 66 32 34 21 13 8 15 7 2 60 3 1 0 2 3 63 22 0 0 12 32 0 0 0 0 0 Südafrika 1 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 Tschad 5 4 1 2 0 1 1 1 0 0 0 3 2 0 5 0 1 0 0 4 0 0 0 0 0 0 Ukraine 1 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 Vietnam 8 5 3 0 0 1 5 2 0 0 2 3 0 3 8 0 2 0 1 3 2 0 0 0 0 0 Gesamt 821 451 370 281 77 209 168 73 13 235 138 387 39 22 603 218 310 0 1 267 222 0 8 7 6 0 (*) Personenkreis: 1 - Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz 1.1 - Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen 1.2 - Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist 1.3 - Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen: a. aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 23 Abs. 1 AufenthG, § 24 AufenthG), b. aus sonstigen Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG), sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt 1.4 - Ausländer, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 1.5 - Ausländer, die aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dies gilt im Sinne dieses Programms auch für Personen, die ein Asylbegehren geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben 1.6 - Ausländer, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen 1.7 - Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen 2 - Anerkannte Flüchtlinge 3 - Ausländer mit Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen 4 - Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel (**) Davon ohne Starthilfe: 5 - Ausländer, die nach §§ 53, 54 AufenthG ausgewiesen worden sind 6 - Ausländer, die in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten (offensichtlicher Missbrauch) In Spalten 5 und 6 wird die Zahl der europäischen Drittstaatsangehörigen, die nach Visafreiheit eingereist sind bzw. der kosovarischen Staatsangehörigen, nicht aufgeführt. Dieser Personengruppe wird im Rahmen des Programms keine Reisebeihilfe und Starthilfe gewährt und somit ist ein Ausschluss der Gewährung der Starthilfe nach Punkt 3b des Antragsformulars nicht zutreffend. Personenkreis (*) M W 0-12 13-18 19-30 über 12 Monate bis 3 Jahre Geschlecht Altersgruppen Aufenthaltsdauer in Deutschland Transportweg 31-45 46-60 über 60 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Flug Land AsylbLG Große Anfrage 29 Anlage zu den Fragen 92 bis 94 Übersicht zum Lebensalter der inhaftierten Personen in der AHE: Alter in Jahren Geschlecht Gesamtergebnis m w 15 bis 20 27 6 33 21 bis 30 132 15 147 31 bis 40 77 5 82 41 bis 50 18 4 22 51 bis 61 5 6 11 Gesamtergebnis 259 36 295 Große Anfrage 29 Anlage zu den Fragen 92 bis 94 Seite 2 von 7 Übersicht Haftdauer: Anzahl Hafttage Geschlecht Gesamtergebnis m w 1 bis 10 Tage 78 11 89 11 bis 20 Tage 57 10 67 21 bis 30 Tage 57 7 64 31 bis 40 Tage 37 4 41 41 bis 50 Tage 18 4 22 51 bis 60 Tage 5 5 61 bis 70 Tage 71 bis 80 Tage 4 4 81 bis 90 Tage 1 1 91 bis 110 Tage 2 2 Gesamtergebnis 259 36 295 Große Anfrage 29 Anlage zu den Fragen 92 bis 94 Seite 3 von 7 Inhaftierte Personen in Zuständigkeit Brandenburger Ausländerbehörden und der Bundespolizei Berlin-Brandenburg - nach Staat, Aufnahmejahr und Geschlecht – Jahr der Aufnahme in der AHE in Eisenhüttenstadt - zuständige Behörden = BB und BPOL Berlin-Brandenburg Staatsangehörigkeit 2013 Ergebnis 2013 2014 Ergebnis 2014 2015 Ergebnis 2015 2016 Ergebnis 2016 2017 Ergebnis 2017 Gesamtergebnis m w m w m w m w m Ägypten 1 1 2 2 3 Albanien 3 3 1 1 2 1 3 5 5 1 1 13 Armenien 4 2 6 6 Bangladesch 2 2 2 Bosnien und Herzegowina 2 2 1 1 1 1 4 China 1 1 1 Eritrea 2 2 2 Georgien 30 4 34 8 8 1 1 43 Guinea 1 1 1 Guinea-Bissau 1 1 1 Indien 6 6 1 1 1 1 8 Irak 1 4 5 5 Kamerun 1 1 1 1 4 4 8 1 9 15 Kasachstan 1 1 1 Kenia 1 1 1 1 2 Korea, Dem. Volksrep. 1 1 1 Kosovo, Republik 1 1 1 1 2 Große Anfrage 29 Anlage zu den Fragen 92 bis 94 Seite 4 von 7 Jahr der Aufnahme in der AHE in Eisenhüttenstadt - zuständige Behörden = BB und BPOL Berlin-Brandenburg Staatsangehörigkeit 2013 Ergebnis 2013 2014 Ergebnis 2014 2015 Ergebnis 2015 2016 Ergebnis 2016 2017 Ergebnis 2017 Gesamtergebnis m w m w m w m w m Lettland 1 1 1 Libanon 1 1 1 1 2 Libysch-Arabische Dscham. 1 1 1 Mali 1 1 1 Marokko 1 1 1 1 2 Mazedonien 1 1 1 Moldau, Republik 1 1 1 1 2 Mongolei 1 1 1 Nigeria 2 1 3 1 1 1 1 5 Pakistan 4 4 3 3 1 1 8 Peru 1 1 1 Rumänien 1 1 1 1 2 Russische Föderation 45 12 57 15 3 18 2 2 2 2 79 Saudi-Arabien 1 1 1 Serbien und Montenegro 1 1 1 Serbien, Republik 1 1 1 1 1 1 1 1 4 Somalia 1 1 1 1 1 1 3 Staatenlos 1 1 2 1 1 3 Syrien, Arabische Republik 1 1 2 4 4 1 1 7 Große Anfrage 29 Anlage zu den Fragen 92 bis 94 Seite 5 von 7 Jahr der Aufnahme in der AHE in Eisenhüttenstadt - zuständige Behörden = BB und BPOL Berlin-Brandenburg Staatsangehörigkeit 2013 Ergebnis 2013 2014 Ergebnis 2014 2015 Ergebnis 2015 2016 Ergebnis 2016 2017 Ergebnis 2017 Gesamtergebnis m w m w m w m w m Tansania, Verein. Republik 1 1 1 Thailand 1 1 1 Tschad 2 2 5 5 5 5 1 1 13 Tunesien 1 1 1 Türkei 5 5 5 Ukraine 2 2 1 1 1 1 1 1 2 1 1 7 Vietnam 16 1 17 7 7 1 1 4 4 29 Weißrußland 1 1 2 2 3 Gesamtergebnis 137 28 165 55 3 58 20 3 23 39 2 41 8 8 295 Große Anfrage 29 Anlage zu den Fragen 92 bis 94 Seite 6 von 7 2017 Gesamtergebnis m w m w m w m w m Amtsgericht Anklam 1 1 1 Amtsgericht Bad Liebenwerda 1 1 5 1 6 7 Amtsgericht Brandenburg an der Havel 1 1 1 Amtsgericht Cottbus 10 3 13 5 5 1 1 7 7 26 Amtsgericht Eisenhüttenstadt 74 15 89 27 3 30 6 6 18 1 19 8 8 152 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 15 6 21 4 4 2 2 1 1 28 Amtsgericht Fürstenwalde 20 3 23 2 2 1 1 1 1 27 Amtsgericht Königs Wusterhausen 7 1 8 4 4 8 2 10 9 9 2 2 33 Amtsgericht Luckenwalde 1 1 1 Amtsgericht Neuruppin 1 1 1 1 1 1 3 Amtsgericht Oranienburg 1 1 1 1 6 6 1 1 9 Amtsgericht Perleberg 1 1 1 1 2 Amtsgericht Potsdam 7 7 3 3 3 3 1 1 2 1 1 16 Amtsgericht Prenzlau 2 2 1 1 3 Amtsgericht Rathenow 2 2 1 1 3 Amtsgericht Schwedt 1 1 2 2 Amtsgericht Tiergarten 1 1 1 1 2 Amtsgericht Zossen 1 1 1 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 1 1 Gesamtergebnis 142 29 171 49 3 52 23 3 26 52 3 55 14 14 318 Ergebnis 2017 Sicherungshaft angeordnet durch Brandenburger Gerichte Jahr der Aufnahme in der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt 2013 Ergebnis 2013 2014 Ergebnis 2014 2015 Ergebnis 2015 2016 Ergebnis 2016 Große Anfrage 29 Anlage zu den Fragen 92 bis 94 Seite 7 von 7 Zuständigkeit Landkreis / Behörde 2017 Gesamtergebnis m w m w m w m w m BPOL-Direktion Berlin 96 24 120 29 3 32 5 5 9 9 2 2 168 BPOL-Inspektion Berlin-Tegel 1 1 1 BPOL-Inspektion Angermünde 2 1 3 3 BPOL-Inspektion Berlin 1 1 1 BPOL-Inspektion Frankfurt (Oder) 2 2 2 Landkreis Dahme-Spreewald 13 1 14 8 8 6 6 7 7 2 2 37 Landkreis Elbe-Elster 1 1 2 2 2 5 1 6 10 Landkreis Havelland 1 1 1 1 2 Landkreis Märkisch-Oderland 3 3 3 Landkreis Oberhavel 2 2 7 7 1 1 10 Landkreis Oder-Spree 6 6 1 1 7 Landkreis Ostprignitz-Ruppin 1 1 1 Landkreis Potsdam-Mittelmark 1 1 1 1 2 Landkreis Prignitz 1 1 1 1 2 Landkreis Teltow-Fläming 1 1 1 1 1 1 3 Landkreis Uckermark 1 1 1 1 2 Magistrat der Stadt Potsdam 7 7 2 2 7 7 2 2 18 Stadt Cottbus 3 3 5 5 1 1 5 5 14 Stadtverwaltung Brandenburg 1 1 1 Stadtverwaltung Frankfurt(Oder) 1 1 1 Zentrale Ausländerbehörde 3 1 4 1 1 1 1 1 1 7 Gesamtergebnis 137 28 165 55 3 58 20 3 23 39 2 41 8 8 295 Jahr der Aufnahme in der Abschiebungshafteinrichtung in Eisenhüttenstadt 2013 Ergebnis 2013 2014 Ergebnis 2014 2015 Ergebnis 2015 2016 Ergebnis 2016 Ergebnis 2017 Große Anfrage 29 Anlage zu den Fragen 148-150 2017 ist die Härtefallkommission zu sieben regulären Sitzungen zusammengekommen . Entscheidungen der Härtefallkommission sowie anhängige Härtefallverfahren Anzahl Betroffene Personen Härtefallanträge in 2017 12 24 Härtefallanträge aus 2016 12 38 Antragsrücknahmen 5 14 Härtefallersuchen 9 30 ohne die nach § 6 Abs. 4 HFKV erforderliche Mehrheit für ein Ersuchen 2 10 am 22. Dezember 2017 anhängige Härtefallanträge 141 29 Verteilung der Härtefallanträge auf die Ausländerbehörden Ausländerbehörde Anzahl Anträge Anzahl der betroffenen Personen Barnim Brandenburg an der Havel 1 1 Cottbus 1 1 Elbe-Elster 1 1 Schwedt/ Oder Frankfurt (Oder) Havelland 2 2 Dahme-Spreewald Oder-Spree 1 1 Märkisch-Oderland Oberhavel 1 5 Ostprignitz-Ruppin 1 1 Oberspreewald-Lausitz 3 7 Potsdam Potsdam-Mittelmark 1 5 Prignitz Teltow-Fläming Uckermark Gesamt 12 24 Entscheidungen der obersten Landesbehörde 1 Sechs Ersuchen wurden noch 2017 beschlossen, jedoch erfolgte die Entscheidung hierüber erst 2018, so dass die Vorgänge sowohl unter Härtefallersuchen als auch unter anhängige Anträge aufgelistet sind. Seite 2 von 2 Jahr Härtefallersuchen Betroffene Personen Anordnungen Betroffene Personen Ablehnungen Betroffene Personen 2017 3 9 2 6 1 3 Weitere statistische Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. 1. Wie viele Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig waren, lebten in den letzten fünf Jahren in Brandenburg? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Herkunftsland) 2. Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? (Bitte nach Altersgruppen und jeweils nach Geschlecht aufgliedern, z.B. 0-10 Jahre, 10-20 Jahre, 20-30 Jahre usw.) Wie viele waren davon UMAs? 3. Wie viele der unter A.I.1. genannten vollziehbar ausreisepflichtigen Personen wurden in den letzten fünf Jahren aus Brandenburg wohin abgeschoben? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Veranlasser der Abschiebung (z.B. Landkreis), Herkunftsland und Absch... 4. Wie viele Abschiebeversuche gab es darüber hinaus und aus welchen Gründen scheiterten diese? 5. Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? (Bitte nach Altersgruppen und jeweils nach Geschlecht aufgliedern, z.B. 0-10 Jahre, 10-20 Jahre, 20-30 Jahre usw.) Wie viele davon waren UMAs? 6. Wie viele der Abgeschobenen waren zuvor straffällig geworden? Welche der Straftaten waren solche, die nur von Ausländern begangen werden können? 7. Wie definiert die Landesregierung Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Abs. 1AufenthG? 8. Wie viele der Abgeschobenen galten als sog. Gefährder? (Bitte nach Veranlassenden der Abschiebung (z.B. Landkreis) aufschlüsseln.) 9. Wie viele Abschiebeanordnungen nach § 58a Absatz 1 AufenthG wurden im genannten Zeitraum erlassen? 10. In wie vielen Fällen hat das Bundesministerium des Innern die Übernahme der Zuständigkeit nach § 58a Absatz 2 AufenthG erklärt? [Praktische Umsetzung/Prozess/Aufenthaltsort vor Beginn der Abschiebung] 11. Wie viele Abschiebungen erfolgten jeweils aus Wohnungen, Flüchtlingsunterkünften, Schulen (incl. Berufsschulen, Kolleg, Sprachschulen, Arbeitsstätten, wie viele aus einem Krankenhaus oder aus einer Psychiatrie? (Bitte auch nach Veranlassern (Landk... 12. Wie viele Abschiebungen davon erfolgten direkt aus einer Erstaufnahmeeinrichtung? 13. Wem wurden abgeschobene UMA im Rückkehrstaat nach § 58 Absatz 1a AufenthG jeweils übergeben? 14. Wie werden Abschiebungen im Bereich von Wohnungen oder Flüchtlingsunterkünften unter Einhaltung von Artikel 13 Absatz 2 Grundgesetz durchgeführt bzw. werden richterliche Anordnungen zum Betreten sowie zur Durchsuchung der Räume eingeholt? (Wenn ne... 15. In wie vielen Fällen erfolgte die Abholung direkt aus einem Gefängnis? 16. In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen nach § 59 Absatz 1 a. Satz 2 AufenthG von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abgesehen? b. Satz 2 AufenthG eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen gesetzt? c. eine Ausreisefrist von nur sieben Tagen gesetzt? d. eine Ausreisefrist zwischen 8 und 30 Tagen gesetzt? 17. In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen nach § 59 Absatz 1 Satz 3 AufenthG von einer Abschiebungsandrohung abgesehen? 18. In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 AufenthG eine Ausreisefrist von mehr als 30 Tagen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Be... 19. In wie vielen Fällen wurde aus welchen Gründen die Abschiebung vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise vollzogen? 20. Wie viele Menschen wurden abgeschoben, nachdem sie seit mindestens zwölf Monaten, wie viele Menschen, nachdem sie seit mindestens drei Jahren in der Bundesrepublik mit Duldungsstatus lebten? 21. Wie viele davon waren die volle Zeit davon in Brandenburg geduldet (bitte gestaffelt angeben nach Aufenthaltsdauer und in Jahresscheiben)? 22. Wie viele Flüge wurden eigens zum Vollzug von Abschiebungen gechartert und an wie vielen Charterflügen anderer Bundesländer bzw. des Bundes haben sich das Land Brandenburg und die Kommunen im Land beteiligt und von welchen Flughäfen starteten dies... 23. Welche Räumlichkeiten stehen an den jeweiligen Flughäfen für vollziehbar ausreisepflichtigen Personen für welche Zwecke zur Verfügung und wie lang waren jeweils die Wartezeiten zwischen der Ankunft der vollziehbar ausreisepflichtigen Person am Flu... 24. Welche Zielländer steuerten diese gecharterten Maschinen an? 25. Wie hoch war die Platzkapazität in den gecharterten Maschinen und mit wie vielen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus welchen Herkunftsländern waren die gecharterten Maschinen jeweils besetzt? 26. Aus welchen Bundesländern kamen die vollziehbar ausreisepflichtigen Personen? 27. Welche weiteren Personen mit welchen Aufgaben waren in den gecharterten Maschinen während des Fluges anwesend? 28. In wie vielen Fällen weigerten sich Pilotinnen und Piloten Widerstand leistende vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu befördern und was geschah daraufhin in diesem Fall mit den Widerstand leistenden vollziehbar ausreisepflichtigen Personen? 29. Welche Vorkehrungen werden von wem für die Ankunft der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Zielland getroffen? 30. Wie und in welchem Umfang leistet das Land den Kommunen personell Amtshilfe bei der Durchführung von Abschiebungen? 31. Bietet das Land Schulungen für Polizistinnen und Polizisten an, die Abschiebungen durchführen und gibt es für die betreffenden Beamte psychologische Betreuungsangebote? 32. Wie viele der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen (s.o. A.I.1.) reisten in den letzten fünf Jahren freiwillig aus Brandenburg in welche Länder aus? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Herkunftsland und nach Anzahl pro Land) 33. Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? (Bitte nach Altersgruppen und jeweils nach Geschlecht aufgliedern, z.B. 0-10 Jahre, 10-20 Jahre, 20-30 Jahre usw.) Wie viele davon waren UMAs? 34. Wie groß war die Anzahl derer, die freiwillig ausreisen wollen/wollten, deren Ausreise aber an einem fehlenden Pass des Herkunftslandes scheiterte? 35. Wie viele der freiwillig Ausreisenden waren zuvor straffällig geworden? Welche der Straftaten waren solche, die nur von Ausländern begangen werden können? 36. Wie viele der freiwillig Ausreisenden gelten/galten als sog. Gefährder? (Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln.) 37. Wie viele Personen reisten freiwillig in Drittstaaten aus, wie viele in andere Dublin III-Staaten und wie viele kehrten in ihr Heimatland zurück (bitte aufschlüsseln)? 38. Wie viele freiwillig Zurückgekehrte haben eine Rückkehrförderung erhalten und wie hoch war diese jeweils? 39. Welche Beratungsangebote bestehen im Land Brandenburg zur Beratung über die freiwillige Rückkehr und mit welchen Organisationen arbeitet das Land hierbei zusammen? (Bitte unter Angabe des Trägers und der für die Rückkehrberatung zur Verfügung steh... 40. Wie und von wem werden diese Beratungsangebote in welcher Höhe finanziert? 41. Wie stellt das Land Brandenburg sicher, dass Rückkehrende ihnen zustehende finanzielle Hilfen im Zielland auch tatsächlich erhalten 42. Sind die Beratungsangebote unabhängig von kommunalen oder Landesbehörden? Wenn nicht, wie wird eine ergebnisoffene Beratung sichergestellt? 43. In welchem Umfang beteiligt sich das Land Brandenburg an der Förderung welcher Beratungsangebote? 44. Zu welchem Zeitpunkt des Aufenthaltes findet diese Beratung statt? 45. Sind Berichte dahingehend, dass die Landesregierung einen neuen Rückführungserlass in Arbeit hat, zutreffend? 46. Falls ja, welchen Arbeitsstand gibt es diesbezüglich? Sind die Kommunen bereits beteiligt und welche Umstände erfordern den Erlass? 47. Was soll sich im Einzelnen gegenüber der jetzigen Rechtslage ändern, was soll normiert werden? 48. Wie erfolgt die allgemeine asyl-und ausländerrechtliche Beratung von Antragstellern in der Erstaufnahmeeinrichtung und besteht eine unabhängige Verfahrensberatung? 49. Wie finanziert sich die Beratung, die Antragstellern in der Erstaufnahmeeinrichtung zur Verfügung steht, und wie kann nach Ansicht der Landesregierung eine weitgehende inhaltliche Unabhängigkeit von Behörden oder Trägern der Einrichtung sichergest... 50. Die EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sieht die systematische Feststellung besonderer Schutzbedürftigkeit vor. Wie erfolgt die Pr... 51. Wie und zu welchem Zeitpunkt wird das Prüfungsergebnis in Bezug auf eine drohende Abschiebung eingebunden, wann und wie wird es an die Kommunen weitergegeben und wie wird die Einbeziehung der Prüfungsergebnisse durch die Kommunen sichergestellt? 52. Wie wird die in Artikel 13 Absatz 4 Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geregelte Verfahrensgarantie ... 53. Wie viele FachanwältInnen für Migrationsrecht sind im Land Brandenburg zugelassen? 54. Wie lange dauert durchschnittlich ein Verfahren zur Bewilligung von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen (Bitte nach Gerichtsbezirken aufschlüsseln.) und in wie vielen Fällen wurden Anträge auf Bewillig... 55. Welche Nichtregierungsorganisationen bieten an welchen Standorten in Brandenburg kostenfreie Rechts-oder Verfahrensberatung an? (Bitte unter Angabe des Trägers und der Aufgabe der Rechts- oder Verfahrensberatung zukommenden VzÄ.) 56. Welche Qualifikation weisen die BeraterInnen jeweils auf? 57. Durch wen werden ggf. in der Beratung tätige Nichtregierungsorganisationen finanziert? 58. Welche Nichtregierungsorganisationen haben Zugang zu den betreffenden Flughäfen (speziell BER/Berlin-Schönefeld) zur Beobachtung von Abschiebungen und zur Unterstützung von ausreisepflichtigen Personen, welche haben zur Durchführung von Rechtsbera... 59. Wie viele Rechtsbehelfe wurden gegen Ausreiseanordnungen eingelegt? 60. In wie vielen Fällen waren Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Ausreise erfolgreich? 61. Wie viele Fälle, in denen Rechtsbehelfe eingelegt wurden, sind derzeit noch vor den Verwaltungsgerichten Brandenburgs anhängig und wie lange beträgt ihre durchschnittliche Verfahrensdauer bereits? 62. In wie vielen Fällen konnten erfolgreiche Rechtsbehelfsführer*innen wieder in die Bundesrepublik, in wie vielen Fällen davon wieder nach Brandenburg einreisen? In wie vielen Fällen davon ist die Wiedereinreise tatsächlich erfolgt? 63. Wer trug die Kosten der Wiedereinreise? 64. Was hat sich seit dem Landtagsbeschluss vom 3. März 2017, Drucksache 6/6143-B, im Verwaltungsverfahren bei Abschiebungen geändert (z.B. wie wird sichergestellt, dass vor jeder Abschiebung durch die Ausländerbehörden geprüft wird, ob besondere Schu... 65. Gab es explizite Instruktionen für die entscheidenden Behörden; falls ja, welche? 66. Falls es zu keiner Änderung der Verwaltungspraxis gekommen sein sollte: Wie gedenkt die Landesregierung des genannten Beschluss in Zukunft umzusetzen? 67. Gab es Anordnungen nach § 60a Absatz 1 AufenthG und ermessenslenkende Hinweise an die entscheidenden Behörden in den letzten 5 Jahren und für welche speziellen Herkunftsländer? Welche Anordnungen nach § 60a Absatz 1 AufenthG zur vorübergehenden Au... 68. Gibt es bei den Ausländerbehörden Richtwerte, wie viele Personen möglichst abgeschoben werden sollen („Quote“)? 69. Nach welchem Schlüssel wird derzeit die Anzahl der für Abschiebungen erforderlichen zuständigen Bediensteten in den Ausländerbehörden ermittelt? 70. Aus welchen Geldern erfolgt die Finanzierung der Stellen in den Ausländerbehörden? 71. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten (Personalkosten, Sachkosten) bei freiwillig Zurückkehrenden pro vollziehbar ausreisepflichtige Person? 72. Wie viel Personal, welcher Behörden wird im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person maximal bzw. minimal gebunden? 73. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten (Personalkosten, Sachkosten) einer Abschiebung pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person und wie viel Personal welcher Behörde wird dazu minimal und maximal gebunden? (Bitte differenzieren nach PKW, Bus... 74. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten (Personalkosten, Sachkosten) pro vollziehbar ausreisepflichtiger Person in den derzeit jeweils genutzten Abschiebungshafteinrichtungen? 75. Welche Kosten entstehen für die Errichtung einer neuen Abschiebungshafteinrichtung in Brandenburg? 76. In welcher Höhe nahm die Landesregierung Gebühren pro vollziehbarer ausreispflichtiger Person pro Tag aus anderen Bundesländern ein, die in Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Brandenburg untergebracht waren und in welcher Höhe zahlt das Land... 77. Wie viele Plätze für Abschiebungshaft strebt die Landesregierung zukünftig in Brandenburg an? 78. Wie viele dieser Plätze sind für die Unterbringung vollziehbar ausreispflichtiger Personen aus welchen anderen Bundesländern vorgesehen? 79. Wie viel Personal würde in einer solchen Abschiebungshafteinrichtung eingesetzt? (Bitte unter Angabe der VzÄ und der Eingruppierung sowie des Tätigkeitsbereichs (z.B. Vollzug, psychologische und Sozialbetreuung.).) 80. In Brandenburg melden die Ausländerbehörden dem MIK nicht zwingend im Voraus die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Person. Dennoch hat sich Brandenburg als Land in der Vergangenheit auch an auf Bundesebene koordinierten Sammelabschiebungen bet... 81. Mit wem tritt das Bundesministerium des Innern zuerst in Kontakt, wird eine sog. Sammelabschiebung geplant, mit dem MIK, mit den einzelnen Ausländerbehörden oder ggf. mit wem sonst und zu welchen Zeitpunkten? 82. Was geschieht mit den Informationen, die das Bundesministerium des Innern weitergibt, wie verläuft die Koordination einer solchen Sammelabschiebung? 83. Welche konkreten Zwangsmittel nach §§ 27 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) und nach §§ 54 ff. Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) wurden zur Durchsetzung von Abschiebungen angewendet? 84. Wie viele Menschen wurden zur Durchsetzung der Abschiebung gefesselt? Wie viele davon waren minderjährig? 85. Welche Rechtswirkung entfalten diese Rechtsmittel auf die Abschiebung? 86. Welche Auswirkungen haben unverhältnismäßige polizeiliche Maßnahmen während des Vollzuges der Abschiebung auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung? 87. Wie vielen Menschen wurden zur Durchsetzung der Abschiebung zwangsweise welche Medikamente verabreicht? 88. In wie vielen Fällen wurde ausreisepflichtigen Personen während des Vollzuges der Abschiebung persönlicher oder telefonischer Kontakt mit Familienangehörigen, RechtsanwältInnen oder Nichtregierungsorganisationen ermöglicht, in wie vielen Fällen ve... 89. In wie vielen Fällen wurde ausreisepflichtigen Personen während des Vollzuges der Abschiebung das in ihrem Eigentum und Besitz befindliche Mobiltelefon aufgrund welcher Rechtsgrundlage weggenommen? In wie vielen Fällen wurden die Betreffenden zur ... 90. Das Abschiebegefängnis in Eisenhüttenstadt ist geschlossen worden. Wo wird derzeit die Abschiebehaft vollzogen, wie viele Personen wurden in die jeweiligen Einrichtungen verbracht und gab es Fälle, in denen aufgrund der Schließung Personen nicht w... 91. Gibt es in Brandenburg derzeit Haft- und Gewahrsamsorte, die den Anforderungen Artikel 17 Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) vom 16. Dezember 2008 entsprechen? 92. In wie vielen Fällen wurde vor der Abschiebung Abschiebehaft unter welchen Gründen angeordnet? 93. Wie viele ausreisepflichtige Personen wurden auf Anordnung Brandenburger Behörden und Gerichte in Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter und Staatsangehörigkeit... 94. Wie viele ausreisepflichtige Personen wurden auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichte in Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter und Staatsangehörigkeit, Landkreis/kreisfr... 95. Wie viele ausreisepflichtige Personen wurden auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichte in Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter, Landkreis/kreisfreier Stadt und Staatsangehöri... 96. Wie viele unbegleitete minderjährige AusländerInnen wurden in Abschiebungshaft oder in Gewahrsam genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Lebensalter und Staatsangehörigkeit, Landkreis/kreisfreier Stadt und Dauer der Haft) 97. In welchen Einrichtungen wurden Haft und Gewahrsam jeweils vollzogen? 98. In welches Zielland wurden diese Menschen jeweils abgeschoben? 99. Welche milderen, ebenfalls ausreichenden anderen Mittel nach § 62 Absatz 1 AufenthG stehen im Land Brandenburg zur Verfügung? 100. Inwiefern wird von diesen ebenfalls ausreichenden anderen Mitteln nach § 62 Absatz 1 AufenthG Gebrauch gemacht? 101. Welche Nichtregierungsorganisationen unterstützen auf Anordnung Brandenburger Behörden und Gerichte inhaftierte ausreisepflichtige Personen? 102. Welche Nichtregierungsorganisationen haben Zugang zu Abschiebehafteinrichtungen, in denen auf Anordnung von Brandenburger Behörden und Gerichten ausreisepflichtige Personen inhaftiert sind? 103. In wie vielen Fällen war eine Abschiebung aus der Abschiebungshaft aus welchen Gründen nicht möglich? (Bitte unter Angabe des Vollzugsortes der Abschiebungshaft und der Haftdauer) XII. Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG 104. In wie vielen Fällen wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 AufenthG ausgesprochen? 105. Wie lang war jeweils die Befristung des Einreise und Aufenthaltsverbotes und in wie vielen Fällen überschritt die Befristung fünf Jahre? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten) 106. In wie vielen Fällen wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG a. aufgehoben? b. verkürzt? 107. In wie vielen Fällen wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 2 AufenthG aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vor... 108. Wie viele Anträge auf Verkürzung und/oder Aufhebung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden gestellt? 109. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Verkürzung und /oder Aufhebung der Frist für das Einreise und Aufenthaltsverbot bewilligt? 110. In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Verkürzung und/oder Aufhebung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot abgelehnt? 111. In wie vielen Fällen wurde die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 AufenthG verlängert? 112. In wie vielen Fällen wurde ein Einreise und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 6 Satz 1 AufenthG a. ausgesprochen? b. ausgesprochen, obwohl die ausreisepflichtige Person unverschuldet an der Ausreise gehindert war und in wie vielen Fällen legten diese Personen Rechtsmittel gegen das Einreise und Aufenthaltsverbot ein? In wie vielen Fällen waren diese Rechtsmittel ... 113. In wie vielen Fällen wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen, obwohl die ausreisepflichtige Person die Ausreisefrist nur in einem nicht erheblichen Maße überschritten hat und in wie vielen Fällen legten diese Personen Rechtsmitte... 114. In wie vielen Fällen lagen die Anordnungsvoraussetzungen nach § 11 Absatz 7 Satz 1 a. Nr. 1 AufenthG vor und/oder wurde angeordnet und wie lange war jeweils die Frist des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes? b. Nr. 2 AufenthG vor und/oder wurde angeordnet und wie lange war jeweils die Frist des angeordneten? 115. In wie vielen Fällen überschritt die Frist der ersten Anordnung des nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG angeordneten Einreise und Aufenthaltsverbotes a. ein Jahr? b. drei Jahre? 116. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass im Prozess der Vorbereitung einer Abschiebung die Belange Geflüchteter mit psychischen Störungen und/oder psychischen Traumata in ausreichendem Maß berücksichtigt werden? Gibt es standardisierte/verpfli... 117. Wie stellt die Landesregierung durch welche Maßnahmen sicher, dass der Situation besonders schutzbedürftiger Geflüchteter inklusiver solcher mit körperlichen und/oder seelischen Erkrankungen im gesamten Verfahren der Abschiebung sowie der Abschie... 118. Wie wird das Prüfungsergebnis in Bezug auf eine drohende Abschiebung eingebunden? 119. In wie vielen Fällen hat eine gesonderte Prüfung besonderer Schutzbedürftigkeit stattgefunden? 120. In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren psychotherapeutische Atteste ergänzend zu ärztlichen Attesten angefordert? (Bitte Landkreis angeben.) 121. Wie definiert die Landesregierung die Erheblichkeit gesundheitlicher Störungen, die eine Durchführung der Abschiebung nicht vertretbar erscheinen lässt und innerhalb welcher minimalen bzw. maximalen Fristen muss die durch die Ausländerbehörde ver... 122. In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren, in denen die Abschiebung einer ganzen Familie vorgesehen war und eine Ärztin/ein Arzt die Reiseunfähigkeit eines Familienmitglieds feststellte, aufgrund derer deren/dessen Abschiebung abgebrochen w... 123. Stellt die Landesregierung sicher, dass die die Kommunalen Ausländerbehörden bei der Suche nach Sachverständigen zur Begutachtung psychischer oder somatischer Erkrankungen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Personen zurückgreifen, die an cur... 124. Wie stellt die Landesregierung durch welche Maßnahmen sicher, dass die beteiligten ÄrztInnen und PsychotherapeutiInnen über entsprechende asylrechtliche Kompetenzen verfügen? 125. Wie viele Eltern wurden in den letzten fünf Jahren ohne ihre im Land Brandenburg lebenden Kinder abgeschoben? (Bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder und Landkreis/kreisfreier Stadt.) 126. Wie viele Eltern erhielten in den letzten fünf Jahren nur eine Duldung, obwohl ihr minderjähriges Kind rechtmäßig mit einem anderen Elternteil in Deutschland lebt? (Bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder und Herkunftsland.) 127. In wie vielen Fällen wurde in den letzten fünf Jahren ein ausländisches Elternteil eines in Deutschland lebenden Kindes abgeschoben, weil es nach der Trennung/Scheidung kein Sorgerecht erhalten hat? (Bitte aufschlüsseln nach Alter der Kinder, Her... 128. In wie vielen Fällen wurden Menschen während des Vollzugs der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen von einer Ärztinnen oder einem Ärzte oder welchem anderen medizinischen Personal begleitet? 129. Wohin wurden in den letzten fünf Jahren Menschen verbracht, deren Abschiebung kurzfristig abgebrochen werden musste? 130. Wie viele Menschen haben sich während der Durchführung der Abschiebung selbst verletzt? 131. Bei wie vielen Menschen war deshalb eine medizinische Behandlung erforderlich? 132. Wie viele Menschen sind dabei zu Tode gekommen? 133. Wie viele Abschiebungen mussten abgebrochen werden, weil eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorlag? 134. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen in den letzten fünf Jahren waren schulpflichtig und wie viele gingen tatsächlich zur Schule? 135. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen nahmen oder nehmen an dem zweijährigen Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (BFS-G-Plus) teil und wie viele da... 136. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen wurden in den letzten fünf Jahren abgeschoben, obwohl sie zur Schule gingen (bitte nach Jahren und Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 137. Ist für Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus vor Antritt einer Ausbildung eine behördliche Genehmigung einzuholen? Wenn ja, nach welchen Kriterien werden solche Genehmigung bzw. Ablehnungen entschieden? 138. Wie viele Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus haben eine solche Genehmigung in den letzten fünf Jahren beantragt? Wie vielen dieser Personen wurde die Genehmigung in den letzten fünf Jahren verweigert? 139. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland eine Ausbildung begonnen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren während dieser Ausbildung abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten au... 140. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland eine Ausbildung abgeschlossen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreie... 141. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland ein Praktikum begonnen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren während des Praktikums abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschl... 142. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland ein Praktikum oder mehrere Praktika abgeschlossen und wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren nach Abschluss dieses Praktikums oder dieser Praktika abgeschoben abge... 143. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen haben in Deutschland ein Studium begonnen? 144. Wie viele von diesen wurden in den letzten fünf Jahren während des Studiums abgeschoben (bitte nach Jahren und Landkreisen/kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 145. Existiert im Land Brandenburg eine Vereinbarung, grundsätzlich eine Abschiebung nicht aus einer Bildungseinrichtung heraus zu vollziehen? 146. In wie vielen Fällen wurden vollziehbar ausreisepflichtige Personen zum Vollzug der Abschiebung aus einer Bildungseinrichtung (Schule, Berufsschule, Kolleg o.ä) abgeholt? 147. Wie viele der unter A.I.1. genannten Personen wurden in den letzten fünf Jahren abgeschoben, obwohl den Behörden bekannt war, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber der jeweiligen Person eine Übernahmezusage nach einem Praktikum für eine Au... 148. Wie häufig trat die Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes des Landes Brandenburg im Laufe der letzten fünf Jahre zusammen, wie viele Fälle lagen ihr in diesem Zeitraum vor und wie viele davon wurden beraten und entschieden? (Bitt... 149. Wie stellte sich jeweils die Altersstruktur der Betroffenen dar und welchen Geschlechts waren sie? Wie viele der durch die Kommission behandelten Fälle waren UMAs? 150. In wie vielen der Fälle, mit denen sich die Härtefallkommission befasste, kam die Kommission zu der Entscheidung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundes... 151. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer Kenntnis von Ansprechpersonen der Härtefallkommission erhalten? 152. Wie erfolgt die Umsetzung von § 4 Absatz 4 Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) und in wie vielen Fällen wurden ausreisepflichtige Menschen trotz eines laufenden Härtefallverfahrens abgeschoben? 153. In wie vielen Fällen wurde eine Abschiebung durch kurzfristiges Anhängigmachen eines Härtefalles abgebrochen? 154. Inwiefern kann das Vorhandensein einer den Lebensunterhalt sichernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und das Beherrschen der deutschen Sprache einen dringenden Grund i.S.v. § 7 Absatz 2 Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) darstellen? 155. Wann und wie informiert die Härtefallkommission welche Behörden über die Anhängigkeit eines Härtefallverfahrens? 156. Wie viele Petitionen mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung wurden im Petitionsausschuss des Brandenburger Landtags behandelt und waren erfolgreich? (bitte beides getrennt aufführen) 157. Inwiefern hindert ein anhängiges Petitionsverfahren an der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht? 158. In wie vielen Fällen wurden ausreisepflichtige Menschen trotz eines laufenden Petitionsverfahrens abgeschoben? Daneben erfolgen freiwillige Ausreisen ohne finanzielle Förderungen, die jedoch nicht standardmäßig nach „Ausreise in das Heimatland“ und auch erst seit 2014 erfasst werden. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über diese Ausreisen seit 2014, eine...