Landtag Brandenburg Drucksache 6/8427 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.03.2018 / Ausgegeben: 26.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3350 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/8196 Windkraftanlagen zwischen Glienick und Werben, in der Stadt Zossen, im Landkreis Teltow-Fläming Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Seit mehr als 5 Jahren versucht die Planer-Gruppe „Plan 8“ die Ausweisung eines Gebietes für Windkraftanlagen zwischen Glienick, Werben und Schünow zu erreichen. Bereits 2012 war die Antwort der Stadt Zossen eindeutig, dass ein Vorhaben für Windenergie an dieser Stelle in der Stadt Zossen weder von der Stadtverwaltung noch von den Stadtverordneten unterstützt wird und dass die vorliegende kommunale Planung kein Windeignungsgebiet vorsieht. Im Regionalplan Havelland- Fläming wurden Windeignungsgebiete im Teilplan Windenergie ausgewiesen und am 21.12.2014 beschlossen. Damit war klar, dass es Windeignungsgebiete gibt. Gleichwohl ließen sich entsprechende Planer und potenzielle Investoren davon nicht beeinflussen und versuchten weiter, im Gebiet Glienick, Werben, Schünow mit der Gründung der Firma Havelland -Fläming Wind GmbH als Vorhabenträger, u.a. mit der Durchführung eines „Scoping -Termins“ ihre Belange zur weiteren Festsetzung und Durchsetzung von Windkraftanlagen zu betreiben. Im Hintergrund dieser Tätigkeit ist die treibende Kraft vermutlich die Berliner Stadtgüter GmbH, die eine Gesellschaft des Landes Berlin, mit gewerblicher Gewinnerzielungsabsicht ist. Im Jahr 2017 eskalierte dann der Streit. Es kam zu einer großen Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger. In Ansehung der Tatsache, dass Windeignungsgebiete beschlossen waren und dass dort eine Konzentration der Windkraftanlagen erfolgen soll und andere Flächen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden sollen , stellt sich schon die Frage, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass das Landesumweltamt einen Scoping-Termin bezüglich der Errichtung von WKA zwischen Glienick und Werben, in der Stadt Zossen, im Landkreis Teltow-Fläming, am 11.09.2017 angesetzt hat und warum nicht prinzipiell das Anliegen von Investoren und letztendlich auch dem Land Berlin, in Nicht-Windeignungsgebieten Windkraftanlagen zu errichten, nicht grundsätzlich abgewiesen und von vornherein durch die Landesregierung bzw. -behörden beendet wurde. Frage 1: Trifft es zu, dass die Planer-Gruppe Plan 8 bzw. die von ihnen gegründete Firma Havelland-Fläming Wind GmbH beabsichtigte, im Bereich Glienick, Schünow, Werben Windkraftanlagen zu errichten? Wie viele? Welche Größen? (Höhe und Mega Watt- Leistung) Landtag Brandenburg Drucksache 6/8427 - 2 - zu Frage 1: Ja. Im Rahmen des Scoping-Termins wurde von 6 WKA des Typs V136 mit einer Nabenhöhe von 166 m, Gesamthöhe von 234 m und einer Leistung von 3,45 MW je WKA ausgegangen. Frage 2: Trifft es zu, dass die dort in Anspruch zu nehmenden Flächen den Berliner Stadtgütern gehörten? zu Frage 2: Die Eigentumsverhältnisse sind nicht bekannt, da diese nicht Gegenstand des Scoping-Termins waren. Frage 3: Wie konnte es dazu kommen, dass das Landesumweltamt bei Flächen, die nicht in einem Windeignungsgebiet liegen, überhaupt erst einen Scoping-Termin anberaumt und nicht von vornherein das Ansinnen, dort Windkraftanlagen zu errichten, zurückwies? zu Frage 3: Das Landesamt für Umwelt (LfU) war zum Zeitpunkt der Durchführung des Scoping-Termins gem. § 2 a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) verpflichtet, auf Antrag des Vorhabenträgers diesen Termin durchzuführen. Ein Ermessen stand der Behörde nicht zu. Frage 4: Wie ist die aktuelle Lage? Beabsichtigen die Investoren weiter Windkraftanlagen im Bereich Glienick, Werben, Schünow zu errichten und wie stellt sich die Landesregierung bzw. das Landesumweltamt dazu? zu Frage 4: Der Vorhabenträger hat dem LfU mitgeteilt, das Vorhaben nicht weiter verfolgen zu wollen. Das LfU hat diese Entscheidung zur Kenntnis genommen. Frage 5: Kann man davon ausgehen, dass dieses Ansinnen, außerhalb von Windenergieeignungsgebieten Windkraftanalgen zu errichten nunmehr endgültig beendet ist? zu Frage 5: Sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, hat das LfU diesen entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regionalplans zu prüfen.