Landtag Brandenburg Drucksache 6/8447 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.03.2018 / Ausgegeben: 27.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3329 des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/8164 BbgDSchG am Beispiel Fortierte Spreebrücke am Kiekebusch und (Cottbus) Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: In Ihrer schriftlichen Antwort auf die mündliche Anfrage 1155 schreiben Sie, dass das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum sowie die Untere Denkmalschutzbehörde sich seit Jahren bemühen, die Deutsche Bahn AG als Eigentümerin des Denkmals zur Sicherung und Instandhaltung der denkmalgeschützten Brücke zu bewegen. Der aktuelle Zustand der Brücke und der dazu gehörenden Blockhäuser weisen einen deutlichen Bedarf zur Instandsetzung auf. Die von Ihnen bezeugten Bemühungen zeigen also offenbar keine Wirkung. Stattdessen vertraut die Landesregierung auf die angebliche Planung der kompletten Erneuerung der Eisenbahnüberführung durch die Bahn im Jahr 2030. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Bemühungen unternehmen die von Ihnen genannten Behörden für die Durchsetzung des Denkmalschutzes in dem genannten Fall? Zu Frage 1: Bei der Eisenbahnbrücke von 1866 handelt es sich um die letzte fortizifierte Brücke im Land Brandenburg und auch hinsichtlich des Umfangs um eine der bedeutendsten noch mit Wehranlagen versehenen Brücken in Deutschland. Im Jahr 2009 haben Fachleute des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums (BLDAM) den Bestand und Zustand der Brücke begutachtet. Das BLDAM hat mehrfach Gespräche hinsichtlich der notwendigen Sicherung u.a. mit der unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) und der Baubeigeordneten der Stadt Cottbus sowie der Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz geführt. 2013 wurde gemeinsam mit der Stiftung Fürst-Pückler-Museum Schloss und Park Branitz, dem Naturschutzbund, dem BLDAM, dem Denkmalbeirat der Stadt Cottbus und der unteren Denkmalschutzbehörde ein Parkpflegeseminar durchgeführt, bei dem landschaftspflegerische Arbeiten zwischen der Fortifikation und der Jubiläumsbrücke erbracht wurden. Ziel dieses Seminars war es, die Fortifikation und die Jubiläumsbrücke wieder in den Fokus zu rücken. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8447 - 2 - Das starke Interesse der Stiftung und der Denkmalbehörden ist darauf begründet, dass Fürst Pückler 1864 gegen den Bau einer Eisenbahnlinie nahe seines Parks interveniert hatte und daraufhin die Trasse so verschoben wurde, dass der Park nicht beeinflusst wurde . Die dann entstandene Brücke hat er in seinen Planungen mit Blickachsen versehen, die es heute gilt wieder herauszuarbeiten. Die Deutsche Bahn AG hatte sich auch an dem Seminar beteiligt und zugesagt, weiterhin den Bewuchs an der Brücke zu entfernen. Neben diesen Arbeiten befassten sich zwei Arbeitsgruppen mit der Bestands- und Schadenserfassung an der Fortifikation und an der Jubiläumsbrücke. Die Erfassung des Bauzustandes und die Sicherungsvorschläge für die Fortifikation an der Eisenbahnbrücke wurden in den Gesprächen zwischen der Stadt Cottbus und der Deutschen Bahn AG 2014 vorgestellt. Die DB AG wollte sich nach Sichtung der Unterlagen mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen. Danach gab es keinen Kontakt mehr mit der DB AG zu diesem Vorhaben. 2. Wenn die genannten Bemühungen offenbar keinerlei Wirkung zeitigen, sieht die Landesregierung Nachholbedarf in Bezug auf das brandenburgische Denkmalschutzgesetz ? Zu Frage 2: Das 2004 novellierte Brandenburgische Denkmalschutzgesetz hat sich in der Praxis bewährt. Änderungsbedarf besteht daher auch vor dem Hintergrund des o.g. Sachverhaltes nicht. 3. Welche konkreten Maßnahmen sind mit dem § 8 Satz (2) BbgDSchG aus Sicht der Landesregierung zur Durchsetzung des Denkmalschutzes durch die Eigentümer von Denkmälern allgemein zulässig? Zu Frage 3: § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass von Erhaltungsanordnungen (sog. Sicherungsanordnungen ) der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn die Verfügungsberechtigten oder Veranlasser ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten nicht nachkommen und dadurch eine Gefährdung des Denkmals eintritt. Der Inhalt der Erhaltungsanordnung hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ab. In Betracht kommen bei Gebäuden und Bauwerken insbesondere die statische Sicherung des Mauerwerks und des Dachstuhls, die Entfernung von störendem Bewuchs, die Reparatur der Dachhaut zur Verhinderung des Eindringens von Feuchtigkeit, die Reparatur der Dachrinnen und Fallrohre zur Gewährleistung der Regenentwässerung oder die Schließung von Fenster- und Türöffnungen zum Schutz vor Vandalismus. Sofern für die Beurteilung der konkreten Sicherungsmaßnahmen erforderlich, kann auch die Aufforderung zur Einholung vorbereitender Gutachten erfolgen. 4. Für wie rechtssicher befindet die Landesregierung das brandenburgische Denkmalschutzgesetz , auch im Vergleich zu den anderen Bundesländern? Zu Frage 4: Das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz hat sich seit seiner Novellierung 2004 bewährt. Es schützt die Denkmale im Land Brandenburg umfassend und wirkungsvoll und regelt die erforderlichen Erhaltungspflichten der Verfügungsberechtigten. Auch im Vergleich mit anderen Bundesländern handelt es sich um ein ausgewogenes Gesetz, welches sowohl den Erhalt des kulturellen Erbes im Land umfassend regelt als auch die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten berücksichtigt.