Landtag Brandenburg Drucksache 6/8450 6. Wahlperiode Eingegangen: 22.03.2018 / Ausgegeben: 27.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3362 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/8218 Nachfolgeprobleme WEA (1) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Im Land Brandenburg wird strikt daran gearbeitet, 2 % der Landesfläche für Windparks zu nutzen. Dabei müssen gesetzlich vorgeschriebene Abstände zu Wohnbebauungen eingehalten werden und auch der technisch erforderliche Abstand der Windenergieanlagen untereinander wegen gefährlicher Verwirbelungen u.ä. muss berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass es kaum noch nicht-genutzte Windeignungsgebiete gibt, die abseits von bebauten Ortschaften sind bzw. quasi über kurze Wegestrecken ohne Ortsdurchfahrten zur Autobahn erreichbar sind. Daraus ergeben sich eine Reihe Probleme. Frage 1: Durch die von den Windenergieanlagen (WEA) ausgehenden visuellen und akustischen Beeinträchtigungen sinkt die Wohnqualität der Anrainer erheblich und damit auch der Verkaufswert ihrer Immobilie. Gibt es hierzu bereits bundesweit oder im Land Brandenburg gesicherte Erkenntnisse, die sich zahlenmäßig z.B. in Prozent Wertverlust ausdrücken lassen? zu Frage 1: Eine bundes- oder landesweite Ermittlung über die Entwicklung von Verkaufswerten im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen gibt es nicht. Frage 2: Unabhängig von der Beantwortung von Frage 1, wer kommt für den Ausgleich des Wertverlustes auf? zu Frage 2: Nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) soll Eigentum und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen . Da die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien dem allgemein anerkannten gesellschaftlichen Ziel dient, fossile Energieträger einzusparen und damit dem Klimaschutz zu dienen, wären etwaige Wertverluste unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG nicht auszugleichen. Frage 3: Neuerdings wird von den Investoren bzw. den zukünftigen Betreibern der Windparks mit einmaligen Ausgleich- und/oder Ersatzmaßnahmen gearbeitet. Ersatzmaßnahmen , da sie nicht am Ort des Eingriffes in die Landschaft erfolgen, sind für die Kommunen und somit die betroffenen Bürger weniger attraktiv. Mit Ausgleichmaßnahmen vor Ort bzw. in der angrenzenden Kommune kann den Bürgern besser das Gefühl des Ausgleiches für Landtag Brandenburg Drucksache 6/8450 - 2 - die entstandene dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität vermittelt werden. Ist es den Investoren/zukünftigen Betreibern freigestellt, welche dieser Maßnahme sie zur Anwendung bringen bzw. müssen sie das aktuell überhaupt? zu Frage 3: Gemäß den Regelungen des § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, nicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ausgleichsmaßnahmen müssen in räumlicher Nähe zum Eingriff durchgeführt werden. Für Ersatzmaßnahmen gilt eine erweiterte Gebietskulisse, die es ermöglicht, diese Maßnahmen im gesamten vom Eingriff betroffenen Naturraum herzustellen. Frage 4: Wer legt ggf. die Art und den Umfang dieser Maßnahmen fest und wer kontrolliert die Umsetzung oftmals über mehrere Jahre? zu Frage 4: Die Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen obliegt dem Vorhabenträger . Die erforderlichen Maßnahmen werden durch das Landesamt für Umwelt in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verbindlich festgesetzt. Für Kontrollen ist die Genehmigungsbehörde zuständig. Frage 5: Der Ortsteil Börnicke der Stadt Bernau ist derzeit in Verhandlungen hinsichtlich solcher Ausgleichszahlungen an den Ortsteil mit der Stadt Bernau. Sind solche Ausgleichzahlungen in Brandenburg prinzipiell möglich? Wie wird gewährleistet, dass die Einnahmen auch dem entsprechenden Ortsteil zu Gute kommt? Frage 7: Bei den Ausgleichzahlungen besteht zudem das Problem, dass sie - wenn überhaupt gezahlt - auf das Gemeindegebiet beschränkt bleiben, auf deren Gemarkung die WEA stehen. Im Falle des Ortsteils Börnicke wirken sich die knapp auf der Gemarkung der Nachbargemeinde stehenden Windräder allerdings optisch, baulich nahezu komplett auf die Wohnbebauung Börnickes aus, da sie zu dieser am nächsten stehen. Inwiefern ist es möglich, die Leistung der Ausgleichszahlungen nicht nur an der Gemarkung sondern an der tatsächlichen baulichen Bedrängungswirkung festzumachen? zu den Fragen 5 und 7: In der Antwort wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Ersatzzahlungen gem. § 15 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bezieht. Ersatzzahlungen sind gemäß § 6 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an die Stiftung Naturschutzfonds weiterleitet. Die Ersatzzahlung soll nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, ansonsten im betroffenen Naturraum verwendet werden. Darüber hinaus hat der Stiftungsrat des Naturschutzfonds Brandenburg beschlossen, besonders Gemeinden zu unterstützen, auf deren Gebiet Windkraftanlagen errichtet werden. Dazu wurden die „Leitlinien und Schwerpunkte für die Arbeit der Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg“ entsprechend angepasst. Mit der Anpassung der Leitlinien will die Stiftung sicherstellen, dass die Ersatzzahlungen aus Windkraftvorhaben vorrangig in die betroffenen Gemeinden zurückfließen und dort für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8450 - 3 - Frage 6: Bei der Errichtung eines Windparks handelt es sich um eine Großbaustelle mit entsprechend sehr schweren Materialanlieferungen. Die dafür zu durchfahrenden Orte hatten vorher keinen Grund, ihre üblicherweise vom ortstypischen Verkehr genutzten Straßen tonnagemäßig zu begrenzen. Oft sind diese auch relativ schmal wegen ihrer begrenzten Nutzung, so dass regelmäßig die Ränder bei Begegnungsverkehr überfahren werden müssen. Dies ist auch im benannten Ortsteil Börnicke der Fall. Wer ist für die Kostenübernahme zur Wiederherstellung der Straßen ohne Berücksichtigung der Maßnahmen aus Pkt. 3-5 verantwortlich? Inwiefern wird auch der Betreiber herangezogen? zu Frage 6: Die Kosten für die Beseitigung von Schäden an öffentlichen Straßen werden durch den Straßenbaulastträger getragen. Eine Heranziehung des Betreibers erfolgt nicht.