Landtag Brandenburg Drucksache 6/8465 6. Wahlperiode Eingegangen: 23.03.2018 / Ausgegeben: 28.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3370 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/8249 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. 1 S.3478) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) ist seit dem 06. September 2002 in Kraft und setzt die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht um. Die Verordnung dient in erster Linie der Reduzierung umweltbelastender Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen bei deren Verwendung im Freien. Zusätzlich beschränkt die Verordnung zum Schutz der Bevölkerung und empfindlicher Gebiete die Einsatzzeiten der genannten Geräte und Maschinen. Die Verordnung gilt für 57 Geräte- und Maschinenarten, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Es gibt in der letzten Zeit vermehrte Anfragen bezüglich der Lärmbelästigung in reinen Wohngebieten durch Rasenmäher, Freischneider und andere motorgetriebene Maschinen und Geräte. Frage 1: Dürfen in reinen Wohngebieten zwischen 7:00 bis 9:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr Rasenmäher, Freischneider und andere motorgetriebene Maschinen und Geräte, die für Garten- u. Landschaftspflege benötigt werden, durch Gartenbaufirmen, Hausmeister oder sonstige Personen in Betrieb genommen werden? zu Frage 1: Gemäß § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV dürfen in reinen Wohngebieten, wie auch in allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kurund Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten, verbrennungsmotorgetriebene Freischneider, verbrennungsmotorgetriebene Grastrimmer / Graskantenschneider und motorgetriebene Laubbläser und Laubsammler an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und zusätzlich in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Freien nicht betrieben werden, es sei denn, die Geräte sind mit dem EU-Umweltzeichen gekennzeichnet. Solche Geräte und Maschinen sowie die übrigen im Anhang zur 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen, zum Beispiel Rasenmäher, dürfen lediglich an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien nicht betrieben werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8465 - 2 - Frage 2: Gibt es Ausnahmen, in reinen Wohngebieten Rasenmäher, Freischneider und andere motorgetriebene Maschinen und Geräte, die für Garten- und Landschaftspflege benötigt werden, in den Zeiten zwischen 7:00 bis 9:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr einzusetzen ? zu Frage 2: Gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebsbeschränkungen des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV zulassen. Gemäß § 7 Nummer 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV) sind für die Überwachung der im Anhang zur 32. BImSchV genannten Geräte- und Maschinenarten, u. a. im Hinblick auf die Erteilung von o.g. Ausnahmen, die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Frage 3: Zu welchen Bedingungen wird der Einsatz von Rasenmähern, Freischneidern und anderen motorgetriebenen Geräten in reinen Wohngebieten zwischen 7:00 bis 9:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr erlaubt? zu Frage 3: Die Entscheidung über eine Ausnahme erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls durch die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde. Diese wird hierbei Fragen, wie die Häufigkeit und Dauer einer Geräuscheinwirkung, die betroffene Tageszeit, die Anzahl Betroffener, die Betroffenheit besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen , die Vermeidbarkeit oder zeitliche Verschiebbarkeit der Arbeiten, organisatorische und technische Möglichkeiten zur Minderung von Geräuschimmissionen, ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Arbeiten, das Entstehen von Gefahren bei Unterlassen der Arbeiten usw. einschließlich der Möglichkeit, die Ausnahme mit Befristungen , Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, berücksichtigen. Frage 4: Wie hoch darf die Geräuschbelastung (in Dezibel! Lautheit) sein, wenn Maschinen in der Zeit zwischen 7:00 bis 9:00 Uhr u. 13:00 bis 15:00 Uhr in reinen Wohngebieten eingesetzt werden dürfen? zu Frage 4: Geräte und Maschinen gemäß dem Anhang zur 32. BImSchV dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen wurde, eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung vorliegen sowie die Anforderungen an die jeweilige gerätespezifische und nutzleistungsabhängige Begrenzung der Geräuschemissionen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG, geändert durch Artikel 1, Nummer 1 der Richtlinie 2005/88/EG, eingehalten sind. Erfüllen die Geräte und Maschinen die jeweiligen Voraussetzungen, können sie unter Beachtung der Betriebsregelungen des § 7 der 32. BImSchV betrieben werden. Frage 5: Haben Personen, die eine schriftliche Erlaubnis zum Betreiben von Geräten in reinen Wohngebieten in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr die Erlaubnis auf Verlangen vorzuzeigen? zu Frage 5: Soweit die örtliche Ordnungsbehörde eine Ausnahme von den Betriebsbeschränkungen des § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV zugelassen hat, kann sie den Antragsteller beauflagen, während der Durchführung der Arbeiten auf Verlangen den entsprechenden Bescheid vorzuzeigen. Die 32. BImSchV enthält hierzu keine Anforderungen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8465 - 3 - Frage 6: Weiche übergeordnete Behörde, wenn ansässige Ordnungsamt nicht reagiert, ist für Zuwiderhandlungen gegen die BlmSchV zuständig? zu Frage 6: Dies ist im Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) des Landes Brandenburg geregelt. Gemäß § 3 OBG nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden wahr. Dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben. Demzufolge führt nach § 7 OBG der Landrat die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Landkreisen. Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt der jeweilige Fachminister.