Landtag Brandenburg Drucksache 6/8490 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.03.2018 / Ausgegeben: 03.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3351 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU- Fraktion) Drucksache 6/8200 Politische Tätigkeiten von Staatssekretären/Abteilungsleitern in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Viele Staatssekretäre und Abteilungsleiter aus den Brandenburger Ministerien üben ein kommunales Mandat aus oder sind in Vorständen von Parteien tätig. Dadurch kann es unter Umständen zu Interessenkonflikten kommen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Staatssekretäre/Abteilungsleiter der Brandenburger Ministerien üben ein kommunales Mandat (Amt, Gemeinde, Stadt oder Landkreis) aus? (Bitte nach Parteizugehörigkeit und Funktion aufschlüsseln) 2. Wie viele Staatssekretäre/Abteilungsleiter der Brandenburger Ministerien nehmen Vorstandsaufgaben innerhalb der Parteistruktur (Ortsverein/-verband, Kreisverband, Unterbezirk ) war? (Bitte nach Parteizugehörigkeit und Funktion aufschlüsseln) zu den Fragen 1 und 2: Staatssekretäre und Abteilungsleiter sind, wie alle Bürgerinnen und Bürger, Träger von Grundrechten. Daraus folgt, dass sie als Bürgerin bzw. als Bürger, außerhalb des Dienstes, ein kommunales Mandat bzw. eine Vorstandsaufgabe innerhalb einer Parteistruktur ausüben dürfen. Da die Tätigkeit außerhalb des Dienstes erfolgt, wird sie nicht erfasst. 3. Gibt es in den Ministerien Dienstanweisungen/Vorschriften/Verhaltenskodexe, wie mit diesem Interessenskonflikt umgegangen werden soll? zu Frage 3: Ja, für die Ministerien, wie für alle Behörden, gelten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes , des Beamtenstatusgesetzes, des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes. Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgabe unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei politischer Tätigkeit diejenige Mäßigung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt, dass in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden darf, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8490 - 2 - 4. Müssen Staatskanzlei/Innenministerium über die Ausübung derartiger Funktionen informiert werden? (Wenn nein, warum nicht?) zu Frage 4: Nein. Es besteht - mit Ausnahme anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten, zu denen kommunalen Mandate und Vorstandsaufgaben innerhalb einer Parteistruktur aber nicht gehören - keine allgemeine Informationspflicht über Tätigkeiten außerhalb des Dienstes . Sollte ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, so hat der Bedienstete gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz den Leiter der (eigenen) Behörde zu unterrichten.