Landtag Brandenburg Drucksache 6/8503 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.04.2018 / Ausgegeben: 09.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3385 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8283 Wie lauteten die Arbeitsaufträge für die Rechtsbeistände, die das Land Brandenburg mit der Beratung seines Ex-V-Mannes „Piatto“ beauftragt hat? /Nachfrage zu den Antworten auf die Kleinen Anfragen Nr. 3088 und Nr. 3260 (Drucksache 6/7766 und 6/8228) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Die Landesregierung hat in den Antworten auf die Kleinen Anfragen Nr. 3088 und Nr. 3260 bezüglich des früheren V-Mannes „Piattos“ jeweils dieselben Fragen nicht beantwortet. Frage 1: Wie lautete jeweils der konkrete Arbeitsauftrag des Landes Brandenburg für den Rechtsbeistand oder für die Rechtsbeistände, die mit der Beratung des ehemaligen V- Mannes „Piatto“ bezüglich Befragungen und Vernehmungen durch Verfassungsschutz-, Polizei- und Justizbehörden sowie Gerichte beauftragt waren, in denen es um die NSU- Aufklärung ging? Frage 2: Welche Handlungsanweisungen hat das Land Brandenburg ggf. über den jeweiligen schriftlichen Arbeitsauftrag hinaus dem o. g. Rechtsbeistand oder den o. g. Rechtsbeiständen erteilt? zu den Fragen 1 und 2: Es wird auf die Antwort der Landesregierung zur Frage 5 der Kleinen Anfrage 3260 verwiesen (LT-Drs. 6/8228). Während der Umsetzung von Zeugenschutzmaßnahmen für C.S. und seine Angehörigen, wurde der Betroffene in zwei Zeugenvernehmungen durch das Bundeskriminalamt durch jeweils einen Zeugenbeistand begleitet . Der Arbeitsauftrag lautete gemäß § 68b (2) StPO, die schutzwürdigen Interessen des Zeugen bei der Vernehmung zu wahren. C.S befand sich bedingt durch seine ursprüngliche Rolle als Vertrauensperson, seiner Aufnahme als Zeugenschutzperson und der bundesweiten Bedeutung des Ermittlungsverfahrens in einer rechtlich und tatsächlich schwierigen Lage. In solchen Konstellationen kann nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zeugenbeistand herangezogen werden. Ein Zeugenbeistand dient dazu, die Ausübung der prozessualen Rechte einer Auskunftsperson in derart schwierigen Situationen zu wahren, um den Aufklärungsbeitrag der Person im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung zu fördern . Die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes beschränkt sich auf die Dauer der Vernehmung und damit auf alle Vorgänge, die mit ihr in enger Verbindung stehen. Die Tätigkeit umfasst ein vorheriges Beratungsgespräch zwischen dem Rechtsanwalt und dem Zeugen Landtag Brandenburg Drucksache 6/8503 - 2 - und endet mit Entlassung des Zeugen. Der Zeugenbeistand verfügt nicht über mehr Befugnisse als der Zeuge selbst. Weitere Arbeitsaufträge bzw. Handlungsanweisungen, die über die Tätigkeit eines Zeugenbeistandes hinausgehen, sind der Landesregierung nicht bekannt.