Landtag Brandenburg Drucksache 6/8506 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.04.2018 / Ausgegeben: 09.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3390 des Abgeordneten Steffen Königer (AfD-Fraktion) Drucksache 6/8290 Inaugenscheinnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Altersfeststellung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen erfolgt in Brandenburg vorrangig durch Inaugenscheinnahme und Gespräche durch Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes. Frage 1: Nach welchen Kriterien erfolgt die Inaugenscheinnahme der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge durch die Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes der Clearingstelle ? (Bitte diese Kriterien auflisten und deren Ausführung beschreiben.) Frage 2: Sind diese Kriterien in allen Clearingstellen gleich? Wenn nein warum nicht? zu den Fragen 1 und 2: Die Methoden des behördlichen Verfahrens zur Altersbestimmung (Einsichtnahme in die Ausweispapiere, qualifizierte Inaugenscheinnahme) sind in § 42f SGB VIII kodifiziert. Eine weitergehende, bundesweit einheitliche Regelung zu beachtender Kriterien gibt es nicht. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport empfiehlt den brandenburgischen Jugendämtern in seinen „Hinweisen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer“, sich an den entsprechenden Ausführungen in folgenden Publikationen zu orientieren: - Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen, 2017 entwickelt von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (S. 36 ff., 52 ff.) - Hinweise des Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. zur „Alterseinschätzung – Verfahrensgarantien für eine kindeswohlorientierte Praxis“. Frage 3: Welche Qualifikationen weisen die Mitarbeiter des Jugendamtes für die Inaugenscheinnahme auf? zu Frage 3: Hierzu wird auf die schriftliche Antwort der Landesregierung auf die gleichlautende Mündliche Anfrage Nr. 1203 des Abgeordneten Steffen Königer (Fraktion der AfD) „Altersfeststellung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge“ verwiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8506 - 2 - Frage 4: In wie vielen Fällen wurde eine Diskrepanz zwischen angegebenem Alter und Inaugenscheinnahme festgestellt? (Bitte Anzahl der Fälle pro Jahr und Clearingstelle auflisten .) zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 5: In wie vielen Fällen wurden externe Gutachter zum Beispiel Ärzte zur Altersfeststellung hinzugezogen? zu Frage 5: Bezogen auf die Verfahrensschritte zur Altersbestimmung gemäß § 42f Absatz 1 SGB VIII liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Ein ärztliches Gutachten bzw. eine medizinische Untersuchung zur Altersbestimmung kann in Zweifelsfällen gemäß § 42f Absatz 2 SGB VIII veranlasst werden; auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen. Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des zugrunde liegenden Bundesgesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 1. November 2015 bis Ende des Jahres 2017 sind der Landesregierung insgesamt 49 entsprechende Veranlassungen bekannt.