Landtag Brandenburg Drucksache 6/8518 6. Wahlperiode Eingegangen: 05.04.2018 / Ausgegeben: 10.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3399 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/8336 Rechtmäßigkeit von Vorschüssen im Prozess der Vorbereitung der Wahl des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Gegenwärtig beschäftigt sich der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden mit der Evaluierung der ersten Direktwahl des Rates im Frühjahr 2015. In der Sitzung des Rates am 27. Februar 2018 wurde von ehrenamtlichen Ratsmitgliedern und ehrenamtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses zur Ratswahl als eine der problematischen Fragen genannt, dass die Mitglieder des Wahlausschusses oftmals mit Hunderten von Euro in die Vorleistung gehen mussten, um Leistungen oder Waren für die Geschäftsstelle des Wahlausschusses zu bezahlen. Die Verfahrensweise wurde vom zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales bisher als alternativlos dargestellt . Frage 1: Ist die Landeshaushaltsordnung, die Vorschüsse unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, auf die Vorbereitung der Wahl des Rates für Angelegenheiten der Sorben /Wenden anwendbar? Wenn nein, bitte begründen warum. Wenn ja, warum wurden bisher keine Vorschüsse gewährt? zu Frage 1: Die LHO ist dem Grunde nach anwendbar. Bei der erstmaligen Direktwahl des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Jahr 2015 wurde u. a. mangels Erfahrungswerten über die Anzahl der Wähler und die Höhe notwendiger Sachkosten keine Abschlagszahlung gewährt. Grundsätzlich könnten der in § 49 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 der Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz bezeichneten Geschäftsstelle, für die Vorbereitung und Durchführung der zweiten Direktwahl des Rates für Angelegenheiten der Sorben /Wenden im Jahr 2019/20 Abschlagszahlungen gewährt werden. Frage 2: Für den Fall, dass nach Auffassung der Landesregierung die gegenwärtige Rechtslage keine Vorschüsse zulässt: Welche Änderungen im Sorben/Wenden-Gesetz, in der Wahlverordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz oder in anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften wären notwendig, um bei der nächsten Wahl die Zahlung von Vorschüssen zu ermöglichen? zu Frage 2: Entfällt.