Landtag Brandenburg Drucksache 6/8519 6. Wahlperiode Eingegangen: 05.04.2018 / Ausgegeben: 10.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3386 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8284 Unterstützt „OPOS-Records“ den „Rechtskampf“ der Angeklagten im NSU-Prozess? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Die rechtsextremistische Firma „OPOS-Records“ aus Lindenau (OWL) verkauft T-Shirts mit der Aufschrift „Silent Brothers“. Sie werden im Online -Shop von „OPOS-Records“ unter der Artikelbezeichnung „Silent Brothers / 1983“ angeboten . Der Kundschaft wird in der Produktbeschreibung nicht nur der Siebdruck angepriesen , sondern auch „die Gewissheit“ versprochen, „einen guten Rechtskampf zu unterstützen “. Als „Silent Brotherhood“ und unter der Bezeichnung „Brüder Schweigen“ ist die rassistische und neonazistische US-Organisation „The Order“ bekannt, die 1983 gegründet wurde. Sie ist unter anderem für Banküberfälle, Bombenanschläge und für eine Erschießung verantwortlich. Die „Silent Brothers“ stehen folglich für eine Verbrechensserie, die der des „Nationalsozialistischen Untergrundes“ (NSU) ähnelt. A. E., einer der Angeklagten im NSU-Prozess vor dem Münchener Oberlandesgericht, hat laut Medienberichten an einem Verhandlungstag ein Hemd mit dem Aufdruck „Brüder schweigen - bis in den Tod“ getragen. Sein Bruder M. E. aus Brandenburg soll in einem „Brüder schweigen“-Shirt als Prozessbeobachter erschienen sein. Frage 1: Stellen die T-Shirts von „OPOS-Records“ mit dem Aufdruck „Silent Brothers“, verbunden mit der Zahl „1983“, nach Bewertung der Landesregierung ein Bekenntnis zur rechtsterroristischen US-Organisation „The Order“ dar? Zu Frage 1: Durch die Verbindung des Namens „Silent Brother“, der Jahreszahl „1983“ (Gründungsjahr der Organisation „The Order“) und den Namen der Gründungsmitglieder erachtet es die Landesregierung als naheliegend, dass sich der T-Shirt-Aufdruck „Silent Brothers“ auf die von 1983 bis 1984 aktive rechtsextremistische US-Organisation „The Order“ bezieht. Aufgrund der Tatsache, dass diese Organisation in Deutschland nicht verboten ist, ist auch der Vertrieb von derartigen Kleidungsstücken hier nicht strafbar. Frage 2: Haben brandenburgische Sicherheitsbehörden überprüft, ob es sich bei dem angeblich „guten Rechtskampf“, den „OPOS-Records“ offenbar mit dem Verkauf der „Silent Brothers“-T-Shirts unterstützen will, um den „Rechtskampf“ der Angeklagten im NSU- Prozess handelt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8519 - 2 - zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welchen „guten Rechtskampf “ der Vertrieb „OPOS-Records“ mit dem Erlös aus dem T-Shirt-Verkauf unterstützen will. Frage 3: Könnte aus einer finanziellen Unterstützung des „Rechtskampfs“ der Angeklagten im NSU-Prozess nach Bewertung der Landesregierung ein Verdacht auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung resultieren? zu Frage 3: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Damit kann auch keine Einschätzung zu einer etwaigen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgenommen werden. Eine solche obläge nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 GVG überdies dem Generalbundesanwalt. Frage 4: Welche Hinweise auf etwaige Unterstützungsleistungen aus Brandenburg zugunsten der Angeklagten im NSU-Prozess sind der Landesregierung bisher bekanntgeworden ? Frage 5: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in welchem Umfang ggf. die Angeklagten im NSU-Prozess bisher aus Brandenburg unterstützt wurden? Zu den Fragen 4 und 5: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu konkreten Unterstützungsleistungen (z. B. Geldspenden usw.) vor. In Einzelfällen sind jedoch Sympathiebekundungen mit Haupt- und Nebenangeklagten bekannt geworden. In keinem Fall konnte jedoch aus dieser Sympathiebekundung auf konkrete Tatbeteiligungen geschlossen werden.