Landtag Brandenburg Drucksache 6/8524 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.04.2018 / Ausgegeben: 11.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3416 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion) Drucksache 6/8375 Ordnungsamtsbestattungen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Wenn Angehörige eines Verstorbenen (Bestattungspflichtige ) nicht ermittelt werden können oder sich geweigert haben, die Bestattung vorzunehmen , muss die zuständige Ordnungsbehörde gemäß § 20 Abs. 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz eine sog. Ordnungsamtsbestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen veranlassen. Ordnungsamtsbestattungen sind Bestattungen „von Amts wegen“ beziehungsweise „Bestattungen im Wege der Ersatzvornahme“. Erstattungspflichtig sind hiernach zwar unabhängig von einer Erbenstellung die nächsten Angehörigen, welche wiederum im Innenverhältnis bei den tatsächlichen Erben Rückgriff aus der Erbmasse nehmen können. Falls jedoch die Bestattungspflichtigen nicht zahlen können, das heißt die durch die Ordnungsbehörde verauslagten Kosten nicht eintreibbar sind oder aber keine Bestattungspflichtigen vorhanden beziehungsweise die Verstorbenen mittellos waren, verbleiben die Kosten bei der Ordnungsbehörde. Frage 1: In welcher Höhe sind Kosten für sog. Ordnungsamtsbestattungen im Land Brandenburg seit Januar 2012 bis Stand heute insgesamt sowie pro Einzelfall entstanden? (Bitte nach Städten und Gemeinden sowie Bestattungsart aufschlüsseln) Frage 2: In welcher Höhe wurden die Kosten für sog. Ordnungsamtsbestattungen im Land Brandenburg seit Januar 2012 bis Stand heute von den Bestattungspflichtigen gegenüber dem jeweiligen Ordnungsamt zurückerstattet? (Bitte nach Städten und Gemeinden aufschlüsseln ) zu den Fragen 1 und 2: Die örtlichen Ordnungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Landesregierung mitzuteilen, in welcher Höhe ihnen Aufwendungen für die von ihnen veranlassten Bestattungen entstanden sind und in welchem Umfang sie diese Aufwendungen von den Bestattungspflichtigen oder den Erben erstattet erhalten haben. Folglich liegen der Landesregierung hierüber auch keine Erkenntnisse vor. Entgegen der Annahme der Fragestellerin trifft es nicht zu, dass bei einer vermögenslosen verstorbenen oder bestattungspflichtigen Person der Träger der örtlichen Ordnungsbehörde die Kosten nicht geltend machen kann. Die Bestattungspflicht trifft den in § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) genannten Personenkreis auch dann, wenn die verstorbene Person vermögenslos war. Soweit der bestattungspflichtigen Person nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Bestattung zu tragen (z. B. weil sie vermögenslos ist), hat sie Landtag Brandenburg Drucksache 6/8524 - 2 - gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch aus § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) auf Übernahme der erforderlichen Kosten der Bestattung, so dass sie ihrer Verpflichtung auch nachkommen kann. Die örtliche Ordnungsbehörde vermag einen Erstattungsanspruch nur dann nicht geltend zu machen, wenn weder eine bestattungspflichtige Person, noch ein Erbe existiert und das Vermögen der verstorbenen Person die Bestattungsaufwendungen nicht deckt. Frage 3: Wie werden durch die zuständigen Ordnungsämter die Kosten der durchzuführenden Bestattung ermittelt und existieren hierzu Verwaltungsvorschriften? Frage 4: Welche Unterschiede werden bei der Ausgestaltung der Bestattung als Bestattung von Amts wegen im Vergleich zu Sozialbestattungen gem. § 74 SGB XII gemacht? zu den Fragen 3 und 4: Da die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde gegenüber der Landesregierung nicht rechenschaftspflichtig sind, wie sie im Einzelnen und im Einzelfall eine ihnen obliegende Aufgabe erfüllen, liegen der Landesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Verwaltungsvorschriften zur Kostenermittlung gibt es nicht.