Landtag Brandenburg Drucksache 6/8563 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.04.2018 / Ausgegeben: 16.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3400 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/8337 Vertragssituation Abwasser Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Stadt Teltow besitzt keine eigene Abwasserentsorgungsanlage und bedient sich dazu historisch schon immer der Berliner Wasserbetriebe . Der örtliche Wasser- und Abwasserzweckverband (WAZV Teltow) hatte dazu eine vertragliche Regelung mit den Berliner Wasserbetrieben. Im Verlaufe des Jahrs 2017 wurde dieser Vertrag vom Verbandsvorsteher neu zu nicht so günstigen Konditionen für die Stadt Teltow ausgehandelt, ohne dass die Verbandsversammlung dazu vorher mit einbezogen war. Bei diesem Vertrag wurden auch die Mengengebühren in DM ausgewiesen und das zu einem Zeitpunkt, an dem der EURO schon lange gesetzliches Zahlungsmittel war. Nun möchte der Verbandsvorsteher entlastet werden. Frage 1: Ist der geschilderte Vertrag mit den Berliner Abwasserbetrieben gültig, obwohl der Verbandsvorsteher ohne Abstimmung mit der Verbandsversammlung gehandelt hat? Frage 2: Kann dem Verbandsvorsteher die Entlastung verweigert werden wegen seines eigenmächtigen Handelns? Frage 3: Wenn Frage 2. Mit „Ja“ beantwortet wird, wie ist dann das weitere Vorgehen der Verbandsversammlung möglich? zu den Fragen 1 bis 3: Der geschilderte Vertrag liegt dem Ministerium des Innern und für Kommunales nicht vor. Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses kann daher nicht beurteilt werden. Soweit der Landesregierung bekannt, hatte die Verbandsleitung des Zweckverbandes gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung eine Eilentscheidung über den Abschluss des Vertrages i. S. d. § 12 Abs. 1 GKGBbg i. V. m. § 58 BbgKVerf getroffen, da sie der Auffassung war, dass diese Entscheidung aus Gründen der Abwehr eines erheblichen Nachteils für den Zweckverband nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung des zuständigen Beschlussorgans aufgeschoben werden konnte. Eine solche Eilentscheidung ist nach § 58 Satz 2 BbgKVerf dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Diese nachträgliche Genehmigung ist durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 21. März 2018 erfolgt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8563 - 2 - Frage 4: Wie kann es im Jahr 2017 zu einem „neu“ abgeschlossenen Vertrag mit in DM ausgewiesenen Gebühren kommen? zu Frage 4: Privatrechtliche Verträge unterliegen, auch soweit sie durch die öffentliche Hand abgeschlossen werden, grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Zwar ist seit Einführung des Euro eine Preisangabe in Euro im Rechtsverkehr in Deutschland bei Betriebsführungs - oder Betreiberverträgen in der Siedlungswasserwirtschaft üblich. Eine Pflicht, Preise in Euro auszuweisen, besteht, anders als in Rechtsvorschriften, für privatrechtliche Verträge jedoch nicht. Frage 5: Wenn sich aus den Fragen Pkt. 2. und 4. finanzielle Nachteile für die Stadt Teltow ergeben, er ist dafür haftbar zu machen? zu Frage 5: Die Frage ist durch die Landesregierung nicht beantwortbar. Frage 1: Ist der geschilderte Vertrag mit den Berliner Abwasserbetrieben gültig, obwohl der Verbandsvorsteher ohne Abstimmung mit der Verbandsversammlung gehandelt hat? Frage 2: Kann dem Verbandsvorsteher die Entlastung verweigert werden wegen seines eigenmächtigen Handelns? Frage 3: Wenn Frage 2. Mit „Ja“ beantwortet wird, wie ist dann das weitere Vorgehen der Verbandsversammlung möglich? Frage 4: Wie kann es im Jahr 2017 zu einem „neu“ abgeschlossenen Vertrag mit in DM ausgewiesenen Gebühren kommen? Frage 5: Wenn sich aus den Fragen Pkt. 2. und 4. finanzielle Nachteile für die Stadt Teltow ergeben, er ist dafür haftbar zu machen?