Landtag Brandenburg Drucksache 6/8569 6. Wahlperiode Eingegangen: 12.04.2018 / Ausgegeben: 17.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3407 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8356 Planungsstand der Bauschuttdeponie Königs Wusterhausen am Standort Sand- /Kiestagebau Niederlehme III Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Der Südbrandenburgische Abfallzweckverband plant eine Deponie zur Ablagerung von mineralischen Abfällen in Niederlehme zu errichten. Der anvisierte Standort ist das Niederlehmer Feld III des Sand-/ Kiestagebaus, an welches die Ortsteile Niederlehme und Zernsdorf von Königs Wusterhausen angrenzen. Ein Teil der geplanten Deponie befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet (Trinkwasserschutzzone IIIb/IV Wernsdorf) und teilweise im Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“i . Frage 1: In welcher Phase befindet sich das Planungsverfahren für die geplante Deponie der Deponieklasse I in Niederlehme momentan? Frage 3: Liegen die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommt die UVP und wo sind die Unterlagen einsehbar? Frage 11: Welche Abfälle sollen in der Deponie gelagert werden (bitte Abfallschlüsselnummer , Abfallart und Herkunft auflisten)? Welche Kapazität soll für welchen Zeitraum geschaffen werden? zu den Fragen 1, 3 und 11: Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Begriff „Planungsverfahren “ das Zulassungsverfahren gemeint ist. Das abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren als Zulassungsverfahren für eine Deponie der Klasse I am Standort Niederlehme hat noch nicht begonnen. Ein Antrag des Vorhabenträgers auf Planfeststellung liegt dem Landesamt für Umwelt (LfU) als Planfeststellungsbehörde nicht vor. Damit liegen auch noch keine Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit und der einzubringenden Abfälle vor. Ein Scopingverfahren, welches dem Zulassungsverfahren vorgeschaltet ist und in dem der Umfang möglicher Antragsunterlagen hinsichtlich umweltrechtlicher Vorgaben festgelegt wird, wurde im Jahr 2014 durchgeführt und schloss mit einem Scoping-Termin im März 2015. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8569 - 2 - Frage 2: Woraus ergibt sich der Bedarf für die Errichtung dieser Deponie und welche Deponiekapazitäten für die beantragten Abfallstoffe sind in der Region noch vorhanden? zu Frage 2: Mit dem Antrag des Vorhabensträgers auf die abfallrechtliche Planfeststellung muss die Notwendigkeit der Deponie und der Bedarf an dem beantragten Deponievolumen dargelegt werden. Der Antrag liegt nicht vor (siehe Antwort zu Frage 1). Der regionale und landesweite Bedarf an neuem Deponievolumen für mineralische Abfälle wurde im Jahr 2015 durch das LfU in einem Gutachten „Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der Planrechtfertigung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren von Deponien der Klasse I im Bundesland Branden-burg“ geprüft. Das Gutachten, ein Monitoringbericht von 2017 sowie Wertungen durch das LfU sind auf der Internetseite des LfU veröffentlicht. Frage 4: Was sind die kommenden Schritte mit entsprechenden Fristen im Planungsverfahren ? zu Frage 4: Das eigentliche abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren beginnt mit der Einreichung der Antragsunterlagen durch den Vorhabensträger. Dies ist bislang nicht erfolgt (siehe Frage 1). Erst nach Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit durch das Landesamt für Umwelt (LfU) und ggf. notwendiger Nachforderung fehlender Unterlagen können die weiteren Verfahrensschritte nach dem Abfallrecht konkretisiert werden. Frage 5: Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wurde als nicht notwendig eingestuft. Wie begründet sich die dafür herangezogen Einstufung „keine überörtliche Bedeutung der Planung“ für die Deponie? zu Frage 5: Von der Gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg wurde im Rahmen des Scoping-Termins das Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verneint. Das Vorhaben hat keine überörtliche Bedeutung. Beeinträchtigungen durch Lärm-, Schadstoff- und Staubemissionen sind aufgrund der Lage inmitten eines Waldgebietes und der Entfernung von mindestens 2.500 Metern zu Siedlungsgebieten in benachbarten Kommunen nicht zu erwarten, sondern bleiben auf den Standort und die engere lokale Umgebung begrenzt. Frage 6: Steht das Gebiet bzw. Teilgebiet, welches für die Errichtung der Deponie vorgesehen ist, gegenwärtig unter Bergrecht? zu Frage 6: Ja. Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet “ Frage 7: Welche konkreten Flächen sind aus dem ehemaligen LSG Müggelspree- Löcknitzer Wald - und Seengebiet im Bereich der heutigen Grenzen von Königs Wusterhausen wann zu welchem Zweck herausgelöst worden (bitte mit Angabe der Lage, Fläche, Jahr und Nutzungsart alt/neu)? zu Frage 7: Keine. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8569 - 3 - Frage 8: Unter welchen Auflagen/Nebenbestimmungen wurde der bisherige Kies- und Sandabbau in Niederlehme von den Ge- und Verboten der LSG-Verordnung befreit? zu Frage 8: Keine. Frage 9: Liegt bereits eine Bewertung vor, ob die Errichtung und der Betrieb der geplanten Deponie mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“ vereinbar ist? Wenn ja, was sind die Ergebnisse? zu Frage 9: Nein. Frage 10: Wurde vom Vorhabenträger ein Antrag auf Befreiung von den Ver- und Geboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung gestellt? Wenn ja, welche Ge- und Verbote sind von der beantragten Befreiung betroffen und wurde hierüber bereits entschieden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis und mit welchen evtl. Auflagen/Nebenbestimmungen? zu Frage 10: Der Vorhabenträger hat im Jahr 2015 gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) die Befreiung von den Ver- und Geboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung beantragt. Über den Antrag wird im Rahmen des abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens entschieden. Abfälle Frage 12: Liegt ein Transportmengenkonzept vor oder ist eines in Arbeit? Falls ja, wo ist dieses einsehbar? Welches zusätzliche Verkehrsaufkommen wäre für die Ortschaften Niederlehme und Zernsdorf zu erwarten? Falls nein, warum nicht? zu Frage 12: Für die Prüfung des Erfordernisses der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens hat der Vorhabenträger im Jahr 2014 ein Transportmengenkonzept erstellt. Es ist bei dem LfU nach Maßgabe der Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes einsehbar . Zusätzliche Verkehrsaufkommen für die Ortschaften Niederlehme und Zernsdorf sind in dem Konzept nicht ausgewiesen. Eine Bewertung des Verkehrsaufkommens wird im Rahmen des abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erfolgen. Frage 13: Wie hoch wird der Anteil der auf der vorgenannten Umschlagstelle angelieferten Abfallstoffe eingeschätzt und welche Auswirkungen ergeben sich aus dem Umschlag und dem Abtransport derselben auf die Umwelt (insbesondere Feinstaub und Lärm) und den Straßenverkehr (Querung der Karl-Marx-Str. bzw. Wernsdorfer Str.)? Frage 14: Wie sind die Abfallarten hinsichtlich der Vorsorgemaßstäbe des Bodenschutzund Wasserrechts zu beurteilen? Welche Maßnahmen zum Schutz von Boden und Wasser sind vom Vorhabenträger bisher vorgesehen? Werden diese von der Genehmigungsbehörde als ausreichend angesehen? Frage 17: Wurde bei den Betrachtungen über die Schadstoffbelastung der Anwohnerinnen und Anwohner die künftige Schadstoffbelastung (insbesondere Feinstaubbelastung) durch den Flugverkehr am BER berücksichtigt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8569 - 4 - zu den Fragen 13, 14 und 17: Diese Fragen werden im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft. Belastungen für Umwelt sowie Anwohnerinnen und Anwohner Frage 15: Wie wird eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen? Welche konkreten Nachweise/Studien sind erforderlich, um die Basisabdichtungssysteme hinsichtlich ihrer Dichtungsdauer von 30 Jahren sicherstellen zu können? zu Frage 15: Die zum Schutz des Grundwassers vorzusehenden Maßnahmen sind gesetzlich geregelt und insbesondere in der Deponieverordnung beschrieben. Gleiches gilt für die Anforderungen an das Basisabdichtungssystem. Frage 16: Wie wird die Möglichkeit bzw. die potentielle Notwendigkeit zur Errichtung eines Wasserwerkes in der Trinkwasserschutzzone IIIb und IV aufgrund der zu erwartenden Bevölkerungszuwachses in den umliegenden Gemeinden eingeschätzt? zu Frage 16: Das Wasserschutzgebiet ist nach dem DDR-Wasserrecht durch Beschluss Nr. 0102/87 vom 14. September 1987 festgesetzt worden. Am Fassungsstandort wurden in den Jahren 1988/89 zehn Brunnen errichtet, die bisher noch nicht in Betrieb genommen wurden. Die vorhandenen Brunnen sind nach technischen Untersuchungen betriebstüchtig und sollen perspektivisch auch für die Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden. Der beabsichtigte Deponiestandort liegt außerhalb des unterirdischen Einzugsgebietes und stellt keine erhöhte Gefährdung der Wasserversorgung dar. Frage 18: Ist beabsichtigt, Betriebspläne des Sand- und Mörtelwerkes zur Wiederverfüllung des Tagebaus mit vormals festgelegten Schadstoffbegrenzungen für die Errichtung und den Betrieb der Deponie aufzuheben? Wenn ja, mit welcher Begründung? Frage 19: Nach Abschluss des Tagebaubetriebs sind Wiederaufforstungen auf ca. 21,6 ha geplant. Wo und in welchem Umfang würden die Ersatzaufforstungen bei Genehmigung der geplanten Deponie durchgeführt werden? zu Frage 18 und 19: Dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) liegen derzeit keine Antragsunterlagen auf Änderung der Betriebspläne vor. i http://www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete/#?centerX=3831093.847?centerY=5814661.634?scale=200000 ?layers=576