Landtag Brandenburg Drucksache 6/8610 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.04.2018 / Ausgegeben: 23.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3422 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8395 Entschädigung aus Übernahmeanspruch am Flughafen BER, Stand der Dinge Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Wird eine Wohnimmobilie durch den Betrieb des BER in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Jahres tagsüber außen mit einem Dauerschallpegel von mindestens 70 Dezibel belastet, so hat dessen Besitzer einen Anspruch darauf, dass die Flughafengesellschaft seine Immobilie gegen Zahlung des Verkehrswerts übernimmt . Bezüglich der Verkehrswertermittlung gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2736/08 vom 23.2.2010). Sie besagt, dass als Stichtag für die Wertermittlung nicht der Tag der Antragstellung durch den Grundstückseigentümer in Anschlag gebracht werden darf. Denn ein schwerbetroffenes Grundstück habe zu diesem Zeitpunkt, bedingt durch Flughafenplanung und -Bau, bereits zwischen 50 % und 60 % an Wert verloren. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts kam es bezüglich der Wertermittlung zu einem Vergleich zwischen Kläger und Beklagter. Der jeweils aktuelle Bearbeitungsstand bei Objekten mit Anspruch auf Schallschutz wird in monatlichen Schallschutzberichten veröffentlicht. Nicht so der Stand im Bereich des Übernahmeanspruchs . 1. Wo ist der Wortlaut des getroffenen Vergleichs veröffentlicht, bzw. wo kann dieser eingesehen werden? zu Frage 1: Die zwischen den Parteien getroffenen vertraglich vereinbarten Konditionen sind nicht öffentlich einsehbar. 2. Findet das Ergebnis des Vergleichs für alle Anspruchsberechtigten Anwendung, die ihren Übernahmeanspruch geltend machen? zu Frage 2: Nach Angaben der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) wird der Umfang des Übernahmeanspruchs für jedes Grundstück gesondert ermittelt. Die Ermittlung der Entschädigungsansprüche erfolgt unter Berücksichtigung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2010, Az. 1 BvR 2736/08, getroffenen Aussagen zum Umfang der Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Sozialbindung der Eigentumsgarantie hinzunehmenden Verkehrswertminderung, soweit eine solche eingetreten ist. 3. Wie viele bebaute und bebaubare Objekte gibt es jeweils mit Übernahmeanspruch? Bitte aufgeschlüsselt nach Orten und Ortsteilen aufführen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8610 - 2 - zu Frage 3: Nach Angaben der FBB liegen insgesamt 50 Wohngrundstücke im Gebiet des Übernahmeanspruchs. Jeweils 14 befinden sich in Kienitzberg und Hubertus, jeweils acht in Waßmannsdorf und Kienberg sowie weitere sechs in Selchow. 4. Für wie viele dieser Objekte wurde die Übernahme beantragt? zu Frage 4: Eine Übernahme wurde für 32 dieser Wohngrundstücke beantragt. 5. Bei wie vielen dieser Objekte wurde der Vorgang abgeschlossen und die vereinbarte Entschädigung ausgezahlt? zu Frage 5: Die Vorgänge wurden für 30 Grundstücke abgeschlossen. 6. Falls es Objekte gibt, bei denen der Vorgang noch nicht abgeschlossen wurde: Was sind die Gründe dafür? zu Frage 6: In zwei Fällen befindet sich die FBB noch in individuellen Gesprächen und Abstimmungen zur Übernahme mit den Eigentümern. 7. Gibt es Fälle, bei denen anstelle der Übernahme Schallschutz beantragt wurde? 8. Falls ja, wie viele sind es und wie ist deren Bearbeitungsstand? zu Fragen 7 und 8: Bei der FBB sind bislang 18 Anträge eingegangen, bei denen statt eines Übernahmeanspruchs ein Antrag auf Schallschutzmaßnahmen gestellt wurde. Für zehn Anträge wurden die Ansprüche bereits erfüllt. Für weitere acht Anträge ist die Bearbeitung noch offen, wobei die FBB in vier dieser Fälle derzeit an der Bearbeitung gehindert ist. Hinderungen liegen beispielsweise dann vor, wenn Antragsunterlagen unvollständig eingereicht wurden oder Eigentümer um eine spätere Bearbeitung ihres Antrags gebeten haben. 9. Gibt es im Umfeld des BER Baugenehmigungen, die laut Fluglärmschutzgesetz wegen der künftigen Lärmbelastung nicht mehr umgesetzt werden dürfen? zu Frage 9: Nach § 5 Abs. 4 Fluglärmschutzgesetz gelten die Bauverbote des § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Fluglärmschutzgesetz nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist. 10. Falls für eine Wohnimmobilie im Übernahmegebiet - aus welchem Grund auch immer - keine Baugenehmigung vorliegt: Wie wird bei Antrag auf Übernahme verfahren? zu Frage 10: Nach Angaben der FBB hat im Hinblick auf Übernahmeansprüche ein solcher Umstand bislang keine Rolle gespielt. 1. Wo ist der Wortlaut des getroffenen Vergleichs veröffentlicht, bzw. wo kann dieser eingesehen werden? zu Frage 1: Die zwischen den Parteien getroffenen vertraglich vereinbarten Konditionen sind nicht öffentlich einsehbar. 2. Findet das Ergebnis des Vergleichs für alle Anspruchsberechtigten Anwendung, die ihren Übernahmeanspruch geltend machen? zu Frage 2: Nach Angaben der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) wird der Umfang des Übernahmeanspruchs für jedes Grundstück gesondert ermittelt. Die Ermittlung der Entschädigungsansprüche erfolgt unter Berücksichtigung der im Beschluss des Bundes... 3. Wie viele bebaute und bebaubare Objekte gibt es jeweils mit Übernahmeanspruch? Bitte aufgeschlüsselt nach Orten und Ortsteilen aufführen. zu Frage 3: Nach Angaben der FBB liegen insgesamt 50 Wohngrundstücke im Gebiet des Übernahmeanspruchs. Jeweils 14 befinden sich in Kienitzberg und Hubertus, jeweils acht in Waßmannsdorf und Kienberg sowie weitere sechs in Selchow. 4. Für wie viele dieser Objekte wurde die Übernahme beantragt? zu Frage 4: Eine Übernahme wurde für 32 dieser Wohngrundstücke beantragt. 5. Bei wie vielen dieser Objekte wurde der Vorgang abgeschlossen und die vereinbarte Entschädigung ausgezahlt? zu Frage 5: Die Vorgänge wurden für 30 Grundstücke abgeschlossen. 6. Falls es Objekte gibt, bei denen der Vorgang noch nicht abgeschlossen wurde: Was sind die Gründe dafür? zu Frage 6: In zwei Fällen befindet sich die FBB noch in individuellen Gesprächen und Abstimmungen zur Übernahme mit den Eigentümern. 7. Gibt es Fälle, bei denen anstelle der Übernahme Schallschutz beantragt wurde? 8. Falls ja, wie viele sind es und wie ist deren Bearbeitungsstand? zu Fragen 7 und 8: Bei der FBB sind bislang 18 Anträge eingegangen, bei denen statt eines Übernahmeanspruchs ein Antrag auf Schallschutzmaßnahmen gestellt wurde. Für zehn Anträge wurden die Ansprüche bereits erfüllt. Für weitere acht Anträge ist die B... 9. Gibt es im Umfeld des BER Baugenehmigungen, die laut Fluglärmschutzgesetz wegen der künftigen Lärmbelastung nicht mehr umgesetzt werden dürfen? zu Frage 9: Nach § 5 Abs. 4 Fluglärmschutzgesetz gelten die Bauverbote des § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Fluglärmschutzgesetz nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist. 10. Falls für eine Wohnimmobilie im Übernahmegebiet - aus welchem Grund auch immer - keine Baugenehmigung vorliegt: Wie wird bei Antrag auf Übernahme verfahren? zu Frage 10: Nach Angaben der FBB hat im Hinblick auf Übernahmeansprüche ein solcher Umstand bislang keine Rolle gespielt.