Landtag Brandenburg Drucksache 6/8677 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.04.2018 / Ausgegeben: 30.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3442 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8439 Gefährliche Müllablagerungen in Fürstenwalde Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Wie der rbb am 6.2.2018 berichtete, häuften mehrere Entsorgungsunternehmen in Fürstenwalde unweit der Spree illegal Müll auf einem Gelände an. Sowohl die Staatsanwaltschaften, als auch das Landesamt für Umwelt haben sich bereits mit dem Fall befasst. Auf den Grundstücken liegen Ölabfälle (u. a. Schweröl und Kabelöl) und es sind Tanks vorhanden, aus denen bereits Öl entweicht. Auch aus dem Transformatorenhaus sollen große Mengen Transformatorenöl in das Erdreich versickert sein. Weiterhin befinden sich Asbestabfälle und Teerpappe auf den Grundstücken. Es handelt sich um mindestens 11.000 Tonnen illegaler Abfälle. Recycelt wurde nur zu einem geringen Anteil. Verwickelt in diese illegalen Machenschaften war u.a. immer derselbe Geschäftsführer G., der auch ein Eigentümer eines der Grundstücke ist. Laut Presseberichterstattung hat das Landesumweltamt dem Betreiber Herrn G. nach Bekanntwerden der illegalen Abfallablagerungen und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2013 eine weitere Abfallanlage auf dem Gelände genehmigt. Fraglich ist, in wie weit die folgenden Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hierbei berücksichtigt wurden: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrwG) § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen „(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. (3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen , sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.“ Landtag Brandenburg Drucksache 6/8677 - 2 - Gefährlicher Müll Frage 1: Welche gefährlichen Stoffe liegen laut Landesamt für Umwelt auf den betroffenen Grundstücken in Fürstenwalde? Frage 2: Falls das Landesamt für Umwelt keine gefährlichen Stoffe auf den Grundstücken festgestellt haben sollte: Wie erklärt sich die Diskrepanz zum rbb-Bericht? Zu Frage 1 und 2: Auf dem weitläufigen Gelände wurden durch das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb verschiedener Anlagen erteilt. Dem LfU liegen daraus keine Erkenntnisse vor, wonach die auf dem ehemaligen Betriebsgelände der TRG GmbH lagernden Abfälle gefährlich sind. Außerhalb dieser von Genehmigungen betroffenen Flächen befinden sich Gebäude , die in den letzten Jahren teilweise abgerissen worden sind. Durch diesen Teilabriss sind offensichtlich Tanks aus der früheren Nutzung des Geländes vor 1990 frei gelegt worden . Die hier genannten Asbest- und Teerpappeabfälle sind nach Abrissmaßnahmen auf dem Gelände verblieben. Die Diskrepanz des Berichts beruht auf der Tatsache, dass das LfU nicht für gefährliche Abfälle außerhalb der genehmigten Abfallentsorgungsanlagen zuständig ist, sondern die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Oder-Spree. Frage 3: Warum wurden die Ölabfälle und die weiteren gefährlichen Abfälle (z.B. Asbest) bisher nicht ordnungsgemäß entsorgt? Wird dies von Seiten des Landes veranlasst und (vor-)finanziert? Frage 4: In welchem Umfang ist bereits Öl in das Erdreich gesickert? Welche Gefahren gehen hiervon aus? Frage 5: Welche Maßnahmen hat das Landesamt für Umwelt bisher veranlasst, um das Fortschreiten der Kontamination von Erdreich mit Öl zu stoppen? Welche Maßnahmen wurden veranlasst, um das Erdreich entsprechend zu sanieren? Zu den Fragen 3 bis 5: Für illegale Abfallansammlungen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen ist die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zuständig (§ 1 i.V.m. Nr. 1.23.3 Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV). Auf Nachfrage der Landesregierung teilte die zuständige untere Abfallwirtschafts - und Bodenschutzbehörde des Landkreises Oder-Spree mit, dass am Standort nach derzeitigem Kenntnisstand keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr geboten seien. Frage 6: Werden derzeit Abfälle, die auf den betroffenen Grundstücken lagern, abtransportiert ? Wenn ja, welche Abfälle und durch wen? Frage 7: Durch wen und in welcher Höhe werden die Kosten für den Abtransport und die Entsorgung der Abfälle getragen? Frage 8: Wurden an die Abfallerzeuger Beseitigungsaufforderungen durch das Landesamt für Umwelt erteilt? Wenn ja, an wen konkret und mit welchem Inhalt? Wurden diese juristisch angefochten? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8677 - 3 - Zu den Fragen 6 bis 8: Für den Abtransport und die Entsorgung der Abfälle werden die Abfallerzeuger in Anspruch genommen. Die Anlieferer bzw. Abfallerzeuger, die Abfälle in die Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen geliefert haben, wurden durch das LfU ermittelt. Bei der Ermittlung konnten Nachweise für 15 Abfallerzeuger sichergestellt werden , von denen neun Erzeuger eine Ordnungsverfügung nach § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz erhielten. Andere Erzeuger hatten bereits mit Einleitung des Verwaltungsverfahrens ohne eine solche Verfügung ihre Abfallmenge an Sortierresten wieder abgeholt. Juristisch angefochten wurden zwei Verfügungen. Im Zuge dieser Maßnahmen werden seit Februar 2017 Sortierreste des Abfallschlüssels 191212 durch ehemalige Abfallerzeuger zurückgeholt . Frage 9: Was haben die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen die Betreiber der Entsorgungsunternehmen im Jahr 2013 ergeben? Zu Frage 9: In dem im Jahr 2013 gegen Herrn G. und dessen Ehefrau eingeleiteten Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) am 12. Januar 2015 Anklage beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 StGB und unerlaubten Betreibens von Anlagen gemäß § 327 Abs. 2 StGB erhoben. Laut Anklagevorwurf sollen die Angeklagten auf ihrem Gelände in Fürstenwalde eine Sortieranlage für Baumischabfälle sowie eine Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen betrieben haben, für die die genehmigten Lagermengen zum Teil erheblich überschritten worden seien. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hatte das Verfahren am 7. Oktober 2015 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 2 StPO unter den Auflagen vorläufig eingestellt, dass die Angeklagten jeweils 5.000 Euro an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) zahlen sowie binnen sechs Monaten die illegal gelagerten Abfälle beräumen sollen. Nach Zahlung der Geldauflagen und Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle hat das Gericht die Auflagen als erfüllt angesehen und das Verfahren mit Beschluss vom 18. August 2016 endgültig eingestellt. Frage 10: Was haben die im Jahr 2017 bei der Kriminalpolizei eingegangenen Anzeigen von Bürger*innen ergeben? Zu Frage 10: Wegen im Jahr 2017 bei der Kriminalpolizei eingegangener Anzeigen ist ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) gegen Herrn G. wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 StGB anhängig. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen dauern an. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit des Betreibers Frage 11: Welche Verfügungen hat das Landesamt für Umwelt wann gegen die Betreiber der illegalen Müllablagerungen erlassen? In welcher Höhe wurden wann Zwangsgelder eingefordert? Welche der Verfügungen wurde nachgekommen, welche wurden rechtlich angegriffen und wie ist jeweils der aktuelle Stand? Zu Frage 11: Gegen die Fa. TRG hat das LfU die in der Tabelle aufgeführten Verfügungen erlassen: Für die seit 1996 genehmigte Abfallsortieranlage: Landtag Brandenburg Drucksache 6/8677 - 4 - Datum Art der Verfügung Verfügungsstand Vollstreckungsmaßnahmen 11.12.2006 Stilllegungs- und Beseitigungs -verfügung § 20 Abs. 2 BImSchG Forderungen teilweise nachgekommen bzw. nach Erlass der folgenden Beseitigungsanordnung erledigt 09.12.2008 Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 4a BImSchG nach Stilllegung der Anlage am 01.01.2008 Widerspruch eingelegt (Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009) Festsetzung Zwangsgeld (ZG) von 2.000 € am 09.06.2009 Wiederinbetriebnahme der Anlage 10/2010 21.09.2011 Stilllegungs- und Beseitigungs -verfügung § 20 Abs. 2 BImSchG Widerspruch eingelegt (Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012) Forderungen nachgekommen 06.06.2012 Stilllegungs- und Beseitigungs -verfügung § 20 Abs. 2 BImSchG Forderungen im Juni 2013 nachgekommen Festsetzung ZG 10.000 € am 15.08.2012 Festsetzung ZG 7.500 € am 16.10.2012 Festsetzung ZG 9.000 € am 27.11.2012 09.11.2012 Beseitigungsverfügung § 20 Abs. 2 BImSchG Widerspruch eingelegt (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2013), Klage VG 5 K 476/13 Abfälle nach Insolvenz zurück geblieben Festsetzung ZG 4.000 € am 03.11.2014 Festsetzung Ersatzvornahme mit Vorauszahlung der Kosten von 99.100 € am 30.03.2015 Für die Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen: Datum Art der Verfügung Verfügungsstand Vollstreckungsmaßnahmen 23.10.2012 Stilllegungs- und Beseitigungs -verfügung § 20 Abs. 2 BImSchG nach Genehmigungserteilung 15.03.2013 erledigt 31.01.2014 Stilllegungs- und Beseitigungs -verfügung § 20 Abs. 2 BImSchG Widerspruch eingelegt (Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014) Abfälle nach Insolvenz zurück geblieben Festsetzung ZG von 8.500 € am 03.06.2014 03.02.2014 Beseitigungsverfügung § 20 Abs. 2 BImSchG (Asbestlagerung aus Sanierung Halle EB-Herstellung > 12 Monate) Widerspruch eingelegt (Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014) 11/2016 vollständige Beräumung der Asbestabfälle erfolgt (120 m³) Festsetzung ZG von 1.500 € am 03.11.2014 Frage 12: Welche gerichtlichen Entscheidungen hat es bisher bzgl. der Verfügungen gegeben und welche Begründungen lagen den Entscheidungen zu Grunde? Zu Frage 12: Es liegen keine verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Verwaltungsakten des LfU vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8677 - 5 - Frage 13: Warum hat das Landesamt für Umwelt bei der Anzeige einer weiteren Tätigkeit bzw. Genehmigung einer weiteren Anlage auf dem gleichen Gelände im Jahr 2013 nicht die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers gemäß §53 Kreislaufwirtschaftsgesetz geprüft (vgl. rbb-Bericht)? Frage 14: In wie weit hat das Landesamt für Umwelt bei der Anzeige im Jahr 2013 die Fach- und Sachkunde des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz geprüft? Was war das Ergebnis? Frage 15: Warum hat das Landesamt für Umwelt die angezeigte Tätigkeit des Betriebs bzw. die Inbetriebnahme einer weiteren Anlage im Jahr 2013 nicht gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz untersagt? Zu den Fragen 13 bis 15: Die Zulassung von Abfallbehandlungsanlagen erfolgt nicht nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, sondern nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (die Anzeige- oder Erlaubnisprüfung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist daher nicht einschlägig). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist - wie die Baugenehmigung - eine Sachkonzession, die ohne Änderung der Genehmigung übertragen werden kann, d.h. personenbezogene Elemente sind nicht Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Immissionsschutzrecht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 BImSchG) vorliegen. Die persönliche Zuverlässigkeit wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hingegen nicht geprüft (s.o.). Frage 16: Hat das Landesamt für Umwelt die angezeigte Tätigkeit bzw. die Inbetriebnahme einer weiteren Anlage im Jahr 2013 von Bedingungen abhängig gemacht, sie zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 16: Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen nur versehen werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage existiert. Als Bedingung wurde vor Inbetriebnahme der Anlage die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung verlangt. Frage 17: In welcher Höhe wurden vom Betreiber Sicherheitsleistungen vor Aufnahme der weiteren Tätigkeit im Jahr 2013 bzw. vor Inbetriebnahme einer weiteren Anlage eingefordert ? Ab welcher Höhe tritt nach Ansicht der Landesregierung ein abschreckender Effekt ein? Zu Frage 17: Es wurde eine Sicherheit in Höhe von 66.748 € hinterlegt. Mit der Sicherheitsleistung sollen mögliche Kosten für verbleibende Abfälle nach Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen besichert werden. Sie bemisst sich anhand der Kosten möglicher Entsorgungsmaßnahmen für die zugelassenen Abfallmengen. Frage 18: Betreibt der Anlagenbetreiber noch weitere Anlagen oder ist an deren Betrieb beteiligt? Wenn ja, an welchen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8677 - 6 - Zu Frage 18: Über das Vermögen der Fa. TRG als ehemalige Anlagenbetreiberin ist am 13. Juli 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die beiden in der Antwort zu Frage 1 genannten Anlagen wurden stillgelegt, die Genehmigungen sind mittlerweile erloschen. Ein Geschäftsführer der ehemaligen Fa. TRG, Herr G., betreibt seit 1998 eine nach dem BImSchG genehmigte Bauschuttrecyclinganlage und zusätzlich seit 2009 eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Altholz. Frage 19: Bei welchen dieser Anlagen wurden ebenfalls Verfügungen erteilt, die rechtlich angegriffen wurden? Wie ist hier der aktuelle Stand? Zu Frage 19: Es gab keine Verfügungen, die rechtlich angegriffen worden sind. Der Betrieb beider Anlagen hält sich im genehmigten Rahmen. Fördermittel Frage 20: Wurden für die Anlage bzw. Teile hiervon in den vergangenen 25 Jahren Fördermittel beantragt und bewilligt? Wenn ja, von wem, wann und in welcher Höhe (bitte auflisten )? Zu Frage 20: Für die TRG GmbH in Fürstenwalde sind in den letzten 25 Jahren keine Fördermittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ beantragt worden. Eine Prüfung etwaiger Förderungen von weiteren Unternehmen konnte mangels Angabe von Unternehmensbezeichnungen nicht erfolgen. Handlungsmöglichkeiten gegen illegale Müllablagerungen Frage 21: Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gemeinde ein Gewerbeverbot aussprechen ? Welche Fälle sind der Landesregierung in Brandenburg in Bezug auf Recyclingfirmen bekannt? Zu Frage 21: Nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche dartun, dass die für den Betrieb des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung beauftragten Person nicht gegeben ist und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Hiervon ist insbesondere Gebrauch zu machen, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Durch Gemeinden ausgesprochene Gewerbeverbote in Bezug auf Recyclingfirmen sind der Landesregierung nicht bekannt. Frage 22: Welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die Weiterführung einer Recyclinganlage wegen illegaler Tätigkeiten zu untersagen? Zu Frage 22: Die Untersagung der Weiterführung eines ungenehmigten Betriebes einer Anlage kann nach § 20 Abs. 2 BImSchG erfolgen. Frage 23: Sieht die Landesregierung hier weiteren Regelungsbedarf? Wenn ja, welchen? Zu Frage 23: Die Landesregierung hat bereits in verschiedener Hinsicht Anstrengungen unternommen, um den im Abfallbereich typischen Risiken entgegenzuwirken: Landtag Brandenburg Drucksache 6/8677 - 7 - Die Einführung von Sicherheitsleistungen für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen beruht auf einer brandenburgischen Bundesratsinitiative (Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001, BGBl. I S. 1550). Hierzu existierte sehr frühzeitig ein Erlass über die gleichmäßige Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen im Land Brandenburg, der inzwischen fortgeschrieben wurde (Erlass zu Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen Nr. 5/1/10 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. Oktober 2010, ABl. S. 1778, geändert durch Erlass vom 28.10.2016 (ABl. S. 1471). Außerdem haben die brandenburgischen Abfallbehörden ein grundlegendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Verantwortlichkeit des „früheren Besitzers“ (wie Anlieferer, Erzeuger) erstritten (BVerwG, Urt. v. 28.06.2007 - 7 C 5.07).