Landtag Brandenburg Drucksache 6/8684 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.04.2018 / Ausgegeben: 30.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3454 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/8470 Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben gegenüber Brandenburgischen Netzbetreibern Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Landesregulierungsbehörden sind zuständig für alle Netzbetreiber, an deren Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz jeweils weniger als 100.000 Kundinnen und Kunden angeschlossen sind. Für alle größeren und für alle Ländergrenzen übergreifenden Netzbetreiber ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig (§ 54 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG): 2011 wurden die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde Brandenburg der Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen. Dazu wurde ein entsprechendes Verwaltungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen (GVBI Teil I 2011 Nr. 8). Im Jahr 2014 wurde das Verwaltungsabkommen an europarechtliche Vorgaben angepasst und neu veröffentlicht (GVBI Teil I 2014 Nr. 16). Derzeit nehmen die Organleihe neben Brandenburg die Länder Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein und Thüringen in Anspruch. Die anderen Bundesländer erfüllen ihre Regulierungsaufgaben durch eigene Landesregulierungsbehörden. Im März 2018 hat der Thüringische Landtag die Errichtung einer eigenen Landesregulierungsbehörde und die gleichzeitige Beendigung der Organleihe mit der Bundesnetzagentur beschlossen. Damit ist Brandenburg neben Schleswig-Holstein eins von zwei Flächenbundesländem, die auf eine eigene Landesregulierungsbehörde verzichten. Für die Stadtstaaten Berlin und Bremen stellt sich die Problematik höchst wahrscheinlich nicht, weil davon auszugehen ist, dass diese aufgrund der an den Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsnetzen angeschlossenen Zahl der Kundinnen und Kunden zum großen Teil der Regulierung der Bundesnetzagentur unterliegen. Für die Beendigung der Organleihe mit der Bundesnetzagentur und die Errichtung einer Landesregulierungsbehörde spricht der damit verbundene Auf- und Ausbau eigener Expertise in Regulierungsfragen innerhalb der Landesverwaltung und eine verstärkte Berücksichtigung von regionalen Gegebenheiten und Besonderheiten der Brandenburgischen Netzbetreiber in Regulierungsfragen. Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung die Arbeit der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben gegenüber Brandenburgischen Netzbetreibern ? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8684 - 2 - zu Frage 1: Aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen und zur Entlastung der Behörden des Landes hatte sich das Land Brandenburg entschlossen, die Wahrnehmung der dem Land nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes obliegenden Verwaltungsaufgaben auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Diese Ziele sind mit der Übertragung der Aufgaben auf die Bundesnetzagentur erreicht worden. Die Bundesnetzagentur hat bisher die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde in bewährter Weise durchgeführt. Frage 2: Welche Kosten hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Organleihe dem Land Brandenburg in Rechnung gestellt? (Bitte die Entwicklung der Kosten seit der Übernahme der Regulierungsaufgaben durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Organleihe für jedes Jahr bis einschließlich 2017 angeben.) zu Frage 2: Nach dem Verwaltungsabkommen trägt das Land Brandenburg die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten (Verwaltungskostenpauschale). Die konkrete Höhe der Pauschale richtet sich nach Art und Anzahl der überwachten Unternehmen. Die Verwaltungskostenpauschale für das Land Brandenburg betrug: Jahr Kostenpauschale in Euro 2011 132.000 2012 127.500 2013 132.000 2014 143.767 2015 134.700 2016 163.000 Eine Endabrechnung der Verwaltungskostenpauschale für das Jahr 2017 liegt seitens der Bundesnetzagentur noch nicht vor. Jedoch ist mit ähnlichen Kosten wie im Jahr 2016 zu rechnen. Frage 3: Welche Kosten sind in dem Jahr vor der Organleihe im Land Brandenburg angefallen , die mit der Wahrnehmung von Landesregulierungsaufgaben verbunden waren? (Bitte getrennt nach Personal- und Sachkosten darstellen.) zu Frage 3: Zuletzt waren 3,5 Vollzeitäquivalente im höheren Dienst, 3 Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst und 0,875 Vollzeitäquivalente im mittleren Dienst den Aufgaben der Landesregulierungsbehörde zugeordnet, unter Berücksichtigung der damaligen Stundensätze nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO) vom 14. Januar 2011 sind bei einem Ansatz von 230 Arbeitstagen jährliche Gesamtkosten für die Landesregulierungsbehörde in Höhe von 691.150 Euro angefallen. Die Stundensätze umfassen anteilig auch die Sachkosten. Frage 4: Mit welchen Kosten müsste das Land rechnen, wenn es die Regulierungsaufgaben , die momentan in Organleihe durch die Bundesnetzagentur wahrgenommen wird, zukünftig wieder selbst wahrnehmen würde? (Bitte getrennt nach Personal- und Sachkosten darstellen.) Landtag Brandenburg Drucksache 6/8684 - 3 - zu Frage 4: Der in der Antwort zu Frage 3 dargestellte Personaleinsatz müsste voraussichtlich auch bei einer zukünftigen Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben in Ansatz gebracht werden. Unter Berücksichtigung der heutigen höheren Stundensätze nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Energien (MWEGebO) vom 14. Januar 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2018, würden bei einem Ansatz von 230 Arbeitstagen jährliche Gesamtkosten für die Landesregulierungsbehörde in Höhe von 884.580 Euro anfallen. Auch diese Stundensätze umfassen anteilig die Sachkosten.