Landtag Brandenburg Drucksache 6/8686 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.04.2018 / Ausgegeben: 30.04.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3460 der Abgeordneten Heide Schinowsky (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8476 Tagebau Jänschwalde: Genehmigung für Weiterbetrieb ab 2019 im Unklaren Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Die bergrechtliche Genehmigung des LEAG- Braunkohletagebaus Jänschwalde endet 2019; dem Vernehmen nach wurde bisher kein Verlängerungsantrag gestellt. Laut Angaben der LEAG soll der Tagebau jedoch bis 2023 weiterlaufen. In der Sitzung des Brandenburgischen Braunkohlenausschusses am 15. März 2018 gab der Bergbautreiber auf Nachfrage, ob denn ein Verlängerungsantrag vorgesehen sei, keine Auskunft dazu. Im Unterschied dazu hatte die LEAG beim Tagebau Welzow-Süd bereits sechs Jahre vor Ablauf der Befristung einen Antrag auf Verlängerung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes über das Jahr 2023 hinaus gestellt (vgl. 17. März 2018, niederlausitz-aktuell.de: „Ende des Tagebaus Jänschwalde schon 2019? LEAG schweigt zu Laufzeit“; http://www.niederlausitz-aktuell.de/spreeneisse /jaenschwalde/71267/ende-des-tagebaus-jaenschwalde-schon-2019-leag-schweigtzu -laufzeit.html). Der Energienachrichtendienst „Energate“ berichtete hierzu Ende März 2018 wie folgt: „Das Braunkohleunternehmen Leag will den Tagebau Jänschwalde wie geplant bis 2023 fortführen . Anderslautende Medienberichte seien falsch, sagte ein Unternehmenssprecher auf Anfrage von energate. Er widersprach damit Berichten, die nahelegen, dass der Braunkohle -Tagebau nur noch bis 2019 läuft, weil zu diesem Zeitpunkt eine Genehmigung ausläuft und keine weitere Genehmigung beantragt ist. Der Sprecher sagte, wenn die Leag vom Bergamt dazu aufgefordert werde, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, sei sie vorbereitet und werde dies tun. Möglicherweise sei dies aber nicht notwendig und die vorliegenden Genehmigungen reichten aus.“ (vgl. 22. März 2018, energate: „Keine Planänderung bei Jänschwalde“; http://www.energate-messenger.de/news/181874/keine-planaenderung-bei-jaenschwalde) Frage 1: Wurde von der LEAG ein Antrag auf eine bergrechtliche Genehmigung des Braunkohletagebaus Jänschwalde für einen Weiterbetrieb nach 2019 bei den Landesbehörden eingereicht? zu Frage 1: Nein. Frage 2: Hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) die LEAG aufgefordert, einen Antrag für eine Verlängerung des Braunkohletagebaus Jänschwalde einzureichen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8686 - 2 - zu Frage 2: Nein. Frage 3: Hatte das LBGR die LEAG aufgefordert, einen Antrag für eine Verlängerung des Braunkohletagebaus Welzow Süd I einzureichen? zu Frage 3: Ja. Frage 4: Welche behördlichen Verfahren/Genehmigungen sind Voraussetzung für den Weiterbetrieb des Tagebaus Jänschwalde nach 2019? zu Frage 4: Für die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde nach 2019 bedarf es der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes. Dieser wird ggf. durch Sonderbetriebspläne untersetzt . Darüber hinaus sind weitere fachgesetzliche Genehmigungen (z. B. wasserrechtliche Erlaubnis) erforderlich. Frage 5: Auf welcher Rechtsgrundlage obliegt es dem LBGR, den Bergbaubetreiber aufzufordern , Anträge für eine Verlängerung von Tagebauen einzureichen? zu Frage 5: Gemäß § 52 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) kann das LBGR vom Bergbauunternehmer die Vorlage eines fakultativen Rahmenbetriebsplanes für einen bestimmten Zeitraum oder die Vorlage von Sonderbetriebsplänen verlangen. Entsprechend kann eine Aufforderung zur Verlängerung erfolgen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist der Bergbauunternehmer zur Vorlage eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes aufzufordern (§ 55 Abs. 2a BBergG. Frage 6: Inwieweit sind Bergbautreibende verpflichtet, selbsttätig Verlängerungsanträge für Betriebspläne und befristete Genehmigungen zu stellen? zu Frage 6: Der Bergbauunternehmer ist verpflichtet, die (Verlängerungs-)Anträge für die erforderlichen Genehmigungen, wie die Hauptbetriebsplanzulassung und die wasserrechtliche Erlaubnis, unaufgefordert zu stellen. Beim fakultativen Rahmenbetriebsplan ist der Bergbauunternehmer nicht verpflichtet, selbsttätig einen Verlängerungsantrag einzureichen . Frage 7: Geht die Landesregierung davon aus, dass der Braunkohletagebau Jänschwalde auch nach 2019 noch weiterbetrieben wird? zu Frage 7: Der Landesregierung liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Frage 8: Unter welchen Umständen reicht die bisherige Genehmigung des Braunkohletagebaus Jänschwalde für einen Weiterbetrieb nach 2019 aus? zu Frage 8: Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen.