Landtag Brandenburg Drucksache 6/8776 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.05.2018 / Ausgegeben: 22.05.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3475 des Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8530 Finanzieller Ausgleich von Schäden und Mehraufwendungen infolge geschützter Arten im Haushaltsjahr 2017 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Der Haushaltsgesetzgeber hat mit der Aufstellung und Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2017/2018 u.a. auch den finanziellen Ausgleich von Schäden und Mehraufwendungen infolge des Bibers und anderer geschützter Arten berücksichtigt. Im Einzelplan 10 für das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft sind bspw. Entschädigungsleistungen für Schäden durch geschützte Tierarten, Ersatzleistungen für Schäden durch geschützte Arten in Teichwirtschaften und Zuschüsse an die Wasser- und Bodenverbände zur Prävention und Beseitigung von Schäden durch den Biber an Gewässern II. Ordnung vorgesehen. Einzelplan 10, Kapitel 10 105 Titel 683 10 (Entschädigungsleistungen für Schäden durch geschützte Tierarten) Frage 1: Wie hoch war der Mittelabfluss im Titel 683 10 Kapitel 10 105 für das Haushaltjahr 2017 für Entschädigungsleistungen für Schäden durch geschützte Tierarten? Frage 4: Wurden die im Kapitel 10 105 Titel 683 10 eingestellten, aber im Haushaltsjahr 2017 nicht für Entschädigungsleistungen für Schäden durch geschützte Tierarten verwendeten Mittel anderweitig verausgabt? Wenn ja, für was wurden die für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Mittel im Einzelnen verwendet? zu Fragen 1 und 4: Aus dem Titel 683 10 können gemäß Erläuterung des Haushaltsplanes verschiedene Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Naturschutz- und Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gezahlt werden. Für Schäden durch geschützte Tierarten wurden aus diesem Titel keine Entschädigungen gezahlt. Für Erstattungen der Umlagen der Gewässerunterhaltungskosten nach § 80 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) wurden 71.398,02 Euro gezahlt. Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage können Geschädigte eine finanzielle Entschädigung für Schäden durch geschützte Tierarten im Rahmen des Kapitels 10 105 Titel 683 10 beantragen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8776 - 2 - zu Frage 2: Entschädigungen auf Grundlage des Naturschutzrechts richten sich nach den Bestimmungen in § 68 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Frage 3: Wer ist antragsberechtigt und wie viele Anträge wurden im Haushaltsjahr 2017 gestellt? Wie viele von den gestellten Anträgen wurden positiv beschieden und wie viele wurden im Haushaltsjahr 2017 abgelehnt? zu Frage 3: Über Anträge auf Entschädigung wird einzelfallbezogen entschieden, darum gibt es keine über das BNatSchG hinausgehenden Einschränkungen zur Antragsberechtigung . Im Haushaltsjahr 2017 wurden keine Anträge auf Entschädigung gestellt. Einzelplan 10, Kapitel 10 105 Titel 683 12 neu (Ersatzzahlungen für Schäden durch geschützte Arten in Teichwirtschaften) Frage 5: Wie hoch war der Mittelabfluss im Kapitel 10 105 Titel 683 12 neu für Ersatzzahlungen für Schäden durch geschützte Arten in Teichwirtschaften im Haushaltsjahr 2017? zu Frage 5: Es wurden keine Ersatzzahlungen aus Titel 683 12 in Kapitel 10 105 gezahlt. Frage 6: Auf welcher Rechtsgrundlage können Geschädigte eine Ersatzzahlung für Schäden durch geschützte Arten in Teichwirtschaften im Rahmen des Kapitels 10 105 Titel 683 12 neu beantragen? Frage 7: Wer ist antragsberechtigt und wie viele Anträge wurden im Haushaltsjahr 2017 gestellt? Wie viele von den gestellten Anträgen wurden positiv beschieden und wie viele wurden im Haushaltsjahr 2017 abgelehnt? Frage 8: Wurden die im Kapitel 10 105 Titel 683 12 neu eingestellten, aber im Haushaltsjahr 2017 nicht für Ersatzzahlungen für Schäden durch geschützte Arten in Teichwirtschaften verwendeten Mittel anderweitig verausgabt? Wenn ja, für was wurden die für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Mittel im Einzelnen verwendet? zu Fragen 6 bis 8: Für Ersatzzahlungen, die über die rechtlichen Verpflichtungen gemäß § 68 BNatSchG hinausgehen und als Billigkeitsleistungen freiwillig erfolgen, ist eine durch die EU zu notifizierende Richtlinie Voraussetzung. Diese Richtlinie befindet sich in der Erarbeitung . Antragsberechtigt wären natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die im Haupt- oder Nebenerwerb in Brandenburg als Teichwirte tätig sind. Um den hohen finanziellen Aufwand für den Schadensausgleich beim Wolf haushalterisch abzudecken, wurden im Haushaltsjahr 2017 Haushaltsmittel in Höhe von 77.000 Euro aus dem Titel 683 12 in den Titel 683 11 Ersatzleistungen für Schäden durch Wölfe umgesetzt. Einzelplan 10, Kapitel 10 105 Titel 637 83 (Zuschüsse an Wasser- und Bodenverbände) Frage 9: Wie hoch war der Mittelabfluss im Kapitel 10 105 Titel 637 83 im Haushaltsjahr 2017 für Zuschüsse für die Gewässerunterhaltung zur Prävention und Beseitigung von Schäden durch den Biber an Gewässern II. Ordnung? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8776 - 3 - Frage 11: Wurden die im Kapitel 10 105 Titel 637 83 eingestellten, aber im Haushaltsjahr 2017 nicht für Zuschüsse für die Gewässerunterhaltung zur Prävention und Beseitigung von Schäden durch den Biber an Gewässern II. Ordnung verwendeten Mittel anderweitig verausgabt? Wenn ja, für was wurden die für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Mittel im Einzelnen verwendet? zu Frage 9 und 11: Im Jahr 2017 wurden über Titel 10 105/ 637 83 insgesamt 454.559,77 Euro als Zuschüsse für die Gewässerunterhaltung zur Prävention und Beseitigung von Schäden durch den Biber an Gewässern II. Ordnung ausgezahlt, d. h. auch der entstandene Mehrbedarf in Höhe von 54.559,77 Euro wurde aus diesem Titel gezahlt (Deckung über Mittelumsetzungen innerhalb der Titelgruppe). Frage 10: Wie viele Anträge wurden im Haushaltsjahr 2017 gestellt? Wie viele von den gestellten Anträgen wurden positiv beschieden und wie viele wurden im Haushaltsjahr 2017 abgelehnt? zu Frage 10: Im Haushaltsjahr 2017 wurden 14 Anträge gestellt. Davon konnten 13 positiv beschieden werden. Ein Antrag wurde abgelehnt, da die Bagatellgrenze von 10.000 Euro nicht überschritten war.