Landtag Brandenburg Drucksache 6/8801 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.05.2018 / Ausgegeben: 23.05.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3491 des Abgeordneten Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8572 Zuordnung von Autobahnabschnitten an nächste Feuerwehren rund um das Schönefelder -Kreuz (A10 / A13) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Das Schönefelder-Kreuz (Bereiche: BAB 113, 117, 10 und 13) gehört zu einem der Unfallschwerpunkte im Land Brandenburg. Bei Unfallsituationen müssen die Rettungskräfte schnellstmögliche Hilfe leisten. Frage 1: Sieht die Landesregierung einen Anpassungsbedarf bei der Zuordnung von Autobahnabschnitten an (nächste) Feuerwehren rund um das Schönefelder-Kreuz (A10/A13)? zu Frage 1: Die Landesregierung sieht keinen Anpassungsbedarf. Frage 2: Bei welchen Feuerwehren an welchen Autobahnabschnitten sieht die Landesregierung einen Anpassungsbedarf? zu Frage 2: Die Übernahme von Einsatzbereichen auf Autobahnen erfolgt durch leistungsfähige Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung. Ganz überwiegend sind die Aufgabenträger als Stützpunktfeuerwehren ausgestattet. Die Landesregierung sieht insoweit keinen Anpassungsbedarf. Frage 3: Ist es aus Sicht der Landesregierung notwendig, den Autobahnerlass von 1997 anzupassen? Wenn ja, in welchem Umfang? zu Frage 3: Die Landesregierung wird den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und des Ministeriums des Innern über die Zuständigkeiten und die Koordination von Einsätzen bei Verkehrsunfällen (Autobahnerlass) vom 20. Juni 1997 anpassen. Hierbei werden die Zuständigkeiten der Autobahngesellschaft des Bundes für unter anderem Bau, Betrieb und Management der Autobahnen zu beachten sein. Eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe unter Federführung des Ministeriums des Innern und für Kommunales ist eingerichtet. Frage 4: Kann sich aus einem Unterlassen der Anpassung der Zuordnung der Autobahnabschnitte ein Organisationsverschulden des Landes ergeben? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8801 - 2 - zu Frage 4: Die Möglichkeit eines „Organisationsverschuldens des Landes“ wird aufgrund der Ermessens-Regelung nach § 36 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz nicht gesehen. Ein Organisationsverschulden des Landes käme nur in Betracht, wenn der Brandschutz durch die zuständigen Aufgabenträger nicht sichergestellt werden könnte. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.