Landtag Brandenburg Drucksache 6/8827 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.05.2018 / Ausgegeben: 29.05.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3512 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8656 Förderung für Legehennenanlagen in Oranienburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Im Beschluss des Landtages Brandenburg zum Volksbegehren „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“ im April 2016 (Drucksache 6/3855-B) fordert der Landtag die Landesregierung u.a. auf, bei der Agrarinvestitionsförderung den Fördermittelanteil auf 600.000 € für Stallbauten der Schweinemast- und Geflügelhaltung zu begrenzen1. Die Firma Vortallen Legehennenbetrieb und die Firma Zehlendorfer BioEi GbR, beide mit Anschrift in der Weststraße 7 in Haren/Wesuwermoor (Landkreis Emsland ), planen an einem Standort die Errichtung von zwei unmittelbar nebeneinanderliegenden Legehennenanlagen in Oranienburg. Die geplanten Legehennenanlagen liegen in der Gemarkung Zehlendorf, Flur 6 mit Flurstück 9a und 9b. Jede Legehennenanlage ist mit einem Stallgebäude von 21.000 Tierplätzen geplant. Laut Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt2 umfassen die Vorhaben die Errichtung und den Betrieb von je einem Stallgebäude für 21.000 Tierplätze, zwei Futtersilos, einer Packhalle mit Hygieneschleuse , Technikraum, Büro, etc., einer abflusslosen Reinigungsabwassersammelgrube, einem Kadavercontainer, einer Einzäunung der Auslaufflächen, von einem Löschwasserbrunnen (nur von Zehlendorfer BioEi GbR beantragt, gemeinsame Nutzung vorgesehen) und innerbetrieblichen Verkehrsflächen vor. Bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberhavel wurde von der Zehlendorfer Bio Ei GbR die gemeinsame wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagwassers von beiden geplanten Tierhaltungsanlagen beantragt. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist im September 2019 vorgesehen . Frage 1: Hat die Firma Vortallen Legehennenbetrieb beim Land Fördermittel beantragt? Wenn ja, für welche Anlagen, in welcher Höhe und wann wurden Fördermittel beantragt, bewilligt und/oder ausgezahlt? 1 https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/beschlpr/anlagen/3 855-B.pdf 2 https://www.uvp-verbund.de/documents/ingrid-group_ige-iplug-bb/8E018514-51C9-4BF3-9B6B- 8620EC781CE1/Bekanntmachungstext.pdf Landtag Brandenburg Drucksache 6/8827 - 2 - zu Frage 1: Der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Geschäftsbesorgerin des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) liegt kein Antrag der Firma Vortallen Legehennenbetrieb auf Förderung der Errichtung eines Legehennenstalls vor. Frage 2: Hat die Firma Zehlendorfer BioEi GbR beim Land Fördermittel beantragt? Wenn ja, für welche Anlagen, in welcher Höhe und wann wurden Fördermittel beantragt, bewilligt und/oder ausgezahlt? zu Frage 2: Der ILB als Geschäftsbesorgerin des MLUL liegt kein Antrag der Firma Zehlendorfer BioEi GbR auf Förderung der Errichtung eines Legehennenstalls vor. Frage 3: Ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin entsprechend dem Landtagsbeschluss Drucksache 6/3855-B vollumfänglich angepasst worden ? Wenn ja, seit wann und mit welchen konkreten Regelungen wurde die Fördersumme pro Schweinemast- und Geflügelanlage auf 600.000 Euro gedeckelt? Wenn nein, für wann ist dies geplant? zu Frage 3: Die genannte Richtlinie wurde mit Erlass des MLUL vom 16. Januar 2017 an die Festlegungen im Landtagsbeschluss Drucksache 6/3855-B angepasst. Frage 4: Wie werden entsprechend der derzeit geltenden Förderrichtlinien zwei Unternehmen mit zwei Anlagen auf dem gleichen Flurstück mit ein und denselben Ver- und Entsorgungseinrichtungen bei der Höhe der Fördermittelvergabe betrachtet, einzeln oder kumulativ ? zu Frage 4: Im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung erfolgt die Gewährung von Zuwendungen immer an einzelne Unternehmen, welche das geförderte Investitionsgut in das Anlagevermögen ihres jeweiligen Betriebes zu aktivieren haben. Die örtliche Lage eines zur Förderung beantragten Stallgebäudes wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betrachtet. Die Vorlage der notwendigen Genehmigungen für eine Investition ist Zuwendungsvoraussetzung gemäß Förderrichtlinie. Bemessungsgrundlage für die Gewährung eines Zuschusses sind die förderfähigen investiven Ausgaben eines Antragstellers für ein Investitionsobjekt. Eine Doppelförderung identischer förderfähiger Ausgaben ist ausgeschlossen und wird durch Vorlage von Originalrechnungen im Verwendungsnachweis überprüft. Frage 5: Welche Regelungen stellen sicher, dass mehrere Legehennenanlagen an einem Standort mit Aufteilung auf verschiedene Firmen nicht eine nahezu vollständige Finanzierung ihrer Anlagen anhand von Fördermitteln erreichen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8827 - 3 - zu Frage 5: Bei der Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV). Damit ist klargestellt, dass jede Anlage nur einen Betreiber haben kann. Eine Zusammenfassung von Vorhaben mehrerer Betreiber zu einer Anlagengenehmigung ist daher nicht gesetzeskonform, selbst wenn sich die Anlagen in unmittelbarer Nähe befinden. Die Förderung von Einrichtungen zur Haltung von Legehennen beträgt nach der aktuell gültigen Richtlinie immer 40% der förderfähigen Ausgaben in Form eines Zuschusses je Antragsteller, so dass niemals eine vollständige Finanzierung möglich ist. Frage 6: Welche Auswirkungen haben die gleichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen für zwei Tierhaltungsanlagen mit je 21.000 Tierplätzen auf die Tierseuchenhygiene, einen eintretenden Seuchenfall und den Brandschutz? zu Frage 6: Tierbestände in Haltungsanlagen mit gemeinsamen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind grundsätzlich als seuchenhygienische Einheit zu betrachten. Im Seuchenfall führt die Veterinärbehörde epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Untersuchungen beinhalten auch mögliche Übertragungswege, mit denen ein Tierseuchenerreger verschleppt worden sein kann. Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehören zu den möglichen Übertragungswegen. Im Zusammenhang mit einem eingetretenen Seuchenfall ist deshalb im Einzelfall unter Berücksichtigung der Übertragungswege zu prüfen, in welchem Ausmaß die notwendigen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen durchzuführen sind, um den Seuchenherd zu tilgen.