Landtag Brandenburg Drucksache 6/8828 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.05.2018 / Ausgegeben: 29.05.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3508 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8644 Voraussetzungen für Grundwasserentnahmen zu landwirtschaftlichen Zwecken Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Für Betriebe des Obst- und Gartenbaus ist die Entnahme von Grund- und/oder Oberflächenwasser wichtig, um die landwirtschaftlichen Kulturen beregnen und bewässern zu können. Insbesondere zur Nutzung von Grundwasser ist der Bau von Brunnen erforderlich. Nach § 9 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes stellt die Entnahme und das Zutagefördern von Grundwasser eine Gewässerbenutzung dar. Gemäß § 40 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes wird für erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen, wie der Grundwasserentnahme , zwar ein Wassernutzungsentgelt erhoben; eine Gebühr wird jedoch dann nicht erhoben, wenn das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser eine Menge von 3.000 Kubikmetern im Kalenderjahr nicht überschreitet. Frage 1: Ab welcher Wassermenge pro Kalenderjahr stellt die Entnahme und das Zutagefördern von Grundwasser insbesondere zu landwirtschaftlichen Zwecken, wie die Beregnung und Bewässerung von Kulturen, eine genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung durch die untere Wasserbehörde dar? zu Frage 1: Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) und das Brandenburgische Wassergesetz regeln keine Mindestwasserentnahmemengen für die Beregnung und Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen, unterhalb derer eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung durch die Wasserbehörden nicht erforderlich ist. Frage 2: Wird im Rahmen der Erlaubnispflicht zur Entnahme und zum Zutagefördern von Grundwasser auch hinsichtlich der Verwendung des entnommenen Grundwassers zu landwirtschaftlichen Zwecken unterschieden, z.B. Beregnung und Berieselung von Feldern , Viehtränkung, Wasserbedarf für Säuberung technischer Anlagen? Wenn ja, wie und auf welcher Rechtsgrundlage? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8828 - 2 - zu Frage 2: In § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes ist geregelt, dass Entnehmen, Zutagefördern , Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck sowie für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Bestimmte Beschränkungen dieser erlaubnisfreien Benutzungen sind in § 55 Brandenburgisches Wassergesetz geregelt. Grundwasserentnahmen für Beregnung und Berieselung von Feldern sowie der Wasserbedarf für die Säuberung technischer Anlagen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Frage 3: Bis zu welcher Wassermenge ist die Entnahme und das Zutagefördern von Grundwasser zu landwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewässerung von Kulturen, erlaubnisfrei ? zu Frage 3: Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2. Frage 4: Gemäß § 40 Absatz 4 Nummer 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes wird eine Gebühr/ein Wassernutzungsentgelt nicht erhoben, wenn das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser eine Menge von 3.000 Kubikmetern im Kalenderjahr nicht überschreitet. Kann die untere Wasserbehörde dem Antragsteller bei Grundwasserentnahmen bis 3.000 Kubikmeter pro Kalenderjahr zur Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen die Durchführung eines Pumpversuches im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorschreiben, mit dem die Leistungsfähigkeit und die wasserleitenden sowie - speichernden Eigenschaften des Grundwasserleiters im Rahmen der Genehmigung ermittelt werden? zu Frage 4: Die zuständige Wasserbehörde muss nach § 12 des Wasserhaushaltsgesetzes vor Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung prüfen, ob durch die beantragte Gewässerbenutzung schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. nach Naturschutzrecht) nicht erfüllt werden. Im Rahmen dieses Prüfprozesses kann sie vom Antragsteller die Durchführung eines Pumpversuches fordern. Frage 5: Ab welcher Wassermenge pro Kalenderjahr ist die Durchführung von Pumpversuchen für die Entnahme und das Zutagefördern von Grundwasser zu landwirtschaftlichen Zwecken im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich? zu Frage 5: Das Wasserhaushaltsgesetz und das Brandenburgische Wassergesetz regeln keine Mindestwasserentnahmemengen, ab denen die Durchführung von Pumpversuchen für die Entnahme und das Zutagefördern von Grundwasser erforderlich sind.