Landtag Brandenburg Drucksache 6/8881 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.05.2018 / Ausgegeben: 04.06.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3520 des Abgeordneten Dr. Rainer van Raemdonck (AfD-Fraktion) Drucksache 6/8665 Zeitnahe Bearbeitung von Zuwendungsanträgen von parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: An parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen werden finanzielle Zuwendungen des Landes Brandenburg insbesondere nach den Voraussetzungen des § 23 Landeshaushaltsordnung sowie der Richtlinie des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg für Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen vom 11.05.2010 vergeben. Dazu ist ein Antrag auf Zuwendungen zu stellen, der von der Zuwendungsbehörde grundsätzlich zeitnah zu bearbeiten und zu bescheiden ist. Bei der Antragsbearbeitung der Erasmus- Stiftung Brandenburg e.V. (ESBB) und dem Kommunalpolitischen Heimatverein Brandenburg e.V. (KHV) entsteht allerdings der Eindruck, dass eine „Antragsverschleppung“ durch die Behörde vorliegen könnte. Ein Antrag des KHV vom Februar 2017 wurde beispielsweise noch gar nicht beschieden. Ein Zuwendungsantrag der ESBB aus dem Oktober 2017 für das Jahr 2018 wurde offensichtlich auch bislang in keiner Form bearbeitet. 1. Wie lange beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Zuwendungsanträgen von parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen? 2. Welcher Zeitraum verging in den Jahren 2014 bis 2017 jeweils zwischen Antragstellung auf Zuwendungen und Bescheiderteilung (bitte tabellarisch aufschlüsseln nach Jahr, Verein und Dauer der Antragsbearbeitung)? Vorbemerkungen der Landesregierung: Die Landesregierung ist bestrebt, dass die politische Bildungsarbeit durch alle Zuwendungsberechtigten in hoher Qualität und rechtssicher erfolgen kann. Daher übermittelt das MIK den Zuwendungsempfängern Formulare zur Antragstellung und berät die Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung bei Bedarf sehr umfassend und auch im persönlichen Gespräch. zu den Fragen 1 und 2: Hinsichtlich der jeweiligen Bearbeitungsdauer für die einzelnen Anträge wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Für die Empfänger von Projektförderung wurden als Bearbeitungszeiten die Zeiten ab dem Erlass des jeweiligen Förderbescheides zugrunde gelegt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/8881 - 2 - Ist bei einem Zuwendungsempfänger das laufende Antragsverfahren ausgesetzt worden, weil zunächst Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsprüfung geprüft werden mussten , ist die Dauer der Aussetzung nicht berücksichtigt worden; die ordnungsgemäße Geschäftsführung ist gemäß Nr. 1.2 der VV zu § 44 LHO Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung Die Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgt anhand der in der einschlägigen Kommentierung zum Zuwendungsrecht genannten Kriterien. Anträge, deren Bearbeitung nicht abgeschlossen worden ist, weil der Antragsteller diesen zurückgenommen hat oder diesen nach Rückfrage der Zuwendungsbehörde nicht weiter verfolgt hat, sind in die Ermittlung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer nicht eingeflossen . Danach liegt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Zuwendungsanträge in den Jahren 2014 bis 2017 bei - gerundet - 21 Arbeitstagen. 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass eine Überlastung der Behörde keinen zureichenden Grund für eine Untätigkeit darstellt? Wenn nein, wie ist diese Auffassung mit der Rechtsprechung aus Sicht der Landesregierung in Einklang zu bringen? zu Frage 3: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine organisatorisch durch die Behörde vermeidbare Überlastung keinen zureichenden Grund für eine Untätigkeit im Sinne des § 75 VwGO darstellt. Für die Behörde nicht vermeidbaren Mehraufwand, wie z. B. unsachgemäße Antragstellung , mangelhafte Mitwirkung des Antragstellers und schwierige Sachverhaltsvermittlungen , braucht sich eine Behörde dagegen im Verfahren nach § 75 VwGO nicht entgegenhalten zu lassen. Anlage/n: 1. Anlage ! 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Wie lange beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Zuwendungsanträgen von parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen? 2. Welcher Zeitraum verging in den Jahren 2014 bis 2017 jeweils zwischen Antragstellung auf Zuwendungen und Bescheiderteilung (bitte tabellarisch aufschlüsseln nach Jahr, Verein und Dauer der Antragsbearbeitung)? 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass eine Überlastung der Behörde keinen zureichenden Grund für eine Untätigkeit darstellt? Wenn nein, wie ist diese Auffassung mit der Rechtsprechung aus Sicht der Landesregierung in Einklang zu bringen?