Landtag Brandenburg Drucksache 6/8964 6. Wahlperiode Eingegangen: 13.06.2018 / Ausgegeben: 18.06.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3543 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/8718 Vernässung - 2 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Das Mühlenbecker Land ist eiszeitlich durch Höhen und Tiefen geprägt. Bei den Höhen handelt es sich um trockene Sandinseln, die in den vergangenen Jahrhunderten besiedelt worden sind. Diese Siedlungsstruktur kann man heute noch gut erkennen und so ist der eigentliche Ortsteil Mühlenbeck einschließlich Summt, Mönchmühle, Großstückenfeld und Feldheim sowie der Ortsteil Schildow durch viele unbebaute, naturnahe Bereiche geprägt. Bei den Tiefen handelt es sich um nasse bis sumpfige Geländeabschnitte. Hinzukommt, dass in diesen Bereichen in den vergangenen Jahrhunderten Torf abgebaut worden ist, die entstandenen Gruben sind in der Regel voll Wasser gelaufen und inzwischen auch verwildert bzw. versumpft. Durch diese erwähnten Sandinseln hat sich das kleine Gewässer Tegeler Fließ seinen Weg in Richtung Berlin gebahnt. Dies hat zur Folge, dass das Tegeler Fließ heute durch die Ortslagen führt. Früh haben die Bewohner dieser Gegend erkannt, dass man den freien und ungehinderten Lauf bzw. Abfluss des Tegeler Fließes gewährleisten muss, um die bewohnten Bereiche vor ungewollter Nässe zu schützen. Dieser Erkenntnis folgte man bis zur Wende und befreite das Tegeler Fließ von umgestürztem Totholz und sonstigem Sperrgut. Dazu war eigens an einer Seite auch eine Art Arbeitsstreifen für Bagger u. ä. Gerät vorhanden. Seit der Wende ist das Tegeler fließ samt Umfeld Naturschutzgebiet, das betrifft auch die Bereiche in der Ortslage. Durch den Naturschutzstatus ist dieser erwähnte Arbeitsstreifen inzwischen völlig zugewachsen und für Beräumungstechnik nicht mehr nutzbar. Der für die Unterhaltung des Tegeler Fließes zuständige Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ kann daher nur, wenn überhaupt, vom Wasser aus manuell arbeiten. Dazu muss er jeweils diese Arbeiten bei der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde beantragen, ohne jedoch immer eine Genehmigung zu erhalten. Die Folge ist, dass viel Totholz und Kraut im Tegeler Fließ verbleibt, was eine Staufunktion hat und in der Folge angrenzende Flächen vernässt und nicht mehr nutzbar sind. Auch viele Keller in diesem Bereich stehen unter Wasser und die Gebäude nehmen dauerhaft Schaden . Landtag Brandenburg Drucksache 6/8964 - 2 - Frage 1: Das Tegeler Fließ ist Teil der über Jahrhunderte von Menschenhand geformten Kulturlandschaft. Warum wird der Fortbestand dieser Kulturlandschaft durch Verhinderung von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen gefährdet? Frage 3: Warum muss sich der Wasser- und Bodenverband immer aufs Neue die Pflegearbeiten genehmigen lassen? Diesem sollte doch die Fachkompetenz zugestanden werden , diese Arbeiten fach- und sachgerecht auszuführen. zu Frage 1 und 3: Es wird unterstellt, dass mit „Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen“ Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gemeint sind. Nach § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) besteht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung. In der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tegeler Fließtal“ § 5 ist „die im Sinne des § 78 BbgWG ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde“ zulässig. Beim Tegeler Fließ handelt es sich um ein Gewässer II. Ordnung, für dessen Unterhaltung nach § 79 BbgWG der Gewässerunterhaltungsverband zuständig ist. Der Gewässerunterhaltungsverband erstellt nach § 78 Abs. 2 S. 2 BbgWG einen ein- oder mehrjährigen Gewässerunterhaltungsplan. Dieser Gewässerunterhaltungsplan ist mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmen. Frage 2: Es herrscht sicher Einigkeit darüber, dass letztlich der Wasserabfluss über das Tegeler Fließ gewährleistet sein muss. Das muss der Wasser- und Bodenverband sicherstellen . Jedoch ist die erwähnte manuelle Beräumung sehr kosten- und personalintensiv und seit einigen Jahren durch fehlende Genehmigungen der Unteren Naturschutzbehörde nicht mehr machbar. Warum ist die Wiederherstellung eines Arbeitsstreifens nicht möglich ? zu Frage 2: Zu den fehlenden Genehmigungen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde. Die Anlage eines Arbeitsstreifens für die Gewässerunterhaltung ist nach Wasserrecht nicht explizit vorgeschrieben. Frage 4: Wer kommt für die finanziellen Schäden besonders durch Vernässung an den Bauwerken und die Nutzungseinschränkungen der Flächen auf? zu Frage 4: Grundsätzlich ist der Verursacher für eventuelle Schäden heranzuziehen. Sollte es aus Gründen des Naturschutzes nicht möglich sein, das Gewässer ordnungsgemäß zu unterhalten, richten sich Entschädigungen auf Grundlage des Naturschutzrechts nach den Bestimmungen in § 68 Bundesnaturschutzgesetz. Der Landesregierung liegen keine Anträge auf Entschädigungen vor. Frage 5: Warum wird der Landschaftsschutz von Kulturlandschaften nicht ausreichend beachtet? zu Frage 5: Prinzipiell ist festzuhalten, dass die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes , die hier anzuwenden sind, auch dem Schutz der Kulturlandschaft dienen.