Landtag Brandenburg Drucksache 6/8985 6. Wahlperiode Eingegangen: 14.06.2018 / Ausgegeben: 19.06.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3559 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/8752 Brand von Windkraftanlagen VII – Gondelbrand im Ort Mittenwalde Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Aufgrund von technischen Defekten oder Blitzeinschlag kann es zu Bränden von Windkraftanlagen kommen. Im Land Brandenburg sind aus den Jahren 2011 bis 2015 sieben Brände von Windkraftanlagen bekannt. Am 3.6.2015 brannte z. B. im Ort Mittenwalde in der Uckermark die Gondel einer Windkraftanlage , wie aus der Drucksache 6/3725 der Landesregierung hervorgeht. 1. Ist die Ursache des Gondelbrandes vom 3.6.2015 im Ort Mittenwalde geklärt? zu Frage 1: Dazu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine polizeiliche Brandursachenermittlung erfolgte in diesem Fall nicht. Ob der Eigentümer der Windenergieanlage die Ermittlung der Brandursache beauftragt hat, ist nicht bekannt. 2. Was war genau der Brandschaden? Gab es Funkenflug und/oder sind brennende Teile der Windkraftanlage herunter gefallen? zu Frage 2: Durch den Brand wurden Gondel und Rotorblätter der Windenergieanlage beschädigt. Im Laufe des Brandes haben sich Anlagenteile gelöst. 3. Wie gestalteten sich die Löscharbeiten, d. h. wie hat Feuerwehr die Löscharbeiten durchgeführt? Hat die Feuerwahr den Brand löschen können oder hat man die Windkraftanlage kontrolliert abbrennen lassen? zu Frage 3: Dazu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Dokumentation des Einsatzes (Einsatzbericht) obliegt dem örtlich zuständigen Aufgabenträger des Brandschutzes . Eine Pflicht der Aufgabenträger zur Meldung derartiger Brandereignisses sowie zur Übergabe der Einsatzdokumente gegenüber der Landesregierung besteht grundsätzlich nicht. 4. Was war am Ende der Gesamtschaden des Brandes und wie hoch wird der Gesamtschaden beziffert? Wer haftete für den Gesamtschaden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/8985 - 2 - zu Frage 4: Dazu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Ob, in welcher Höhe und durch wen eine Schadensregulierung erfolgte, obliegt allein dem Eigentümer der Anlage. 5. Wie hoch waren die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und sind der Feuerwehr alle Kosten ersetzt worden? Wenn ja von wem? Ist der Feuerwehr auch der Sachmitteleinsatz bezahlt worden? zu Frage 5: Gemäß § 44 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes trägt jede Körperschaft und sonstige Einrichtung die Kosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Zur Höhe der für den Einsatz entstandenen Kosten liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Stand die Windkraftanlage im Wald, bzw. am Waldrand oder auf freiem Feld? zu Frage 6: Die von diesem Brand betroffene Windenergieanlage stand auf freiem Feld. 7. Ging von dem Brand eine Gefahr für die Umgebung aus? Wenn ja, welche Gefahren? zu Frage 7: Dazu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Beurteilung der Gefährdung an der Einsatzstelle und deren Umgebung liegt in der Verantwortung des örtlich zuständigen Einsatzleiters der Feuerwehr. Ihm obliegt auch die Dokumentation der Gefährdungslage. Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen.