Landtag Brandenburg Drucksache 6/9020 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.06.2018 / Ausgegeben: 25.06.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3564 des Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8758 Immobilienkosten als Bestandteil von Kita-Beiträgen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Stadtverwaltung Potsdam muss bis zum August 2018 eine neue Kita-Beitragsatzung verabschieden. Vor diesem Hintergrund herrscht Uneinigkeit zwischen dem Kita-Elternbeirat und der Stadt, ob die Kommune Immobilienkosten in die Kita-Beiträge einrechnen darf. Während die Eltern der Stadt aufgrund der Umlegung der Kosten „Rechtswidrigkeit“ vorwerfen, kritisiert die Stadt, dass das Land keine eindeutige Gesetzeslage geschaffen habe. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Annahme des Abgeordneten, die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam müsse bis zum August 2018 eine neue Kita- Beitragssatzung verabschieden, kann von der Landesregierung nicht abschließend bewertet werden. Aus dem Kindertagesstättengesetz ergibt sich eine solche Verpflichtung für die Stadt nicht. Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen betreibt die Stadt Potsdam keine eigenen Kindertagesstätten. Sie ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes berechtigt, die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagesstätten festzulegen und zu erheben, da diese Aufgabe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift den Einrichtungsträgern zugewiesen ist. Anders verhält es sich gemäß § 18 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes hinsichtlich der Elternbeiträge für die Kindertagespflege, da diese vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier: der Stadt Potsdam) festgesetzt und erhoben werden. Selbstverständlich ist es der Landeshauptstadt Potsdam nicht verwehrt, eine Satzung zu erlassen, wenn dies fachlich oder politisch angezeigt erscheint . Frage 1: Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung der derzeitige Sachstand dar? zu Frage 1: Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge , durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG sieht vor, dass die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt. Die Personensorgeberechtigten haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9020 - 2 - Das KitaG enthält kein ausdrückliches Verbot, die Kosten für Grundstück und Gebäude einschließlich Bewirtschaftung und Erhaltung auf die Elternbeiträge umzulegen. Ein Verbot , bestimmte Anteile der Betriebskosten auf die Elternbeiträge umzulegen, besteht dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeschlossen hat, hinsichtlich der sogenannten institutionellen Förderung, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Einrichtungsträger für den Betrieb einer Kindertagesstätte gewährt. Entscheidend ist dabei, dass es sich um eine Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe handelt, die dieser dem Einrichtungsträger gewährt, um seiner Pflicht als öffentlicher Träger zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung nachzukommen. Dieser institutionellen Förderung entsprechen im Land Brandenburg die Personalkostenzuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 2 KitaG. Zur institutionellen Förderung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehören indessen nicht die Leistungen der Gemeinden und Ämter, da diese eben nicht verpflichtet sind, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Deshalb müssen bei der Bemessung der Elternbeiträge die Leistungen der Gemeinden und Ämter nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Kita G für Grundstück und Gebäude ebenso wenig von den Betriebskosten in Abzug gebracht werden wie deren sogenannte Restfinanzierung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Gemeinde um eine kreisfreie Stadt handelt, denn diese darf in ihrer Funktion als Gemeinde nicht schlechter behandelt werden als kreisangehörige Gemeinden. Das KitaG unterscheidet dementsprechend klar zwischen Gemeinden und örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Nur soweit kreisfreie Städte in ihrer Funktion als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu den Betriebskosten der Einrichtungen beizutragen haben, sind die entsprechenden Mittel von den Kosten, an denen die Eltern beteiligt werden können, abzuziehen. Frage 2: Inwiefern hat sich die Landeshauptstadt Potsdam um eine Klarstellung seitens des Landes bemüht? zu Frage 2: Die Stadt Potsdam hat sich seit November 2017 mehrfach vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu ihren Bestrebungen beraten lassen, eine dem KitaG entsprechende Grundlage für die Erhebung sozialverträglicher Elternbeiträge zu schaffen, die von den Trägern aller von der Stadt geförderten Kindertagesstätten angewendet werden kann und dadurch zu einer Angleichung der Elternbeiträge aller Einrichtungen in der Stadt beiträgt. Frage 3: Im Kindertagesstättengesetz (KitaG) § 16 Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote Abs. 3) heißt es: „Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungsund Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke.“ Inwiefern darf eine Kommune diese Immobilienkosten in die Kita-Beiträge einrechnen und auf die Eltern umlegen? zu Frage 3: Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 4: Inwiefern beabsichtigt die Landesregierung eine Korrektur des §16 Abs. 3 KitaG, um eine Konkretisierung in Bezug auf die Verteilung der Immobilienkosten herbeizuführen, oder hält die Landesregierung den aktuellen Gesetzestext für ausreichend? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9020 - 3 - zu Frage 4: Das am 30. Mai 2018 durch den Landtag Brandenburg beschlossene Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas sieht unter anderem eine Ergänzung von § 17 Abs. 2 KitaG um folgenden Satz vor: „Bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten ist zunächst von der Gesamtsumme der Betriebskosten mindestens der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Absatz 2 zu gewähren hat.“ Zur Begründung hat der Landtag ausgeführt: „Die Einführung des Begriffs der institutionellen Förderung ist entbehrlich. Abzustellen ist vielmehr auf den Personalkostenzuschuss nach § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes . (…) Die Bereitstellung von Grundstücken einschließlich der Gebäude sowie die Übernahme der Betriebskosten gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 sind dabei keine Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die von den Betriebskosten abgezogen werden müssen. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass nur Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abzuziehen sind, zu denen die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter nicht gehören. Die kreisfreien Städte dürfen insoweit nicht schlechter gestellt werden als kreisangehörige Gemeinden. Auch sie sind nicht verpflichtet, die Kosten gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 von den Betriebskosten abzuziehen . Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet das.“