Landtag Brandenburg Drucksache 6/9025 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.06.2018 / Ausgegeben: 25.06.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3572 der Abgeordneten Iris Schülzke (fraktionslos) Drucksache 6/8786 Nachfrage zum Reifenlager Oelsig Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: An der Situation zum illegalen Reifenlager in Oelsig hat sich bis heute noch nichts geändert. Bezugnehmend auf die Antwort Drucksache 6/7736 zur Kleinen Anfrage 3089 frage ich die Landesregierung: Frage 1: Liegt bereits ein konkreter Zeitplan für die Beräumung des Reifenlagers vor und wie sieht dieser konkret aus? Frage 2: Wird der Termin 31. Dezember 2018 eingehalten, um die auf den Grundstücken befindlichen Ablagerungen ordnungsgemäß zu entsorgen? zu den Fragen 1 und 2: Das Land hat am 26. Februar 2018 gemeinsam mit dem Landkreis Elbe-Elster eine Begehung der Liegenschaft durchgeführt. Im Ergebnis dieser Begehung hat ein Gutachter die erforderlichen Leistungen für die Beräumung festgestellt. Allerdings können auf der Liegenschaft artenschutzrechtliche Belange nicht ausgeschlossen werden. Nach den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde vom 17. Mai 2018 setzt die Beräumung der Liegenschaft deshalb noch eine Verifizierung der Anfangsverdachte durch ein Fachbüro voraus, die Grundlage für einen Artenschutzbeitrag im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist. Die entsprechenden Erfassungsarbeiten werden derzeit vom Land beauftragt ; sie werden voraussichtlich bis Mai 2019 andauern. Erst nach Abschluss dieser Arbeiten kann ein konkreter Zeitplan für die Beräumung festgelegt und die Beräumungsleistungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artenschutzes ausgeschrieben werden. Der Landkreis Elbe-Elster ist über den aktuellen Stand informiert. Frage 3: Wer übernimmt die Kosten der Entsorgung, welche Firma wird damit beauftragt? zu Frage 3: Das Land ist als Grundstückseigentümer abfallrechtlich verantwortlich und hat daher insoweit auch die Kosten der Beräumung zu tragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Das Land ist als öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, die Beräumungsleistungen öffentlich auszuschreiben. Es kann daher derzeit keine Aussage dazu getroffen werden, welche Firma hiermit konkret beauftragt wird. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9025 - 2 - Frage 4: Sind die Grundstücke nach der Beräumung wieder nutzbar? zu Frage 4: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Grundstücke nach Beseitigung der Abfälle nutzbar sind. Frage 5: Befinden sich Altlasten im Boden, gibt es Untersuchungen zu Altölen, Schwermetallen oder anderen giftigen Verunreinigungen? zu Frage 5: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die abfallrechtliche Überwachungszuständigkeit liegt beim Landkreis Elbe-Elster. Frage 6: Das Land ist Grundstückseigentümer, ist im Anschluss ein Verkauf oder Verpachtung geplant? zu Frage 6: Die Grundstücke sollen nach Beseitigung der Abfälle veräußert werden.