Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.06.2018 / Ausgegeben: 25.06.2018 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. 31 der CDU-Fraktion Drucksache 6/8407 Raumschießanlagen der Polizei Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Große Anfrage wie folgt: In Berlin nahm die Schießstandaffäre ihren Ausgangspunkt. Ende 2017 hatte das Abgeordnetenhaus Berlin dann beschlossen, die wegen Schwermetallbelastung erkrankten Polizeibeamten zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft führt Ermittlungen wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung im Amt durch Unterlassen gegen hochrangiges Führungspersonal der Polizei. Auch in Brandenburg soll es zu gesundheitlichen Schäden von Schießtrainern gekommen sein. Außerdem wurden Raumschießanlagen der Brandenburger Polizei wegen technischer Probleme bzw. Rückströmungen geschlossen bzw. zeitweilig nicht mehr betrieben. Daher fragen wir die Landesregierung: 1. Wann wurden für die einzelnen Raumschießanlagen (RSA) an den Standorten - Frankfurt - Cottbus - Finsterwalde - Potsdam - Oranienburg - Kyritz - Hennigsdorf - Falkensee - Königs Wusterhausen - extern in Liebenberg jeweils durch wen die Betriebserlaubnis erstellt und die RSA durch wen für den Betrieb frei gegeben? 2. Wie genau wurde die Nutzung der RSA am externen Standort Liebenberg vergeben (bitte konkrete Darstellung)? 3. Erfüllt die externe Anlage in Liebenberg die gleichen technischen, baulichen und sicherheitsmäßigen Standards wie eine polizeiliche RSA des Landes Brandenburg? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 2 - 4. Gab es für die erteilte Betriebserlaubnis und Inbetriebnahme der jeweiligen RSA und der externen Anlage in Liebenberg bestimmte Auflagen (bspw. Richtwerte für die Luftumwälzung , Schussfrequenz (täglich), Wartungsintervalle) und wenn ja, jeweils welche ? 5. In welchem zeitlichen Turnus müssen die RSA gemäß welcher Norm jeweils durch wen überprüft werden? 6. In welchem zeitlichen Turnus wurden die RSA jeweils tatsächlich wann überprüft? 7. Durch wen genau sind diese Überprüfungen jeweils vorgenommen worden (bitte konkrete Angaben)? 8. Handelt es sich bei den mit der Überprüfung der jeweiligen RSA beauftragten Institutionen um externe Sachverständige und wenn nein, warum nicht? 9. Was konkret war jeweils Gegenstand der Untersuchung der jeweiligen RSA? 10. Wann und wie wurden Untersuchungen zu Schwermetallbelastungen in genau welchen RSA durchgeführt? 11. Welche konkreten Schwermetalle waren dabei Untersuchungsgegenstand? 12. Gibt es zu den jeweiligen Untersuchungen der RSA auf Schwermetallbelastungen einsehbare Protokolle? 13. Ist es zutreffend, dass im Zusammenhang mit der Untersuchung von Schwermetallbelastungen der RSA von sogenannten „orientierenden Messungen“ gesprochen wird? 14. Was genau meint und beinhaltet eine „orientierende Messung“? 15. Ist es zutreffend, dass bis zum Jahr 2005 Bleimunition in den jeweiligen RSA verschossen wurde? Wenn ja, warum und ab wann genau? 16. Ist die seit 2006 und gegenwärtig verwandte Munition schadstofffrei oder schadstoffarm ? 17. Welche Stoffe sind in welcher Konzentration in der gegenwärtig verwendeten Munition enthalten? In welchem Umfang werden sie bei Schussfreigabe freigesetzt? 18. Was waren die konkreten Gründe für die wann genau vorgenommenen Schließungen der RSA in Frankfurt/Oder und Eberswalde? 19. Ist es zutreffend, dass erst Polizeibedienstete mit in deren Eigentum stehenden Nebelmaschinen im Test sogenannte Rückströmungen in den RSA Frankfurt/Oder und Eberswalde festgestellt haben? 20. Aus welchen Gründen musste eine Feststellung von Rückströmungen durch Polizeibedienstete mit in deren Eigentum stehenden Nebelmaschinen stattfinden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 3 - 21. Wann genau und durch wen fand wie genau und mit welchem Ergebnis in den jeweiligen RSA eine Überprüfung auf Rückströmungen statt? 22. Wurden in anderen RSA außer Eberswalde und Frankfurt (Oder) Rückströmungen festgestellt und wenn ja, in welchen und zu welchem Zeitpunkt? 23. Sind Rückströmungen gemäß der Schießstandrichtlinie zulässig? 24. Gibt es eine spezifische Schießstandrichtlinie für polizeiliche Schießstände und RSA? Wenn nein, warum nicht? 25. Welche Aussagen können zu Stäuben, Staubarten und zulässigen Grenzwerten von Staubkonzentrationen in RSA allgemein getroffen werden? 26. Fanden in den jeweiligen RSA und der externen Anlage in Liebenberg Untersuchungen auf Staubbelastungen statt? Wenn ja, jeweils wann, durch wen, wie und mit welchem Ergebnis? 27. In welchem Umfang, wie oft und durch wen genau wurden die RSA in Frankfurt/Oder und Eberswalde umgebaut? 28. In welchem Umfang, wie und durch wen sind in den RSA in Frankfurt/Oder und Eberswalde Umbaumaßnahmen geplant und weiterhin notwendig? 29. In welchem Umfang, wie und durch wen sind in den anderen oben genannten RSA Umbaumaßnahmen durchgeführt worden, geplant und weiterhin notwendig? 30. Ist die RSA in Eberswalde mit einem sogenannten Sandfang oder einem Kettenfang ausgerüstet und wer hat den Einbau der jeweils verbauten Fangeinrichtung wann und aus welchen Gründen entschieden? 31. Mit welchen Fangeinrichtungen sind die anderen RSA in Brandenburg und die externe RSA in Liebenberg ausgestattet? 32. Ist es zutreffend, dass die Ausstattung einer RSA mit einem sogenannten Sandfang nachweislich zu einer geringeren Schadstoffentstehung und Schadstoffbelastung im Vergleich zu einem Kettenfang führt? 33. Ist es zutreffend, dass die Ausstattung mit einem sogenannten Sandfang höhere Wartungskosten im Vergleich zu einem Kettenfang entstehen lässt? 34. Wurden in der RSA Cottbus nach der Inbetriebnahme Umbauten vorgenommen und wenn ja, wann, welche und aus welchen Gründen? 35. In welchem Jahr wurde die RSA in Hennigsdorf errichtet, wann wurde diese RSA zuletzt durch wen genau überprüft? Handelt es sich um einen externen Prüfer? 36. Fanden in der RSA Hennigsdorf Umbaumaßnahmen statt? Wenn ja, warum, wann und durch wen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 4 - 37. Wurde die RSA in Hennigsdorf regelmäßig technisch überprüft und wenn ja wann, durch wen und mit welchem Ergebnis? Handelt es sich um externe Prüfer? Wenn nein, warum nicht? 38. Sind die Schießtrainer der RSA Frankfurt (Oder) und Eberswalde im Rahmen des Arbeitsschutzes über die Schließungen der RSA, über die Gründe der Schließungen und über die gesundheitlichen Risiken aktenkundig belehrt worden? Wenn ja, wann genau und durch wen konkret? 39. Sind die potentiell betroffenen Nutzer der RSA Frankfurt (Oder) und Eberswalde im Rahmen des Arbeitsschutzes über die Schließungen der RSA, über die Gründe der Schließungen und über die gesundheitlichen Risiken aktenkundig belehrt worden? Wenn ja, wann genau und durch wen konkret? 40. Sind die jeweiligen Arbeitsschutzrichtlinien (bspw. Schwarz/Weißtrennung) in den jeweiligen RSA und der externen Anlage in Liebenberg zu jedem Nutzungszeitpunkt vollumfänglich eingehalten und umgesetzt worden? Wenn nein, inwieweit nicht? 41. Liegen für alle oben genannten RSA in Brandenburg aktuelle Gefährdungsbeurteilungen vor und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 42. Sind sämtliche Vorgaben der Gefährdungsbeurteilungen in allen oben genannten RSA in Brandenburg vollumfänglich umgesetzt? Wenn nein, welche Vorgaben aus welchen Gründen nicht? 43. Inwieweit wurden und werden die Schießtrainer bei der Polizei des Landes Brandenburg arbeitsmedizinisch betreut? 44. Gehen die arbeitsmedizinischen Untersuchungen samt Diagnostik der Schießtrainer bei der Polizei des Landes Brandenburg über das normale Maß hinaus? Wenn ja, warum und inwieweit? 45. Wann und wie genau sind die Schießtrainer bei der Polizei des Landes Brandenburg und andere Nutzer der RSA auf Schwermetalle (exklusive im Jahr 2003 auf Bleibelastungen ) untersucht wurden? 46. Welche jeweiligen und konkreten Ergebnisse ergaben diese Untersuchungen? 47. Waren die vorgenommenen Untersuchungen der Schießtrainer bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA dazu geeignet, Schwermetallbelastungen und -intoxikationen bei den Schießtrainern und Nutzern diagnostizieren zu können (bitte nach akuten und nach Langzeitbelastungen unterscheiden)? 48. Welche medizinischen Methoden sind anerkannt, um Schwermetallbelastungen und - intoxikationen im Fettgewebe, Drüsengewebe, Nervengewebe und in den Knochen zu diagnostizieren? 49. Wann und durch wen wurden diese oder andere Methoden der Diagnostik bei den Schießtrainern bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 5 - angewandt? 50. Wurden bei Schießtrainern bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA jemals Befunde einer Schwermetallbelastung oder einer Schwermetallintoxikation diagnostiziert? 51. Wenn ja, bei wie vielen Schießtrainern (auch pensionierte Schießtrainer) des Landes Brandenburg und bei anderen Nutzern der RSA wurde wann und durch wen genau eine solche Diagnose einer Schwermetallbelastung oder einer Schwermetallintoxikation gestellt? 52. Wurde jemals durch Mitarbeiter des MIK oder des Polizeiärztlichen Dienstes beim ZDPol auf die Änderung von fachärztlichen Befundberichten oder Gutachten zu Schwermetallbelastungen bei Schießtrainern bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA Einfluss genommen oder wurde der Versuch unternommen , einen entsprechenden Einfluss zu nehmen? 53. Welche Maßnahmen im Rahmen der Dienstherrenfürsorge und Gesundheitsfürsorge wurden nach der Diagnosestellung einer Schwermetallbelastung oder einer Schwermetallintoxikation jeweils wann genau konkret ergriffen? 54. Werden allen Schießtrainern bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA die gleichen externen Untersuchungen oder Analysen zu Schwermetallbelastungen angeboten? Wenn ja, welche Untersuchungen genau und wenn nein, warum nicht? 55. Sind bei den Schießtrainern des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA Erkrankungen wie Tumore, Erkrankungen der Prostata, Erkrankungen der Schilddrüse , Erkrankungen der Atmungsorgane diagnostiziert worden? Wenn ja, bei wie vielen, welche Diagnosen und wann? 56. Gibt es für die dienstliche Verwendung als Schießtrainer der Polizei des Landes Brandenburg Zulagen oder sind solche geplant? Wenn nein, warum nicht? Frage 1: Wann wurden für die einzelnen Raumschießanlagen (RSA) an den Standorten - Frankfurt - Cottbus - Finsterwalde - Potsdam - Oranienburg - Kyritz - Hennigsdorf - Falkensee - Königs Wusterhausen - extern in Liebenberg jeweils durch wen die Betriebserlaubnis erstellt und die RSA durch wen für den Betrieb frei gegeben? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 6 - zu Frage 1: Die Erlaubnispflicht für das Betreiben von Schießstätten regelt § 27 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG). Gemäß § 55 WaffG ist das Waffengesetz, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf die Polizeien des Bundes und der Länder und deren Bedienstete nicht anzuwenden. Ziff. 27.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 stellt ausdrücklich klar, dass behördliche Schießstätten nach § 55 WaffG von der Erlaubnispflicht nach § 27 Abs. 1 WaffG ausgenommen sind. Insoweit wurden für die polizeilichen Raumschließanlagen (RSA) im Land Brandenburg keine Betriebserlaubnisse nach § 27 Abs. 1 WaffG erstellt. Gemäß der Richtlinie für Schießstandsachverständige der Polizei Brandenburg (RL SSV), wurde den Schießstandsachverständigen (SSV) die Erarbeitung von Erstgutachten aus Anlass des Neubaus von polizeilichen Schießstätten als Aufgabe übertragen. Inhalt der Erstgutachten ist die Überprüfung der RSA hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen . Dabei richten sich die sicherheitstechnischen Anforderungen nach der „Richtlinie für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien )“ des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 23. Juli 2012. Das Erstgutachten des SSV stellt allerdings keine Betriebserlaubnis im Sinne des § 27 WaffG dar. Seitens der SSV der Polizei wurden die RSA wie folgt im Rahmen der Erstgutachten überprüft , die RSA Eberswalde ist in der Fragestellung nicht benannt, wurde bei der Beantwortung aber berücksichtigt: - Frankfurt (Oder) 21. Mai 2002 - Cottbus 20. Januar 2014 - Finsterwalde 3. Januar 1997 - Potsdam 9. November 1995 - Oranienburg 30. November 2005 - Kyritz 18. Juli 1994 - Hennigsdorf 15. Januar 1996 (außer Betrieb seit 10. April 2018) - Falkensee 30. November 2017 - Königs Wusterhausen 2. August 2009 - Eberswalde 05. September 2002 - Liebenberg Erstgutachten externer SSV 30. Juli 2008, SSV Polizei 15. Januar 2016 Für die externe Schießstätte Jagdtrainingszentrum (JTZ) Liebenberg wurde zudem mit Datum vom 28. Dezember 2010 eine Erlaubnis zum Betreiben der Schießstätte nach § 27 WaffG vom Polizeipräsidium Potsdam, Schutzbereich Oberhavel, erstellt. Frage 2: Wie genau wurde die Nutzung der RSA am externen Standort Liebenberg vergeben (bitte konkrete Darstellung)? zu Frage 2: Aufgrund notwendiger Maßnahmen zur Terrorabwehr begann Ende 2015 die Ausbildung an der Maschinenpistole MP 7. Seinerzeit war in den RSA der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (FHPol) die Nutzung der MP 7 noch nicht möglich. Im Zuge der Marktanalyse erfolgten Nutzungsanfragen bei der Polizei anderer Länder und der Bundeswehr. Diese wurden mangels Kapazitäten abschlägig beantwortet. Somit musste die Suche nach geeigneten Schießstätten im Rahmen der Marktanalyse auf private Anbieter ausgeweitet werden, welche den taktischen Anforderungen entsprechen. Dadurch fiel das JTZ in Liebenberg, welche als einzige Anlage über eine 100m- Schießbahn verfügt, in den Prüffokus. Es stellte sich heraus, dass das JTZ noch über freie Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 7 - Trainingskapazitäten verfügt. Nach Feststellung der fachlichen Eignung der RSA wurde mit Vertragsbeginn vom 1. März 2016 mit der „DKB Stiftung Liebenberg gemeinnützige GmbH“ eine Nutzungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vertragsinhalt war die Überlassung eines Nutzungsrechtes an einem Gebäude, hier das JTZ mit verschiedenen Raumschießanlagen. Aufgrund des geschätzten Auftragswertes von über 209.000 € (bezogen auf die angestrebte Vertragslaufzeit) und damit oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes waren grundsätzlich die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen anzuwenden. Gemäß der Ausnahmen in § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist dieser Teil 4 des GWB aber nicht für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran anzuwenden , so dass kein Vergabeverfahren erforderlich war. Frage 3: Erfüllt die externe Anlage in Liebenberg die gleichen technischen, baulichen und sicherheitsmäßigen Standards wie eine polizeiliche RSA des Landes Brandenburg? zu Frage 3: Die technischen, baulichen und sicherheitsmäßigen Standards richten sich wie bei polizeilichen RSA nach o.g. Schießstandrichtlinien des BMI vom 23. Juli 2012. Diese Forderungen werden vom JTZ Liebenberg nach hiesigen Kenntnissen grundsätzlich erfüllt. Hinsichtlich der aktuellen Feststellungen wird auf die Beantwortung der Fragen 21 und 22 verwiesen. Frage 4: Gab es für die erteilte Betriebserlaubnis und Inbetriebnahme der jeweiligen RSA und der externen Anlage in Liebenberg bestimmte Auflagen (bspw. Richtwerte für die Luftumwälzung, Schussfrequenz (täglich), Wartungsintervalle) und wenn ja, jeweils welche ? zu Frage 4: Hinsichtlich der Betriebserlaubnis wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen . In den Erstgutachten des SSV werden für die RSA der Polizei grundsätzliche betriebsbezogene Auflagen gemacht. Vorgaben zur Luftgeschwindigkeit in der Schießbahn sind Bestandteil der Schießstandrichtlinien des BMI vom 23. Juli 2012. Das Gutachten geht auf die Erfüllung dieser Vorgaben ein. Es erfolgt dabei keine Vorgabe zur täglichen Schussfrequenz. Folgende Auflagen bzw. Hinweise wurden in den Erstgutachten für alle RSA der Polizei Brandenburg erteilt: Gewährleistung vorbildlicher Ordnung und Sauberkeit, keine Verwendung von Brand-, Leuchtspur- und pyrotechnischer Munition, Schießen ausschließlich bei eingeschalteter Lüftung, Tragen von Gehörschutz, Aushang Schießstandordnung, Aushang zu verantwortlichen Schießausbilderinnen und Schießausbildern, Einhaltung der Reinigungs-, Wartungs- und Überprüfungsintervalle, Nachweis, Freihalten der Fluchtwege, keine Veränderungen der RSA ohne Zustimmung SSV, Meldung Vorkommnisse. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 8 - Die Erlaubnis für das JTZ Liebenberg enthielt folgende Auflagen: Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit dem Genehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2007, sowie dem Gutachten des externen SSV vom 30. Juli 2008, Schießstätte ist gemäß Gutachten des SSV vom 30. Juli 2008 zu betreiben, Schießen nur unter Aufsicht der benannten Aufsichtspersonen, Ziele sind so zu beschießen, dass Geschoss immer im Geschossfang aufgenommen wird, keine Verwendung von Brand-, Leuchtspur- und pyrotechnischer Munition, Versicherung, Durchführung von Kontrollen und Reinigungsarbeiten, Nachweis, 5-jährige Aufbewahrung , Nachweis der Teilnehmer, 5-jährige Aufbewahrung, kein Schießen unter Alkohol- und Drogeneinfluss, Meldung Vorkommnisse an Erlaubnisbehörde, Gültigkeit Erlaubnis nicht für andere Personen, Änderungen unverzüglich mitteilen. Frage 5: In welchem zeitlichen Turnus müssen die RSA gemäß welcher Norm jeweils durch wen überprüft werden? Frage 6: In welchem zeitlichen Turnus wurden die RSA jeweils tatsächlich wann überprüft ? Frage 7: Durch wen genau sind diese Überprüfungen jeweils vorgenommen worden (bitte konkrete Angaben)? Frage 8: Handelt es sich bei den mit der Überprüfung der jeweiligen RSA beauftragten Institutionen um externe Sachverständige und wenn nein, warum nicht? Frage 9: Was konkret war jeweils Gegenstand der Untersuchung der jeweiligen RSA? zu den Fragen 5 bis 9: Zur Beantwortung der Fragen wird auf die anliegenden Tabellen (Anlagen 1 bis 10) verwiesen, welche den hier bekannten Aktenrückhalt wiedergeben. Die benannten SSV sind durch das Ministerium des Innern und für Kommunales bestellte Sachverständige. Ihnen ist die sicherheitstechnische Überprüfung gemäß Ziffer 3 der RL SSV übertragen. Frage 10: Wann und wie wurden Untersuchungen zu Schwermetallbelastungen in genau welchen RSA durchgeführt? Frage 11: Welche konkreten Schwermetalle waren dabei Untersuchungsgegenstand? zu den Fragen 10 und 11: Es wurden folgende Untersuchungen in den RSA der Brandenburger Polizei vorgenommen: a. In der heutigen RSA Potsdam und in der Raumzellenschießanlage (RZSA) Hennigsdorf wurden am 21. April 1997 Untersuchungen durch das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (LIAA) Potsdam zu Schadstoffen in der Raumluft vorge- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 9 - nommen. Schwermetalle, die dabei untersucht wurden, waren Blei, Kupfer und deren Oxide. Hierzu wurden Luftproben nach erhöhter Schussabgabe entnommen, die Entnahme und die Analyse erfolgten nach Vorschriften des Berufsgenossenschaftlichen Institutes für Arbeitssicherheit. b. In der heutigen RSA Eberswalde wurden am 23. Januar, 27. Februar und 12. August 2003 und 22. Juni 2004 durch das LIAA Potsdam Messungen der Bleikonzentration durch Entnahme von Luft- und Staubproben nach erhöhter Schussabgabe vorgenommen . c. Durch das Institut Fresenius wurden diverse Luftproben auf den Schießbahnen in den RSA Eberswalde und Cottbus entnommen (Messungen in Eberswalde am 19. Oktober , 15., 16., 22. und 23. November 2016 sowie in Cottbus am 28. und 29. November 2016). Dabei wurde auf folgende Schwermetalle untersucht: Antimon, Blei, Barium, Chrom, Kupfer, Mangan, Molybdän, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Titan, Zirkonium. d. Durch das Institut Fresenius wurde zudem eine Untersuchung der Treibladungspulverreste aus einer Mischprobe vorgenommen, die am 15., 16., 22. und 23. November 2016 vom Boden der Schießbahn und aus dem explosionsgeschützten Spezialstaubsauger in der RSA Eberswalde entnommen wurde. Untersuchungsgegenstände waren die Zusammensetzung der Treibladungspulverreste und die Bestimmung der Konzentration der Inhaltsstoffe. Es gab keine gezielte Suche nach einzelnen Schwermetallen. Frage 12: Gibt es zu den jeweiligen Untersuchungen der RSA auf Schwermetallbelastungen einsehbare Protokolle? zu Frage 12: Ja, zu den unter Frage 10 und 11 benannten Untersuchungen liegen Gutachten vor. Frage 13: Ist es zutreffend, dass im Zusammenhang mit der Untersuchung von Schwermetallbelastungen der RSA von sogenannten „orientierenden Messungen“ gesprochen wird? zu Frage 13: Ja. Frage 14: Was genau meint und beinhaltet eine „orientierende Messung“? zu Frage 14: Die „orientierende Messung“ diente dem Institut Fresenius als Voruntersuchung zur Feststellung, welche Stoffe beim Schießen überhaupt in die Raumluft der RSA abgegeben werden. Diese Messung erfolgte in der auf der Schießbahn entstehenden Schmauchwolke nach Abgabe von 500 Schuss polizeiüblicher Trainingsmunition innerhalb kürzester Zeit bei ausgeschalteter Lüftung. Die dabei entstandene und ohne Betrieb der Lüftungsanlage längere Zeit im Raum stehende Schmauchwolke wurde auf ihre Inhaltstoffe durch verschiedene valide Messmethoden analysiert und die entsprechenden Stoffkonzentrationen festgestellt. Nach Beurteilung der dabei vorgefundenen Stoffe konnte die Mehrzahl aufgrund ihrer geringen Konzentration in der stehenden Luft bereits als gesundheitlich unkritisch eingeschätzt werden. Diese Stoffe wurden daher im weiteren Messprogramm nicht mehr betrachtet. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 10 - Frage 15: Ist es zutreffend, dass bis zum Jahr 2005 Bleimunition in den jeweiligen RSA verschossen wurde? Wenn ja, warum und ab wann genau? zu Frage 15: In den RSA wurden ab der jeweiligen Inbetriebnahme bis längstens zum Jahr 2006 Patronen im Kaliber 9 mm x 19 mit Vollmantel-Rundkopfmunition verschossen. Bei diesen Patronen besteht das Geschoss aus einem Bleikern, der überwiegend bzw. vollständig durch beschichtetes Stahlblech abgeschlossen ist. Diese Munition war bis zur Entwicklung spezieller polizeilicher Übungs- und Einsatzmunition Standard in der Polizei der Bundesrepublik Deutschland und wurde sowohl für die Schießausbildung als auch als Einsatzmunition verwendet. Frage 16: Ist die seit 2006 und gegenwärtig verwandte Munition schadstofffrei oder schadstoffarm ? zu Frage 16: Die seit 2006 verwendete Munition (Kaliber 9 mm x 19) ist als schadstoffreduziert einklassifiziert. Frage 17: Welche Stoffe sind in welcher Konzentration in der gegenwärtig verwendeten Munition enthalten? In welchem Umfang werden sie bei Schussfreigabe freigesetzt? zu Frage 17: Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens Punkt 3.3 der Technischen Richtlinie „Patrone im Kaliber 9 mm x 19, schadstoffreduziert“ (TR) sind die festen und gasförmigen Emissionen der Patrone zu bestimmen. Die Patrone wird nur zertifiziert, wenn die in der TR enthaltenen Forderungen eingehalten werden. Die TR nennt eine Vielzahl von Metallen und sonstigen Stoffen, deren Vorhandensein in Abhängigkeit von den bestehenden Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) in unterschiedlicher Konzentration zulässig ist. Kohlenstoffmonoxid (CO) 30,0 ppm Quecksilber 0,1 mg/m³ Kupfer 1 mg/m³ Titan 6 mg/m³ Zink 5 mg/m³ Blei 0,1 mg/m³ Antimon 0,5 mg/m³ u. a. Die im Land Brandenburg verwendete Munition im Kaliber 9mm x 19 ist nach der TR zertifiziert. Zu den bei der Schussabgabe freigesetzten Stoffen liegt das in der Beantwortung der Fragen 10 und 11 benannte Gutachten des Instituts Fresenius vor. Danach liegen alle nachweisbaren Stoffe bei regulärem Schießbetrieb und eingeschalteter Lüftung erheblich unterhalb der zulässigen Grenzwerte. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 11 - Im Einzelnen wurden folgende Stoffe in der Raumluft festgestellt: E-Staub Calciumoxid Nickel Kalium Ammoniak Stickstoffmonoxid A-Staub Chrom Quecksilber Schwefeldioxid Cyanwasserstoff Stickstoffdioxid Antimon Kupfer Zink Dibutylphthalat Cyanide Chlor Blei Mangan Zinn Diphenylamin Kohlenmonoxid Nitroglycerin Barium Molybdän Titan Dinitrotouol Kohlendioxid Zirkonium Frage 18: Was waren die konkreten Gründe für die wann genau vorgenommenen Schließungen der RSA in Frankfurt/Oder und Eberswalde? zu Frage 18: Der Schießbetrieb in der RSA Eberswalde wurde am 20. Juni 2016 aufgrund von wahrgenommenen Emissionen in der Raumluft eingestellt. Eine weitere vorübergehende Einstellung des Schießbetriebs in der RSA Eberswalde fand am 9. Februar 2018 statt, da an diesem Tag Rückströmungen festgestellt worden sind. Die Schließung der RSA Frankfurt (Oder) wurde am 15. Januar 2018 aufgrund festgestellter Rückströmungen verfügt. Frage 19: Ist es zutreffend, dass erst Polizeibedienstete mit in deren Eigentum stehenden Nebelmaschinen im Test sogenannte Rückströmungen in den RSA Frankfurt/Oder und Eberswalde festgestellt haben? zu Frage 19: Nein, die Feststellung von Rückströmungen, in deren Folge die entsprechenden Maßnahmen veranlasst wurden, erfolgte mit dienstlichen Nebelmaschinen. Zu daneben ggf. privat veranlassten Tests durch Bedienstete liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 20: Aus welchen Gründen musste eine Feststellung von Rückströmungen durch Polizeibedienstete mit in deren Eigentum stehenden Nebelmaschinen stattfinden? zu Frage 20: Es wird auf die Beantwortung der Frage 19 verwiesen. Frage 21: Wann genau und durch wen fand wie genau und mit welchem Ergebnis in den jeweiligen RSA eine Überprüfung auf Rückströmungen statt? Frage 22: Wurden in anderen RSA außer Eberswalde und Frankfurt (Oder) Rückströmungen festgestellt und wenn ja, in welchen und zu welchem Zeitpunkt? zu den Fragen 21 und 22: Die Überprüfungen der Strömungssituation erfolgte bei den zuletzt im Jahr 2018 durchgeführten Messungen in 20 m, 10 m und 6 m Entfernung vom Geschossfang , jeweils in den Messhöhen 0,3 m, 1 m und 1,5 m. Zur Messung der Strömungsgeschwindigkeiten wurde ein Anemometer benutzt, zur Sichtbarmachung der Luftströmungen wurde eine Nebelmaschine eingesetzt. Die letzten Überprüfungen durch den SSV fanden in der RSA Kyritz am 20. Februar und in der RSA Oranienburg sowie der RSA Potsdam am 21. Februar 2018 statt. Im Ergebnis wurden keine Rückströmungen festgestellt. In der RSA Königs Wusterhausen erfolgte die letztmalige Luftstrommessung durch den SSV am 27. Februar 2018. Zudem fand eine Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 12 - Überprüfung am 23. März 2018 durch den TÜV Rheinland im Rahmen der regelmäßigen Abnahmen statt. Es wurden in beiden Überprüfungen keine Rückströmungen festgestellt. Nach einer Luftstrommessung in der RSA Cottbus durch den SSV am 26. Februar 2018 wurden Rückströmungen im Bodenbereich festgestellt, so dass das Schießen in liegender Position zeitweilig untersagt wurde. Nach erneuter Überprüfung der Luftströmungen in dieser RSA durch den TÜV Rheinland konnte diese Einschränkung zum 27. April 2018 wieder aufgehoben werden. In der RSA Finsterwalde erfolgte die letztmalige Luftstrommessung anlässlich der Regelüberprüfung durch den TÜV Rheinland am 19. März 2018, hierbei wurden Rückströmungen festgestellt. In der RZSA Hennigsdorf erfolgte die letztmalige Überprüfung am 21. Februar 2018 durch den SSV. Es wurden Rückströmungen im Bodenbereich festgestellt, mit der Folge, dass das Schießen in liegender Position untersagt wurde. Seit der Inbetriebnahme der RSA Falkensee wurde die Nutzung der RZSA Hennigsdorf eingestellt. Am 23. Juni 2016 wurde durch den BLB in der RSA Eberswalde aufgrund der Einstellung des Schießbetriebes am 20. Juni 2016 eine Luftströmungsmessung durchgeführt, in deren Verlauf Rückströmungen festgestellt wurden. Unmittelbar eingeleitete Baumaßnahmen des BLB führten zum Abstellen der Rückströmungen, was durch Messungen am 26. Juli 2016 bestätigt wurde. Die RSA Eberswalde wurde danach am 19. September 2017 im Rahmen einer Regelüberprüfung durch den SSV erneut auf Rückströmungen überprüft. Dabei sind keine Rückströmungen erkannt worden. Am 9. Februar 2018 erfolgte aufgrund erhöhter Schmauchwahrnehmungen eine erneute Prüfung zu Rückströmungen durch Schießtrainer mittels dienstlicher Nebelmaschine. Hierbei wurden Rückströmungen festgestellt . Nachdem der Schießbetrieb daraufhin eingestellt war, wurden durch den BLB am 12. Februar 2018 Nachjustierungen an der Lüftungsanlage vorgenommen, so dass im Ergebnis höhere Strömungsgeschwindigkeiten auf der Schießbahn erzielt werden und das Schießtraining daraufhin wieder aufgenommen werden konnte. Die letzte Überprüfung der Lüftungsanlage der RSA Eberswalde durch den SSV erfolgte am 28. Februar 2018, im Ergebnis wurden keine Rückströmungen mehr festgestellt. Die RSA Frankfurt (Oder) wurde anlassbezogen am 12. Januar 2018 durch Schießtrainer mit Hilfe einer dienstlichen Nebelmaschine überprüft. Im Ergebnis wurden Rückströmungen festgestellt. Die erneute Überprüfung durch den SSV erfolgte anlassbezogen am 17. Januar 2018, dabei wurden die gleichen Feststellungen getroffen. Im externen JTZ Liebenberg wurden bei der Prüfung am 19. März 2018 Rückströmungen festgestellt. Frage 23: Sind Rückströmungen gemäß der Schießstandrichtlinie zulässig? zu Frage 23: Nein. Frage 24: Gibt es eine spezifische Schießstandrichtlinie für polizeiliche Schießstände und RSA? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 24: Nein, es gibt keine spezifischen Richtlinien für polizeiliche RSA. Aber die Schießstandrichtlinien des BMI vom 23. Juli 2012 werden in der Brandenburger Polizei entsprechend angewendet. Frage 25: Welche Aussagen können zu Stäuben, Staubarten und zulässigen Grenzwerten von Staubkonzentrationen in RSA allgemein getroffen werden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 13 - zu Frage 25: Nach den Gutachten des Instituts Fresenius können folgende Stäube unterschieden werden: - E-Staub (einatembarer Staub) mit Beurteilungswert von 10 mg/m3 gemäß AGW TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) 900 - A-Staub (alveolengängiger Staub) mit Beurteilungswert 1,25 mg/m3 gemäß AGW TRGS 900 Für RSA gibt es keine speziellen Grenzwerte für Gefahrstoffe. Hierfür sind die allgemeingültigen und teilweise in Verordnungen benannten Beurteilungswerte für Gefahrstoffe heranzuziehen . Bei der Beurteilung der Stoffe auf den Schießbahnen wurden bei den durchgeführten Messungen überwiegend die AGW herangezogen. Der AGW ist gemäß Gefahrstoffverordnung der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Der AGW ist ein Schichtmittelwert für eine in der Regel täglich achtstündige Exposition an fünf Tagen die Woche während der Lebensarbeitszeit. Frage 26: Fanden in den jeweiligen RSA und der externen Anlage in Liebenberg Untersuchungen auf Staubbelastungen statt? Wenn ja, jeweils wann, durch wen, wie und mit welchem Ergebnis? zu Frage 26: Hinsichtlich der erfolgten Untersuchungen wird auf die Beantwortung der Fragen 10 und 11 verwiesen und an dieser Stelle nur auf die Ergebnisse eingegangen. Die Auswertung der unter Frage 10 a benannten Probennahmen in Potsdam und Hennigsdorf zeigte, dass keine Gesundheitsgefährdung der Schießtrainerinnen und Schießtrainer infolge einer Einwirkung von Schadstoffen bestand. Die in der Beantwortung unter 10 b dargestellten Untersuchungen in der RSA Eberswalde ergaben bei der ersten Messung, dass die Grenzwerte für Blei deutlich überschritten wurden . Die daraufhin nach erfolgtem Umbau in drei weiteren Untersuchungen gemessenen Konzentrationen des E-Staubes und auch von Blei im E-Staub lagen jeweils deutlich unter den maßgeblichen AGW. Wie in der Antwort unter 10 c und 10 d dargestellt, erfolgte im Jahr 2016 in der RSA Eberswalde und Cottbus eine Analyse durch das Institut Fresenius. Dabei wurden neben den Schwermetallen auch der E-Staub, der A-Staub und deren Inhaltsstoffe bestimmt und bewertet sowie die Treibladungspulverreste analysiert. Für alle betrachteten Expositionsszenarien konnten E-Staub und A-Staub in der Luft nur in geringer Konzentration (unter 1/10 der heranzuziehenden AGW) nachgewiesen werden. Frage 27: In welchem Umfang, wie oft und durch wen genau wurden die RSA in Frankfurt /Oder und Eberswalde umgebaut? zu Frage 27: In der RSA Frankfurt (Oder) fanden bisher keine Umbaumaßnahmen statt. In der RSA Eberswalde wurden Umbauarbeiten im Zusammenhang mit den unter Frage 10 b genannten Gutachten von 2003 durchgeführt. Der dortige Geschossfang musste optimiert werden. Dazu wurde der Lüftungskanal im Geschossfangbereich versetzt und gleichzeitig mit einem stärkeren Aggregat versehen. Zusätzlich wurden die Folien zwischen Bildwand und Kettengeschossfang durch dickeres Material ersetzt und staubdicht Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 14 - angebracht. Dadurch konnte die Bleibelastung auf der Schießbahn erheblich reduziert werden. Die Baumaßnahmen wurden durch einen Fachbetrieb ausgeführt. 2016 wurde in der RSA Eberswalde die Austrittsgeschwindigkeit des Luftstroms an den rückwärtigen Auslassflächen von einem Fachbetrieb durch das Einbringen von „Richtblechen “ erhöht. Außerdem wurde eine zusätzliche Zulufteinspeisung im Türbereich der RSA installiert. Die lüftungstechnischen Anlagen auf dem Dach der RSA wurden insoweit umgebaut, dass die Ansaugvorrichtung für die Zuluft weiter entfernt von dem Auslass für die Fortluft angebracht wurde, um so die Vermischung von Ab- und Zuluft weitestgehend zu verhindern. Die vorhandene Wärmerückgewinnungsanlage wurde demontiert und die Gerätehälften der Zu- und Abluft intern getrennt. Zudem wurde 2016 eine neue Wärmerückgewinnung konzipiert und eingebaut. Frage 28: In welchem Umfang, wie und durch wen sind in den RSA in Frankfurt/Oder und Eberswalde Umbaumaßnahmen geplant und weiterhin notwendig? zu Frage 28: Für die RSA Eberswalde sind aktuell zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes keine Umbaumaßnahmen notwendig. Es ist geplant, die Luftabsaugung im Bereich von 0 bis 3 m noch weiter zu optimieren. In welchem Umfang Umbaumaßnahmen in der derzeit geschlossenen RSA Frankfurt (Oder ) notwendig werden, ist noch nicht endgültig geklärt, da der bautechnische Prüfprozess noch nicht abgeschlossen ist. Frage 29: In welchem Umfang, wie und durch wen sind in den anderen oben genannten RSA Umbaumaßnahmen durchgeführt worden, geplant und weiterhin notwendig? zu Frage 29: In der RSA Cottbus wurde im September 2014 durch einen Fachbetrieb im Sandgeschossfang eine Drainage installiert, um das überschüssige Wasser, das bei der vorgeschriebenen Bewässerung des Sandes verbleibt, abzuführen. Zudem lag in der RSA Cottbus ein Fehler in der Leitungsanbindung der Lüftung für den Regieraum der RSA vor, wodurch dort teilweise Abluft als Zuluft wieder zugeführt wurde. Durch den BLB wurde ein Fachbetrieb beauftragt und die Lüftungsanlage im Jahr 2016 entsprechend umgebaut. Auf den Schießbahnen in den RSA Kyritz und Potsdam befinden sich wie auch in der RSA Frankfurt (Oder) die Regiepulte auf der Schießbahn. Es ist vorgesehen, diese von den Schießbahnen zu entfernen. Für die RSA Cottbus und die RSA Finsterwalde ist geplant, dass jeweils die Lüftungsauslässe auf den Schießbahnen umgebaut werden. Es soll ein Umbau der Impulslüftung in eine Quelllüftung erfolgen. Frage 30: Ist die RSA in Eberswalde mit einem sogenannten Sandfang oder einem Kettenfang ausgerüstet und wer hat den Einbau der jeweils verbauten Fangeinrichtung wann und aus welchen Gründen entschieden? zu Frage 30: Die RSA Eberswalde ist mit einem Kettengeschossfang ausgestattet. Ausgangspunkt war das zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt vorliegende innovative, neuartige Geschossfangsystem mit geringem Platzbedarf und verschiedenen polizeilichen Referenzanlagen. Nach Ziff. 3.4 der Nutzeranforderungen an die räumliche, bauliche und technische Ausstattung von Raumschießanlagen der Polizei des Landes Brandenburg (BauRSAPol) trifft der SSV die Entscheidung über die Art des Geschossfanges. Die Ent- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 15 - scheidung zu dieser Fangeinrichtung fiel im Rahmen der Bauphase im Jahr 2002 unter dem Gesichtspunkt einer Minimierung des Wartungsaufwands für das Betriebspersonal. Frage 31: Mit welchen Fangeinrichtungen sind die anderen RSA in Brandenburg und die externe RSA in Liebenberg ausgestattet? zu Frage 31: Die RSA in Brandenburg und die externe RSA in Liebenberg sind mit nachfolgenden Fangeinrichtungen ausgestattet: Oranienburg Kettengeschossfang, Sandgeschossfang Kyritz Stahllamellengeschossfang Hennigsdorf Kunststofflamellengeschossfang Frankfurt (Oder) Sandgeschossfang Eberswalde Kettengeschossfang Cottbus Sandgeschossfang Finsterwalde Kunststofflamellengeschossfang Königs Wusterhausen Sandgeschossfang Potsdam Kunststofflamellengeschossfang Falkensee Sandgeschossfang Liebenberg Granulat, Sandgeschossfang Frage 32: Ist es zutreffend, dass die Ausstattung einer RSA mit einem sogenannten Sandfang nachweislich zu einer geringeren Schadstoffentstehung und Schadstoffbelastung im Vergleich zu einem Kettenfang führt? zu Frage 32: Hierzu liegen keine belastbaren Untersuchungsergebnisse vor. Frage 33: Ist es zutreffend, dass die Ausstattung mit einem sogenannten Sandfang höhere Wartungskosten im Vergleich zu einem Kettenfang entstehen lässt? zu Frage 33: Dies ist nach hier vorliegenden Erkenntnissen zutreffend. Frage 34: Wurden in der RSA Cottbus nach der Inbetriebnahme Umbauten vorgenommen und wenn ja, wann, welche und aus welchen Gründen? zu Frage 34: Es wird auf die Beantwortung der Frage 29 verwiesen. Frage 35: In welchem Jahr wurde die RSA in Hennigsdorf errichtet, wann wurde diese RSA zuletzt durch wen genau überprüft? Handelt es sich um einen externen Prüfer? zu Frage 35: Die RZSA Hennigsdorf wurde im Jahre 1995 errichtet. Die letzte sicherheitstechnische Regelüberprüfung erfolgte am 11. November 2016 durch den SSV der Polizei. Hinsichtlich der Untersuchung von Rückströmungen wird auf die Beantwortung der Frage 21 verwiesen. Frage 36: Fanden in der RSA Hennigsdorf Umbaumaßnahmen statt? Wenn ja, warum, wann und durch wen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 16 - zu Frage 36: Im Jahr 2008 erfolgte eine Veränderung an der Zuluftzuführung. Die Zuluft wurde so geändert, dass sie nicht mehr durch den Technikcontainer, sondern von außen zugeführt wurde. Im Jahr 2013 wurde die Wandverkleidung erneuert. Die Maßnahmen sind durch den BLB vorgenommen worden. Frage 37: Wurde die RSA in Hennigsdorf regelmäßig technisch überprüft und wenn ja wann, durch wen und mit welchem Ergebnis? Handelt es sich um externe Prüfer? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 37: Hinsichtlich der technischen Überprüfungen wird auf die Beantwortung der Fragen 5 bis 9 verwiesen. Die Überprüfungen der Strömungssituationen durch den SSV waren ohne Beanstandung. Zur Untersuchung der Rückströmungen wird auf die Beantwortung der Frage 21 verwiesen. Frage 38: Sind die Schießtrainer der RSA Frankfurt (Oder) und Eberswalde im Rahmen des Arbeitsschutzes über die Schließungen der RSA, über die Gründe der Schließungen und über die gesundheitlichen Risiken aktenkundig belehrt worden? Wenn ja, wann genau und durch wen konkret? zu Frage 38: Über die Einstellung des Schießbetriebs in der RSA Eberswalde in den Jahren 2016 und 2018 und deren jeweilige Anlässe wurden die dortigen Schießtrainerinnen und Schießtrainer durch ihren Vorgesetzten, den Leiter des Weiterbildungszentrums (WBZ) Ost der FHPol, am 20. Juni 2016 bzw. am 9. Februar 2018 informiert. Die Schießtrainerinnen und Schießtrainer der RSA Frankfurt (Oder) sind durch den Vorgesetzten über die Schließung der Anlage und deren Anlass am 15. Januar 2018 informiert worden. Die Information erfolgte persönlich und schriftlich (per E-Mail). Frage 39: Sind die potentiell betroffenen Nutzer der RSA Frankfurt (Oder) und Eberswalde im Rahmen des Arbeitsschutzes über die Schließungen der RSA, über die Gründe der Schließungen und über die gesundheitlichen Risiken aktenkundig belehrt worden? Wenn ja, wann genau und durch wen konkret? zu Frage 39: Die potentiell betroffenen Nutzerinnen und Nutzer der RSA Frankfurt (Oder) und Eberswalde sind über die Einstellung des Schießbetriebes und deren Gründe informiert worden. Am 19. Januar 2018 wurden die potentiell Betroffenen der RSA Frankfurt (Oder) durch das Planungsbüro des WBZ Ost per E-Mail informiert. Am 9. Februar 2018 erfolgte die Information zur RSA Eberswalde durch den Leiter des WBZ Ost der FHPol an den Leiter des Landeskriminalamtes und den Leiter der Polizeidirektion Ost per E-Mail. Frage 40: Sind die jeweiligen Arbeitsschutzrichtlinien (bspw. Schwarz/Weißtrennung) in den jeweiligen RSA und der externen Anlage in Liebenberg zu jedem Nutzungszeitpunkt vollumfänglich eingehalten und umgesetzt worden? Wenn nein, inwieweit nicht? zu Frage 40: Erkenntnisse, dass in Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz enthaltene Vorgaben nicht eingehalten worden wären, liegen nicht vor. Frage 41: Liegen für alle oben genannten RSA in Brandenburg aktuelle Gefährdungsbeurteilungen vor und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 17 - zu Frage 41: Gefährdungsbeurteilungen liegen für Bedienstete der RSA vor. Darin werden mögliche Gefährdungen mit entsprechender Risikoanalyse bezüglich Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere bewertet. Daraus leiten sich Maßnahmen ab, um das Risiko von Gefährdungen zu minimieren. Die Gefährdungsbeurteilungen werden unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse stets fortgeschrieben. Frage 42: Sind sämtliche Vorgaben der Gefährdungsbeurteilungen in allen oben genannten RSA in Brandenburg vollumfänglich umgesetzt? Wenn nein, welche Vorgaben aus welchen Gründen nicht? zu Frage 42: Zu Versäumnissen in der Umsetzung von Vorgaben aus Gefährdungsbeurteilungen liegen keine Erkenntnisse vor. Frage 43: Inwieweit wurden und werden die Schießtrainer bei der Polizei des Landes Brandenburg arbeitsmedizinisch betreut? zu Frage 43: Die Untersuchungen der Schießtrainerinnen und Schießtrainer in der Polizei des Landes Brandenburg erfolgt auf der Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Gemäß § 3 Abs. 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschiften der ArbmedVV zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei den Schießtrainerinnen und –trainern der Polizei werden die sich aus der ArbmedVV unter Berücksichtigung des Anhangs „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge“ ergebenden Vorsorgen vorgesehen bzw. angeboten. Die Unterbreitung der Angebotsuntersuchungen bzw. die Auslösung der Untersuchungsaufträge werden durch die personalaktenführenden Stellen vorgenommen und die ärztliche Betreuung erfolgt durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt. Frage 44: Gehen die arbeitsmedizinischen Untersuchungen samt Diagnostik der Schießtrainer bei der Polizei des Landes Brandenburg über das normale Maß hinaus? Wenn ja, warum und inwieweit? zu Frage 44: Ja, der Hörtest wird den Schießtrainerinnen und Schießtrainern aus Fürsorgegründen aufgrund der vom zeitlichen Umfang her höheren Lärmbelastung in den RSA jährlich angeboten. Üblicherweise wird diese Untersuchung alle drei bis fünf Jahre durchgeführt . Mit Beginn des Jahres 2018 wird allen Schießtrainerinnen und Schießtrainern zudem ein Biomonitoring (erweiterte laborchemische Urin- und Blutuntersuchungen) im jährlichen Rhythmus angeboten, um Auffälligkeiten, die sich aus Laborwerten ergeben können, frühzeitig zu erkennen und adäquat reagieren zu können. Davon haben bisher 78 Trainer Gebrauch gemacht. Biomonitoring wird vom Umweltbundesamt zur Diagnose von Schwermetallbelastungen empfohlen. Frage 45: Wann und wie genau sind die Schießtrainer bei der Polizei des Landes Brandenburg und andere Nutzer der RSA auf Schwermetalle (exklusive im Jahr 2003 auf Bleibelastungen ) untersucht wurden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 18 - zu Frage 45: Es erfolgten bis 2017 keine Untersuchungen auf Schwermetalle mit Ausnahme von Untersuchungen auf Bleibelastungen in den Jahren 2003 bis 2005. Diese Untersuchungen wurden mit Einführung der schadstoffreduzierten Munition eingestellt. Im Jahr 2017 wurde den Schießtrainerinnen und Schießtrainern der RSA Eberswalde und Cottbus die Untersuchung von Blut und Urin auf bestimmte Schwermetalle angeboten. Davon machten nur die Trainer der RSA Cottbus Gebrauch. Auf Wunsch wurden einzelnen Bediensteten der RSA Eberswalde in den zurückliegenden Monaten zudem Schwermetallprovokationstests ermöglicht. Frage 46: Welche jeweiligen und konkreten Ergebnisse ergaben diese Untersuchungen? zu Frage 46: Im Rahmen des Biomonitorings konnten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Schwermetall- oder Schadstoffbelastungen diagnostiziert werden. Bei den Schwermetallprovokationstests wurden dagegen diverse Belastungen festgestellt. Allerdings fehlen bei diesem Testverfahren anerkannte Grenzwerte. Frage 47: Waren die vorgenommenen Untersuchungen der Schießtrainer bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA dazu geeignet, Schwermetallbelastungen und -intoxikationen bei den Schießtrainern und Nutzern diagnostizieren zu können (bitte nach akuten und nach Langzeitbelastungen unterscheiden)? zu Frage 47: Durch Biomonitoring lassen sich akute Schwermetallbelastungen oder - vergiftungen feststellen. Um chronische Belastungen diagnostizieren zu können, bieten einige Medizinerinnen und Mediziner Schwermetallprovokationstests an. Diese Testmethode ist wissenschaftlich umstritten, weil etwaige Schadstoffe vor Entnahme der Laborprobe mit Hilfe sogenannter Chelatbildner aus dem Gewebespeicher herausgelöst werden (vor allem aus der Niere). Problematisch ist, neben den Risiken dieser Untersuchungsmethode selbst, die wissenschaftliche Akzeptanz des Provokationstests. Es gibt keine anerkannten Richt- oder Grenzwerte, zu denen die Messwerte in Relation gesetzt werden können . Zwar ziehen die Befürwortenden dieser Methode sogenannte „Referenzwerte“ heran. Diese sind jedoch lediglich Normwerte, die sich in der kurativen Umweltmedizin etabliert haben. Sie sind insbesondere keine Grenzwerte, bei deren Überschreitung etwa eine Gesundheitsgefährdung angenommen werden könnte. Frage 48: Welche medizinischen Methoden sind anerkannt, um Schwermetallbelastungen und -intoxikationen im Fettgewebe, Drüsengewebe, Nervengewebe und in den Knochen zu diagnostizieren? zu Frage 48: Zur Diagnose einer Schwermetallbelastung empfiehlt das Umweltbundesamt ein nach Qualitätsstandards durchgeführtes humanes Biomonitoring. Diese Methode ist wissenschaftlich anerkannt. Dagegen sind Schwermetallbelastungen, die im Rahmen von Provokationstests festgestellt worden sind, nach Auskunft des Umweltbundesamtes ohne diagnostische Aussagekraft und daher kritisch zu bewerten. Frage 49: Wann und durch wen wurden diese oder andere Methoden der Diagnostik bei den Schießtrainern bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA angewandt? zu Frage 49: Es wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 19 - Frage 50: Wurden bei Schießtrainern bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA jemals Befunde einer Schwermetallbelastung oder einer Schwermetallintoxikation diagnostiziert? zu Frage 50: Nein, es liegen keine Erkenntnisse zu Schwermetallintoxikationen vor. In den durch Schwermetallprovokationstests erhobenen Befunden wurde von „Belastungen“ mit toxischen Metallen gesprochen. Wie jedoch bereits unter Frage 47 und 48 ausgeführt wurde, sind derartige, im Rahmen von Provokationstests erhobene Feststellungen, ohne diagnostische Aussagekraft. Frage 51: Wenn ja, bei wie vielen Schießtrainern (auch pensionierte Schießtrainer) des Landes Brandenburg und bei anderen Nutzern der RSA wurde wann und durch wen genau eine solche Diagnose einer Schwermetallbelastung oder einer Schwermetallintoxikation gestellt? zu Frage 51: Entfällt. Frage 52: Wurde jemals durch Mitarbeiter des MIK oder des Polizeiärztlichen Dienstes beim ZDPol auf die Änderung von fachärztlichen Befundberichten oder Gutachten zu Schwermetallbelastungen bei Schießtrainern bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA Einfluss genommen oder wurde der Versuch unternommen, einen entsprechenden Einfluss zu nehmen? zu Frage 52: Nein. Im Rahmen telefonischer Rückfragen wurden zwischen dem Polizeiärztlichen Dienst des ZDPol und den Schwermetalltoxikologen lediglich Fragen zum Verfahren und zur Befundinterpretation erörtert. Frage 53: Welche Maßnahmen im Rahmen der Dienstherrenfürsorge und Gesundheitsfürsorge wurden nach der Diagnosestellung einer Schwermetallbelastung oder einer Schwermetallintoxikation jeweils wann genau konkret ergriffen? zu Frage 53: Es wird auf die Beantwortung der Frage 50 verwiesen. Frage 54: Werden allen Schießtrainern bei der Polizei des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA die gleichen externen Untersuchungen oder Analysen zu Schwermetallbelastungen angeboten? Wenn ja, welche Untersuchungen genau und wenn nein, warum nicht? zu Frage 54: Alle aktiven und ehemaligen Schießtrainer haben das Angebot bekommen, sich untersuchen zu lassen und zunächst ein Biomonitoring vorzunehmen. Hierbei werden in regelmäßigen Abständen Blut und Urin auf Schadstoffe untersucht. Davon haben bisher 42 Trainer Gebrauch gemacht. Auch neuen Schießtrainern wird ab sofort ein Biomonitoring angeboten. Das hat den Vorteil, von Anfang an mögliche Schadstoffe zu erkennen und Veränderungen verfolgen zu können. Die medizinische Untersuchung durch externe Schwermetalltoxikologen wurde zunächst den Bediensteten der RSA Eberswalde angeboten, da dort im Jahr 2016 technische Mängel festgestellt worden waren und daher gerade bei diesen Bediensteten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Langzeitfolgen aufgrund der bis dahin möglicherweise unentdeckten Raumluftbelastungen bestand. Nach Auswertung der Ergebnisse und unter Landtag Brandenburg Drucksache 6/9037 - 20 - Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse sowie unter Fürsorgegesichtspunkten wird über weitere Maßnahmen entschieden. Frage 55: Sind bei den Schießtrainern des Landes Brandenburg und anderen Nutzern der RSA Erkrankungen wie Tumore, Erkrankungen der Prostata, Erkrankungen der Schilddrüse , Erkrankungen der Atmungsorgane diagnostiziert worden? Wenn ja, bei wie vielen, welche Diagnosen und wann? zu Frage 55: Medizinische Diagnosen sind dem Dienstherrn - bedingt durch ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz - nicht zugänglich. Frage 56: Gibt es für die dienstliche Verwendung als Schießtrainer der Polizei des Landes Brandenburg Zulagen oder sind solche geplant? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 56: Die polizeilichen Schießtrainerinnen und Schießtrainer nehmen verantwortungsvolle Aus- und Weiterbildungsfunktionen wahr, die für die Aufgabenerfüllung der Brandenburger Polizei insgesamt unabdingbar sind. Die damit verbundenen persönlichen Belastungen oder Erschwernisse heben sich von denen anderer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter jedoch nicht wesentlich ab, so dass es einer finanziellen Kompensation nicht bedarf. Anlage/n: 1. Anlage 1 2. Anlage 2 3. Anlage 3 4. Anlage 4 5. Anlage 5 6. Anlage 6 7. Anlage 7 8. Anlage 8 9. Anlage 9 10. Anlage 10 ! 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