Landtag Brandenburg Drucksache 6/9041 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.06.2018 / Ausgegeben: 26.06.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3570 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8764 Pestizideinsatz in Brandenburger Naturschutzgebieten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Im Rahmen einer aktuellen deutschlandweiten Studie wurde ein massiver Rückgang der Insektenvorkommen in Schutzgebieten festgestellt. Hiervon ist auch Brandenburg betroffen, welches mit zwei Untersuchungsgebieten in der Studie des Entomologischen Vereins Krefeld vertreten ist (More than 75 percent decline over 27 years in total flying insects biomass in protected areas1“ (Hallmann et al. 2017)). Der überwiegende Anteil der innerhalb der Studie untersuchten Schutzgebiete sind vergleichsweise klein und von intensiv bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen umgeben. Als eine maßgebliche Ursache des deutlichen Insektenschwundes wird die Intensivierung und Industrialisierung der Landwirtschaft und der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln genannt. Frage 1: In welchen Brandenburger Naturschutzgebieten ist der Einsatz von Pestiziden derzeit gänzlich verboten/nicht verboten? Wo ist dies entsprechend geregelt? zu Frage 1: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist innerhalb von Naturschutzgebieten (NSG) in Brandenburg grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind in den jeweiligen Verordnungen geregelt. Eine Einzelauswertung aller Naturschutzgebietsverordnungen liegt der Landesregierung nicht vor. Frage 2: Sofern der Einsatz in den Naturschutzgebieten erlaubt ist, welche gesetzlichen Regelungen oder besonderen Auflagen sind bei der Ausbringung von Pestiziden in Naturschutzgebieten zu berücksichtigen? zu Frage 2: Grundsätzlich gelten die Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 mit den in Verbindung stehenden Verordnungen. Besondere Vorschriften zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten regelt die Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung. Gemäß Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, § 4, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die einen in Anlage 2 oder 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung genannten 1 http://journals.plos.org/plosone/article/file?id=10.1371/journal.pone.0185809&type=printable Landtag Brandenburg Drucksache 6/9041 - 2 - Wirkstoff enthalten - es sei denn, die Schutzregelung des Naturschutzgebietes lässt die Anwendung ausdrücklich zu oder die Naturschutzbehörde gestattet die Anwendung ausdrücklich . Außerdem können mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen vergeben werden, die dessen Anwendung in Naturschutzgebieten verbieten oder einschränken (z. B. NT 800 „Keine Anwendung in Naturschutzgebieten“). Frage 3: Sind hinsichtlich der bisherigen Regelungen Änderungen geplant? Wenn ja, welche ? zu Frage 3: Es ist keine Änderung der bestehenden Regelungen geplant. Frage 4: Bestehen Dokumentationspflichten zum Einsatz von Pestiziden in Naturschutzgebieten und wenn ja, welche Wirkstoffe wurden in welchen Mengen innerhalb der letzten fünf Jahre aus welchen Gründen in Brandenburger Naturschutzgebieten ausgebracht? Wo sind die Daten für die Öffentlichkeit einsehbar? Frage 9: Bestehen Dokumentationspflichten zum Einsatz von Pestiziden im Umfeld von Naturschutzgebieten und wenn ja, welche Wirkstoffe wurden in welchen Mengen innerhalb der letzten fünf Jahre ausgebracht? Wo sind die Daten für die Öffentlichkeit einsehbar? zu Frage 4 und 9: Gemäß § 11 Pflanzenschutzgesetz sind die Leiter von landwirtschaftlichen , forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben verpflichtet, Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu führen. Die Dokumentation kann zu Kontrollzwecken vom Pflanzenschutzdienst eingesehen werden. Eine statistische Erfassung der ausgebrachten Wirkstoffe und Wirkstoffmengen erfolgt nicht. Die Daten sind nicht für die Öffentlichkeit einsehbar. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen zur Bekämpfung von Schädlingen in Wäldern ist durch ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall geregelt. Zum Verfahren gehört die Erfassung und Meldung der behandelten Flächen und Wirkstoffmengen . In Brandenburg wurden Wälder in Naturschutzgebieten ausschließlich gegen den Eichenprozessionsspinner (EPS) behandelt. Dabei waren in vielen Fällen neben dem Pflanzenschutz der Gesundheitsschutz und das Verhindern einer weiteren Ausbreitung des Schädlings ausschlaggebend für die Maßnahme. Alle Anwendungen in Naturschutzgebieten wurden durch die zuständigen Naturschutzbehörden genehmigt. Der Umfang von Pflanzenschutz-Anwendungen mit Luftfahrzeugen in Wäldern in Naturschutzgebieten in Brandenburg ist nachfolgender Tabelle dargestellt: Jahr Mittel Menge Schädling Fläche in NSG 2013 Dipel ES 3 l/ ha EPS 762,46 2014 0 0 - 0 2015 Dipel ES 3 l /ha EPS 96,10 2016 Dipel ES 3 l /ha EPS 131,28 2017 0 0 - 0 2018 0 0 - 0 Landtag Brandenburg Drucksache 6/9041 - 3 - Frage 5: Mit welchen Maßnahmen wird der „Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden“ (Richtlinie 2009/128/EG), nach welchem die Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten so weit wie möglich minimiert oder verboten werden soll, in Brandenburg umgesetzt? zu Frage 5: In den letzten 5 Jahren wurden auf Flächen innerhalb von Naturschutzgebieten keine Verstöße festgestellt. Einsatz von Pestiziden im Umfeld von Naturschutzgebieten Frage 6: Welche Regelungen zum Einsatz von Pestiziden sind auf angrenzenden Landoder Forstwirtschaftsflächen von Naturschutzgebieten einzuhalten? zu Frage 6: Auf landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind grundsätzlich alle pflanzenschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten. Dazu gehören die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausschließlich durch sachkundiges Personal und mit TÜV-geprüften Pflanzenschutzgeräten, die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel und die Einhaltung der Auflagen dieser Mittel, z.B. der Abstände zu Saumstrukturen, Oberflächengewässern und zum Grundwasser. Frage 7: Wie beurteilt die Landesregierung die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz von Flora und Fauna in den Brandenburger Naturschutzgebieten? zu Frage 7: Die Maßnahmen werden als wirksam im Hinblick auf den Schutz von Flora und Fauna in den Brandenburger Naturschutzgebieten beurteilt. Frage 8: Wie beurteilt die Landesregierung die Gefahr der Abdrift? zu Frage 8: Grundsätzlich sind durch jeden Anwender von Pflanzenschutzmitteln die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz einzuhalten. Diese beinhalten u. a., dass Pflanzenschutzmittel nicht bei Windgeschwindigkeiten über 5 m/s, Temperaturen über 25 °C und relativer Luftfeuchte unter 30 % ausgebracht werden dürfen, um Abdrift und Verfrachtung der Mittel zu vermeiden. Außerdem gelten für viele Pflanzenschutzmittel Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Saumbiotope. Bei der Anwendung ist ein entsprechender Abstand zu angrenzenden Biotopen einzuhalten und / oder bestimmte abdriftmindernde Applikationstechnik vorgeschrieben. Kontrollen Frage 10: In welchem Umfang wird der Einsatz von Pestiziden a) innerhalb von Naturschutzgebieten b) im Umfeld der Naturschutzgebiete kontrolliert? zu Frage 10: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird im Rahmen der Fachrechtskontrollen und bei Kontrollen der Antragsteller für Direktzahlungen und Agrarumweltprogramme überprüft. In diesem Zusammenhang werden auch Betriebe, die Flächen innerhalb von Naturschutzgebieten oder im Umfeld von Naturschutzgebieten bewirtschaften, kontrolliert. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9041 - 4 - Frage 11: Was waren die Ergebnisse der letzten fünf Jahre und wie viele Verstöße wurden jeweils festgestellt? Welche Konsequenzen wurden hieraus gezogen? zu Frage 11: Im abgefragten Zeitraum wurden keine Verstöße festgestellt. Untersuchungen und Ergebnisse Frage 12: In welchem Umfang und in welcher Form finden Untersuchungen zu Pestizidrückständen in den Brandenburger Naturschutzgebieten statt? Was sind die jeweiligen Ergebnisse? Frage 13: Welche Konsequenzen wurden aus den Ergebnissen gezogen? Frage 14: Sind weitere Untersuchungen geplant? Wenn ja, welche? zu den Fragen 12 bis 14: In den Brandenburger Naturschutzgebieten werden keine Regeldokumentation oder ein systematisches Monitoring zu Pestizidrückständen durchgeführt . Frage15: Welche weiteren Untersuchungen zur Entwicklung der Brandenburger Naturschutzgebiete sind der Landesregierung bekannt, in denen der Einfluss von Pestiziden mitbetrachtet wurde? Was sind die jeweiligen Ergebnisse? zu Frage 15: Der Landesregierung sind keine weiteren Untersuchungen bekannt. Alternativen Frage 16: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Belastung der Naturschutzgebiete mit Pestiziden zu reduzieren? Frage 17: Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Landesregierung diese bereits und welche weiteren Maßnahmen sind ggf. geplant? Zu den Fragen 16 und 17: Die Landesregierung hält die gegenwärtig vorhandenen Möglichkeiten und Regelungen zum Schutz der Fauna und Flora in Naturschutzgebieten für ausreichend. Frage 18: Die deutsche Pflanzenschutzgesetzgebung verlangt vor dem Einsatz von Pestiziden eine Ausschöpfung sämtlicher biologischer, mechanischer und kulturtechnischer Möglichkeiten als Leitlinie des Handelns. In wie fern werden hierfür Weiterbildungsprogramme oder Beratungsangebote für Land- und Forstwirte vorgehalten, um den Einsatz von Pestiziden entsprechend reduzieren zu können? Gibt es konkrete Angebote für Land-/ Forstwirte, die in und an Naturschutzgebietsflächen tätig sind? zu Frage 18: Der Pflanzenschutzdienst führt jährlich etwa 10 bis 15 Fortbildungsveranstaltungen (Winterschulungen) für Landwirte und Gärtner durch, bei denen die Weiterbildung im Sinne des Integrierten Pflanzenschutzes erfolgt. Das schließt grundsätzlich die möglichst sparsame Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ein. Darüber hinaus erkennt der Pflanzenschutzdienst jährlich eine Reihe Fortbildungsveranstaltungen anderer Anbieter Landtag Brandenburg Drucksache 6/9041 - 5 - an, mit der Landwirte, Gärtner und Forstwirte ebenso wie mit den Winterschulungen des Pflanzenschutzdienstes ihrer Fortbildungsverpflichtung im Sinne des § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz nachkommen können. Der Integrierte Pflanzenschutz und damit einhergehend der sparsame Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln ist Pflichtthema in einer jeden Fortbildungsveranstaltung. Die Qualität der amtlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen wird vom Pflanzenschutzdienst stichprobenartig kontrolliert. Spezielle Weiterbildungsprogramme für Land- und Forstwirte, die in oder im Umfeld von Naturschutzgebieten tätig sind, gibt es nicht.